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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 30.05.2022 20-10049, 20-10053, 20-10073

30. Mai 2022·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·10,223 Wörter·~51 min·3

Zusammenfassung

Art. 18 NHG; Art. 115, Art. 116, Art. 122 Abs. 3, Art. 129 Abs. 2 PBG. Ein Baum kann ein Habitatbaum sein und als solcher unter den Biotopschutz fallen. Da der Biotopschutz eine Bundesaufgabe darstellt, ist die Stiftung WWF Schweiz zur Einsprache gegen dessen Fällung legitimiert, wenn sie geltend macht, es handle sich um Habitatbaum. Vorliegend wurde die Stieleiche zu Recht als Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen sowie als Teil eines Baudenkmals unter Schutz gestellt und deren Fällung wegen überwiegender öffentlicher Interessen abgewiesen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

Volltext

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-10049, 20-10053, 20-10073 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 21.06.2022 Entscheiddatum: 30.05.2022 BUDE 2022 Nr. 047 Art. 18 NHG; Art. 115, Art. 116, Art. 122 Abs. 3, Art. 129 Abs. 2 PBG. Ein Baum kann ein Habitatbaum sein und als solcher unter den Biotopschutz fallen. Da der Biotopschutz eine Bundesaufgabe darstellt, ist die Stiftung WWF Schweiz zur Einsprache gegen dessen Fällung legitimiert, wenn sie geltend macht, es handle sich um Habitatbaum. Vorliegend wurde die Stieleiche zu Recht als Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen sowie als Teil eines Baudenkmals unter Schutz gestellt und deren Fällung wegen überwiegender öffentlicher Interessen abgewiesen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2022 Nr. 47 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/28

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

20-10049/20-10053/20-10073

Entscheid Nr. 47/2022 vom 30. Mai 2022 Rekurrent 1

Rekurrentin 2

Rekurrentin 3

A.___

Stiftung B.___

C.___ vertreten durch lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, Museumstrasse 47, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz 1

Vorinstanz 2

Stadtrat Z.___(Beschluss vom 3. November 2020 betreffend Unterschutzstellung)

Baubewilligungskommission Y.___(Beschluss vom 20. November 2020 betreffend Fällgesuch)

Rekursgegnerin 1

Rekursgegner 2

Rekursgegnerin 3

C.___ vertreten durch lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, Museumstrasse 47, 9000 St.Gallen

A.___

D.___

Betreff Kostenentscheid/Fällgesuch/Unterschutzstellung einer Stieleiche

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 47/2022), Seite 2/27

Sachverhalt A. a) A.___, ist Eigentümer des 1'165 m2 grossen Grundstücks Nr. 001, Grundbuchkreis X.___, in Z.___. Dieses liegt nach dem geltenden Zonenplan der Stadt Z.___ vom 6. November 2001 in der Wohnzone W2a sowie im Baumschutzgebiet. Erschlossen wird es von Osten über die E.___strasse bzw. von Nordosten über die nach Norden ansteigende F.___ Strasse (signalisiertes Fahrverbot), beides Gemeindestrassen 2. Klasse. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 002; Baujahr 1920) überbaut, das als schützenswerte Baute inventarisiert ist. An der nordöstlichen Grundstücksseite befindet sich an der F.___ Strasse ein eingegrabener Autounterstand.

Der grosszügige Garten ist stark ein- und insbesondere auf der Ostseite mit hohen Bäumen und Sträuchern überwachsen. In dieser Baumhecke, die sich entlang der F.___ Strasse über mehrere Grundstücke zieht, befinden sich u.a. mächtige Fichten, Buchen, Koniferen, Eiben und eine grosse Stieleiche. Letztere ist 27 m hoch, hat einen Kronendurchmesser von 14 m x 10 m, ein Kronenvolumen von 3'519 m3 und ist gut 100 Jahre alt. Die Stieleiche steht unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze am Strassenrand und überragt wie die anderen Bäume auf dem Grundstück entlang der F.___ Strasse die Strassenfläche und zum Teil die östlich daran angrenzenden Nachbargrundstücke, so insbesondere das Grundstück Nr. 003, das C.___ gehört. Dieses Grundstück, ebenfalls in der W2a-Zone gelegen, ist mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 004) überbaut, das an der westlichen Grundstücksgrenze – seinerseits ohne den gesetzlichen Grenzbzw. Strassenabstand einzuhalten – direkt an der F.___ Strasse steht.

b) Im Jahr 2007 forderte der zwischenzeitlich verstorbene Ehegatte von C.___ den Rückschnitt der Eiche, den er in der Folge mit Zustimmung des Baumeigentümers auf eigene Kosten durchführen liess. Im Jahr 2015 verlangte die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 003 mit Verweis auf den gesetzlichen Grenzabstand gemäss Art. 98bis Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB) die Fällung der Eiche. Im Januar 2016 gelangte sie deswegen ans Kreisgericht St.Gallen, das den Baumeigentümer am 19. Dezember 2017 dazu verpflichtete, bei der Stadt Z.___ eine Fällbewilligung einzuholen und die Eiche sodann zu fällen. Der Beklagte erhob am 12. April 2018 gegen das am 11. Januar 2018 eröffnete und am 1. März 2018 begründete Urteil Berufung beim Kantonsgericht St.Gallen. Dieses wies die Berufung am 10. November 2019 mit Verweis auf Art. 98sexies EG-ZGB ab, wonach die Verletzung von Grenzabständen durch Pflanzen jederzeit geltend gemacht werden könne sowie damit, dass der Berufungsbeklagten auch gestützt auf Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) ein Beseitigungsanspruch wegen Unterabstands der Eiche zukomme und dass die Erhebung desselben weder auf Grund einer altrechtlichen Dienstbarkeit ausgeschlossen noch

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rechtsmissbräuchlich sei. Schliesslich stünden der Beseitigung auch keine grundsätzliche im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse entgegen, zumal es sich bei der vorliegenden Stieleiche um kein Einzelschutzobjekt handle. Allein der Umstand, dass sich der Baum im städtischen Baumschutzgebiet befinde, stehe einer Beseitigung nicht grundsätzlich entgegen. Nötig sei jedoch eine Fällbewilligung nach Art. 39 der Bauordnung der Z (SRS 731.1; abgekürzt BO). Diese setze eine entsprechende Interessenabwägung voraus. Eine solche sei nicht im vorliegenden Zivilprozessverfahren, sondern von der zuständigen Behörde im dafür vorgesehenen Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Das Urteil des Kantonsgerichtes erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. a) In Nachachtung des Kantonsgerichtsurteils reichte A.___ am 19. Februar 2020 bei der Baubewilligungskommission ein Fällgesuch ein, wobei er aber die Abweisung des Gesuchs beantragte. Die nachgesuchte Verweigerung begründete er damit, dass die Eiche rund 115 Jahre alt und noch bis vor Kurzem im städtischen Inventar der Naturobjekte aufgeführt gewesen sei. Zudem sei sie Teil eines Gartens, der seinerseits Teil eines im Inventarblatt der schützenswerten Bauten aufgeführten Wohnhauses sei, das im Kontext mit der Gartenstadtidee schützenswert sei. Neben dem ökologischen und denkmalpflegerischen Wert der Eiche sei zu berücksichtigen, dass der Baum für ihn einen ausserordentlich hohen gestalterischen und ästhetischen Wert habe. Demgegenüber müsse der Nachbarin entgegengehalten werden, dass sie ihr Haus gekauft habe, als die Eiche schon lange gestanden und schon damals ihr Haus überragt habe. Die nach Art. 39 Abs. 2 BO vorzunehmende Interessenabwägung spreche somit klar für den Erhalt der Stieleiche.

b) Gleichentags verlangte A.___ beim Stadtrat Z.___ die Unterschutzstellung der Eiche im Sinn von Art. 116 in Verbindung mit Art. 115 Bst. f des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) als markanten Einzelbaum. Zur Begründung brachte er ihren Seltenheitswert und guten Zustand sowie ihren gestalterischen, ökologischen und historischen Wert an.

c) Die Auflagefrist sowohl für das Fällgesuch wie auch für die Unterschutzstellung fand vom 17. bis 30. März 2020 statt.

aa) Am 18. März 2020 erhob die Stiftung B.___ Einsprache gegen die nachgesuchte Fällung. Sie machte geltend, die Stieleiche sei auf Grund ihres Alters und ihrer Ausmasse ein Habitatbaum, der für sich allein sowie wegen seines Standorts Lebensraum für Insekten, Singvögel und Kleinsäuger und damit schützenswert sei. Der ökologische Wert der Eiche, die innerhalb eines Gebiets mit wertvollen Grünflächen mit Baumbestand wachse, sei daher vergleichbar mit demjenigen einer 10 m langen Hecke. Mithin sei von einem Schutzobjekt im Sinn von Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG) auszugehen, weshalb die Stiftung

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gemäss Art. 12 NHG zur Einsprache berechtigt sei. Konkret liege keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn von Art. 39 Abs. 2 Bst. c BO bezüglich der Nutzung von Räumen vor, die zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt seien, womit das Fällgesuch in Abwägung sämtlicher relevanter Interessen abzuweisen sei.

