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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.07.2022 22-2546

14. Juli 2022·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·3,220 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 und 45 VRP. Der Widerruf einer formell noch nicht rechtskräftigen, fehlerhaften Baubewilligung durch die Baubewilligungsbehörde ist auch während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens zulässig und führt automatisch zur Gegenstandslosigkeit des gegen die Baubewilligung erhobenen Rechtsmittels. Der Widerruf schliesst somit das Rechtsmittelverfahren definitiv ab, beendet aber nicht das Baubewilligungsverfahren, sondern hat vielmehr dessen Wiederaufnahme und Fortführung zur Folge. Weil also ein solcher Widerruf zu keinem neuen Verfahren führt, sondern er die ursprüngliche Einsprache gegen das Baugesuch wiederaufleben lässt und über diese Einsprache von der Vorinstanz deshalb nochmals zu befinden sein wird, fehlt es der Rekurrentin an der formellen Beschwer für die Rekurserhebung gegen die Widerrufsverfügung. Dies gilt jedenfalls, wenn im Rekurs gegen den Widerruf einzig geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte gleichzeitig mit dem Widerruf auch über das in der Einsprache gestellte Entschädigungsbegehren zu befinden gehabt (Erw. 1.3.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2022/157 vom 15. Dezember 2022 bestätigt.)

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-2546 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 14.09.2022 Entscheiddatum: 14.07.2022 BUDE 2022 Nr. 067 Art. 28 und 45 VRP. Der Widerruf einer formell noch nicht rechtskräftigen, fehlerhaften Baubewilligung durch die Baubewilligungsbehörde ist auch während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens zulässig und führt automatisch zur Gegenstandslosigkeit des gegen die Baubewilligung erhobenen Rechtsmittels. Der Widerruf schliesst somit das Rechtsmittelverfahren definitiv ab, beendet aber nicht das Baubewilligungsverfahren, sondern hat vielmehr dessen Wiederaufnahme und Fortführung zur Folge. Weil also ein solcher Widerruf zu keinem neuen Verfahren führt, sondern er die ursprüngliche Einsprache gegen das Baugesuch wiederaufleben lässt und über diese Einsprache von der Vorinstanz deshalb nochmals zu befinden sein wird, fehlt es der Rekurrentin an der formellen Beschwer für die Rekurserhebung gegen die Widerrufsverfügung. Dies gilt jedenfalls, wenn im Rekurs gegen den Widerruf einzig geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte gleichzeitig mit dem Widerruf auch über das in der Einsprache gestellte Entschädigungsbegehren zu befinden gehabt (Erw. 1.3.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2022/157 vom 15. Dezember 2022 bestätigt.) BUDE 2022 Nr. 67 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

22-2546

Entscheid Nr. 67/2022 vom 14. Juli 2022 Rekurrentin

A.___ vertreten durch M.A.HSG Ivo Hartmann, Rechtsanwalt, Schützengasse 10, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Stadtrat Z.___ (Entscheid vom 21. März 2022)

Rekursgegner

B.___ vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau

Betreff Widerruf Baubewilligung und Einspracheentscheid

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2022), Seite 2/9

Sachverhalt A. B.___, Z.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z.___ vom 11. Juni 1996 in der Kernzone für zweigeschossige Bauten (K2). Es ist mit einem Schopf (Vers.-Nr. 002) überbaut.

B. a) Mit Baugesuch vom 5. August 2020 (Nr. 2020-0209) beantragte B.___ beim Stadtrat Z.___ die Bewilligung für den Abbruch des Schopfs und die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten samt Doppelgarage.

b) Innert der Auflagefrist vom 13. bis 26. Oktober 2020 erhob u.a. die Eigentümerin des südwestlich angrenzenden Grundstücks Nr. 003, die A.___, Z.___, vertreten durch M.A.HSG Ivo Hartmann, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen das Bauvorhaben. Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, das auf Grundstück Nr. 003 bestehende Gebäude Vers.-Nr. 004 sei als erhaltenswertes Kulturobjekt eingestuft und zudem – wie das Baugrundstück – Teil der Kernzone und des geschützten Ortsbilds von Z.___. Das geplante Mehrfamilienhaus verstosse gegen die Einfügungsvorschriften der Kernzone sowie jene der Schutzverordnung. Zudem verletze es die Strassenabstandsbestimmungen.

