Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AB.2025.6-AS Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und Publikationsdatum: 12.02.2026 Entscheiddatum: 12.05.2025 Entscheid Kantonsgericht, 12.05.2025 Art. 74 SchKG (SR 281.1). Der Schuldner erhielt von einem (möglicherweise, was offenbleiben konnte) fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehl erwiesenermassen auf andere Weise tatsächlich Kenntnis, sodass er gestützt darauf Rechtsvorschlag erklären konnte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine erneute Zustellung des Zahlungsbefehls und dieser ist rechtsgültig. Der Schuldner kann – ohne dies "auf Vorrat" und damit unzulässigerweise zu tun – Rechtsvorschlag erheben, sobald er von einem konkreten Zahlungsbefehl erfährt, selbst wenn dieser noch nicht zugestellt, sondern erst telefonisch bzw. per E-Mail angekündigt wurde. Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden. Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. Mai 2025, AB.2025.6-AS Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Entscheid Kantonsgericht, 12.5.2025
Art. 74 SchKG (SR 281.1). Der Schuldner erhielt von einem (möglicherweise, was offenbleiben konnte) fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehl erwiesenermassen auf andere Weise tatsächlich Kenntnis, sodass er gestützt darauf Rechtsvorschlag erklären konnte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine erneute Zustellung des Zahlungsbefehls und dieser ist rechtsgültig. Der Schuldner kann – ohne dies "auf Vorrat" und damit unzulässigerweise zu tun – Rechtsvorschlag erheben, sobald er von einem konkreten Zahlungsbefehl erfährt, selbst wenn dieser noch nicht zugestellt, sondern erst telefonisch bzw. per E-Mail angekündigt wurde. Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden.
Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. Mai 2025, AB.2025.6-AS
Sachverhalt: Das Betreibungsamt teilte dem Gläubiger mit, auf dem Zahlungsbefehl sei fälschlicherweise der vom Schuldner fristgerecht erhobene Rechtsvorschlag nicht vermerkt worden, weshalb der Zahlungsbefehl im Original zwecks Korrektur von Fortsetzungsbegehren und Konkursandrohung zu retournieren sei. Am 19. September 2024 erliess das Betreibungsamt eine Verfügung, in der es diesen Mangel und die sich daraus ergebende Nichtigkeit von Fortsetzungsbegehren bzw. Konkursandrohung feststellte und die zwangsvollstreckungsrechtlichen Schritte ab dem Fortsetzungsbegehren von Amtes wegen aufhob. Der Gläubiger erhielt ein korrigiertes Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit dem darauf vermerkten Rechtsvorschlag zugestellt. Die Vorinstanz hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung rechtskräftig geworden seien.
Aus den Erwägungen: II./2. Gemäss Art. 22 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Aufsichtsbehörden stellen unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen fest, sobald sie von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangen. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Als nichtig erweist sie sich erst dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 m.w.H., 145 III 436 E.4 m.w.H., 129 I 361 E. 2.1, 122 I 97 E. 3a/aa). Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 4A_20/2020 E. 5.1; zum Ganzen auch BSK SchKG-CO- METTA/MÖCKLI, Art. 22 N 8 f.; KUKO SchKG-WOHL, Art. 22 N 1 f.). Mit Nichtigkeit werden nur eindeutige Rechtsverletzungen sanktioniert. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn sich die in Frage stehende Gesetzesverletzung entweder aus der betreffenden Betreibungshandlung selbst oder aus anderen, leicht nachprüfbaren Momenten ergibt. Ausser der Offensichtlichkeit wird als zweite Voraussetzung verlangt, dass die begangene Rechtsverletzung eine schwerwiegende ist. Schwerwiegende Rechtsverletzungen sind solche, durch die nicht nur die Interessen und die Rechte der unmittelbar an der Betreibung beteiligten Personen, also von Gläubiger und Schuldner, verletzt werden, sondern durch die auch das Interesse der Öffentlichkeit oder Dritter, die sich nicht zur Wehr setzen