bb) Mit Schreiben vom 24. März 2020 machte C.___, vertreten durch lic.iur. Titus Bossart, Rechtsanwalt, St.Gallen, geltend, der Gesuchsteller verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er die Abweisung seines eigenen Gesuchs beantrage. Die negativen Einwirkungen der Eiche auf ihr Grundstück seien beträchtlich, zumal die Baumkrone den gesamten westlichen Teil ihres Grundstücks und insbesondere den westlichen Balkon überrage. Nebst dem Laub- und Astfall, der zu einem erhöhten Unterhalts- und Reinigungsbedarf führe, beschatte der Baum ihr Grundstück und entziehe ihr insbesondere im Haus massiv Licht.

cc) Mit separatem Schreiben vom 24. März 2020 liess C.___ durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen die Unterschutzstellung der Eiche erheben und beantragen, das Gesuch sei abzuweisen. Sie macht namentlich geltend, die Eiche könne grundsätzlich nicht als markanter Einzelbaum geschützt werden, weil sie Teil einer Baumgruppe sei und damit nicht auffällig in Erscheinung trete. Die Stieleiche sei sodann einer der häufigsten Laubbäume in Europa, weshalb es auch sonst keinen Grund gebe, sie unter Schutz zu stellen.

d) Am 26. März 2020 verlangte D.___, vertreten durch Dr. Rebecca von Rappard, Rechtsanwältin, St.Gallen, die Abweisung des Fällgesuchs ihres Ehemanns. Desweitern verlangte sie festzustellen, dass der Fällung überwiegende öffentliche und private Interessen entgegenstünden.

e) Die Direktion Planung und Bau und das Amt für Baubewilligungen führten am 11. August 2020 je einen getrennten Augenschein durch.

f) Der Stadtrat erliess am 3. November 2020 folgenden Beschluss:

1. Das Gesuch von A.___, Eigentümer von Grundstück Nr. 001, (E.___strasse 33), um Erlass einer Schutzverfügung für die Stieleiche auf genanntem Grundstück wird gutgeheissen. 2. Die Stieleiche auf Grundstück Nr. 001 wird in Anwendung von Art. 116 i.V.m. Art. 115 lit. f und Art. 128 Abs. 1 lit. c des kantonalen Planungs- und Baugesetzes unter Schutz gestellt. 3. Die Einsprache gegen den Antrag auf Unterschutzstellung von C., Eigentümerin von Grundstück Nr. 003 (E.___strasse 35/35a), wird abgewiesen.

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4. Die Stieleiche auf Grundstück Nr. 001 wird in das Inventar der Naturobjekte 2018: Teil Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen, aufgenommen. 5. Die jeweilige Eigentümerschaft wird verpflichtet, die Stieleiche fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Zu einer fachgerechten Pflege zählen unter anderem ein zielorientierter Kronenschnitt nach baumbiologischen Kriterien und eine regelmässige Beurteilung der Stand- und Bruchsicherzeit. Sämtliche Massnahmen am Baum, welche über einen fachgerechten Pflegeschnitt hinausgehen, bedürfen einer Bewilligung im Sinn von Art. 39 der städtischen Bauordnung. 6. Die Direktion Planung und Bau wird gestützt auf Art. 161 Abs. 1 PBG ermächtigt, die Schutzverfügung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grundbuch anzumelden. Der Stadtrat begründete den Beschluss im Wesentlichen damit, dass die grosse gesunde Eiche in einem Gehölzstreifen stehe und darin eine herausragende Stellung einnehme. Sie gehöre zu den höchstgewachsenen Bäumen des Grundstücks und sei damit wesentlicher Bestandteil der Gartengestaltung, die als wichtiges Kriterium für die Inventarisierung des Gebäudes genannt werde. Auf Grund ihrer Grösse und Erscheinung ihrer gestalterischen Bedeutung bestünde ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung der Stieleiche. Die Unterschreitung des zivilrechtlichen Pflanzenabstands habe unbestrittenermassen zur Folge, dass Laub und Äste auf das Nachbargrundstück Nr. 003 fallen würden. Der erhöhte Reinigungsaufwand der Dachrinnen und des Westbalkons sei aber dem Umstand geschuldet, dass das Wohnhaus Vers.-Nr. 004 seinerseits den Strassenabstand unterschreite. Das Gleiche gelte für die Beschattung. Ohnehin sei bloss ein Teil des Hauses davon betroffen. Die entsprechende Einbusse an Besonnung sei der Einsprecherin somit zumutbar, zumal diese durch Entfernung der Eiche nicht wesentlich verbessert würde, da die Westseite von den anderen hohen Bäumen gleichermassen beschattet werde. Insgesamt ergebe die Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung der Stieleiche die privaten Interessen der Nachbarin überwiegen würden.

g) Die Baubewilligungskommission beschloss am 20. November 2020 folgendes:

1. Das Fällgesuch 57352 wird abgewiesen. 2. Der Beschluss 4807 des Stadtrats vom 3. November 2020 bezüglich Unterschutzstellung der Stieleiche auf dem Grundstück Nr. 001 (E.___strasse 33) wird zusammen mit diesem Beschluss eröffnet. Es gilt das Rechtsmittel gemäss V. dieses Beschlusses. 3. Auf die öffentlich-rechtliche Einsprache der Stiftung B.___ wird mangels Legitimation nicht eingetreten.

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4. Die öffentlich-rechtliche Einsprache von D.___ wird geschützt. 5. Das Begehren von A.__ um Auferlegung der Kosten dieses Verfahrens an C.___ wird abgewiesen. Die Bewilligungsbehörde begründet den Nichteintretensentscheid damit, dass sich der Erhalt der Eiche nicht auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht stütze und somit keine Bundesaufgabe im Sinn des NHG darstelle. Folglich sei die Stiftung B.___ nicht legitimiert, gegen das Fällgesuch Einsprache zu erheben. Bezüglich der Abweisung des Gesuchs verweist sie auf die öffentlichen Interessen am Erhalt der Eiche, die zur Unterschutzstellung durch den Stadtrat geführt hätten. Diesen seien die privaten Interessen der Nachbarin entgegenzustellen, namentlich die geltend gemachte Verschattung bzw. der Entzug von Sonnenlicht sowie der Laubbefall ihres Grundstücks. Wie schon der Stadtrat kam die Bewilligungsbehörde dabei zum Schluss, dass die privaten Interessen der Nachbarin die Fällung der geschützten Eiche nicht zu rechtfertigen vermögen. Schliesslich prüfte sie, ob der Baum eine übermässige Beeinträchtigung nach Art. 684 ZGB darstelle, was sie aber verneinte.

C. a) Gegen den Kostenentscheid der Baubewilligungskommission erhob A.___ (im Folgenden Rekurrent 1) mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement; Verfahren-Nr. 20-10049; Rekurs 1) mit dem Antrag:

Der zu meinen Lasten ergangene Kostenentscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung wird geltend gemacht, er habe sich während fünf Jahren auf dem Rechtsweg für seine Eiche eingesetzt, weshalb es nicht angehe, dass er nun für das ihm gegen seinen Willen aufgezwungene Fällgesuch auch noch bezahlen müsse. Namentlich habe er die Amtshandlung nicht zu seinem Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst. Vielmehr sei es seine Nachbarin gewesen, die ihn dazu gezwungen habe, das Fällgesuch einzureichen.

b) Die Stiftung B.___ (im Folgenden Rekurrentin 2) erhob mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 Rekurs (Verfahren-Nr. 20-10053; Rekurs 2) gegen den Nichteintretensentscheid im Zusammenhang mit dem Fällgesuch. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Entscheid der Vorinstanz, auf die von der Rekurrentin erhobene Beschwerde gegen das Fällgesuch 57352 nicht einzutreten (Ziff. 3 des Beschlusses vom 20. November 2020), sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

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Mit Rekursergänzung vom 29. Januar 2021 wird geltend gemacht, dass es sich bei der Frage, ob ein Objekt als schutzwürdiger Lebensraum zu betrachten sei, um eine doppelrelevante Tatsache handle. Zum einen sei sie formelle Voraussetzung für ihre Parteistellung und zum anderen Voraussetzung für die materiell-rechtliche Anwendung von Art. 18 NHG. Mithin hätte die Vorinstanz den Nachweis und damit die damit zusammenhängende Beweislast nicht vollumfänglich ihr überlassen dürfen. Ihr sei zugegebenermassen eine Substantiierungspflicht zugekommen, der sie aber nachgekommen sei. Wie geltend gemacht handle es sich bei der vorliegenden Stieleiche um ein Biotop im Sinn von Art. 18 NHG, womit die Stiftung nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG einspracheberechtigt sei.