c) In einem zweiten Baugesuch vom 20. Januar 2021 (Nr. 2021-0005) beantragte B.___ beim Stadtrat Z.___ die Bewilligung für eine Erdwärmepumpe für das geplante Mehrfamilienhaus. Innert der Auflagefrist vom 4. bis 17. Februar 2021 erhob die A.___ durch ihren Vertreter auch Einsprache gegen die geplante Heizungsanlage.

d) Mit Beschluss vom 22. November 2021 erteilte der Stadtrat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache der A.___ ab.

e) Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ durch ihren Vertreter mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 Rekurs (Verfahren Nr. 21-11216) beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 10. Januar 2022 wurde im Wesentlichen beantragt, der Beschluss des Stadtrates vom 22. November 2021 sei aufzuheben. Zur Begründung wurde u.a. geltend gemacht, das Baubewilligungsverfahren sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Zudem seien die vom Amt für Kultur, Abteilung Denkmalpflege, am 30. September 2021 erlassene Feststellungsverfügung und die vom Amt für Wasser und Energie am 29. September 2021 erteilte gewässerschutzrechtliche Bewilligung in verschiedener Hinsicht fehlerhaft.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2022), Seite 3/9

f) Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 reichte die Vorinstanz die Vorakten ein; gleichzeitig verzichtete sie – ohne Antragstellung – auf eine Vernehmlassung zum Rekurs.

g) Mit Eingaben vom 31. Januar und 28. Februar 2022 ersuchte der Rekursgegner, damals noch vertreten durch Dr.iur. Andreas Brenner, Rechtsanwalt, St.Gallen, um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung.

h) Mit Schreiben vom 9. März 2022 informierte der Vertreter der Rekurrentin die Rechtsabteilung des Bau- und Umweltdepartementes, ihm sei mitgeteilt worden, dass die Vorinstanz die angefochtene Baubewilligung widerrufen werde. Aus diesem Grund werde der Rekursinstanz bereits eine detaillierte Kostennote über insgesamt Fr. 8'489.20 eingereicht.

i) Am 14. März 2022 ersuchte der Vertreter des Rekursgegners erneut um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Vernehmlassung. Gleichzeitig teilte auch er mit, dass die angefochtene Baubewilligung voraussichtlich widerrufen werde.

j) Mit Beschluss vom 21. März 2022 (Versand: 24. März 2022) widerrief die Vorinstanz Baubewilligung und Einspracheentscheid vom 22. November 2021 mit der sinngemässen Begründung, die kantonalen Teilverfügungen des Amtes für Kultur und des Amtes für Wasser und Energie seien wohl mangelhaft und müssten nachgebessert werden. Gleichzeitig kündigte die Vorinstanz an, dass nach der Ergänzung der Unterlagen erneut über das Baugesuch und die Einsprache entschieden werde.

k) Mit Verfügung vom 6. April 2022 schrieb der Leiter der Rechtsabteilung den Rekurs (Verfahren Nr. 21-11216) als gegenstandslos von der Geschäftsliste des Bau- und Umweltdepartementes ab.

l) Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin durch ihren Vertreter am 22. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses Verfahren ist derzeit noch pendent.

C. Gegen den Widerruf von Baubewilligung und Einspracheentscheid durch den Stadtrat Z.___ am 21. März 2022 erhob die A.___ durch ihren Vertreter am 8. April 2022 erneut Rekurs (Verfahren Nr. 22-2546) beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 6. Mai 2022 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Beschluss des Stadtrates der Stadt Z.___ vom 21. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuerlichem Entscheid zurückzuweisen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2022), Seite 4/9

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Rekursgegners.

Zur Begründung wird vorgebracht, die Vorinstanz habe es versäumt, in der Widerrufsverfügung über die Parteientschädigung zu befinden, obwohl in den beiden Einsprachen vom 5. November 2020 (Baugesuch Nr. 2020-0209) und 1. März 2021 (Baugesuch Nr. 2021-0005) ausdrücklich Entschädigungsbegehren gestellt worden seien. Bei der Widerrufsverfügung handle es sich um eine Endverfügung und nicht um einen Zwischenentscheid, weil damit ein Endentscheid kassiert und damit das bisherige Bewilligungsverfahren, das in einer rechtsfehlerhaften Bewilligung geendet habe, abgeschlossen werde. Daran ändere die Ankündigung in der Widerrufsverfügung, dass das Baubewilligungs- und Einspracheverfahren nun nochmals durchgeführt werde, nichts. Es handle sich dabei um ein neues Verfahren, in dem weitere Abklärungen erforderlich seien, sich die Parteien mit zusätzlichen Rechtsschriften abermals äussern könnten und das letztlich mit einer weiteren Endverfügung abgeschlossen werde. Nachdem die Widerrufsverfügung eine Endverfügung darstelle, hätte darin aus prozessrechtlichen Gründen zwingend auch die Verteilung und Festsetzung der Prozesskosten vorgenommen werden müssen. Gerade das sei vorliegend unterblieben. Es sei unzulässig, dass bezüglich der Kostenverlegung in der Widerrufsverfügung auf einen späteren Entscheid verwiesen werde. Zudem habe die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihr die Mitteilung des Bau- und Umweltdepartementes, mit welchem die Vorinstanz auf die Mängel in der Baubewilligung vom 22. November 2021 hingewiesen worden sei, nicht zur Kenntnis gebracht habe. Sie verlange deshalb Einsicht in diese Akten.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 beantragt der Rekursgegner, neu vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Gossau, auf den Rekurs sei – unter Kostenfolge – nicht einzutreten. Zur Begründung wird ausgeführt, die Rekurrentin sei durch die Widerrufsverfügung nicht beschwert und deshalb auch zur Rekurserhebung nicht berechtigt. Durch die Widerrufsverfügung sei der Gesamtentscheid vom 22. November 2021 aufgehoben worden, womit das Baugesuch und die Einsprache nun wieder erstinstanzlich bei der Vorinstanz hängig seien. Zum Widerruf sei es gekommen, weil der damalige Vertreter des Rekursgegners die Einwände der Rekurrentin in der Rekursergänzung vom 10. Januar 2022 (Verfahren Nr. 21-11216) eingehend geprüft und als begründet eingestuft habe. Deshalb habe er mit der Vorinstanz telefonisch Kontakt aufgenommen, um abzuklären, ob von dieser nicht ein Widerruf des Gesamtentscheids vorgenommen werden könnte. Von einem schriftlichen oder mündlichen Kontakt zwischen der Vor- und der Rekursinstanz sei dem Rekursgegner nichts bekannt. Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz liege nicht vor. Die Rekurrentin habe gemäss ihrem Schreiben vom 9. März 2022 an

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2022), Seite 5/9

die Rekursinstanz selbst eingeräumt, Kenntnis davon erhalten zu haben, dass die Vorinstanz einen Widerruf des angefochtenen Entscheids in Betracht ziehe. Trotzdem habe sie bei der Vorinstanz nicht interveniert und sich nicht gegen den Widerruf ausgesprochen. Zwischen dem 9. März 2022 und der Widerrufsverfügung vom 21. März 2022 seien mehr als 10 Tage vergangen; damit habe die Vorinstanz davon ausgehen dürfen, dass die Rekurrentin nichts gegen den Widerruf einzuwenden habe.

b) Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, das Begehren der Einsprecherin um Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren sei infolge der Widerrufsverfügung nun wieder erstinstanzlich anhängig; darüber werde von ihr – im Rahmen eines neuen Entscheids über Baugesuch und Einsprache – zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu befinden sein. Das Bau- und Umweltdepartement habe sie nie aufgefordert, die Baubewilligung vom 22. November 2021 zu widerrufen. Der Widerruf sei einzig auf Wunsch des Vertreters des Rekursgegners erfolgt. Das rechtliche Gehör der Rekurrentin sei dabei ausreichend gewahrt worden. Die Rekurrentin habe – aufgrund eines Gesprächs zwischen ihrem Vertreter und jenem des Rekursgegners – Kenntnis vom geplanten Widerruf gehabt. Der Vertreter der Rekurrentin habe sich im Anschluss an dieses Gespräch sogar noch telefonisch bei der Vorinstanz bezüglich des weiteren Vorgehens erkundigt. In der Folge habe er weder Begehren um Akteneinsicht gestellt noch sich gegen den angekündigten Widerruf ausgesprochen.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt.