können, missachtet wird (KUKO SchKG-WOHL, Art. 22 N 1a). Die Nichtigkeit einer Verfügung strahlt in der Regel nur begrenzt aus. Je weiter das Verfahren seit Erlass der nichtigen Verfügung bereits fortgeschritten ist, und je weniger die nachfolgenden Betreibungshandlungen auf dem nichtigen Akt aufbauen, desto weniger rechtfertigt sich die Ausstrahlung der Nichtigkeit auf diese (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, Art. 22 N 118). Nichtig sind u.a. Betreibungshandlungen, die trotz Rechtsvorschlag oder ohne Zahlungsbefehl vorgenommen wurden (LORANDI, a.a.O., Art. 22 N 28 und 110). Nichtigkeit liegt daher namentlich bei der Fortsetzung einer Betreibung vor, die sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützt, so z.B. bei nicht beseitigtem Rechtsvorschlag (BSK SchKG- COMETTA/MÖCKLI, Art. 22 N 12). 3.a) Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 SchKG). Die Zustellung erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Der Akt der Zustellung des Zahlungsbefehls besteht in der Aushändigung der Urkunde, also der offenen Übergabe an den Adressaten bzw. an eine zum Empfang berechtigte Person. Diese qualifizierte Mitteilung des Zahlungsbefehls soll dem Schuldner Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BSK SchKG-WÜTHRICH/SCHOCH, Art. 72 N 10 f.). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Auf Verlangen hin wird dem Schuldner die Erklärung des Rechtsvorschlags gebührenfrei bescheinigt (Art. 74 Abs. 1 und 3 SchKG). b) Zustellungen, welche mangelhaft erfolgt sind, sind in der Regel nur anfechtbar, nicht aber nichtig. Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist. In diesem Fall gilt der Zahlungsbefehl im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Schuldner als zugestellt. Die Frist zur Erhebung von Beschwerde oder Rechtsvorschlag wird ausgelöst. Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind. Ist aber der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt und hat dieser vom Inhalt des fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehls keine Kenntnis erhalten, so ist der Zahlungsbefehl und damit die Betreibung nichtig. Da das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung der Betreibungsurkunden trägt, ist der Zahlungsbefehl folglich auch nichtig, wenn der Beweis der Zustellung nicht erbracht werden kann. Ein Zahlungsbefehl ist dabei auch nichtig, wenn zwar feststeht, dass der Schuldner ihn erhalten hat, aber nicht bewiesen werden kann, dass er ihm persönlich ausgehändigt wurde und zudem auch der Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht mehr eruierbar ist (BGE 149 III 218 E. 2.2.2 m.w.H.; BGE 132 I 249 E. 6 = Pra 96 [2007] Nr. 64; BGE 128 III 101 E. 2 = Pra 91 [2002] Nr. 45; BGE 120 III 114 E. 3b = Pra 84 (1995) Nr. 107; BGE 120 III 117 E. 2c; 112 III 81 E. 2b; BGer 5A_374/2022 E. 4.1; 5A_487/2009 E. 3.1; 7B.161/2005 E. 2.1; BSK SchKG-WÜTHRICH/SCHOCH, Art. 72 N 13, 16; KUKO SchKG-MALACRIDA/ROESLER, 3. Aufl., Art. 72 N 4; je m.w.H.). c) Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG sind die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter, wozu auch die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl zählt, als öffentliche Urkunden i.S.v. Art. 9 ZGB bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig, geniessen jedoch keinen öffentlichen Glauben (BSK SchKG-PETER, 3. Aufl., Art. 8 N 10, 11a). Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (im Sinne eines Hauptbeweises) entkräftet werden, der mit allen Beweismitteln geführt werden kann, wobei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (BGer 5A_418/2017 E. 3.2 m.w.H.; BSK SchKG- WÜTH- RICH/SCHOCH, Art. 72 N 13). 4.a) Der Schuldner macht in der Hauptsache die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 18. Juni 2024 und damit der gesamten Betreibung Nr. [….] geltend. In diesem Zusammenhang bestreitet er die Zustellung des Zahlungsbefehls und führt an, ihm sei von einem (ehemaligen) Mitarbeiter des Betreibungsamtes am 27. Juni 2024 zuerst telefonisch und dann per E-Mail mitgeteilt worden, er erhalte zwei Betreibungsurkunden, darunter den Zahlungsbefehl im hier interessierenden
Betreibungsverfahren, mit normaler A-Post zugestellt und als Zustelldatum werde der 29. Juni 2024 eingetragen werden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine E-Mail-Korrespondenz vom 27. Juni 2024 mit dem Betreibungsamt (vi-act. 6/1). Diesen Zahlungsbefehl habe er aber nie erhalten und es existiere für diesen auch keine Sendungsverfolgung oder ein anderer Zustellungsbeleg (act. B/1 S. 2 und 4-8). Mit E-Mail vom 27. Juni 2024 informierte das Betreibungsamt den Schuldner, es werde ihm wie telefonisch besprochen (u.a.) den streitgegenständlichen Zahlungsbefehl per Post zustellen und als Zustelldatum den 29. Juni 2024 eintragen; es bat um sofortige Bestätigung des Erhalts. Der Schuldner antwortete noch gleichentags – ebenfalls per E-Mail – und teilte mit, er bestätige, dass er Rechtsvorschlag machen wolle (vi-act. 2/7/1 S. 2, 6/1). b) Den Ausführungen des Schuldners, er habe