c) C.___ (im Folgenden Rekurrentin 3) erhob durch ihren Rechtsvertreter am 18. Dezember 2020 Rekurs (Verfahren Nr. 20-10073; Rekurs 3) gegen die Unterschutzstellung wie auch gegen die Verweigerung des Fällgesuchs. Mit Rekursergänzung vom 29. Januar 2021 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Beschluss des Stadtrats Z.___ vom 3. November 2020 betreffend Unterschutzstellung der Stieleiche auf dem Grundstück Nr. 001 (Beschluss Nr. 4807) sei aufzuheben. 1.1 Das Gesuch von A.___ um Erlass einer Schutzverfügung für die Stieleiche auf dem Grundstück Nr. 001 sei abzuweisen und entsprechend sei die Stieleiche auf dem Grundstück Nr. 001 nicht unter Schutz zu stellen. 1.2 Die Einsprache der Rekurrentin gegen den Antrag auf Unterschutzstellung sei gutzuheissen. 1.3 Die Stieleiche auf dem Grundstück Nr. 001 sei nicht in das Inventar der Naturobjekte 2018: Teil Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen aufzunehmen. 1.4 Die Schutzverfügung sei nicht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grundbuch anzumelden. 2. Die Ziffern 1 und 4 des Entscheids der Baubewilligungskommission Y.__ vom 20. November 2020 betreffend Fällgesuch 57352 (Beschluss Nr. 362) seien aufzuheben. 2.1 Das Fällgesuch 57352 betreffend die Stieleiche auf dem Grundstück Nr. 001 sei gutzuheissen und die öffentlich-rechtliche Einsprache von D.___ sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Unterschutzstellungsverfügung des Stadtrats Z.___ insofern zu ergänzen, als A.___ oder die Stadt Z.___ zu verpflichten sei,

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- durch Expertise zu definierende Pflanzen und Bäume um die Stieleiche herum zu fällen und/oder fachmännisch zurückzuschneiden; - die Stieleiche sofort fachmännisch zurückzuschneiden, so dass die Liegenschaft der Rekurrentin von den Ästen nicht mehr überragt wird; - allenfalls weitere durch den Experten zu bestimmende sachdienliche Massnahmen zu veranlassen; - die einmal jährlich anfallende Dach- und Dachkännelreinigungsarbeiten bei der Liegenschaft der Rekurrentin zu übernehmen bzw. ihr zu entschädigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Gesuchstellers/Rekursgegners und der Vorinstanzen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Stieleiche nicht als markanter Einzelbaum geschützt werden könne, weil sie weder die Umgebung präge, von der sie sich abhebe, noch aus ihr hervorsteche oder in der Umgebung auffalle oder ihr im Orts- und Strassen- oder Landschaftsbild eine besondere Bedeutung zukomme. Sie falle zudem bei einem Quervergleich mit anderen geschützten und im Inventar der Naturobjekte 2018 aufgeführten Bäumen in der Stadt weit ab, weshalb sie vor kurzem aus dem Schutzinventar entlassen worden sei. Weiter sei bei der Interessenabwägung unberücksichtigt geblieben, dass der Baum laut Kreisgericht zu übermässigen Immissionen führe. Schliesslich verstosse der Baum auch gegen die Schweizer Tageslichtnorm. Falls die Stieleiche wider Erwarten zu Recht unter Schutz gestellt worden sei, müsse zumindest der Garten anders gestaltet und die anderen hohen Bäume, insbesondere die Fichtengruppe, gefällt und der Rekursgegner 2 verpflichtet werden, die jährliche Dach- und Dachkännelreinigung zu übernehmen.

d) Die Vorinstanz 1 verlangt mit den Schreiben vom 16. Februar 2021 die Abweisung der Rekurse betreffend Kostenverlegung zu lasten des Rekurrenten 1 bzw. dass auf die Einsprache der Rekurrentin 2 nicht eingetreten werde und verzichtet auf eine Begründung. Bezüglich des Rekurses gegen die verweigerte Baumfällung beantragt sie ebenfalls dessen Abweisung, wobei sie ebenfalls auf eine Begründung verzichtet. Die Vorinstanz 2 beantragt mit Vernehmlassung vom 9. März 2021 die Abweisung des Rekurses gegen die Unterschutzstellung. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Eiche auch als Einzelbaum geschützt werden könne, wenn sie nicht alleinstehe. Selbst wenn sie mitten in einer Baumgruppe stehe, sei sie markant und präge ihr Umfeld gestalterisch in markanter Art und Weise. Obwohl sich die Rekurrentin 3 an der Eiche massiv störe, versuche sie, den Baum im Kontext ihrer Unterschutzstellung wieder "klein zu reden". Eine reine Behauptung sei auch, dass die vorliegende Eiche

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 47/2022), Seite 9/27

qualitativ hinter tausenden von Bäumen in der Stadt Z.___ zurückstehe. Es sei unbestritten, dass die Eiche für die Nachbarin mit Nachteilen verbunden sei, insgesamt seien die Immissionen aber moderat in Anbetracht der gewichtigen öffentlichen Interessen am Erhalt des Baums. Die von der Eiche ausgehenden Auswirkungen hielten sich im Rahmen, so dass die Dachreinigung von der Eigentümerin selbst vorzunehmen sei.

e) Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2021 lässt die Rekursgegnerin 1 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses gegen den Kostenentscheid beantragen. Entscheidend sei einzig, dass der Eigentümer der Eiche deren Fällung beantragt habe bzw. habe beantragen müssen und somit die amtlichen Kosten verursacht habe. Mithin müsse er auch die Kosten dafür bezahlen.

f) Am 19. März 2021 beantragen der Rekursgegner 2 und die Rekursgegnerin 3 gemeinsam die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses Verfahren Nr. 20-10073. Die Rüge der Ermessensüberschreitung gehe schon deshalb fehl, weil Art. 115 PBG gar keine Ermessens-, sondern eine Pflicht- bzw. Anspruchsnorm sei. Allein der unbestimmte Rechtsbegriff "markant" räume der Behörde kein Ermessen ein. Abzustellen sei nicht allein auf den Normwortlaut, sondern insbesondere auf das teleologische Auslegungselement. Mit Blick auf Art. 114 PBG dürfe bei der Auslegung des Begriffs "markant" der ökologische Aspekt nicht ausser Acht gelassen werden. Markant sei ein Baum nicht erst dann, wenn er allein auf einer Kuppe stehe, sondern auch dann, wenn er innerhalb einer Gehölzgruppe hervorsteche.

g) Mit Amtsbericht vom 30. April 2021 führt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) aus, bei der vorliegenden mächtigen Stieleiche handle es sich um einen Lebensraum für verschiedene Flechten und Moose, für verschiedene Insektenarten und Vögel. Der Baum reihe sich zudem in eine Reihe von ähnlich alten Einzelbäumen ein, womit zusätzlich eine ökologische Vernetzung gewährleistet werde, die für das Stadtgebiet eine herausragende Bedeutung aufweise. Insgesamt handle es sich um einen ökologisch sehr wertvollen Einzelbaum, der bezüglich Standort und Vernetzung an einem für Stadtverhältnisse sehr günstigen Standort stehe und daher schützenswert sei bzw. als spezieller Standort gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfülle und besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweise.

h) Die Rekurrentin 3 hält dem Amtsbericht am 4. Juni 2021 entgegen, dass nicht jede alte Eiche ein Habitatbaum sei.

D. a) Das Baudepartement führte am 23. August 2021 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des ANJF einen Augenschein durch.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 47/2022), Seite 10/27

aa) Der Vertreter des ANJF stellte vor Ort fest, dass die Bestockung, in der sich die Eiche befinde, eine grosse ökologische Bedeutung als Baumhecke habe, die zudem einen dichten Unterwuchs aufweise, der, obwohl nicht bloss aus einheimischen Sträuchern bestehend, für die ökologische Vernetzung und Vielfältigkeit des natürlichen Lebensraums in der Stadt für Tiere und Pflanzen bedeutsam sei. Die Stieleiche sei darunter der wertvollste Baum. Die Bedeutung von entsprechenden Habitatbäumen werde in Studien aktuell vermehrt untersucht und aufgezeigt. Auch wenn dabei vor allem grosse alte Bäume im Wald untersucht würden, gelte dies auch für solche Bäume im Stadtgebiet, allenfalls mit dem Vorbehalt, dass man diese Bäume hier aus Sicherheitsgründen regelmässig nicht so alt werden lassen könne wie im Wald. Die Stieleiche sei im städtischen Lebensraum besonders geeignet, weil sie im heissen Sommer mit ihrem ausladenden Laub für Schatten und Kühle sorge, während sie in der laubfreien Zeit gut durschienen werde und somit besonders in der dunkleren Jahreszeit Sonnenlicht durchlasse. Die vorliegende Stieleiche sei mit ihrem Stammumfang von bereits 3 m stattlich und schön gewachsen, verzweige sich optimal weit oben, verfüge über eine grosse Krone und sei gut belaubt. Sie sei schon heute für zahlreiche Tiere wie Käfer und Vögel als Wohnund Fressplatz wichtig. Mit zunehmendem Alter werde sie immer wertvoller, indem Totholz, Baumhöhlen und -verletzungen immer mehr zu Kleinrefugien und Lebensräumen würden.

bb) Die Rekurrentin 2 reichte vor Ort ein Baumgutachten von Dr. Sandra Gloor, Stadtökologie/Wildtierforschung/Kommunikation SWILD, Zürich, vom 20. August 2021 ein. Die Gutachterin kommt darin zum Schluss, dass die vorliegende Stieleiche besonders wertvoll sei, weshalb dafür zu sorgen sei, dass der Baum erhalten werden könne. Ihre Schlussfolgerung begründet sie damit, dass

1. die Stieleiche vom Baumwertindex her von 120 bewerteten Baumarten in der Schweiz die wertvollste Baumart sei, 2. der vorliegende Baum gesund sowie regelmässig und sorgfältig von Fachleuten gepflegt worden sei und dass keine Gefahr wegen Totholzabbrüchen bestehe, 3. der Baum das Potential habe, 600 Jahre und älter zu werden, 4. der Baum Teil eines Vernetzungskorridors und damit Teil der ökologischen Infrastruktur sei, 5. der Baum als Einzelbaum markant und ein schön ausgebildetes Exemplar sowie ein Orientierungspunkt für das Quartier sei, 6. der Baum Teil einer imposanten Baumgruppe sei und seine Fällung die anderen Bäume gefährden würde, da sie zusammengewachsen seien,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 47/2022), Seite 11/27

7. der grosskronige Baum einen wichtigen Beitrag an die Hitzeminderung und ein angenehmes Stadtklima in der Umgebung leiste, 8. der Baum wie die anderen dieses Baumkorridors eine stabilisierende Funktion in der Hanglage habe, was mit den zunehmenden Starkregenereignissen wichtig sei. b) Mit Eingabe vom 20. September 2021 lässt sich die Rekurrentin 3 zum SWILD-Gutachten und zum Augenscheinprotokoll vom 8. September 2021 vernehmen und ausführen, dass sich vor Ort gezeigt habe, dass die Eiche das Wohnhaus und insbesondere, die Wohnküche und das Esszimmer erheblich verdunkle. Der Bericht der SWILD sei eine reine Parteibehauptung, die sich einseitig für die Biodiversität und die ökologischen Werte einsetze. Falsch sei insbesondere, dass die Eiche markant in Erscheinung trete. Unbelegt sei auch, dass deren Fällung einen negativen Einfluss auf die Hangstabilität und die Gesundheit der anderen Bäume habe.

c) Die Rekurrentin 2 ergänzt mit Schreiben vom 27. September 2021 das Augenscheinprotokoll mit den nicht protokollierten mündlichen Ausführungen ihres Vertreters vor Ort. Sie erwähnt insbesondere die vor Ort mit dem Teleskop angeschauten Abbruchstellen, das feine Totholz im Aussenbereich, das für alte Eichen üblich sei und sie ökologisch gerade so wertvoll mache sowie die borkige Rinde, die für rund 1'000 Insektenarten Lebensraum biete. Die Astabbrüche seien Lebensraum insbesondere für Fledermäuse.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die drei Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).

1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigungen sind gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse ist einzutreten.

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2. Am 1. Oktober 2017 ist PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Die erstinstanzlichen Beschlüsse ergingen am 3. und 20. November 2020. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Die Vorinstanz 2 hat der Rekurrentin 2 die Einsprachelegitimation abgesprochen, weil sich die Frage der Fällung der Stieleiche nicht auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht stütze. Nach Meinung der Rekurrentin 2 beeinträchtigt das nachgesuchte Fällgesuch jedoch ein schützenswertes Biotop. Sodann sei der Schutz von Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung ebenfalls eine vom Bund den Kantonen übertragene Bundesaufgabe, womit sie von Bundesrechts wegen einspracheberechtigt sei. 3.1 Das Bundesrecht ermächtigt die gesamtschweizerischen Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes zur Rechtmittelerhebung in Angelegenheiten, bei denen die Interessen des Natur-, Landschafts-, Ortsbild- oder Kulturschutzes zu beachten sind. Diese gesamtschweizerisch tätigen Organisationen müssen sich seit mindestens zehn Jahren statutarisch festgelegt dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen und rein ideelle Zwecke verfolgen. Der Bundesrat bezeichnet die entsprechenden Organisationen (Art. 12 Abs. 3 NHG). Die Stiftung B.___ ist gemäss Nr. 3 des Anhangs zur eidgenössischen Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (SR 814.076; abgekürzt VBO) eine solche beschwerdefähige Organisation.

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht die Verbandsbeschwerde jedoch nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) und Art. 2 NHG betrifft (GEISSER/ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 45 N 33 mit Verweis auf BGE 139 II 271 Erw. 3 mit Hinweisen). Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG beispielhaft auf. Erfasst werden grundsätzlich alle raumbezogenen Rechtsanwendungsverfahren (Konzessions-, Planungs-, Projektbewilligungs- und Beitragsverfahren), die wesentlich durch das Bundesrecht bestimmt werden. So gehören auch Ausnahmebewilligungsverfahren, nicht aber Nutzungsplanverfahren oder Baubewilligungsverfahren innerhalb der

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Bauzonen dazu (Urteil des Bundesgerichtes 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 Erw. 3.4 mit Hinweisen; WALTHER/WEBER, in: Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutz, Zürich/St.Gallen 2020, §4 N 20 mit Hinweisen). Ebenfalls eine den Kantonen übertragene Bundesaufgabe stellt der Biotopschutz gemäss Art. 18 ff. NHG dar (BGE 139 II 271 Erw. 9.2 mit Verweis auf BGE 133 II 220 Erw. 2.2).

3.3 Nach Art. 18 Abs. 1 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten u.a. durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) entgegenzuwirken. Besonders schützenwert sind Uferbereiche, Riedgebiete, Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Auch diese Aufzählung ist beispielhaft, die Schutzwürdigkeit dieser Biotope wird vermutet, bei anderen ist sie aufzuzeigen. Allerdings muss etwa auch eine Hecke, um als schutzwürdig zu gelten, eine ausreichende ökologische Qualität aufweisen. Im Vordergrund steht dabei die Qualität und weniger die Ausdehnung der Hecke. So können auch kleine Buschgruppen wertvoll sein, wenn auch auf Grund der Wendung "Erhaltung genügend grosser Lebensräume" eine gewisse Minimalgrösse vorausgesetzt werden muss (J. BEREUTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungsund Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 115 N 19 ff.; K.-L. FAHRLÄNDER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, Zürich 2019; Art. 18 N 15 und 19).

3.4 Vorliegend ist umstritten, ob ein einzelner Baum ein Biotop sein kann.

3.4.1 Als Biotop- oder Habitatbaum werden meist alte Bäume bezeichnet, die besondere kleine Lebensräume (Mikrohabitate) für andere Lebewesen anbieten. Diese Lebensräume oder Biotope bestehen aus Höhlen, Horste oder besonderen Wuchsformen bzw. weisen Stamm- oder Rindenverletzungen oder einen Totholzanteil auf, die bestimmten Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen einen Lebensraum bieten. Baummikrohabitate sind also vom Baum getragene, klar abgegrenzte Gebilde, auf die viele verschiedene, teils hochspezialisierte Tier-, Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten während mindestens eines Teils ihres Lebens angewiesen sind. Baummikrohabitate können aber auch Elemente sein, für die der Baum lediglich als Stütze dient, beispielsweise ein Nest, Efeu oder Lianen. Damit sind Baummikrohabitate wichtige Zufluchtsorte, Brut-, Überwinterungs- oder Nahrungsplätze (BÜTLER/LACHAT/KRUMM/KRAUS/LARRIEU, in: Eidg. Forschungsanstalt WSL, Merkblatt für die Praxis, Nr. 64, Januar 2020). Diese neueren Erkenntnisse beziehen sich zwar auf die Biodiversität im Wald. Viele Merkmale und Eigenschaften von Waldbäumen können aber auch auf Einzelbäume und Baumgruppen im Siedlungsgebiet übertragen werden. Der Unterschied liegt insbesondere darin, dass hier die Entwicklung eines Baums über seine Reifephase hinaus in die Zerfallphase aus Sicherheitsaspekten stark eingeschränkt ist. Aus diesem

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Grund wurde bis anhin dem erreichbaren Alter und dem damit zunehmenden ökologischen Wert eines Baums zu wenig Bedeutung zugemessen, was sich auf Grund neuerer Erkenntnisse aber geändert hat (vgl. dazu etwa GLOOR/GÖLDI, Der ökologische Wert von Stadtbäumen bezüglich der Biodiversität, Jahrbuch der Baumpflege, 2018, S. 33- 48). Ein Ziel soll dabei sein, alte Bäume möglichst zu erhalten und nötigenfalls umsichtig zu pflegen sowie rechtzeitig Ersatzpflanzungen zu planen. Dabei kommt auf Grund einer Liste von 70 bewerteten Baumarten in der Stadt Zürich, basierend auf über 70'000 Stadtbäumen, der Stieleiche der höchste Biodiversitäts-Index zu (GLOOR/GÖLDI, a.a.O., S. 45 f.). So wachsen zum Beispiel die gefährdeten Eichen- und Stabflechten nur auf Eichen (www.waldwissen.net/de/lebensraumwald/pilze-und-flechten/die-eichen-stabflechte-foerdern).

3.4.2 Vor Ort hat sich gezeigt, dass die mächtige, über 100 Jahre alte Stieleiche tatsächlich Lebensraum für zahlreiche Pilze, seltene Flechten und Moose ist und für zahlreiche Tiere wie Mikroorganismen und Bock-, Borken- und Prachtkäfer (Borke), Fledermäuse (Astabbrüche), andere Kleinsäuger und verschiedene Vogelarten (wie Käuze, Singvögel, Spechte, Hohltauben) Wohn- und Fressplatz bietet. Der Vertreter des ANJF hat vor Ort bestätigt, dass die Stieleiche all diese Voraussetzungen erfüllt und dass das vorliegende Baummikrohabitat mit zunehmendem Alter der Eiche immer noch wertvoller wird, indem noch mehr Totholz, Baumhöhlen und -verletzungen entstehen, die noch weitere Kleinrefugien und Lebensräume bilden werden.

3.4.3 Dazu kommt, dass sich die Eiche in einer Bestockung mit Bäumen und Büschen entlang der F.___ Strasse befindet, der gemäss ANJF insgesamt eine grosse ökologische Bedeutung als Baumhecke zukommt. Baumhecken sind nebst Nieder- und Hochhecken die dritte Heckenart, die bis zu 25 m hoch und 15 m breit werden können. Zwar sind bei der vorliegenden Hecke nicht alle Exemplare gleich wertvoll – als naturnahe Hecke müsste sie ausschliesslich aus einer Vielfalt einheimischer Gehölze bestehen – nach Meinung des Vertreters des ANJF hat die vorliegende Bestockung mit Bäumen und Büschen entlang der F.___ Strasse insgesamt gleichwohl eine grosse ökologische Bedeutung, namentlich für die ökologische Vernetzung und Vielfältigkeit des natürlichen Lebensraums in der Stadt für Tiere und Pflanzen. Darunter ist die umstrittene Stieleiche der wertvollste Baum. Ob es sich dabei insgesamt um eine schützenswerte Baumhecke handelt, kann vorliegend aber offengelassen werden, weil auf Grund des Gesagten bereits feststeht, dass es sich bei der vorliegenden Stieleiche selbst um einen wertvollen Habitatbaum und damit um ein schutzwürdiges Biotop im Sinn von Art. 18 NHG handelt.

3.5 Nachdem feststeht, dass der Stieleiche Schutzobjektqualität zukommt und somit eine Bundesaufgabe vorliegt, ist die Rekurrentin 2 vorliegend grundsätzlich als beschwerdeberechtigter Verband befugt, gegen das Fällgesuch im Baumschutzgebiet Einsprache zu erheben, wenn auch nur soweit, als sie geltend macht, mit der Fällung werde ein mutmasslich schützenswerter Habitatbaum im Sinn eines Biotops

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gemäss Art. 18 NHG beeinträchtigt. Mithin ist die Vorinstanz 2 auf die Verbandsbeschwerde zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb der Nichteintretensentscheid aufzuheben ist.

4. Die Vorinstanz 1 hat die Stieleiche auf Antrag des Rekursgegners 2 unter Schutz gestellt. Die Rekurrentin 3 bestreitet die Schutzwürdigkeit und insbesondere die Unterschutzstellung des Baums, wobei sie geltend macht, dass ihr Interesse an dessen Fällung auch dem Interesse am Erhalt der Eiche vorginge, falls sie schützenswert sein sollte.

4.1 Nach Art. 116 Abs. 1 PBG können Grundeigentümer ausserhalb eines Nutzungsplans- oder Baubewilligungsverfahrens unentgeltlich einen Entscheid über die Unterschutzstellung verlangen (Provokationsverfahren). Das Verfahren steht für alle Kategorien von Schutzobjekten nach Art. 115 PBG zur Verfügung. Ausgenommen sind einzig Baudenkmäler oder archäologische Denkmäler, die nicht Eingang ins Schutzinventar nach Art. 118 ff PBG gefunden haben (BEREUTER, a.a.O., Art. 116 N 3). Die Vorinstanz hat (noch) kein Schutzinventar im Sinn von Art. 118 PBG, sondern lediglich eine interne, behördliche Richtlinie, die über die Schutzwürdigkeit von Bauten Auskunft gibt (VerwGE B 2004/173 vom 5. Juli 2005 Erw. 2c). Folglich ist die Provokation hier selbst bei Baudenkmälern möglich. Schutzobjekte nach Art. 115 PBG sind Gewässer und Seen (Bst. a), besonders schöne und naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (Bst. b), Aussichtspunkte von allgemeinem Interesse (Bst. c), Naturdenkmäler (Bst. d), Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen (Bst. e), markante Einzelbäume und Gehölzer (Bst. f), Baudenkmäler (Bst. g) und archäologische Denkmäler (Bst. h). Die Unterschutzstellung im Provokationsverfahren geschieht für Baudenkmäler und archäologische Denkmäler durch Schutzverfügung nach Art. 121 Abs. 1 Bst. c PBG und richtet sich nach dem Baubewilligungsverfahren (CH. ROHNER, in: Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutz, Zürich/St.Gallen 2020, §12 N 39) bzw. für Massnahmen zum Schutz der Natur und Landschaft nach Art. 128 Abs. 1 Bst. c PBG.

4.2 Der Schutz der in Art. 115 PBG aufgelisteten Objekte entspricht dem bundesrechtlichen Schutz gemäss Art. 17 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG). Auf dem Gebiet der Stadt Z.___ sind besonders schützenswerte Bäume im Bauminventar (Inventar Naturobjekte Bäume) erfasst. Sie geniessen insofern einen besonderen Schutz, als das Inventar behördenverbindlich ist. Zu jedem Baum besteht ein Inventarblatt mit genaueren Informationen, worin unter Schutzwürdigkeit Werte wie "Seltenheitswert", "gestalterischer Wert", "historischer Wert" oder "ökologischer Wert" angekreuzt werden können. Das aktuelle Inventar datiert vom September 2018. Bei dessen Erlass galt die Vorgabe, das vormalige Inventar mit gut 1'000 erfassten Bäumen zu straffen, wobei ausgehend von Referenzbäumen weniger markante Bäume aus dem Inventar zu entlassen waren. Von diesem politischen Entscheid betroffen war unter anderem auch die vorliegende Stieleiche. Aktuell sind bloss noch 200 Bäume

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inventarisiert. Somit ist die Inventarisierung eines Baums ein starkes Indiz für dessen Schutzwürdigkeit, geschützt ist dieser deswegen aber noch nicht. Dafür wäre vielmehr eine förmliche Unterschutzstellung nach Art. 128 PBG nötig. Umgekehrt heisst eine Nichtinventarisierung aber auch nicht, dass ein Baum nicht gleichwohl schützenswert sein kann. In diesem Fall muss die Schutzwürdigkeit aber noch konkret nachgewiesen werden. Eine Bedeutung kommt der Inventarisierung namentlich im Rahmen eines Fällgesuchs im Baumschutzgebiet nach Art. 39 Abs. 1 BO zu, wo gemäss Art. 39 Abs. 2 BO eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, wobei die Schutzwürdigkeit eines Baums von massgeblicher Bedeutung ist.

4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Provokation geprüft und sodann die Eiche antragsgemäss als markanter Einzelbaum gemäss Art. 115 Bst. f PBG unter Schutz gestellt.

4.3.1 Markante Einzelbäume und Gehölze können bei den Naturdenkmälern bzw. bei den Lebensräumen für Tiere und Pflanzen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. d RPG eingeordnet werden. Naturdenkmäler im bundesrechtlichen Sinn sind Erscheinungen in der Natur, die sich durch eine besondere Seltenheit oder hohe Eindrücklichkeit auszeichnen, wie Solitärbäume (BEREUTER, a.a.O., Art. 115 N 7 f. und 17). Das Gleiche ist mit "markant" im Sinn von Art. 115 Bst. f PBG gemeint. Als markant ist ein Baum zu bezeichnen, der seine Umgebung prägt, sich von dieser abhebt, aus ihr hervorsticht oder in seiner Umgebung auffällt und welchem im Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild eine besondere Bedeutung zukommt (GVP 1984 Nr. 79 Erw. 2a).

4.3.2 Bei der vorliegenden über 100-jährigen Eiche handelt es sich zwar um einen gewaltigen Baum, er bildet aber zusammen mit etwa gleich hohen Fichten und weiteren Bäumen und Sträuchern eine hohe Baumhecke. Damit ist seine optische Erscheinung in der Umgebung von geringer Bedeutung, wie die Rekurrentin 3 zu Recht einwendet. So stufte auch E.___, Leiter Natur und Landschaft der Abteilung Stadtgrün der Direktion Planung und Bau, als Zeuge vor dem Kreisgericht St.Gallen die Eiche als nicht quartierprägend ein. Somit ist der Rekursgegnerin 1 zuzustimmen, dass die vorliegende Stieleiche nicht markant im Sinn von Art. 115 Bst. f PBG ist, was im Übrigen auch zur Entlassung aus dem Schutzinventar geführt hatte.

4.4 Die Behörden sind im erstinstanzlichen und verwaltungsinternen Verfahren aber nicht an die Begehren gebunden, und sie wenden das Recht von Amtes wegen an (Art. 21 Abs. 1 und 2 VRP; R. WIDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., Art. 21 N 8). Für das Provokationsverfahren heisst das, dass zwar der Gesuchsteller bestimmt, ob ein Verfahren eingeleitet wird (Dispositionsmaxime). Die Behörde entscheidet dann aber selbst, ob und unter welchem Titel ein Objekt geschützt werden soll. Das Gleiche gilt für die verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz. So hat die Vorinstanz den Baum zwar explizit gemäss Art. 115 Bst. f PBG geschützt, in der Begründung aber auch aus-

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geführt, dass die Stieleiche ein wesentlicher Bestandteil der Gartengestaltung auf Grundstück Nr. 001 sei. Damit stellt sich die Frage, ob die Stieleiche auch einen anderen Unterschutzstellungsgrund gemäss Art. 115 PBG erfüllt als jener von Art. 115 Bst. f PBG.

4.4.1 Nach Art. 115 Bst. g PBG gelten als Baudenkmäler herausragende bauliche Objekte und Ensembles von besonderem kulturellem Zeugniswert, wie Ortsbilder, Baugruppen, Bauten und Bauteile, Anlagen sowie deren Umgebung, feste Ausstattungen und Zugehör. Auf dem Grundstück Nr. 001, auf dem die Stieleiche steht, befindet sich das Wohnhaus Vers.-Nr. 002, das als schützenswerte Baute "in einem stark durchgrünten Wohnquartier" inventarisiert ist und zwar als Teil der „Wohnkolonie E.___strasse“, die Anton Aberle 1920/21 zusammen mit Erwin von Ziegler und Hans Balmer realisiert hat. Diese Siedlung fusst wesentlich auf der Gartenstadtidee. Die Gartenstadt ist ursprünglich ein vom Briten Ebenezer Howard im Jahr 1898 in England entworfenes Modell der planmässigen Stadtentwicklung als Reaktion auf die schlechten Wohn- und Lebensverhältnisse sowie die steigenden Grundstückspreise in den stark gewachsenen Grossstädten. Von hoher Bedeutung war dabei die Integration von Grünflächen zwischen den Wohneinheiten (vgl. dazu z.B. www.regionatur.ch/themen/siedlung/ gartenstaedte). Dementsprechend wird im vorliegenden Inventar schützenswerter Bauten nebst dem Wohnhaus Vers.-Nr. 002 auch dessen Garten mit grossem Baumbestand erwähnt, was dem angestrebten Idyll der Gartenstadtidee sehr nahekomme (Inventar schützenswerter Bauten exklusiv Altstadt; www.stadt.sg.ch/home/raum-umwelt/bauen-sanieren/denkmalpflege.html). Mithin kommt der vorliegenden Gartenanlage eine besondere denkmalpflegerische Bedeutung zu und ist sie damit grundsätzlich zusammen mit dem Haus schützenswert.

4.4.2 Bei Gartenanlagen stellt sich die Frage, welche Teile zur originär schutzwürdigen Substanz zu zählen sind. Wesentliche Teile von Gartenanlagen, die den biologischen Gesetzen des Wachstums, Alterns und Absterbens unterliegen, können nicht als originale historische Bausubstanz geschützt werden. Über Denkmalqualität verfügen die gärtnerischen Leistungen, die durch den historischen Gesamtplan angeleitet werden und sich in der Flächen- und Grüngestaltung sowie ihrer Ausformung ausdrücken. Die kulturhistorische Leistung zeigt sich im gartenarchitektonischen Gesamtwerk mit seinem ursprünglichen Raumbild und dem daraus resultierenden Gestalt- und Erlebniswert. Substanzschutz können in einer schutzwürdigen Gartenanlage nebst Wegen, Plätzen, Brunnen und weiteren Ausstattungen auch einzelne langlebige Pflanzen wie Bäume aus der entsprechenden Zeit erlangen. Anders wäre es hinsichtlich eines Ersatzbaums; Rekonstruktionen von Gartenanlagen, denen mangels Originalsubstanz der materielle Zeugniswert fehlt, sind im Grundsatz nicht schutzwürdig. Schutzwürdig kann nur die historische Grundstruktur sein, die rekonstruiert wird (W. ENGELER, in: Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], a.a.O., §7 N 79).

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4.4.3 Die vorliegende Stieleiche ist älter als das Wohnhaus, das aus dem Jahr 1920 stammt, und damit bereits im Erstellungszeitpunkt des inventarisierten schützenswerten Wohnhauses Teil der Gartenstadtidee. So wurden auch bei anderen Häusern der vorliegenden Gartenstadtüberbauung Bäume und namentlich Eichen gepflanzt, die zum Teil heute noch vorhanden sind. Damit nimmt die vorliegende Stieleiche ihrerseits am Substanzschutz des schützenswerten Wohnhauses Vers.-Nr. 002 und dessen Garten teil. Daran ändert nichts, dass die Eiche mittlerweile Teil einer Baumhecke geworden ist, zumal sie nach Südwesten und Nordosten frei und somit als Teil des schützenswerten Gartens erkennbar ist, und zwar als Baum, der offensichtlich mit dem Alter des schützenswerten Wohnhauses korrespondiert. Dazu kommt, dass die Eiche mit rund 600 Jahren eine mindestens doppelt so hohe Lebenserwartung wie die ebenfalls hohen Fichten aufweist, die als Stadtbäume untypisch bzw. weniger geeignet sind, da sie – anders als die Eiche – sehr rasch wachsen und als immergrüne Nadelbäume insbesondere im Winter Licht undurchlässig sind und mangels hoher, weitausladenden Baumkronen im Sommer nur bedingt Schatten spenden können. Damit fällt die ungefähr 115 -jährige Stieleiche unter den Substanzschutz des Wohnhauses Vers.-Nr. 002 samt Garten, weshalb auch sie nach Art. 115 Bst. g PBG schützenwert ist. Somit hat die Vorinstanz die Stieleiche zu Recht wieder ins Inventar der Naturobjekte aufgenommen, wobei unter Schutzwürdigkeit der gestalterische und der historische Werte anzukreuzen sind.

4.4.4 Wie unter Erw. 3 ausgeführt handelt es sich bei der vorliegenden Stieleiche zudem um ein Baumhabitat. Es wurde konkret dokumentiert und vor Ort überprüft, dass die alte Eiche abgegrenzte Gebilde (Kronentotholz, Astabbrüche, Spechthöhlen, Saftfluss, Holz ohne Rinde, Stammfusshöhlen, Mulmhöhlen, Borken, Risse, Spalte) trägt, die ökologisch besonders wertvoll sind, weil auf sie zahlreiche, teils hochspezialisierte Tier-, Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten während eines Teils ihres Lebens angewiesen sind. Eine zusätzliche Begutachtung des Baums betreffend seiner ökologischen Güte und Bedeutung ist unnötig. Die vorliegende alte Eiche bietet nach dem Gesagten – mehr noch als andere Bäume – besondere Lebensräume für Pflanzen und Tiere, weshalb sie als Habitatbaum besonders ökologisch wertvoll und nach Art. 18 NHG und Art. 115 Bst. e PBG schutzwürdig und grundsätzlich unter Schutz zu stellen ist.

4.5 Eine Unterschutzstellung ist unabwendbar mit eigentumsbeschränkenden Massnahmen verbunden. Zwar treffen diese in erster Linie den Eigentümer, wie der vorliegende Fall aber zeigt, können davon auch Nachbarn betroffen sein. Die gesetzliche Grundlage für die entsprechenden Beschränkungen ist Art. 122 bzw. Art. 129 PBG. Diese müssen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen (ENGELER, a.a.O., §7 N 222; vgl. dazu auch Art. 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung; SR 700.1). Hinsichtlich der schutzwürdigen Lebensräume hält Art. 2 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen

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und freilebender Tiere (sGS 671.1; abgekürzt NSV) eine entsprechende Interessenabwägung fest.

4.5.1 Die vorliegende Stieleiche ist wie gesagt zum einen ein besonders wertvoller Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen und nimmt zum anderen am Schutzumfang des schützenswerten Wohnhauses teil, womit an deren Erhalt ein hohes öffentliches Interesse besteht. Da damit die Frage der ökologischen Werthaltigkeit und denkmalpflegerischen Bedeutung der Eiche ohne weiteres geklärt ist, muss darüber keine – wie von der Rekursgegnerin 1 beantragte – weitere Expertise erstellt werden. Dazu kommt, dass Eichen – wie bereits erläutert – im städtischen Lebensraum besonders geeignet sind, weil sie im heissen Sommer mit ihrem ausladenden Laub für Schatten und Kühle sorgen, während sie in der laubfreien Zeit gut durschienen werden und somit das besonders in der dunkleren Jahreszeit geschätzte Sonnenlicht durchlassen. In diesem Zusammenhang kann auf die in der Fachzeitschrift "Nature Communications" im November 2021 erschienene Studie verwiesen werden, womit ein Team um den Geoökologen Jonas Schwaab von der ETH Zürich nachgewiesen hat, dass Bäume in Städten doppelt so stark kühlen wie Grünflächen (www.nature.com/articles/s41467-021-26768-w). Dass Eichen in einem Vergleich von Stadtbäumen der höchste Biodiversitäts-Index zukommt, wurde weiter vorne bereits ausgeführt (Erw. 3.4.1). Weitergehende Expertisen bezüglich der "Grünversorgung des Quartiers", zur Frage, ob sich auch andere Bäume ebenso gut auf das Mikroklima auswirken wie die vorliegende Stieleiche oder zur Bedeutung von Bäumen für die Bekämpfung der Klimaerwärmung ganz grundsätzlich, wie die Rekursgegnerin 1 ebenfalls beantragt, sind daher unnötig.

4.5.2 Den dargelegten gewichtigen öffentlichen Interessen am Erhalt der vorliegenden Stieleiche stehen die privaten und – wie die Rekurrentin 3 geltend macht – öffentlichen Interessen entgegen, dass ihre Liegenschaft nicht beschattet und mit Laub und Ästen der Eiche verschmutzt wird. Das Kreisgericht hat diese unbestrittenen Immissionen mit Urteil vom 19. Dezember 2017 als übermässig im Sinn von Art. 684 ZGB bezeichnet, das Kantonsgericht hat im anschliessenden Berufungsentscheid vom 10. Dezember 2019 diese Frage offengelassen. Auch die Vorinstanz 2 hat Art. 684 ZGB geprüft, wobei sie übermässige Immissionen durch die Eiche verneinte. Allerdings hat sie dabei übersehen, dass sie im öffentlich-rechtlichen Verfahren ohne entsprechende privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 154 PBG gar nicht zuständig gewesen wäre, Art. 684 ZGB zu prüfen. Unabhängig von diesen verschiedenen Einschätzungen konnte die Rekursinstanz vor Ort selbst feststellen, dass die Bäume entlang der F.___ Strasse und insbesondere die das Nachbargrundstück überragende Eiche der Liegenschaft der Rekurrentin 3 bzw. den nach Westen ausgerichteten Räume Licht entzieht, namentlich in der Wohnküche und im Esszimmer. Allerdings ist Ursache dafür nicht allein die Eiche, sondern vor allem auch die hohen Fichten und Eiben auf dem Nachbargrundstück Nr. 001. Dazu kommt, dass der Laubbaum anders als die Nadelbäume die Blätter im Herbst abwirft und so das Licht bis in den späten Frühling

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durchlässt. Die restlichen Wohnzimmer sind nach Südosten ausgerichtet und werden somit ganz normal belichtet und besonnt. Aber auch die Küche hat ein Fenster auf die unbeschattete Südostseite.

4.5.3 Dafür, dass der Lichtentzug unzumutbar sei, verweist die Rekurrentin 3 auf die Tageslichtnorm SN EN 17037. Diese definiert einen einheitlichen Standard für die Tageslichtplanung, der bei Neubauten grundsätzlich zu beachten ist. Sie soll namentlich dazu beitragen, den Fokus der Gebäudeplanung und die Rolle, welche die Tageslichtöffnungen dabei spielen, zu verändern bzw. den Nutzerkomfort und die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern. Dabei handelt es sich um keine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine Richtlinie für die Förderung der Wohnhygiene, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss (Urteil des Bundesgerichtes 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 Erw. 7.4 ff.). Demnach muss nicht wie von der Rekurrentin 3 beantragt von einem Fachmann überprüft werden, ob vorliegend die Lichtnorm eingehalten ist. Auch kann die Rekurrentin 3 nichts aus BGE 126 III 452 ff. zu ihren Gunsten ableiten, weil die dort betroffenen Lärchen nicht im Rahmen einer Interessenabwägung auf ihre Unterschutzstellung, sondern auf den bundesrechtlichen Immissionsschutz gemäss Art. 684 ZGB überprüft werden mussten. Abgesehen davon, dass vorliegend weder über Art. 684 ZGB zu entscheiden ist, noch SN EN 17037 direkt zur Anwendung gelangt, ist vorliegend unbestritten, dass die Eiche, die den gesetzlichen Grenzabstand nach Art. 98bis Abs. 1 EG-ZGB nicht einhält, die Nachbarliegenschaft zwar beschattet und den westlichen Zimmern während den Sommermonaten Licht wegnimmt. Es ist aber nicht so, dass deswegen – objektiv gesehen – tagsüber ständig das elektrische Licht eingeschaltet werden müsste oder dass es aussergewöhnlich wäre, dass Bäume im Siedlungsgebiet Nachbarliegenschaften beschatten. Stadt Z.___ ist namentlich am G.___ und in F.___, wo ebenfalls der Baumschutz gilt, eine stark durchgrünte Stadt, wo zahlreiche ähnliche Situationen anzutreffen sind. Folglich kann darauf verzichtet werden, eine Expertise bezüglich des Schattenwurfs und Lichtentzugs der Eiche erstellen zu lassen.

4.5.4 Bezüglich der geltend gemachten Immissionen fällt aber auch ins Gewicht, dass das Wohnhaus der Rekurrentin 3 seinerseits keinen Grenz- und Strassenabstand einhält und dass sich der betroffene Hausteil im Wesentlichen mit der eigenen Abstandsunterschreitung deckt. Dieser Umstand ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, auch wenn das Wohnhaus – im Gegensatz zur Eiche – von der baurechtlichen Bestandesgarantie profitiert. Sodann kann nicht gesagt werden, dass der unbestrittene Lichtentzug durch die Eiche unzumutbar sei, wie vor Ort festgestellt werden konnte. Bezüglich des Laubs wendet die Vorinstanz 1 zu Recht ein, dass dieses nicht das ganze Jahr anfällt, sondern im Wesentlichen bloss während einer relativ kurzen Zeit im Herbst. Abfallende Äste können mit den von der

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Vorinstanz 1 angeordneten und unbestritten gebliebenen Massnahmen, dass die Stieleiche fachgerecht gepflegt werden muss, weitgehend vermieden werden.

4.6 Nach dem Gesagten soll die Beschattung und der Laubabfall durch die Eiche zwar nicht klein geredet werden, insgesamt überwiegen aber doch die öffentlichen Interessen am Fortbestand der historisch und ökologisch wertvollen Eiche gegenüber dem Anspruch der Rekurrentin 3 an einer optimalen Belichtung und Besonnung sowie dem nachvollziehbaren Wunsch, nicht vom Laub- und Astabfall der Eiche auf dem Nachbargrundstück betroffen zu werden. Der Unterschutzstellungbeschluss der Vorinstanz 1 wie auch die entsprechende Anmerkung im Grundbuch gemäss Art. 161 Abs. 1 PBG erweisen sich daher als korrekt, auch wenn die Vorinstanz 1 sich dafür auf den falschen Schutzgrund gestützt hat.

5. Die Rekurrentin 3 verlangt im Fall der Unterschutzstellung, dass die Schutzverfügung mit verschiedenen Massnahmen zu Lasten des Eigentümers oder der Stadt Z.___ ergänzt werde.

5.1 Nach Art. 123 PBG können Sicherungsmassnahmen für den Fortbestand von Baudenkmälern und archäologische Denkmälern getroffen werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer dazu nicht willens oder in der Lage ist. Daraus folgt, dass diese nur zu Unterlassungen, nicht aber zu einer positiven Nutzung verpflichtet werden können (BEREUTER, a.a.O., Art. 122 N 7). Im Bedarfsfall sind diese durch die Gemeinde zu treffen. Zum Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebenden Tiere können im Rahmen von Art. 18c NHG und des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.7) positive Nutzungsvorschriften vereinbart, nicht aber einseitig verfügt werden. Soll aber nicht das Schutzobjekt selbst, sondern Dritte vor diesem geschützt werden, handelt sich dabei um privatrechtliche Abwehransprüche, wofür ausserhalb von Art. 154 PBG nicht die Verwaltungsbehörde, sondern der Zivilrichter zuständig ist.

5.2 Nach dem Gesagten kann der Eigentümer der geschützten Stieleiche öffentlich-rechtlich nicht wie von der Rekurrentin 3 verlangt verpflichtet werden, die Eiche soweit zurückzuschneiden, dass sie das Nachbargrundstück nicht mehr überrage, zumal die Rekurrentin 3 nicht geltend macht und auch sonst nicht erkennbar ist, dass die Eiche als Teil der Gartenanlage nach den Regeln der Baukunst für sie ein Sicherheitsrisiko darstelle. Mithin können nach Art. 101 PBG auch keine "weiteren durch den Experten zu bestimmende sachdienliche Massnahmen " veranlasst werden, wie die Rekurrentin 3 verlangt. Die geltend gemachte Durchführung bzw. Entschädigung der "einmal jährlich anfallenden Dach- und Dachkännelreinigungsarbeiten" ist ebenfalls zivilrechtlicher Natur, weshalb im öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht darüber befunden werden kann. Damit sind die Eventualanträge der Rekurrentin 3 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

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kann. Es ist der Rekurrentin 3 aber unbenommen, bezüglich der Dachreinigung nochmals beim Zivilrichter vorstellig zu werden bzw. die Fällung anderer Bäume auf dem Nachbargrundstück, namentlich der Fichten, zu verlangen, sofern diese den gesetzlichen Grenzabstand ebenfalls verletzen sollten. So hat auch der Leiter Natur und Landschaft von Stadtgrün im Rahmen des Gerichtsverfahrens bereits vergleichsweise angeregt, die Fichten zu fällen und der Gartenanlage eine neue bzw. wiederum die ursprüngliche Gestaltungsperspektive zu geben, so dass die Eiche von Neuem als markanter Baum in Erscheinung treten könnte.

6. Die Rekurrentin 3 beanstandet die Verweigerung des Fällgesuchs.

6.1 Die Stieleiche steht im Baumschutzgebiet, weshalb ihre Fällung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a BO unabhängig ihrer Unterschutzstellung allein wegen ihres Stammumfangs eine Bewilligung voraussetzt. Diese kann nach Abs. 2 wie bei einem Einzelschutzobjekt gemäss Art. 122 Abs. 3 und Art. 129 Abs. 2 PBG erteilt werden, wenn das Interesse an der Fällung das Interesse an der Erhaltung überwiegt. Das ist nach Art. 39 Abs. 2 BO insbesondere dann der Fall, wenn ein Baum ohne qualitative Verschlechterung des bestehenden Baumbestands gefällt werden kann und der Baum nicht besonders schützenswert ist (Bst. a), der Baum im Bereich einer geplanten Hauptbaute steht und dieser nicht besonders schützenswert ist (Bst. b) oder die Nutzung von Räumen zu längerem Aufenthalt von Menschen unzumutbar beeinträchtigt wird (Bst. c).

6.2 Vorliegend steht Art. 39 Abs. 2 Bst. c BO zur Diskussion, weil insbesondere zwei Wohnräume und ein Balkon der Liegenschaft Vers.-Nr. 2057 beschattet und bzw. vom Laubabfall beeinträchtigt werden. Wie bereits unter Erw. 4.5.2 erörtert ist diese Beeinträchtigung nicht unzumutbar. Dazu kommt, dass Art. 39 Abs. 2 Bst. c BO nach dem Wortlaut zwar unabhängig einer allfälligen Schutzwürdigkeit des betroffenen Baums zur Anwendung gelangt. Die vorliegende Eiche steht nun aber unter Schutz, weshalb hier auch unter Art. 39 Abs. 2 Bst. c BO eine Interessenabwägung nach Art. 122 Abs. 3 und Art. 129 Abs. 2 PBG vorzunehmen ist, die – wie unter Erw. 4.5 f. bereits erörtert, zu Gunsten des Erhalts der Stieleiche ausfällt.

6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz 2 das Fällgesuch zu Recht abgewiesen.

7. Der Rekurrent 1 verlangt, den Kostenentscheid für sein abgewiesenes Fällgesuch aufzuheben. Verursacherin des Gesuchs sei allein die Rekursgegnerin 1 gewesen, weshalb auch sie die Verfahrenskosten dafür bezahlen müsse.

7.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch

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sein Verhalten veranlasst. Unter Amtshandlung zum eigenen Vorteil sind Gesuchsverfahren zu verstehen, bei denen Private mit dem Ersuchen um Erlass einer Verfügung oder Vornahme einer anderen Amtshandlung an die Behörde gelangen. Etwas anderes gilt, wenn das Verfahren von der Behörde von Amtes wegen eingeleitet wird. In diesem Fall dürfen dem Privaten nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch sein Verhalten veranlasst hat. Kostenpflichtig ist somit der Verhaltensverursacher. Als solcher gilt analog dem Verhaltensstörer, wer unmittelbar bzw. adäquat kausal durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten von Dritten, für die er verantwortlich ist, eine Amtshandlung veranlasst. Ein Verschulden ist dabei nicht erforderlich. Sodann können gestützt auf Art. 94 Abs. 1 Satz 1 VRP auch dem sogenannten Zustandsverursacher Gebühren auferlegt werden, obwohl nur von einem Verhalten die Rede ist (R. VON RAPPARD, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 94 N 5).

7.2 Der Rekurrent 1 ist Eigentümer der Stieleiche, die unbestrittenermassen den gesetzlichen Grenzabstand verletzt. Damit war die Rekursgegnerin 1 grundsätzlich berechtigt, deren Fällung zu verlangen. Das Zivilgericht hat den Rekurrenten 1 denn auch verpflichtet, den Baum zu fällen bzw. dafür – da der Baum im Baumschutzgebiet nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a BO steht – ein Fällgesuch einzureichen. In der Folge hat der Rekurrent 1 – in Nachachtung des gerichtlichen Urteils – um deren Fällung nachsuchen müssen. Andernfalls wäre die Rekursgegnerin 1 gerichtlich ermächtigt gewesen, auf Kosten des Rekurrenten 1 die Fällbewilligung einzuholen und die Eiche auf seine Kosten fällen zu lassen. Damit hat der Rekurrent 1 durch sein Verhalten die Amtshandlung verursacht. Daran ändert nichts, dass die Rekursgegnerin 1 das entsprechende Gerichtsurteil mit ihrer (rechtmässigen) Klage provoziert hatte und dass die jeweils zuständigen Behörden den Baum sodann auf seinen Antrag hin unter Schutz gestellt und das Fällgesuch auf Grund der vorzunehmenden Interessenabwägung abgewiesen haben. Die Höhe der Gebühr ist nicht umstritten, weshalb diese nicht zu überprüfen ist.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz 2 auf die Einsprache der Rekurrentin 2 hätte eintreten und diese gutheissen müssen, weil dieser die Verbandsbeschwerde offen gestanden hat. Dagegen hat sie dem Rekurrenten 1 die Kosten für die Verweigerung seines Fällgesuchs zu Recht auferlegt, auch wenn er selbst die Verweigerung seines Gesuchs beantragt hat. Darüber hinaus haben die Vorinstanzen 1 und 2 die Stieleiche auf dem Grundstück Nr. 001 zu Recht unter Schutz gestellt bzw. deren Fällung richtigerweise verweigert, auch wenn die Begründung für die Unterschutzstellung falsch war. Die Rekurse 1 und 3 sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekurs 2 ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und die Ziff. 3 des Beschlusses der Vorinstanz 2 vom 20. November 2020 aufzuheben. Da die Vorinstanz 2 das Fällgesuch jedoch abgewiesen und somit

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der Einsprache materiell entsprochen hat, kann von einer Rückweisung abgesehen werden. Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses ist jedoch dahingehend anzupassen, als dass die Einsprache der Rekurrentin 2 gutgeheissen wird.

9. 9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr für die drei Rekurse beträgt insgesamt Fr. 4'700.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent 1 Fr. 700.– für das Rekursverfahren Nr. 20-10049, die Politische Gemeinde Z.___ Fr. 1'000.– für das Rekursverfahren Nr. 20-10053 und die Rekurrentin 3 für das Rekursverfahren Nr. 20-10073 Fr. 3'000.– zu bezahlen. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Politischen Gemeinde ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

9.2 Der vom Rekurrenten 1 am 31. Dezember 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– ist mit der Entscheidgebühr in gleicher Höhe ist zu verrechnen, der von der Rekurrentin 2 am 8. Januar 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten und der von der Rekurrentin 3 ebenfalls am 8. Januar 2021 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

10. Der Rekurrent 1 und die Rekurrentinnen 2 und 3 sowie die Rekursgegnerin 1, der Rekursgegner 2 und die Rekursgegnerin 3 stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht.

10.2 Die Rekurrentin 2, die Rekursgegnerin 1, der Rekursgegner 2 und die Rekursgegnerin 3 obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

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bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Die nicht anwaltlich Vertretenen haben ihr Kostenbegehren nicht begründet, und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass ein erheblicher Aufwand angefallen wäre, der eine ausnahmsweise Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde, weshalb den nicht Vertretenen keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Ohne Kostennote ist die ausseramtliche Entschädigung im Rekursverfahren 1 betreffend die Kostenverlegung für die einzige anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 500.– festzulegen; sie ist vom Rekurrenten 1 zu bezahlen. Mangels Begründung für die verlangte Mehrwertsteuer ist diese nach Art. 29 HonO nicht hinzuzurechnen.

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Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, wird abgewiesen.

b) Der Rekurs der Stiftung B.___ wird gutgeheissen, die Ziff. 3 der Beschluss der Baubewilligungskommission Y.___ vom 20. November 2020 aufgehoben und die Einsprache der Stiftung B.___ gutgeheissen.

c) Der Rekurs von C.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. a) A.___ bezahlt für das Rekursverfahren Nr. 20-10049 eine Entscheidgebühr von Fr. 700.–. Der von ihm am 31. Dezember 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird verrechnet.

b) Die Politische Gemeinde Z.___ bezahlt für das Rekursverfahren Nr. 20-10053 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. Der von der Stiftung B.___ am 8. Januar 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

c) C.___ bezahlt für das Rekursverfahren Nr. 20-10073 eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. Der von ihr am 8. Januar 2021 im Betrag von Fr. 1'800.– geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet.

3. a) Im Rekursverfahren Nr. 20-10049 wird das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abgewiesen und dasjenige von C.___ gutgeheissen. A.___ entschädigt sie ausseramtlich mit Fr. 500.–.

b) Im Rekursverfahren Nr. 20-10053 werden die Begehren der Stiftung B.___ und von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abgewiesen.

c) Im Rekursverfahren Nr. 20-10073 werden die Begehren von C.___, A.___ und D.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abgewiesen.

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Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2022 Nr. 047 Art. 18 NHG; Art. 115, Art. 116, Art. 122 Abs. 3, Art. 129 Abs. 2 PBG. Ein Baum kann ein Habitatbaum sein und als solcher unter den Biotopschutz fallen. Da der Biotopschutz eine Bundesaufgabe darstellt, ist die Stiftung WWF Schweiz zur Einsprache gegen dessen Fällung legitimiert, wenn sie geltend macht, es handle sich um Habitatbaum. Vorliegend wurde die Stieleiche zu Recht als Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen sowie als Teil eines Baudenkmals unter Schutz gestellt und deren Fällung wegen überwiegender öffentlicher Interessen abgewiesen. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

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