1.3 Umstritten ist, ob die Rekursberechtigung nach Art. 45 VRP gegeben ist.

1.3.1 Die Rechtsmittelinstanz prüft stets von Amtes wegen, ob die Rekursberechtigung gegeben ist. Dabei obliegt es jedoch grundsätzlich

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2022), Seite 6/9

der Partei, in ihrer Begründung darzulegen, woraus sich ihre Legitimation ergibt (BUDE Nr. 88/2021 vom 20. Dezember 2021 Erw. 1.3.1, BDE Nr. 98/2020 vom 27. Oktober 2020 Erw. 1.2.3 mit Hinweisen).

1.3.2 Nach Art. 45 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt für die Rechtsmittelbefugnis analog zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110; abgekürzt BGG) eine formelle und eine materielle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtssuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (G. GEISSER/TH. ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 45 N 5).

1.3.3 Das Erfordernis der materiellen Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses verlangt gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP, dass der Beschwerdeführer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (GEISSER/ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 8). Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Sind die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation gegeben, ist der Beschwerdeführer mit sämtlichen Rügen zum Verfahren zugelassen, wenn ihm durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet hingegen – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (BDE Nr. 51/2021 vom 16. Juli 2021 Erw. 1.3.2 mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichtes 1C_313/2019 vom 28. April 2020 Erw. 2.3 und 1C_25/2019 vom 5. März 2020 Erw. 3.1; BUDE Nr. 88/2021 vom 20. Dezember 2021 Erw. 1.3.3).

1.3.4 Die Rekurrentin ist der Ansicht, ihre Rekursberechtigung sei gegeben, weil es die Vorinstanz versäumt habe, in der angefochtenen Widerrufsverfügung über die von ihr in den beiden Einsprachen vom 5. November 2020 und 1. März 2021 gestellten Entschädigungsbegehren zu befinden. Folglich sei sie formell und materiell beschwert und habe ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Widerrufsverfügung.

Wie bereits dargelegt, ist die formelle Beschwer dann gegeben, wenn die rechtssuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen dort nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. In den vorliegend interessierenden – der angefochtenen Widerrufsverfügung vorangegangenen – Baubewilligungsverfahren ist dem Rekursgegner die Baubewilligung von der Vorinstanz erteilt und die Einsprache der Rekurrentin abgewiesen worden. Entspre-

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2022), Seite 7/9

chend ist die Rekurrentin mit ihrem Antrag um Verweigerung der Baubewilligung damals nicht durchgedrungen, weshalb sie im dagegen angestrengten Rekursverfahren (Nr. 21-11216) ohne Weiteres zur Rekurserhebung berechtigt war. Nachdem die Vorinstanz nun aber im Anschluss an die Rekurserhebung der Rekurrentin die angefochtene Baubewilligung mit Beschluss vom 21. März 2022 wieder aufhob, wurde einerseits der Rekurs (Verfahren Nr. 21-11216) gegenstandslos und sind anderseits die beiden Baugesuche (betreffend Mehrfamilienhaus und Erdwärmepumpe) des Rekursgegners und die dagegen von der Rekurrentin erhobenen Einsprachen wieder erstinstanzlich pendent. Mit anderen Worten wurden durch die umstrittene Widerrufsverfügung die erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren von der Vorinstanz wiederaufgenommen; die öffentlichen Auflagen der Baugesuche gelten als bereits durchgeführt und die dagegen erhobenen Einsprachen sind nach wie vor (bzw. wieder) hängig.

1.3.5 Die Ansicht der Rekurrentin, die Bewilligungsverfahren seien mit der Widerrufsverfügung abgeschlossen worden, trifft nicht zu. Die Rekurrentin verkennt, dass vorliegend keine formell rechtskräftige Baubewilligung durch die Vorinstanz widerrufen wurde – nur diesfalls bliebe mit deren Widerruf auch das dieser vorangegangene Bewilligungsverfahren weiterhin abgeschlossen –, sondern eine noch nicht formell rechtskräftige, weil mit Rekurs angefochtene Bewilligung. Der Widerruf einer formell noch nicht rechtskräftigen, fehlerhaften Baubewilligung durch die Baubewilligungsbehörde ist praxisgemäss auch während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens zulässig (Einschränkung des Devolutiveffekts; vgl. dazu T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 28 N 12) und führt automatisch zur Gegenstandslosigkeit des dagegen erhobenen Rechtsmittels. Der Widerruf schliesst somit das Rechtsmittelverfahren definitiv ab, beendet aber nicht das Baubewilligungsverfahren, sondern hat vielmehr dessen Wiederaufnahme und Fortführung zur Folge. Nachdem somit der angefochtene Widerruf zu keinem neuen Verfahren führt – wie die Rekurrentin glaubt –, sondern er ihre beiden Einsprachen gegen die Baugesuche (mit den darin gestellten Entschädigungsbegehren) wiederaufleben lässt und über diese Einsprachen von der Vorinstanz nun nochmals zu befinden sein wird, fehlt es der Rekurrentin an der formellen Beschwer für die Rekurserhebung gegen die Widerrufsverfügung.

1.3.6 Die materielle Beschwer ist bei dieser Sachlage ebenfalls nicht gegeben, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Rekurrentin durch die Widerrufsverfügung der Vorinstanz ein materieller oder ideeller Nachteil entstanden sein könnte. Der Widerruf belastet die Rekurrentin in keiner Art und Weise, zumal die Vorinstanz der Rekurrentin in der angefochtenen Verfügung (zu Recht) auch keine Gebühren auferlegte. Dass es die Vorinstanz in der Widerrufsverfügung unterliess, dem Rekursgegner amtliche Kosten aufzuerlegen, obwohl dieser den Widerruf offenbar beantragt hatte, mag zwar die Rekurrentin erstaunen, vermag indessen deren materielle Beschwer ebenfalls nicht zu begründen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2022), Seite 8/9

Auch der Einwand der Rekurrentin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie ihr die Mitteilung des Bau- und Umweltdepartementes, mit welchem dieses die Vorinstanz auf die Mängel in der Baubewilligung vom 22. November 2021 hingewiesen habe, nicht zur Kenntnis gebracht und sie auch nicht über den beabsichtigten Widerruf informiert habe, begründet keinen materiellen oder ideellen Nachteil. Zum einen erfolgte überhaupt keine derartige Mitteilung von der Rekurs- an die Vorinstanz. Zum anderen hätte die Vorinstanz die Rekurrentin nur dann über den beabsichtigten Widerruf orientieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bieten müssen, wenn der in Aussicht genommene Widerruf zu ihren Ungunsten ausgefallen wäre (TSCHUMI, a.a.O., Art. 28 N 18). Nachdem aber die Aufhebung der Baubewilligung sogar im Interesse der Rekurrentin lag, unterblieb die Orientierung vom beabsichtigten Widerruf zu Recht.

1.3.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf den Rekurs mangels formeller und materieller Beschwer nicht einzutreten ist.

2. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.

2.2 Der von der Rekurrentin am 4. Mai 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen.

3. Rekurrentin und Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

3.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

3.2 Der Rekursgegner obsiegt mit seinen Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– zuzüglich 4% Barauslagen, insgesamt also Fr. 2'860.– (zuzüglich Mehrwertsteuer), festzulegen; sie ist von der Rekurrentin zu bezahlen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 67/2022), Seite 9/9

3.3 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Auf den Rekurs der A.___, Z.___, wird nicht eingetreten.

2. a) Die A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–.

b) Der am 4. Mai 2022 von der A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird angerechnet.

3. a) Das Begehren von B.___, Z.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die A.___ entschädigt B.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'860.– (zuzüglich Mehrwertsteuer).

b) Das Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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