den Zahlungsbefehl nicht erhalten, steht der darauf angebrachte amtliche Zustellungsvermerk vom 29. Juni 2024 an den Adressaten entgegen (vi-act. 2/4, 6/7). Der vorgenannten E-Mail-Korrespondenz vom 27. Juni 2024 ist sodann bloss zu entnehmen, dass die Zustellung "per Post", und nicht, wie der Mitarbeiter des beschwerdebeklagten Amtes am Telefon gesagt haben soll, per A-Post, erfolge. Eine Zustellung per Post (gegen Zustellbescheinigung i.S.v. Art. 72 Abs. 2 SchKG) ist indessen erlaubt und üblich, weshalb sich allein daraus nicht auf einen Zustellfehler des Zahlungsbefehls schliessen lässt. Dem Schuldner gelingt es aber gleichwohl, berechtigte Zweifel an der korrekten Zustellung des Zahlungsbefehls per Post am 29. Juni 2024 aufzuwerfen. Vorliegend hat ein Mitarbeiter des Betreibungsamtes auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls die Zustellung bescheinigt (vi-act. 2/4, 6/7), obwohl diese ankündigungsgemäss durch die Post hätte erfolgen sollen und folglich auch durch diese zu bestätigen gewesen wäre. Auch der Umstand, dass der Mitarbeiter des Betreibungsamtes den Schuldner in seiner E-Mail vom 27. Juni 2024 gebeten hatte (vi-act. 2/7/1 S. 2, 6/1), den Erhalt der Schuldnerexemplare der Betreibungsurkunden sofort zu bestätigen, und die Eintragung eines vorgängig bestimmten Zustelldatums (nämlich den effektiv vermerkten 29. Juni 2024) angekündigt hatte, erscheint bei einer gehörigen Zustellung durch die Post mit entsprechender Zustellbescheinigung unnötig und wirft Fragen auf. Ein Sendungsnachweis ist jedenfalls nicht aktenkundig. Letztlich können diese Fragen jedoch offenbleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. c) Denn selbst wenn dem Standpunkt des Schuldners gefolgt und der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht wie bescheinigt am 29. Juni 2024 in seine Hände gelangt wäre, hat er von dessen Inhalt unbestrittenermassen dennoch Kenntnis erhalten. Es gilt nach Treu und Glauben zu beurteilen, ob und welches Rechtsschutzinteresse er an der erneuten Zustellung haben könnte. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich, da der Schuldner – wie er selbst geltend macht – über den Zahlungsbefehl bereits zuvor am 27. Juni 2024 telefonisch und per E-Mail informiert wurde, und zwar derart, dass er gestützt darauf – gemäss eigener Sachdarstellung – auch Rechtsvorschlag erklärt hat (vi-act. 2/7/1 S. 2, 6/1). Zwischenzeitlich liegt der Zahlungsbefehl sodann bei den Akten dieses Verfahrens, weshalb er dem Schuldner spätestens seit der Zustellung der Beschwerde vom 1. Oktober 2024 mit Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2024 (vi-act. 4) auch tatsächlich zugegangen ist. Dem Schuldner entstand insofern – zumindest soweit sein per E-Mail erhobener Rechtsvorschlag vom 27. Juni 2024 berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu unten E. II.5) – kein ersichtlicher Rechtsnachteil aus der allenfalls fehlerhaften Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt. Für dessen erneute Zustellung besteht unter diesen Umständen und unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben folglich kein Anlass, da eine solche dem Schuldner keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung vermitteln könnte. Der Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2024 ist daher rechtsgültig. 5.a) Im Eventualstandpunkt macht der Schuldner geltend, er habe fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben. Der Gläubiger kann das Betreibungsverfahren vorantreiben, indem er frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellt. Ein solches ist aber nur dann möglich, wenn die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt wurde (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Wird die Betreibung fortgesetzt, obwohl der Rechtsvorschlag noch besteht, zieht dies für allfällige Betreibungshandlungen Nichtigkeit nach sich (BGer 5A_713/2018 E. 2.2; BGE 73 III 147 f.; BSK SchKG-SIEVI, Art. 88 N 6 m.w.H.; KUKO SchKG-WINKLER, Art. 88 N 8a; vgl. vorne E. II.2). b) Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem
Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Lehre und Praxis anerkennen auch die Möglichkeit, telefonisch Rechtsvorschlag zu erheben. Dabei muss das Betreibungsamt die Identität des Erklärenden feststellen. Als Identifikation massgebend ist, dass der Betreibungsbeamte den Schuldner bereits kennt oder sich Name, Adresse, Betreibungsnummer, Betreibungsparteien und den Forderungsbetrag nennen lässt. Die gleiche Vorgehensweise gelangt bei der Erhebung des Rechtsvorschlags per Telefax zur Anwendung, bei dem es sich mangels Originalunterschrift auch nicht um eine schriftliche Erklärung handelt (BGE 127 III 181 E. 4; BGE 99 III 58 E. 4; BSK SchKG-BESSENICH/FINK, Art. 74 N 15 f.; KUKO SchKG-MALACRIDA/RO- ESLER, 3. Aufl., Art. 74 N 4). Dieselben Grundsätze gelten nach neuerer Rechtsprechung und Lehre für gewöhnliche E-Mail-Nachrichten (BGE 149 III 218 E. 2.1 m.w.H.; BSK SchKG-BESSE- NICH/FINK, Art. 74 N 16a; GASSER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des Jahres 2001, ZBJV 2002 S. 257 ff., 267; KUKO SchKG-MA- LACRIDA/ROESLER, Art. 74 N 4). Eine Erhebung eines Rechtsvorschlags "auf Vorrat" oder im Voraus ist nicht zulässig. Es ist allerdings möglich, in einer Betreibung, die bereits anhand genommen wurde und für die eine Betreibungsnummer besteht, Rechtsvorschlag zu erheben, auch wenn der Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt wurde, sondern der Betriebene auf andere Weise von diesem erfahren hat (BSK SchKG-BESSENICH/FINK, Art. 74 N 20). Der Betriebene trägt die Beweislast dafür, dass er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Es gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (BGE 149 III 218 E. 2.2.2, 2.3 m.w.H.). Wird ein Rechtsvorschlag fälschlicherweise nicht protokolliert, gelingt dem Schuldner der Beweis für dessen Erhebung aber dennoch, tritt der Rechtsvorschlag mit seinen Wirkungen ein (BSK SchKG- BESSENICH/FINK, Art. 74 N 27). c) Im vorliegenden Fall erfuhr der Schuldner durch die Kontaktaufnahme des Betreibungsamtes vom 27. Juni 2024 via Telefon und E-Mail vom konkreten Zahlungsbefehl. Ab diesem Zeitpunkt war er folglich berechtigt, Rechtsvorschlag zu erheben, ohne dies "auf Vorrat" und damit unzulässigerweise zu tun. Der dafür gewählte Übermittlungsweg per E-Mail erweist sich dabei als zulässig, wobei die E-Mail-Nachricht dem Betreibungsamt nachweislich am gleichen Tag zuging (act. B/2/4 f., B/5). Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2024 in der Betreibung Nr. [….] wurde daher frist- und formgerecht erhoben. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn erst die Zustellung des Zahlungsbefehls (als Beilage der Beschwerde) mit Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2024 (vi-act. 4) fristauslösend für den Rechtsvorschlag gewesen wäre (vgl. vorne E. II. 4c), denn ein auf die erste "Zustellung" eines Zahlungsbefehls hin erfolgter Rechtsvorschlag bleibt selbst dann beachtlich, wenn sich diese Zustellung als ungültig oder nichtig erweist und daher nochmals vorzunehmen wäre (BGer 5A_442/2010 E. 3.1). d) Wie vorstehend ausgeführt, sind Betreibungshandlungen, die trotz Rechtsvorschlag vorgenommen wurden, nichtig. Damit erweist sich das Fortsetzungsbegehren vom 22. Juli 2024 als unzulässig und die daran anschliessende Konkursandrohung vom 12. August 2024 als nichtig. Das Betreibungsamt erliess die vom Gläubiger angefochtene Verfügung vom 19. September 2024 daher zu Recht. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Schuldner vom streitgegenständlichen Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2024 in der Betreibung Nr. [….] tatsächlich Kenntnis erhalten hat und dieser rechtsgültig ist. Er erhob am 27. Juni 2024 frist- und formgerecht Rechtsvorschlag, was vom Betreibungsamt fälschlicherweise nicht protokolliert wurde. Das nachfolgende Fortsetzungsbegehren vom 22. Juli 2024 sowie die ergangene Konkursandrohung vom 12. August 2024 sind demnach nichtig, was das Betreibungsamt mit Verfügung vom 19. September 2024 zu Recht feststellte. Die Beschwerde ist demnach insofern gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen ist, dass der Schuldner in der Betreibung Nr. [….] rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat, und die Verfügung des Betreibungsamts vom 19. September 2024 gültig ist.
Entscheid: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kreisgerichts D.____ vom 3. Februar 2025 ([….]) aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass in der Betreibung Nr. [….] fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben wurde, und die Verfügung des Betreibungsamts C.____ vom 19. September 2024 betreffend Aufhebung zwangsvollstreckungsrechtlicher Schritte in der Betreibung Nr. [….] gültig ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis auf erhobene Rechtsmittel: Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_406/2025 vom 11. Dezember 2025 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
Bemerkungen: Keine.
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2026-04-09T05:34:22+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen