Skip to content

Nidwalden Gerichte 23.06.2026 42199

23. Juni 2026·Deutsch·Nidwalden·Gerichte·PDF·13,498 Wörter·~1h 7min·18

Zusammenfassung

Wirtschaftsdelikte I Neubeurteilung nach Rückweisung (SA 24 9)

Volltext

1│66

KANTON NIDWALDEN GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 24 9 (vormals SA 15 18-20, 18 2 und 21 8) Beschwerde beim BGer hängig Urteil vom 10. November 2025 Das Obergericht des Kantons Nidwalden unter Mitwirkung von a.o. Oberrichter Dr. iur. Stefan Keller, Vorsitz Oberrichterin Rahel Jacob Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann Oberrichter Joseph Niederberger Oberrichter Fabian Murer a.o. Gerichtsschreiber Mike Bacher in Sachen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Anklägerin/Berufungsbeklagte gegen A.__, vertreten durch Michael Häfliger, Rechtsanwalt, Häfliger Haag Häfliger Rechtsanwälte und Notare, Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern, Berufungskläger/Beschuldigter und B.__, handelnd durch C.__, Hauptstrasse 99, Postfach, 6260 Reiden Gegenstand Berufung von A.__ gegen das Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 23. Dezember 2021 (SK 21 8) http://www.nw.ch/

2│66 Prozessgeschichte A. Zur Prozessgeschichte und den Verfahrenshandlungen sei bis zum Entscheid des Obergerichts Nidwalden vom 23. Dezember 2021 auf die dortigen Ausführungen verwiesen (Urteil OG, lit. A—O). Das begründete Urteil SA 18 21 wurde am 20. April 2022 zugestellt und von D.__ und A.__ (nachfolgend A.__/Berufungskläger) in der Folge beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht beurteilte die zwei Beschwerden in je gesonderten Verfahren 7B_266/2022 und 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024. Die Beschwerde von D.__ wies es ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde von A.__, dem vorliegenden Berufungskläger, hiess es aus formellen Gründen gut. Ein Revisionsgesuch von D.__ gegen das Urteil 7B 266/2022 wies das Bundesgericht am 5. Februar 2025 ab (Verfahren 7F_64/2024). Im Folgenden ist daher einzig über die in der Beschwerde des Berufungsklägers aufgegriffenen Punkte und die Vorgaben des Bundesgerichts im Entscheid 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024 zu entscheiden. Die Hinweise im Entscheid 7F_64/2024 vom 5. Februar 2025 werden ebenfalls ergänzend hinzugezogen. B. Das Obergericht Nidwalden teilte den Parteien mit Schreiben vom 25. Juli 2024 und 2. August 2024 mit, dass es unter der oben angeführten Geschäftsnummer ein neues Verfahren eröffnet habe. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs räumte es den Parteien die Gelegenheit ein, sich innert 10 Tagen zu äussern. Am 30. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Stellungnahme verzichte, da die bundesgerichtlichen Erwägungen den Ablauf des neu eröffneten Verfahrens bestimmten. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen Berufungskläger, da ihr dieses vom Bundesgericht nicht zugestellt worden sei. Innert mehrfach erstreckter Frist nahm der Berufungskläger am 13. September 2024 zum neu eröffneten Verfahren hinlänglich Stellung und beantragte: «1. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2. Es sei festzuhalten, dass durch den Aufhebungsentscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2024 das Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 23. Dezember 2021 und somit auch die Dispositiv Ziffern 5.3, 6, 7, 8, 10, 11 und 14 (14.1 bis 14.5) aufgehoben sind.

3│66 3. Der Beschuldigte sei beim Sachverhaltskomplex E.__ vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Die Strafe sei teilbedingt auszusprechen. Der unbedingte Teil sei auf 6 Monate zu beschränken. Für die restliche Strafe sei der bedingte Vollzug zu gewähren. 5. Von der Verpflichtung zu einer Ersatzforderung zu Lasten der B.__ sei abzusehen. Die Kanzleisperre auf dem Grundstück Nr. X.__ sei aufzuheben. Das Grundbuchamt sei entsprechend anzuweisen. 6. Es seien die Kosten (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) des Verfahrens vor der Untersuchungsbehörde, dem Kantonsgericht und dem 1. Umgang vor dem Obergericht je hälftig dem Staat und dem Beschwerdeführer (recte: Berufungskläger) aufzulegen (sic). Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht des Kantons Nidwalden (2. Umgang) seien vollumfänglich und samt Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat aufzuerlegen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Nidwalden (3. Umgang) zulasten des Staates. 8. Der unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zu bestätigen, eventualiter per 28. Juni 2024 einzusetzen.» C. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 stellte der a.o. vorsitzende Oberrichter der B.__ den Entscheid des Obergerichts vom 23. Dezember 2021 förmlich zu, da diese durch die dort auf Geheiss des Bundesgerichts erhobene Ersatzforderung neu beschwert worden ist. Ebenfalls stellte er den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2024 und die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 13. September 2024 zu. Der a.o. vorsitzende Oberrichter hielt ausserdem fest, dass dem Berufungskläger der Entscheid des Obergerichts vom 23. Dezember 2021 in der vorliegenden Sache ohnehin neu zu eröffnen sei, weshalb dies auch gegenüber der B.__ geschehen werde. Am gleichen Tag stellte der a.o. vorsitzende Oberrichter die Stellungnahme des Berufungsklägers den anderen Parteien zur Replik zu. D. D.__ erhob am 18. Oktober 2024 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024. Die Staatsanwaltschaft übermittelte dem Obergericht am 25. Oktober 2024 das Revisionsgesuch und stellte fest, dass das Obergericht dem Bundesgericht laut dessen

4│66 Verfügung vom 22. Oktober 2024 die in der Sache ergangenen Akten mit einem Aktenverzeichnis zuzustellen habe. Eine Weiterführung des Berufungsverfahrens sei im jetzigen Zeitpunkt bei dieser Ausgangslage nicht opportun. Ebenso hielt die Staatsanwaltschaft fest, sie werde zur Eingabe des Berufungsklägers Stellung nehmen, sobald das Bundesgericht Klarheit darüber geschaffen habe, ob es auf seinen Entscheid vom 28. Juni 2024 in Sachen D.__ zurückkomme. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 hielt a.o. vorsitzende Oberrichter unter anderem fest, dass es alleine in der Kompetenz des Verfahrensleiters liege, das Verfahren zu sistieren und Fristen für allfällige Stellungnahmen anzusetzen. Die Staatsanwaltschaft nahm in der Folge in der letztmals erstreckten Frist am 4. November 2024 zur Eingabe des Berufungsklägers Stellung und verzichtete auf materielle Anträge, da die Voraussetzungen im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben seien. Gleichzeitig stellte sie den Verfahrensantrag, das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Revisionsurteils des Bundesgerichts zu sistieren. E. Am 8. November 2024 nahm die B.__ innert erstreckter Frist zum vorliegenden Verfahren und den Vorbringen des Berufungsklägers Stellung. Sie beklagte sich darüber, dass sie sich diesen Sommer (2024) unvermittelt einer Ersatzforderung von Fr. 150'000.-- gegenüber gesehen habe, da ihr der Entscheid des Obergerichts vom 23. Dezember 2021 nicht zugestellt worden sei. Nicht nur dies sei ungeheuerlich, sondern auch die Tatsache, dass zulasten der B.__ die Einziehung von Fr. 150'000.-- beschlossen werde, ohne dass sie über dieses Vorhaben informiert worden sei. Sie moniert in der Folge ausführlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Einziehung hätte bei gegebenen Voraussetzungen im Strafverfahren gegen D.__ und den Berufungskläger unter Einräumung der Parteirechte oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren erfolgen können, was beides nicht geschehen sei. Der Verfasser der Eingabe der B.__, C.__, sei erst im Juli 2009 deren Alleinaktionär geworden, weshalb er nichts von einer Einziehung habe wissen können. Die B.__ begründet in der Folge, weshalb höchstens die E.__ AG und nicht die F.__ als Geschädigte in Frage komme. Die Abtretung der Forderung an den Kanton Nidwalden sei rechtsmissbräuchlich. Einen allfälligen Schaden im Umfang der Fr. 150'000.-- und den Kosten einer anwaltlichen Vertretung werde sie (die B.__) zulasten des Kantons Nidwalden geltend machen. F. Mit Verfügung vom 8. November 2024 (Verfahren 7F_64/2024) wies das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung im von D.__ angestrengten Revisionsverfahren ab.

5│66

G. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 nahm der Berufungskläger nach erfolgter Akteneinsicht innert erstreckter Frist zu den Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2024 und der B.__ Stellung. Er stimmte unter anderem dem Antrag auf Verfahrenssistierung bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Revisionsverfahren zu, bekräftigte die Kritik der B.__ am Verfahren und beantragte die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. H. Am 5. Februar 2025 erging das bundesgerichtliche Revisionsurteil (7F_64/2024) in Sachen D.__. Das Bundesgericht wies dieses unter Auferlegung der Gerichtskosten ab. I. Am 21. März 2025 reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers seine Kostennote ein. Er begründete deren Höhe mit dem aufwendigen und komplexen Verfahren, zumal verschiedene Fragen mit dem Verfahrensgegenstand hätten geklärt werden müssen. Erst durch den Revisionsentscheid des Bundesgerichts sei «die beabsichtigte, relativ einfache Verfahrenserledigung, ersichtlich» geworden. J. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 forderte der a.o. vorsitzende Oberrichter den Berufungskläger zu einer Aktualisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf und teilte den Parteien gleichzeitig die infolge Ausscheidens zweier Richter aus ihrem Amt im Jahre 2024 teilweise neue Besetzung des Spruchkörpers mit, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können. Der Berufungskläger führte mit Schreiben vom 26. Mai 2025 höhere Kosten aufgrund einer verschlechterten gesundheitlichen Situation ins Feld, während sich keine wesentliche Änderung der Einkommenssituation ergeben habe. Er machte ausserdem keine Ausstandgründe gegen die beiden neuen Laienrichter geltend, beantragte jedoch weiterhin eine mündliche Hauptverhandlung, zumal sich die beiden neuen Richter kein eigenes Bild von ihm (dem Berufungskläger) hätten machen können. Dem Unmittelbarkeitsprinzip komme erhebliche Bedeutung zu. Ein reiner Aktenprozess sei bei der Tragweite des vorliegenden Verfahrens nicht zulässig. Bei der Ansetzung eines Verhandlungstermins sei seine Rekonvaleszenz zu berücksichtigen.

6│66 K. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 wandte sich der kommissarische Verwalter der F.__ AG an das Obergericht und teilte mit, dass er seit einigen Jahren die Stiftung liquidieren möchte. Er stellte hierzu verschiedene Fragen und bat das Obergericht, diese zu beantworten, was mit Antwortschreiben vom 17. Juli 2025 geschah. L. Der a.o. vorsitzende Oberrichter holte am 10. Oktober 2025 bei den zuständigen Behörden einen Strafregisterauszug und einen Betreibungsregisterauszug ein. Mit Schreiben 15. Oktober 2025 gab der a.o. vorsitzende Oberrichter der B.__ Gelegenheit, ihre aktuellen Vermögensverhältnisse und die aktuelle finanzielle Lage mit geeigneten aktuellen Unterlagen zu dokumentieren. Bis dato gingen weder eine Stellungnahme noch Unterlagen ein. Erwägungen I. Vorbringen Berufungskläger 1. 1.1 Vorab als unrichtig einzustufen ist das Vorbringen, wonach er (der Berufungskläger) kein faires Verfahren gehabt habe, was Art. 6 EMRK verletze, da das Obergericht die Klage der E.__ AG gegen D.__ und diejenige der ganzen Belegschaft der E.__ nicht behandelt habe. In diesen Strafverfahren habe sich ergeben, dass er nicht Mittäter von D.__ hätte gewesen sein können. Zu diesem krassen Verfahrensfehler habe sich das Obergericht nicht geäussert. Richtig ist, dass sich das Obergericht sehr wohl mit diesem Vorbringen befasst hat. Im Urteil vom 9. Juli 2019 (Verfahren SA 18 2) führt das Obergericht unter lit. W des Sachverhalts Folgendes aus: «Ebenfalls am 18. April 2019 gelangte Rechtsanwalt Urban Baumann als Rechtsvertreter der Privatklägerin E.__ an das Obergericht und wies dieses darauf hin, dass er bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht habe, dass die Strafklage der E.__ gegen D.__ von der Staatsanwaltschaft gar nie behandelt worden sei und der relevante Sachverhalt nie Eingang in die Anklage gefunden habe (vgl. auch schon die analoge Eingabe vom 4. Oktober 2016 in OGer NW, SA 15 19, act. 51). Das Obergericht leitete dieses Schreiben am 23. April 2019 an die

7│66 Staatsanwaltschaft Nidwalden zur Stellungnahme innert fünf Tagen weiter. Diese nahm am 29. April 2019 Stellung und betonte, dass die Strafklage sehr wohl behandelt worden sei. So seien etwa die von der E.__ geltend gemachten Geldabflüsse vollumfänglich Gegenstand der Anklage. Ein Teilaspekt der Strafklage sei rechtskräftig eingestellt worden.» Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf des Berufungsklägers unzutreffend. 1.2 Der Berufungskläger stellte in seiner Stellungnahme vom 13. September 2024 die unter lit. B des Sachverhalts wiedergegebenen Anträge. Im Folgenden werden grundsätzlich diejenigen Anträge behandelt, die nicht schon im Verfahren SA 21 8 vorgebracht worden sind und nicht Gegenstand der materiellen Prüfung (nachfolgend E. II) bilden. 2. 2.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass das Obergericht aufgrund des Rückweisungsentscheides ein umfassendes neues Urteil zu erlassen habe. Dabei sei es auch an die bundesgerichtlichen Feststellungen im Urteil vom 10. März 2021 gebunden. Eine Bindungswirkung könne hingegen bezüglich der Strafzumessung nicht bestehen. Er macht dabei geltend, dass das vorliegende Verfahren bereits über 18 Jahre laufe. Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2024 habe rund 26 Monate seit Beschwerdeeingang gedauert. Diese Verfahrensdauer sei weder nachvollziehbar noch sei sie vom Bundesgericht begründet worden und stelle einmal mehr einen krassen Verstoss gegen das Beschleunigungsprinzip dar. Es müsse sich entsprechend zu seinen Gunsten auswirken und zu einer weiteren massiven Strafreduktion führen. Für die Verfahrensverzögerung sei auch das Obergericht durch das formell falsche Urteil vom 23. Dezember 2021 verantwortlich. Ihm (dem Berufungskläger) könne kein Verschulden zur Last gelegt werden. Die monierte weitere Verfahrensverzögerung müsse zu einer Reduktion von mindestens weiteren 10 Monaten führen. Daher sei eine teilbedingte Strafe auszusprechen, wobei der unbedingte Teil auf 6 Monate festzulegen sei. 2.2 Der Berufungskläger führt weiter aus, dass sich das Bundesgericht mit den Punkten «Schuldspruch in Bezug auf den Betrug zum Nachteil von G.__, Ersatzforderung und Strafzumessung» nicht oder noch nicht geäussert habe. Dies trifft nicht zu, da das Bundesgericht im Parallelfall 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 betreffend seinen Mittäter D.__ diese Sachverhaltskomplexe eingehend behandelt (E. 2) und das Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 2021 vollumfänglich gestützt hat. Da das Obergericht auf Geheiss des Bundesgerichts sein Urteil gegenüber dem Berufungskläger jedoch neu zu

8│66 eröffnen hat, sind diese Sachverhaltskomplexe in E. Il. 2 und 3 dennoch erneut abzuhandeln und zu begründen. Dabei wird auch auf die Strafzumessung einzugehen sein. 3. 3.1 Der Berufungskläger verlangt weiter die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft nahm zu diesem nicht weiter begründeten Antrag des Berufungsklägers Stellung. Sie erwog, dass sich die Prozessthemen (Strafzumessung, Ersatzforderung, Kanzleisperre) leicht aufgrund der Akten entscheiden liessen. Dasselbe gelte für den Miteinbezug der B.__ als durch die Ersatzforderung Betroffene. Hierzu bedürfe es keiner Berufungsverhandlung. Die Staatsanwaltschaft wies allerdings auf die engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens hin. Diese Voraussetzungen seien im Übrigen unbeachtlich, wenn — wie vorliegend — eine Verfahrenspartei die Durchführung eines mündlichen Verfahrens beantrage. 3.2 Der Berufungskläger beantragte in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2024 erneut ohne weitere Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung zu allfälligen Ausstandsgründen hinsichtlich der beiden neuen Richter im Spruchkörper verneinte der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 26. Mai 2025 einen Ausstandsgrund. Allerdings begründete er seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nun neu mit dem Richterwechsel und dem nach wie vor geltenden Unmittelbarkeitsprinzip. Die neuen Richter hätten sich kein eigenes Bild des Beschuldigten machen können. Aufgrund der möglichen massiven Auswirkungen des Urteils komme dem Unmittelbarkeitsprinzip erhebliche Bedeutung zu. Ein reiner Aktenprozess sei daher unzulässig. Bei der Ansetzung eines Verhandlungstermins sei der Rekonvaleszenz von ihm (dem Berufungskläger) Rechnung zu tragen. 3.3 Das Obergericht hatte den Parteien am 18. März 2025 bezüglich Durchführung einer erneuten mündlichen Hauptverhandlung mitgeteilt, dass bereits das. Urteil des Bundesgerichts 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024 die Notwendigkeit einer Wiederholung der Hauptverhandlung nicht angezeigt erscheinen liess. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs sei jedoch in der Folge ein Schriftenwechsel durchgeführt worden. Währenddessen habe D.__ ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht eingereicht. Aus dem am 7. März 2025 versandten Revisionsurteil des Bundesgerichts 7F_64/2024 vom 5. Februar 2025 geht nun in aller Deutlichkeit hervor, dass keine Wiederholung der Hauptverhandlung notwendig und möglich ist, sondern lediglich das Urteil vom 23. Dezember 2021 neu zu eröffnen ist. Das Bundesgericht führte in E. 4.2.2 aus, dass die den Berufungskläger betreffenden materiell

9│66 «bestätigten» Urteilsteile infolge vollumfänglicher Aufhebung des ersten Berufungsurteils vom 9. Juli 2019 nicht in Rechtskraft erwachsen seien und formell neu hätten verkündet werden müssen (vgl. dort E. 1.2). Im Ergebnis gewann der Mitbeschuldigte D.__, so das Bundesgericht, daraus nichts. An den Schuldsprüchen durfte nichts mehr geändert werden. Mit anderen Worten machte es gemäss Bundesgericht materiell keinen Unterschied, ob das Obergericht diese Schuldsprüche neu verkündete oder ob es bei der verfrühten Feststellung deren Rechtskraft sein Bewenden hatte. Vor diesem Hintergrund bestand für das Bundesgericht keine Veranlassung, die Verfahren 7B_265/2022 des Berufungsklägers und 7B_266/2022 des Mittäters D.__ zu vereinigen. 3.4 An dieser Sachlage kann sich auch durch die vorstehend ausgeführten Vorbringen der Staatsanwaltschaft und des Berufungsklägers nichts ändern. Der Umstand, dass zwei Richter (und der damalige Ersatzrichter) infolge Rücktritts auf das Ende der Legislatur 2020-2024 per 30. Juni 2024 aus dem Amt geschieden sind, vermag eine entgegen der bundesgerichtlichen Auffassung anzusetzende erneute Hauptverhandlung nicht zu begründen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen — unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung — alle am Entscheid mitwirken. Die Behörde, welche in unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde in richtiger Besetzung, d.h. vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter, entscheidet (BGE 151 IV 37 E. 37 E. 3.3.1, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss Bundesgericht verlangt diese Verfassungsnorm nicht, dass sich der Spruchkörper während des gesamten Verfahrens aus denselben Personen zusammensetzt. Die Änderung der Spruchkörperzusammensetzung während des Verfahrens stellt denn auch nicht per se eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV dar. Sie ist namentlich notwendigerweise erforderlich, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers durch ein anderes ersetzt werden muss, nachdem es in den Ruhestand getreten ist, in ein anderes Gericht gewählt wurde, verstorben ist oder im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit oder eines Mutterschaftsurlaubs. Hingegen wäre es unzulässig, einen Richter ohne Grund zu ersetzen, nachdem wichtige Untersuchungsmassnahmen vorgenommen worden sind, wie beispielsweise die Hauptverhandlung in Strafsachen, welche die Mündlichkeit des Strafverfahrens garantiert (BGE 151 IV 37 E. 37 E. 3.3.1, mit Hinweisen).

10│66 3.5 Am gleichen Ort führt das Bundesgericht weiter aus, dass als Ausfluss der Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV die Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 335 Abs. 1 StPO für Strafverfahren bestimmen, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung, mithin von der Eröffnung der Verhandlung (Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO), in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein eines Gerichtsschreibers tagt. Fällt während der Hauptverhandlung ein Richter aus, so wird gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf. Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass von Anfang an ein Ersatzmitglied des Gerichts an den Verhandlungen teilnimmt, um nötigenfalls ein Mitglied des Gerichts zu ersetzen (Art. 335 Abs. 3 StPO). 3.6 Das Obergericht hat diese im zitierten publizierten Urteil des Bundesgerichts erwähnten Anforderungen umgesetzt und ein Ersatzmitglied im Spruchkörper bestimmt, um eine Wiederholung der Hauptverhandlung bei einem allfälligen Ausfall eines Richters zu verhindern. Das Bundesgericht verlangt entgegen der Auffassung des Berufungsklägers allerdings nicht, dass nach vollständig durchgeführter Hauptverhandlung diese wiederholt werden müsste, wenn nach dieser Verhandlung ein Richterwechsel aus zureichenden Gründen stattfindet. Eine Wiederholung der Hauptverhandlung ist namentlich dann nicht angezeigt, wenn der Wechsel — wie vorliegend — aufgrund des Ausscheidens der Richter infolge Pensionierung oder Ende der Amtszeit vollzogen werden musste. Das Bundesgericht bezeichnet die Änderung der Spruchkörperzusammensetzung diesfalls (wie erwähnt) als «notwendigerweise erforderlich». 4. 4.1 Die B.__ sieht das rechtliche Gehör dahingehend verletzt, dass sie zu keinem Zeitpunkt Verfahrenspartei gewesen sei. Weder in der Strafuntersuchung noch im Gerichtsverfahren sei ihr das Recht eingeräuffit worden, ihren Standpunkt zu vertreten. Ihr stünden als Unternehmen dieselben Rechte zu wie einer beschuldigten Partei. Die hier praktizierte Geheimjustiz sei verfassungswidrig. Eine Einziehung hätte in einem selbständigen Einziehungsverfahren oder akzessorisch im Strafverfahren D.__/C.__ erfolgen müssen. Sie verlangt somit sinngemäss die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung zur Frage der Einziehung (vgl. hierzu unten E. IV. 2). 4.2 Es ist zutreffend, dass den von der Einziehung belasteten natürlichen oder (wie hier) juristischen Personen das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Es ist ausserdem richtig, dass

11│66 der B.__ der Entscheid des Obergerichts vom 23. Dezember 2021 statt am 20. April 2022 erst am 11. Oktober 2024 zugestellt worden ist. Dieser Fehler ist dem Obergericht bewusst, ändert im Ergebnis jedoch nichts, da dieses Urteil vom 23. Dezember 2021 gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024 ohnehin neu zu eröffnen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs keine gesonderte mündliche Hauptverhandlung notwendig. Das Bundesgericht verlangte im Urteil 5A_893/2010 vom 5. Mai 2011, E. 3.3, betreffend Gehörsanspruch der von der Einziehung betroffenen Person vielmehr nur (aber immerhin), dass sie «ötait ä tout le moins invitöe ä döposer une dötermination öcrite sur cette question avant qu'il (das Gericht) ne rende sa döcision.» Die B.__ konnte im vorliegenden Verfahren ihren Standpunkt hinreichend und mehrmals ausführlich darlegen, weshalb dem rechtlichen Gehör Genüge getan worden ist. 5. Somit ist festzuhalten, dass das Bundesgericht keine Wiederholung der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 verlangt und sich auch aus den anderen von den Parteien vorgetragenen Argumenten keine Handhabe ableiten lässt, die Hauptverhandlung zu wiederholen. 6. Da kein Grund besteht, den amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers zu wechseln (Art. 134 StPO) und ein solcher Wechsel auch nicht beantragt, sondern im Gegenteil vielmehr um dessen Bestätigung ersucht worden ist, ist Rechtsanwalt Michael Häfliger, Luzern, als amtlicher Verteidiger antragsgemäss zu bestätigen (Art. 133 Abs. 1 StPO). II. Sachverhaltskomplexe 1. Die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungen der den Berufungskläger betreffenden Sachverhaltskomplexe I.__, J.__ AG und K.__ AG sowie H.__ und G.__ durch das Obergericht wurden vom Bundesgericht nicht beanstandet, so dass auf diese nicht weiter einzugehen ist.

2. E.__ — Teilkomplex A: Kauf der E.__ durch D.__ und den Berufungskläger von G.__ (Ziff. 38 [S. 109 ff.]) 2.1 Der Sachverhaltskomplex «E.__» umfasst mehrere Teilkomplexe (vgl. Urteil Obergericht SA 18 2, E. 14.1 A—G), von denen das Bundesgericht lediglich die Beurteilung der

12│66 Komplexe A und D (nachfolgend E. 2 und 3) beanstandete. Der Teilkomplex A umfasst folgenden Themenbereich: Kauf der E.__ durch den Berufungskläger und D.__ von G.__ mittels Kaufvertrags vom 10. März 2006. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger und D.__ hierbei vor, G.__ betrogen zu haben (Art. 146 StGB; Anklageschrift, Ziff. 38 [S. 109 ff.]). 2.2 G.__ beabsichtigte im Verlaufe des Jahres 2005, die E.__, deren Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär (via der L.__) er seit über 30 Jahren war, durch Veräusserung seiner Mehrheitsbeteiligung zu verkaufen. Der Sachverhalt war weitgehend unbestritten geblieben. Das Bundesgericht beanstandete denn auch die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht (Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021, E. 3). Vor diesem Hintergrund ist einerseits auf die Sachverhaltserwägungen im obergerichtlichen Urteil vom 9. Juli 2019 SA 18 2 (E. 14.2.1 lit. a— c) und andererseits auf die Ausführungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zu verweisen. 2.3 Die tatsächlichen und rechtlichen Folgen des zwischen dem Berufungskläger und D.__ sowie G.__ abgeschlossenen Kaufvertrags sind umstritten. Eine zivilrechtliche Anfechtung des Vertrages blieb seitens beider Vertragsseiten freilich aus. Tatsache ist, dass der Berufungskläger und D.__ die geforderte Kaufpreissumme G.__ für die Aktien der L.__ weder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses übergab noch ihm in einem späteren Zeitpunkt überwies. 2.4 Die Staatsanwaltschaft machte in der Anklageschrift geltend, der Berufungskläger und D.__ hätten G.__ im Zusammenhang mit dem Kauf der E.__ im Sinne von Art. 146 StGB betrogen. Sie warf dem Berufungskläger und D.__ vor, sie hätten im Rahmen der von D.__ geführten und vom Berufungskläger gebilligten Sondierungsgesprächen und Verkaufsverhandlungen den Eindruck vermittelt, sie würden selber über genügend Finanzkraft verfügen, um den Kaufpreis bezahlen zu können. Sie hätten als Täuschungshandlung etwa just zu Beginn der Vertragsverhandlungen — am 17. Januar 2006 — das Aktienkapital der I.__ von Fr. 100'000.-- auf Fr. 3 Mio. erhöht. Dies sei mittels Verrechnungsliberierung erfolgt und habe damit der Gesellschaft keinerlei Liquidität zugeführt. Es habe sich bei der I.__ auch nach der Aktienkapitalerhöhung um einen substanzlosen Aktienmantel gehandelt. Die Tochtergesellschaften der I.__ seien ihrerseits wertlos, weitgehend überschuldet, illiquid und inaktiv gewesen. Dem Berufungskläger und D.__ habe es auch an Solvenz und Kreditwürdigkeit gefehlt, sei doch über den Berufungskläger der

13│66 Privatkonkurs eröffnet worden; weiter hätten — wie bei D.__ — Verlustscheine bestanden (Anklageschrift, S.109). Zudem hätten der Berufungskläger und D.__ weitere Täuschungselemente benutzt, indem sie etwa das Organigramm der I.__ gezeigt, eine neu erworbene Türenfabrik in Slowenien erwähnt oder die Aussage gemacht hätten, dass für die Finanzierung des Kaufpreises seitens der I.__ keine Bankkredite notwendig seien. Ebenso sei der Erfüllungswille des Berufungsklägers und von D.__ durch die in den Kaufvertragsentwürfen — nicht aber in der finalen Fassung — vorgesehene Zahlung von Fr. 1,5 Mio. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für G.__ erkennbar gewesen. Die Formulierung des Kaufvertrages sei am Vorabend des 10. März 2006 durch D.__ noch entscheidend abgeändert worden, was G.__ im Rahmen der Vertragsunterzeichnung am 10. März 2006 nicht bemerkt habe. So sei die entsprechende Passage dahingehend verändert worden, dass die umgehende Bezahlung der Fr. 1,5 Mio. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gefehlt habe (vgl. WD 04 4 D 37/7/4/353; Anklageschrift, S. 109 f.). Die Staatsanwaltschaft präzisierte ihre Argumentation zusätzlich anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung 2019 in ihrem Parteivortrag, worauf verwiesen werden kann (Urteil Obergericht SA 18 2, E. Il. 14.2.2). 2.5 2.5.1 Die Staatsanwaltschaft fasste in ihrem Parteivortrag anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 vorab die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid zusammen (STA, PV 1 2021, S. 15 ff.). Sie zog daraus die Schlussfolgerung, dass das Bundesgericht die Relevanz der die Opfermitverantwortung begründenden Elemente entgegen der Auffassung des Obergerichts verneint habe. Die Strafbarkeit beim Betrug werde durch das Verhalten des Täuschenden und nicht durch dasjenige des Täuschungsopfers begründet, da dieser dem Vertragspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten müsse (STA, PV 1 2021, S. 18). 2.5.2 Die Staatsanwaltschaft betonte ausserdem, dass die Vorbringen des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 10. August 2021 an das Obergericht (Obergericht SA 21 8, Beleg 30) unbeachtlich seien. Diese Vorbringen zielten insbesondere darauf ab, den Spiess umzudrehen und G.__ in die Betrügerrolle zu drängen, indem dieser etwa vorgetäuscht haben soll, er könne über die L.__- Aktien verfügen, obwohl diese in Tat und Wahrheit verpfändet gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass die Verpfändung im Kaufvertrag festgehalten und damit dem Berufungskläger und D.__ bekannt gewesen sei. Im

14│66 Übrigen sei das von diesen gegen G.__ und H.__ angestrengte Strafverfahren • rechtskräftig durch Einstellungsverfügung erledigt worden (STA, PV 1 2021, S. 19 f.). 2.5.3 Gemäss Staatsanwaltschaft habe das Obergericht in seinem Urteil vom 9. Juli 2019 zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vorgehen des Berufungsklägers und von D.__ «wohl arglistig» gewesen sei. Die Arglist sei denn auch zu Recht zu bejahen, da die beiden bei der I.__, der Käuferin der E.__, bewusst eine Aktienkapitalerhöhung mit einer strafrechtlich relevanten Verrechnungskonstruktion durchgeführt hätten, weshalb tatsächlich keine Kapitalerhöhung stattgefunden habe. Weiter hätten sie das Bild ihrer nicht vorhandenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gezielt als Täuschungsinstrument gebraucht. Zudem hätten sie M.__, der als rechte Hand von G.__ gedient habe, mittels finanzieller Anreize in die Umsetzung ihrer Absichten eingespannt. Ausserdem hätten der Berufungskläger und D.__ Informationen unterdrückt, Falschangaben gemacht und Vertragsunterlagen manipuliert (STA, PV 1 2021, S. 20 f.). 2.5.4 Zur Rolle von M.__ präzisierte die Staatsanwaltschaft, dass dieser mit insgesamt 32 Kaufinteressenten konkrete Kontakte gepflegt habe. Mitten in dieser Evaluierungsphase habe er mit der I.__ eine Vereinbarung geschlossen, ihr die E.__ für die von G.__ gewünschten Fr. 3,5 Mio. zu verkaufen. M.__ hätte dabei 25 % des Nettogewinns der von der I.__ später verkauften Liegenschaften der E.__ erhalten und wäre als Berater weiterbeschäftigt worden. Der Berufungskläger und D.__ hätten nach einer Zusammenarbeitsvereinbarung vom 18. Januar 2006 mit M.__ (WD 06 8 D 100/3319) am 24. März 2006 mit der M1.__ eine separate Beratermandatsvereinbarung (WD 06 8 D 100/3321) abgeschlossen. Schliesslich hätten sich die Parteien verpflichtet, alles zu unternehmen, um den Kauf zu realisieren. Vor diesem Hintergrund sei das Interesse von M.__ offensichtlich gewesen: Die I.__ sollte trotz anderer ernsthafter Interessenten den Zuschlag erhalten. Die finanziellen Anreize seien allerdings reines Kalkül des Berufungsklägers und von D.__ gewesen, da diese weder M.__ engagiert noch dessen Rechnungen bezahlt hätten (STA, PV 1 2021, S. 21 ff.). 2.5.5 Gemäss den weiteren staatsanwaltschaftlichen Ausführungen im Parteivortrag 2021 habe M.__ G.__ über die im Handelsamtsblatt publizierte Aktienkapitalerhöhung der I.__ von Fr. 100'000.-auf Fr. 3 Mio. informiert. Mit dieser Benachrichtigung von G.__ habe D.__ rechnen können. Die

15│66 Aktienkapitalerhöhung habe bei G.__, aber auch bei dessen Tochter H.__, die irrige Vorstellung bewirkt, dass die I.__ den Kaufpreis aufbringen könnte. Dabei sei es irrelevant, ob M.__ diese Information allenfalls in Kenntnis der mangelhaften Kapitalkraft der I.__ weitergeleitet habe (STA, PV 1 2021, S. 24). 2.5.6 Ein auch heute noch beachtliches Aktienkapital von Fr. 3 Mio. sollte gemäss Staatsanwaltschaft wirtschaftliche Potenz vortäuschen. Das Obergericht habe zu Recht ausgeführt, dass es dem Berufungskläger und D.__ immer um die Schaffung eines Scheingeschäftes zur Durchführung der Aktienkapitalerhöhung gegangen sei, ohne entsprechend vorhandenes Kapital. Mit den für die Aktienkapitalerhöhung notwendigen, jedoch inhaltlich unrichtigen Urkunden sei die Täuschung des Notars N.__ und der zuständigen Handelsregisterbeamten bezweckt worden. Die auf einer Luftblase fussende Aktienkapitalerhöhung in Millionenhöhe sei Mittel zum Zweck gewesen, um die Öffentlichkeit zu täuschen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die mittels einer Urkunde bewirkte Täuschung arglistig. Ob M.__ oder G.__ tatsächlich ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden sei, spiele keine Rolle, da die öffentlich zugängliche Urkunde des Handelsregistereintrags im konkreten Kontext dieselbe Wirkung zu entfalten vermöge (STA, PV 1 2021, S. 25 f.). 2.5.7 Die Staatsanwaltschaft erblickt weitere Täuschungshandlungen in der von D.__ gegenüber G.__ gemachten Aussage, dass er und sein Partner für die Weiterführung der E.__ keine Bankkredite benötigen und sie die bestehenden Kredite unmittelbar nach Kaufabschluss bei der Bank ablösen würden. Auch die Abfassung der Verträge, wonach der Betrag von Fr. 1,5 Mio. nach Vertragsunterzeichnung und Freigabe der L.__-Aktien überwiesen worden wären, habe bei G.__ auf die Zahlungswilligkeit des Berufungsklägers und von D.__ schliessen lassen. Zusammen mit der leutseligen, vertrauenserweckenden und umgänglichen Art von D.__ seien dessen Angaben im Gesamtkontext für G.__ durchaus glaubhaft gewesen. D.__ sei mit einem Mercedes 500 vorgefahren, was G.__, der es gewohnt gewesen sei, Luxusgüter bar zu bezahlen, ebenfalls auf wirtschaftliche Potenz schliessen liess. D.__ habe zudem G.__ gegenüber gesagt, dass dieser nun nicht mehr nachkomme mit Geld zählen. Ebenfalls eine Fehlvorstellung habe das Organigramm der I.__ mit ihren zahlreichen Tochtergesellschaften bewirkt. D.__ habe auch mit dem Besitz einer Uhrenfabrik plagiert, der K.__ AG, die mit einer strafrechtlich relevanten Scheinkapitalisierung Konkurs gegangen sei. Daneben seien G.__ Lügen aufgetischt worden: etwa, dass die I.__ Eigentümerin einer Türenfabrik in

16│66 Slowenien sei. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass die einen Tag vor der Vertragsunterzeichnung hinsichtlich der Zahlungsbedingungen und der Verlustbeteiligung zu Ungunsten von G.__ geänderten Verträge bei einem gemütlichen Essen ausdiskutiert und sofort akzeptiert worden seien, wie dies der Berufungskläger und D.__ behauptet hätten. Dies sei nur möglich gewesen, weil D.__ im Beisein des Berufungsklägers am Tag der Vertragsunterzeichnung gegenüber G.__ erklärt habe, es handle sich um das Vertragswerk gemäss Entwurf, ausser dass es der I.__ neu erlaubt sei, früher zu bezahlen und er (G.__) «so richtig Kasse machen» werde (STA, PV 1 2021, S. 27 ff.). 2.5.8 Die Staatsanwaltschaft zieht vor diesem Hintergrund das Fazit, dass das täuschende Verhalten des Berufungsklägers und von D.__ nicht vernachlässigbar und damit die Arglist zu bejahen sei. Der vom Bundesgericht als Ausnahmefall bezeichnete Umstand eines gröbsten Mitverschuldens des Opfers G.__ liege hier nicht vor (STA, PV 1 2021, S. 31). 2.6 2.6.1 D.__ gab anlässlich der obergerichtlichen Befragung im Jahre 2019 zu, dass er die Idee zur Kontaktaufnahme betreffend Kauf der E.__ gehabt habe. Er habe sich auf das Zeitungsinserat gemeldet und die ersten Verhandlungen mit M.__ geführt, der ihn auf die Chiffre-Anfrage hin kontaktiert habe. Er habe in den ersten Gesprächen gesehen, dass bei der E.__ ein Potential vorhanden gewesen sei. Entgegen der staatsanwaltschaftlichen Auffassung werde ein solcher Vertrag nicht «in zwei Punkten» besprochen und dann unterzeichnet. Es sei vielmehr ein Pingpong-Spiel, wo immer wieder neue Aspekte auftauchten (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 102). Ihnen sei von Anfang an klar gewesen, dass man das nur über den Verkauf der Liegenschaft finanzieren könne (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 103 und 120; vgl. auch HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 87). Angesprochen auf die bis zwei Tage vor Vertragsschluss gültige Vertragsversion, wonach der Berufungskläger und D.__ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Fr. 1,5 Mio. zahlen sollten, verneinte er ihre damalige Fähigkeit, diese Summe aufbringen zu können. Der ursprüngliche Gedanke sei gewesen, den Kaufpreis durch den Grundstückverkauf an die O.__AG (nachfolgend: O1.__ AG) zu finanzieren (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 120). 2.6.2 D.__ betonte, sie hätten in dieser Phase zahlreiche Gespräche mit P.__ von der O1.__ geführt. Es sei beabsichtigt gewesen, mit der E.__ über eine

17│66 bestimmte Zeit einen Mietvertrag abzuschliessen und die Produktions- und Verwaltungsräume zurückzumieten. P.__ habe dann mehrfach die Spielregeln geändert, indem er den Mietzins und die aufzubringenden Garantieleistungen massiv erhöht habe. Gleichzeitig habe P.__ den Kaufpreis nach unten gedrückt. Irgendwann hätten sie (der Berufungskläger und D.__) sagen müssen, dass die Finanzierung so nicht funktioniere. Die Raiffeisenbank habe dann die Finanzierung übernommen (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 103). Sie hätten die Aktien, die G.__ nicht habe liefern können, im Rahmen eines Vertrages gekauft, von dem sie überzeugt gewesen seien, ihn erfüllen zu können (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 110). 2.6.3 D.__ führte in Bezug auf die Vertragsverhandlungen aus, dass G.__ irgendwann die Verhandlung an sich gerissen und seinen Revisor Q.__ miteinbezogen habe, der auch mutmasslich den Vertragsentwurf geschrieben habe. Ob dieser den finalen Entwurf erstellt habe, wisse er nicht mehr mit Bestimmtheit. Revisor Q.__ habe auch immer wieder Änderungen gehabt und diese noch am Vorabend der Vertragsunterzeichnung vorgebracht. D.__ räumte aber ein, ebenfalls immer wieder Änderungswünsche angebracht zu haben. Das sei bei Vertragsverhandlungen normal. Angesprochen auf die Rolle von M.__ erklärte D.__, dass dieser von der Luzerner Kantonalbank eingesetzt worden sei und den Auftrag gehabt habe, einen Investor beziehungsweise Käufer für die E.__ zu finden. Sie hätten sich mit ihm gut gestellt. M.__ habe dann G.__ beigezogen, und irgendwann hätten die Verhandlungen nur noch mit Letzterem und Q.__ stattgefunden (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 115 ff.). Die sogenannte Verlusttoleranzgrenze sei Gegenstand von Verhandlungen gewesen. Seines Erachtens sei diese mit G.__ und der Revisionsstelle abgesprochen gewesen und mehrfach geändert worden. Er wisse nicht mehr, ob diese Idee von ihm (D.__) gekommen sei. Eine solche Verlustbeschränkung sei vertraglich jedoch absolut üblich (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 130 f.). 2.6.4 D.__ erwähnte weiter, dass sie sich seinerzeit bemüht hätten, eine Türenfabrik in Slowenien zu kaufen. Obwohl es sicherlich Synergien gegeben hätte, hätten sie G.__ nie gesagt, sie besässen eine solche Fabrik. Der Kauf sei dann ja auch nicht zustande gekommen. Zur Telefonnotiz von M.__ «hat Türproduktion in Slowenien. Sehr interessiert, da Synergien. Unterlagen abgegeben» (WD 06 8 D 89/1103) erwähnte D.__ lediglich, es könne sein, dass sie die Besichtigung der Türenfabrik erwähnt hätten. Von einem Besitz dieser Fabrik hätten sie jedoch nie gesprochen. Ein allfälliger Besitz wäre auch leicht überprüfbar gewesen (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 118 f.).

18│66 2.6.5 D.__ bejahte, die Bemerkung «Cleverness sei ja nicht strafbar» im Zusammenhang mit dem Kauf der E.__ und der Finanzierung durch die O1.__ gemacht zu haben. Dazu stehe er nach wie vor. Die Bemerkung habe sich nicht auf den Verkauf der Marke «E1.__» bezogen. Gefragt, mit welchen Mitteln sie den Kauf der E.__ finanziert hätten, wenn sie nicht vorgängig die Marke «E1.__» hätten verkaufen können, betonte D.__, dass dies gar nie zur Diskussion gestanden habe. Sie hätten ja gar nicht mit dem Verkauf der Marke die E.__ gekauft. Der Kauf habe auf den Abmachungen mit 'der Firma O1.__ beziehungsweise P.__ basiert. Entsprechend hätten sie die E.__ auch gekauft, wenn sie die Marke «E1.__» nicht hätten verkaufen können (HV- Protokoll, 01.05.2019, S. 126 f.; vgl. auch HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 87). 2.6.6 Zu den Umständen des Vertragsabschlusses bestätigte D.__, dass sie sich am 10. März 2006 um 11.00 Uhr in einem Restaurant in Root getroffen hätten. Seiner Meinung nach habe die ausserordentliche Generalversammlung der E.__ beim Notar N.__ in Root vor der Vertragsunterzeichnung stattgefunden. Sie hätten sich für die ausserordentliche Generalversammlung in dessen Büro getroffen. Wann dies gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Die Generalversammlung könnte sogar schon vor dem 10. März 2006 gewesen sein (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 129 f.; HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 16). 2.6.7 D.__ äusserte, er gehe als Nichtjurist davon aus, dass der Tatbestand des vollendeten Betrugsversuchs durch G.__ gegeben sei. Dieser habe sie (den Berufungskläger und D.__) nicht über den Zustand der E.__ und den Gekündigten Kredit der Luzerner Kantonalbank beziehungsweise die Desinvestitionsvereinbarung informiert. D.__ zeigte sich verwundert, dass sie hier sässen und nicht G.__, wenn er noch leben würde (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 104 f. und 129). D.__ betonte auch an anderer Stelle, dass sie von G.__ betrogen worden seien (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 110 und HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 4). Es sei betreffend E.__ nicht fünf vor zwölf, sondern fünf nach zwölf gewesen. Jahrelang habe diese Unternehmung rote Zahlen geschrieben. G.__ habe sich schlicht nicht mehr für die Gesellschaft interessiert. Im Rahmen der als Universalversammlung durchgeführten ausserordentlichen Generalversammlung der E.__ habe es ganz klar einen Passus im Protokoll gehabt, dass diese Gesellschaft berechtigt sei, die in Frage stehende Liegenschaft zu verkaufen (WD 06 8 D 89/1188). Das GV-Protokoll sei von G.__ unterschrieben worden. Auch hier könne man sich nicht darauf berufen, dass er irgendetwas nicht gewusst habe (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 104 f., 108 und 119).

19│66 2.6.8 G.__ hätte ihre finanzielle Lage nach Aussage von D.__ leicht überprüfen können. Es habe ihn aber nicht interessiert, weil die E.__ für ihn nicht mehr zu retten gewesen sei. Deshalb hätte er sich in seiner Situation wohl auch bei Kenntnis ihrer Finanzen nicht zurückgezogen. G.__ habe nämlich — im Gegensatz zu ihnen (dem Berufungskläger und D.__) — so schnell wie möglich zu einem Vertragsabschluss kommen wollen (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 114 f.). 2.6.9 Befragt nach den Motiven der Übernahme der E.__ in dem von D.__ geschilderten desolaten Zustand, erklärte dieser, es sei immer interessant, eine Firma zu übernehmen, der es schlecht gehe. Eine Firma, die im Hoch gewesen wäre, hätte ausserhalb ihrer Möglichkeiten gelegen (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 108). 2.6.10 D.__ betonte weiter, dass sie den Kaufpreis von Fr. 3,5 Mio. für die E.__ zwar nicht direkt, jedoch immerhin an die Luzerner Kantonalbank beglichen hätten. Dort hätten sie die verpfändeten L.__- Aktien herausgelöst. G.__ hätte die Aktien gar nicht verkaufen dürfen. Dass die Aktien verpfändet gewesen seien, hätten sie vorher nicht überprüfen können, da G.__ darauf gedrängt habe, den Vertrag möglichst schnell zu unterzeichnen. Eine Nachfrage bei der Luzerner Kantonalbank habe sich nach Auffassung von D.__ nicht aufgedrängt, da die Schuld buchhalterisch ausgewiesen gewesen sei, nicht jedoch die Desinvestitionsvereinbarung und die Tatsache der Aktienverpfändung (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 108 ff., und HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 3). An anderer Stelle führt D.__ aus, dass er nicht mehr wisse, ab wann sie von der Verpfändung der Aktien gewusst hätten. Er wisse nur, dass sie es nicht einmal bei der Vertragsunterzeichnung gewusst hätten (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 127). Später erwähnte er, dass der Berufungskläger einen Riecher gehabt habe und den Passus in den Vertrag habe einfügen wollen, wonach der Kaufpreis erst nach Freigabe der Aktien bezahlt werde (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 128 und 130; vgl. auch HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 3). 2.6.11 Aus Laiensicht hätten sie G.__ gar nichts geschuldet, weil er nichts geliefert habe. Sie hätten daher das, was er ihnen hätte verkaufen müssen, die Aktien, selber bei der Luzerner Kantonalbank besorgt. Also habe er nachher auch nichts mehr liefern können, weshalb sie ihm nichts geschuldet hätten. Hätten sie den Mitarbeitern sagen sollen, morgen komme G.__ wieder in die Firma? D.__ räumte aber auch ein, sie hätten nicht wegen Nichterfüllung privatrechtlich geklagt (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 111 und 128; vgl. auch HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 3 f.).

20│66 20 2.6.12 Betreffend Aktienkapitalerhöhung der I.__ betonte D.__, dass er diese nicht nur gebilligt, sondern auch mitgetragen habe. Sie hätten im Übrigen auch nie erwähnt, wieviel Aktienkapital die I.__ aufweise. Alles sei im Schweizerischen Handelsamtsblatt ersichtlich gewesen. Zudem habe diese Erhöhung des Aktienkapitals auch nichts mit der E.__ zu tun gehabt. Auf entsprechende Nachfrage hin umriss D.__ den Zweck der Aktienkapitalerhöhung mit den besseren Möglichkeiten, beispielsweise einer Investorensuche (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 112 f.). Mit den Umgruppierungen diverser Aktiengesellschaften unter das Dach der I.__ habe eine Firma mit dem Label «R.__» aufgebaut werden sollen, deren Gesellschaften das Risiko geteilt hätten. D.__ bejahte die Frage, ob es sich bei dieser Holding um eine vitale Dachgesellschaft gehandelt habe (HV-Protokoll, 01.05.2019, S. 113 f.). 2.7 2.7.1 D.__ äusserte sich auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung 2019 in seinem Parteivortrag zu dieser Thematik, worauf zu verweisen ist (Urteil Obergericht SA 18 2, E. Il. 14.2.4). D.__ verweigerte hingegen zu diesem Sachverhaltskomplex anlässlich der Befragung durch das Obergericht vom 13. Dezember 2021 die Aussage (HV-Protokoll, 13.12.2021, S. 44 ff.). 2.7.2 In seinem Parteivortrag vor dem Obergericht am 13. Dezember 2021 führte D.__ nach einer Zusammenfassung der Erwägungen des Obergerichts und des Bundesgerichts in dessen Rückweisungsentscheid (BK 1, PV 1 2021, S. 11 ff.) aus, dass aus den umfangreichen und zeitraubenden Untersuchungen letztlich nicht hervorgehe, inwiefern er (D.__) G.__ hätte getäuscht haben sollen. Der Gesetzgeber habe den Leichtsinnigen mit Blick auf die «Opferselbstverantwortung» nicht zu schützen, sicher jedoch den Dummen und Schwachen. Das Vorgehen des Obergerichts Nidwalden, die Opfermitverantwortung von G.__ zu prüfen und zu bejahen, sei nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht bezeichne es auf den ersten Blick als schwer verständlich, dass G.__ die letzte Vertragsversion ungelesen unterzeichnet habe. Zudem sei dieses Verhalten durch die kantonalen Gerichtsinstanzen zu Recht als fahrlässig und erschreckend naiv sowie als zu vertrauensselig eingestuft worden. Damit bestätige das Bundesgericht nichts anderes als die Opfermitverantwortung. Selbst wenn Ihnen (dem Berufungskläger und D.__) eine qualifizierte Täuschung vorzuwerfen wäre, müsste das Tatbestandselement der Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung verneint werden (BK 1, PV 1 2021, S. 14 ff.).

21│66 2.8 2.8.1 Der Berufungskläger erläuterte im Rahmen der obergerichtlichen Befragung im Jahre 2019 die Umstände der Vertragsverhandlungen bezüglich Kauf der E.__ sehr ausführlich (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 17 ff.). D.__ sei eines Tages zu ihm gekommen, nachdem er bereits mit den Herren M.__ und G.__ Gespräche betreffend Kauf der E.__ geführt habe. D.__ habe die Idee gehabt, die Firma zu kaufen. Dabei hätte das firmeneigene Land verkauft werden sollen, um damit G.__ auszuzahlen und Bankschulden abzubezahlen sowie noch einen Betrag zur Führung des Unternehmens liquide zu haben. Sie seien dann zu P.__ (O1.__) nach Solothurn gegangen. D.__ sei vorher schon zwei Mal dort gewesen. P.__ habe ihnen zugesagt, dass die O1.__ Fr. 8,3 Mio. überweisen werde. Bei einem Kaufpreis von Fr. 3,5 Mio. und Grundpfandschulden von Fr. 3,1 Mio. wären — ohne Berücksichtigung der Klausel betreffend Kaufpreisreduktion — Fr. 1,7 Mio. liquide zur Verfügung gestanden (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 17 f.). 2.8.2 Mit G.__ habe er nie Verkaufsverhandlungen geführt, und M.__ habe er einmal bei einem Feierabendbier getroffen. Als er G.__ das erste Mal gesehen habe, habe dieser ihm das «Du» angeboten und gesagt, es sei alles geregelt. Das zweite Mal habe er ihn bei der Vertragsunterzeichnung gesehen. Den «Deal» hätten letztlich G.__ und D.__ ausgehandelt (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 19 ff.). 2.8.3 Im Vergleich mit den anderen Verwaltungsratspräsidien, die der er (der Berufungskläger) ausgeübt habe, sei die E.__ «sein Engagement» gewesen. Alles andere sei für ihn zweitrangig gewesen. Nach drei bis vier Monaten habe er D.__ gesagt, sie brächten es fertig, die Firma «aus dem Dreck» zu ziehen, wenn sie seriös seien. Den Kaufpreis von Fr. 3,5 Mio. hätten sie aufbringen können, wenn sie die Fr. 1,7 Mio. aus dem Liegenschaftenverkauf flüssig gehabt hätten (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 23). Später erklärte der Berufungskläger, das Engagement für die E.__ habe ihm Spass gemacht (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 77). 2.8.4 Betreffend Abfolge von ausserordentlicher Generalversammlung und Unterzeichnung des kaufvertrages vom 10. März 2006 (vgl. WD 06 8 D 89/1192 ff.) erklärte der Berufungskläger im Rahmen der obergerichtlichen Befragung, dass er dies alles genau im Kopf habe. Sie seien ungefähr um zwanzig vor elf auf der Gemeindekanzlei in Root gewesen. Die ausserordentliche Generalversammlung habe vor Abschluss des Kaufvertrages stattgefunden. An dieser

22│66 Generalversammlung seien H.__ und G.__ aus dem Verwaltungsrat ausgetreten — («goodbye my Love»). Im gleichen Protokoll sei erklärt worden, dass er (der Berufungskläger) als Verwaltungsratspräsident und D.__ als Verwaltungsrat der E.__ von G.__ als Vertreter der gesamten «Aktiengemeinschaft» eingesetzt worden seien. Zudem seien sie im Vertrag ermächtigt worden, die Geschäftsliegenschaften für Fr. 7 Mio. zu verkaufen. Es sei genau der Betrag gewesen, der in der Desinvestitionsvereinbarung zwischen G.__ und der Luzerner Kantonalbank vereinbart worden sei. Nach der Generalversammlung hätten sie den Kaufvertrag eigentlich nicht mehr unterzeichnen müssen, da sie einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte gewesen seien. Da sie zu diesem Zeitpunkt die Zusage von P.__ gehabt hätten, sei ihnen klar gewesen, dass sie G.__ Fr. 3,5 Mio. für die E.__ zahlen würden (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 24 ff. und 67 f.). Der Berufungskläger beurteilte den Verkaufspreis von Fr. 7 Mio. als angemessen, da selbst H.__ anlässlich der polizeilichen Befragung die Liegenschaften auf Fr. 6 Mio. geschätzt habe. Wie die B.__ den Kaufpreis bezahlt habe, wisse er nicht mehr. D.__ habe dies mit N.__ organisiert. Für ihn habe die Unterzeichnung eine Routineangelegenheit dargestellt. Es sei ein internes Geschäft gewesen (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 68). Der Berufungskläger führte weiter aus, sie hätten um 11.00 Uhr im Restaurant Eintracht in Root sein wollen, um dem Mittagsrummel auszuweichen. Sie hätten dann miteinander den Vertrag 20-25 Minuten lang besprochen, unterschrieben und parafiert (HV- Protokoll, 02.05.2019, S. 26 f. und 35; vgl. auch die vergleichbaren Schilderungen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung in WD 06 8 D 154/50, Ziff. 14). Thema sei vor allem die Kaufpreiszahlung und die Hinterlegung der L.__-Aktien gewesen. G.__ habe nichts mehr gesagt, auch nichts von Geld. Gemäss Vertragsentwurf vom 8. März 2006 hätten sie bei Vertragsunterzeichnung Fr. 1,5 Mio. zahlen müssen — Geld, das ohne vorgängigen Verkauf der Liegenschaft nicht dagewesen sei (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 26 f.). Ohne Zusage von P.__ hätte er den Vertrag nicht unterzeichnet. G.__ habe sich nicht nach ihrer finanziellen Lage erkundigt. Dieser habe nämlich eine einfache Logik ihm gegenüber gehabt: «C.__ ja nichts sagen, sonst kommen Fragen». G.__ habe lieber über den Rotary Club gesprochen (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 32). Nach der Vertragsunterzeichnung hätten sie nicht mehr über den Vertrag gesprochen. Es sei vielmehr «Friede, Freude, Eierkuchen» gewesen (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 36). 2.8.5 Auf die Frage, weshalb der Berufungskläger und D.__ das Aktienkapital der I.__ von Fr. 100'000.— auf Fr. 3 Mio. erhöht hätten, antwortete der Berufungskläger, die Begründung von D.__ habe ihm eingeleuchtet, das Aktienkapital für zukünftige Investitionen zu erhöhen. Das Handelsregisteramt habe im Übrigen eine Vorprüfung vorgenommen. Er selber habe mit der Aktienkapitalerhöhung nichts bezweckt, er habe einfach mitgemacht. Er habe weder mit der Idee noch mit irgendwelchen

23│66 redaktionellen Teilen etwas zu tun gehabt. Die Umgruppierung diverser Aktiengesellschaften unter das Dach der I.__ sei Sache von D.__ gewesen. Sie hätten aber natürlich miteinander besprochen, was die einzelnen Firmen machen. Keiner von ihnen zwei habe selber eine Firma eröffnet oder in eigener Regie gekauft. Er sei einverstanden gewesen, aber es sei nicht seine Idee gewesen. Er habe damit auch nichts zu tun gehabt, ausser beim Notar zu erscheinen (HV- Protokoll, 02.05.2019, S. 29 ff.). 2.8.6 Die Frage an den Berufungskläger, ob er von der Verpfändung der L.__-Aktien gewusst habe, beantwortete er dahingehend, dass es auf den Zeitpunkt ankomme. Man müsse unterscheiden, was sie im Tatzeitpunkt gewusst, gedacht und gesagt hätten: «Später haben wir gesagt, wir haben gewusst, dass sie verpfändet sind. Wenn sie aber den Vertrag anschauen, der definitiv unterzeichnet wurde, oder. Jetzt habe ich mich selber...» (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 32). Der Berufungskläger erwähnte an anderer Stelle, dass er die Verpfändung geahnt habe. Er habe daher die ursprüngliche Vertragsversion mit einer Barzahlung von Fr. 1,5 Mio. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als «Idiotenvertrag» bezeichnet. Er sei Vater der schliesslich unterzeichneten Vertragsversion gewesen (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 33 f.). «Definitive Freigabe der Aktien» bedeute, dass die L.__-Aktien aus dem Safe der Luzerner Kantonalbank genommen und G.__ übergeben würden (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 53 f.). Er habe dann G.__ bei der Vertragsunterzeichnung darauf angesprochen. Dieser habe ihm geantwortet, er könne die Aktien innert 2-4 Monaten holen. In dieser Zeit hätten sie dann auch die Fr. 1,5 Mio. durch den Verkauf der Liegenschaften aufgebracht (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 33 f.). Der Berufungskläger führte weiter aus, dass er aus allen Wolken gefallen sei, als ihn Herr Zumbühl von der Luzerner Kantonalbank angerufen und erklärt habe, dass sie (der Berufungskläger und D.__) nur an die Bank mit befreiender Wirkung bezahlen könnten. G.__ und M.__ hätten nämlich nur mit Zustimmung der Bank verkaufen dürfen, hätten jedoch in der NZZ ein Inserat geschaltet und ohne Zustimmung die E.__ verkauft. Er (der Berufungskläger) hätte eigentlich vom Vertrag zurücktreten sollen. Diesfalls wären aber alle Angestellten, alles Familienväter, auf der Strasse gestanden. Er habe dies daher nicht gekonnt (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 50 f.). 2.8.7 Der Berufungskläger wollte von der Bemerkung von D.__, G.__ komme jetzt nicht mehr nach mit Geld zählen, nichts gewusst haben. Zudem erachtete er es als unglaubhaft, dass G.__ den Vertrag weder vor noch nach der Unterzeichnung durchgelesen habe, da dieser drei oder vier Tage nach der Unterzeichnung die Verzinsung des Kaufpreises noch habe eingefügt haben wollen. Er hätte jederzeit den Vertragsrücktritt erklären können, statt nach viereinhalb Monaten zu behaupten, er habe den Vertrag nicht durchgelesen. Sie

24│66 seien den Vertrag einzeln durchgegangen und hätten jede Seite parafiert (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 34). Nicht einmal der Rechtsvertreter von G.__, der Wirtschaftsanwalt __, habe je erwähnt, dass G.__ den Vertrag nicht durchgelesen hätte. Vielmehr habe das Bundesgericht im Rechtsöffnungsverfahren von betrügerischen Absichten des G.__ gesprochen (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 40 f., vgl. auch S. 86 f.). 2.8.8 Der Berufungskläger schilderte auch, wie sie am Abend des Vertragsschlusses vom 10. März 2006 zur E.__ gefahren seien und sich vor der Belegschaft vorgestellt hätten. G.__ sei isoliert gewesen. Niemand habe ihm applaudiert, sich bedankt oder mit ihm angestossen. Sie hätten gesagt, dass die Belegschaft auf sie (den Berufungskläger und D.__) zählen könnten. Sie hätten jedoch insbesondere nichts über einen Kauf einer Türenfabrik in Slowenien gesagt. Eine solche Behauptung sei «birnenweich». Im Folgenden schilderte der Berufungskläger ausführlich die Umstände, wie sie in Kroatien Fensterfabriken und in Slowenien eine Türenfabrik besichtigt hätten (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 36 ff.). Der Berufungskläger räumte ein, dass er gesagt habe, die Türenfabrik wäre nach Aufgabe der Produktion durch die E.__ wie eine Mutter zur Schraube, eine Synergie. Zur Telefonnotiz von M.__, wonach sie (der Berufungskläger und D.__) eine Türenproduktionsfirma in Slowenien hätten (WD 06 8 D 89/1103), könne er nichts sagen. Es sei jedoch klargestellt worden, dass dies nicht zutreffe (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 39). 2.8.9 Der Berufungskläger hat nach eigenen Angaben den Vertrag mit G.__ nicht formuliert, sondern lediglich Korrekturen durchgegeben: Das Ganze sei plötzlich schnell gegangen. Er persönlich hätte gerne zuerst den Vertrag mit der O1.__ gemacht. Später habe er dann schon gemerkt, weshalb G.__ aufs Tempo gedrückt habe (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 41). Zum Verhalten der O1.__ führte der Berufungskläger aus, dass diese zunächst Fr. 8,3 Mio. geboten habe. Ende März/Anfang April 2006 habe die O1.__ ihr Angebot jedoch verschlechtert. Den Kaufpreis habe sie auf etwas mehr als Fr. 7 Mio. gesenkt. Sie (der Berufungskläger und D.__) hätten aber neu noch zusätzliche Fr. 750'000.-hinterlegen müssen, und der Mietzins wäre auch noch gestiegen. Das Geschäft sei damit «zusammengefallen» (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 51; vgl. auch S. 86). Sie hätten einen Ausweg finden müssen, um die E.__ zu retten und letztlich G.__ nichts bezahlen zu müssen, da sie ja nur an die Luzerner Kantonalbank mit befreiender Wirkung hätten leisten können. Von der zwischen G.__ und der Luzerner Kantonalbank vereinbarten Frist bis zur Liquidation am 30. April 2006 der E.__ hätten sie nichts gewusst (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 51 f.).

25│66 2.8.10 Auf die Frage, ob er (der Berufungskläger) oder D.__ eine Due-Diligence-Prüfung vorgenommen habe, entgegnete der Berufungskläger, dass G.__ dies nie zugelassen hätte. S.__ habe ebenfalls Interesse an der E.__ gehabt. M.__ habe da nichts herausgeben dürfen. Deshalb habe es auch keine weiteren Interessenten mehr gegeben. Da er (der Berufungskläger) nicht verhandelt habe, habe sich für ihn die Frage dieser Prüfung ohnehin nicht gestellt. Er habe eine Absicherung mit der Kaufpreisreduktion (Verlusttoleranzgrenze) in den Vertrag einfügen lassen. Zudem habe er die Frage der Aktienhinterlage klären wollen. Die Senkung der Verlusttoleranzgrenze habe zu keiner Diskussion mit G.__ geführt. Dieser habe das so zur Kenntnis genommen (HV-Protokoll, 02.05.2019, S. 54 f.). Auf die Frage von D.__ an den Berufungskläger bestätigte dieser hingegen, dass die Zusatzvereinbarung samt Kaufpreisreduktion von Q.__ formuliert worden sei. Er (der Berufungskläger) habe nur die Höhe der Verlusttoleranzgrenze geändert (HV- Protokoll, 02.05.2019, S. 86). 2.9 2.9.1 Der Berufungskläger äusserte sich auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung 2019 in seinen Parteivorträgen, worauf zu verweisen ist (Urteil Obergericht SA 18 2, E. 14.2.6 und 14.2.7). Da der Berufungskläger vom persönlichen Erscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2021 aus gesundheitlichen Gründen dispensiert worden war, entfiel eine erneute persönliche Befragung durch das Obergericht. 2.9.2 In seinem Parteivortrag vom 13. Dezember 2021 umschrieb der Berufungskläger zunächst die strafrechtlichen Grundlagen des Betrugstatbestands (BK 2, PV 1 2021, S. 2 f.). Er wiederholte in seinen Ausführungen zudem mehrfach, dass auf die Aussagen von G.__ nicht abgestellt werden könne. Darauf ging er auch in seiner Stellungnahme vom 13. September 2024 ausführlich ein. 2.9.3 Unbestritten sei, dass G.__ leichtfertig, im Sinne eines erheblichen und erschreckend naiven Verhaltens, gehandelt habe. Ebenso sei unbestritten, dass er durchwegs geschäftserfahren und weder aufgrund seines Alters noch seines Gesundheitszustandes besonders schutzbedürftig gewesen sei. Dies zeige sich gemäss Bundesgericht auch daran, dass er die E.__ zu einem vorteilhaften Preis habe verkaufen wollen, obwohl er dies aufgrund der verpfändeten L.__-Aktien gar nicht hätte tun dürfen. Zudem habe ihm ein professioneller Interimsmanager und der Revisor Q.__ zur Seite gestanden. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts habe sich das Obergericht nicht einseitig auf

26│66 das Verhalten G.__s beschränkt, sondern das Verhalten von ihnen (dem Berufungskläger und D.__) im Rahmen der Sachverhaltsschilderung beachtet und auch diese Verhaltensweisen in ein Verhältnis gesetzt. Entsprechend sei klar erkennbar, welches Verhalten ihnen vorgeworfen werde und für die Urteilsfindung von Relevanz gewesen sei. Das Obergericht sei vor diesem Hintergrund zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Opfermitverantwortung das Verhalten von ihnen (dem Berufungskläger und D.__) überwogen habe, auch wenn eine Fokussierung darauf stattgefunden habe (BK 2, PV 1 2021, S. 4 f.). 2.9.4 Da sich das Obergericht nach Auffassung des Bundesgerichts nicht mit den einzelnen Argumenten von ihnen (dem Berufungskläger und D.__) auseinandergesetzt habe, erläuterte der Berufungskläger die ihnen vorgeworfenen Täuschungshandlungen (nochmals) im Einzelnen. Die Aktienkapitalerhöhung von Fr. 100'000.-- auf Fr. 3 Mio. sei G.__ mit deren Eintragung vom 9. Februar 2006 im Handelsregister bekannt geworden. Umstritten sei lediglich die rechtliche Würdigung der zeitlichen Einordnung der Kapitalerhöhung und die Aussagekraft des erhöhten Kapitals. Der Berufungskläger betont, dass die Vertragsverhandlungen begonnen hätten als das Aktienkapital der I.__ Fr. 100'000.-- betragen habe. Obwohl M.__ und G.__ dies gewusst hätten, seien die Vertragsverhandlungen mit ihnen (dem Berufungskläger und D.__) vertieft worden. Da M.__ und G.__ offenbar bereit gewesen wären, auch mit dem ursprünglichen Aktienkapital an dieI.__ zu verkaufen, sei die Höhe des Aktienkapitals für den Verkauf nicht entscheidend gewesen. Im Übrigen sei von einer Aktienkapitalerhöhung nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Gesellschaft zu schliessen; zudem sei entgegen dem Kantonsgericht das Aktienkapital nicht mit dem Eigenkapital gleichzusetzen. Massgebend sei lediglich das bereinigte Eigenkapital, wobei es der Transparenz der wirtschaftlichen Verhältnisse (Jahresabschlüsse) bedürfe (BK 2, PV 1 2021, S. 6 ff.). 2.9.5 Der Berufungskläger widerspricht ebenfalls der Darstellung, wonach G.__ ein Organigramm der I.__ vorgelegt worden sei, das deren wirtschaftliche Potenz hätte belegen sollen. Zudem sei nicht klar, um welches Organigramm es sich gehandelt habe. Aus dem Organigramm lasse sich keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ableiten. Es sei von ihnen (dem Berufungskläger und D.__) nicht bestritten worden, dass es sich bei den in Frage stehenden Firmen lediglich um Aktienmäntel gehandelt habe. Diese seien denn auch nicht zur Vorspiegelung irgendwelcher Umstände verwendet worden.

27│66 G.__ hätte sich vielmehr über das Firmenkonglomerat informieren müssen, wenn dies für seinen Verkaufsentscheid massgebend gewesen wäre (BK 2, PV 1 2021, S. 8 f.). 2.9.6 In Bezug auf die angebliche Türenfabrik in Slowenien, die für G.__ offenbar verkaufsentscheidend gewesen sei, bestreitet der Berufungskläger, Angaben gegenüber G.__ gemacht zu haben, wonach sich daraus Synergien für die E.__ ergeben hätten. Die Aktennotiz von M.__ ändere hieran nichts, da sie lediglich darauf hindeute, dass über die Fabrik gesprochen worden sei. D.__ habe denn auch die Absicht gehabt, eine solche Fabrik zu kaufen. Er habe jedoch nie gesagt, eine solche bereits zu besitzen. M.__ habe eingeräumt (WD 06 8 D 134/9, Ziff. 48 und 52), dass sie (der Berufungskläger und D.__) betreffend Fabrikkauf noch in Verhandlungen gestanden seien. Entscheidend sei ohnehin nicht der Erstkontakt gewesen, sondern der weitere Verhandlungsverlauf beziehungsweise, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen sei. Dabei sei das Wissen von M.__ G.__ anzurechnen (BK 2, PV 1 2021, S. 10 f.). 2.9.7 Zur Aussage des angeblich nicht benötigten Bankkredits stellt der Berufungskläger klar, dass bereits in der Vereinbarung vom 18. Januar 2006 der Verkauf eines Teils der Liegenschaften festgehalten und zu Beginn der Verhandlungen klar und offen kommuniziert worden sei. Auch vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags über die E.__ am 10. März 2006 seien sie (der Berufungskläger und D.__) zum Verkauf der Liegenschaften für Fr. 7 Mio. ermächtigt worden. Dem Notar N.__ seien diesbezügliche Aufklärungspflichten zugekommen, die er auch wahrgenommen habe. Notare im Kanton Luzern müssten den Parteien die ganze öffentliche Urkunde vorlesen. Indem G.__ seit Beginn der Vertragsverhandlungen über das Vorhaben im Bilde gewesen sei, den Kaufpreis mittels Verkaufs der Liegenschaften zu bezahlen, seien ihm auch die mangelnden liquiden Mittel offengelegt worden. Die Liegenschaften Nr. Y hätten an die O1.__ verkauft werden sollen. Diese habe in letzter Sekunde die Verkaufsbedingungen verschlechtern wollen. Mit der am 10. März 2006 nach wie vor massgeblichen ursprünglichen Vereinbarung wäre genügend Liquidität in die Kasse der E.__ geflossen. Schliesslich hätte der von G.__ zu Protokoll gegebene Umstand, dass ihm D.__ noch vor der Kaufvertragsunterzeichnung mitgeteilt habe, er könne die erste Tranche des Kaufpreises nicht wie vereinbart sofort bezahlen, für G.__ ein weiteres Warnsignal sein müssen. Dies spreche auch gegen die bestrittene Aussage, dass keine Bank zur Finanzierung benötigt werde (BK 2, PV 1 2021, S. 12 ff.).

28│66 2.9.8 Der Berufungskläger stellt schliesslich die ihnen vorgeworfenen grossspurigen Auftritte in Abrede. Diese Auftritte hätten ohne weiteres durchschaut werden können. Gemäss den kantonsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen habe M.__ Abklärungen zu einzelnen Firmen von ihnen und zu ihnen selber getroffen (WD 06 8 D 89/117 ff. und WD 06 8 D 134/8, Ziff. 44). Die öffentlich zugänglichen finanziellen Informationen wären mit einer Due-Diligence-Prüfung und Betreibungsregisterauszügen erkennbar geworden. Sie hätten ihre finanzielle Lage sofort aufgezeigt (Privatkonkurs des Berufungsklägers und Verlustscheine von Fr. 365'921.80 von D.__). Hätten sie (der Berufungskläger und D.__) den Einblick in die Bücher verwehrt, wäre dies ein grosses Alarmsignal gewesen. Dies hätte durch einen S-Klasse-Mercedes nicht beschönigt werden können (BK 2, PV 1 2021, S. 15 f.) 2.10 2.10.1 Anlässlich der Zeugenbefragung von M.__ vor dem Obergericht am 13. Dezember 2021 führte dieser aus, dass seine Funktion bei der E.__ in der «interimistischen Geschäftsleitung» bestanden habe. Er sei für diese Aufgabe angestellt worden — wohl auf Veranlassung oder zumindest mit dem Segen der Luzerner Kantonalbank —, weil es der E.__ damals finanziell sehr schlecht gegangen sei. Er habe dabei allerdings keine Vollmachten gehabt, sei nicht im Handelsregister eingetragen gewesen und habe alles G.__ rapportieren müssen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, das operative Geschäft zu führen, einen Käufer für die E.__ zu suchen und die Verhandlungen mit den Banken zu führen (HV-Befragungsprotokoll M.__, 13.12.2021, S. 3 f.). Anweisungen habe er nur von G.__ erhalten (HV-Befragungsprotokoll M.__, 13.12.2021, S. 6). 2.10.2 Neben der I.__ hätten sich noch andere für den Kauf der E.__ interessiert, wobei die meisten uninteressant gewesen seien. Am interessantesten sei die S.__ AG gewesen, bei welcher jedoch G.__ die anbegehrte Due-Diligence-Prüfung verweigert habe. Vom Berufungskläger und von D.__ sei G.__ sehr angetan gewesen. Sobald die Verhandlungen begonnen hätten, sei er (M.__) nicht mehr dabei gewesen (HV-Befragungsprotokoll M.__, 13.12.2021, S. 6, 10, 13 und 15). Es sei G.__ gewesen, der den Kaufpreis von Fr. 3,5 Mio. festgelegt habe. Da es um die E.__ finanziell schlecht gestanden habe und auch die zugehörigen Grundstücke stark belehnt gewesen seien, stufte M.__ diesen Preis als hoch ein. Er habe jedoch keinen Auftrag gehabt, den Kaufpreis methodisch zu ermitteln. Ebenso sei es nicht seine Aufgabe gewesen, die I.__ oder den Berufungskläger und D.__ einer finanziellen Prüfung zu unterziehen (HV-Befragungsprotokoll M.__, 13.12.2021, S. 7 ff.). Die I.__ sei deshalb zum Zug gekommen, weil sie die einzige verbliebene

29│66 Interessentin gewesen sei. M.__ stellte gleichzeitig in Abrede, dass das versprochene Engagement von ihnen (Berufungskläger und D.__) entscheidend gewesen sei (HV-Befragungsprotokoll M.__, 13.12.2021, S. 11 ff.). Er habe dieses Angebot angenommen, weil es «vorhanden» gewesen sei, nicht aus Begeisterung. Entscheidend sei, dass ein Mandat interessant sei und entsprechend honoriert werde (HV-Befragungsprotokoll M.__, 13.12.2021, S. 14). Ob er den Kaufvertrag in der vorliegenden Form abgeschlossen hätte, konnte M.__ nicht sagen, da er ihn nicht gesehen habe (HV-Befragungsprotokoll M.__, 13.12.2021, S. 18). 2.11 N.__ äusserte im Rahmen der obergerichtlichen Zeugenbefragung, er sei nicht an der Unterzeichnung des Kaufvertrages zwischen dem Berufungskläger und D.__ sowie G.__ dabei gewesen (HV-Befragungsprotokoll N.__, 13.12.2021, S. 23 und 26). Er habe die Generalversammlungen der L.__ und der E.__ beurkundet, die am 10. März 2016 um 11.00 Uhr und 11.15 Uhr in Root stattgefunden hätten. Eine Abweichung von mehr als fünf Minuten zu diesen Zeiten sei nicht realistisch (HV-Befragungsprotokoll N.__, 13.12.2021, S. 23 f.). Für ihn sei klar gewesen, dass der Kaufvertrag nicht nach, sondern vor den Generalversammlungen unterzeichnet worden sei. Er habe denn auch prüfen müssen, ob die Verfügungsberechtigten bei ihm am Tisch sässen. Die Verfügungsberechtigung sei ihm unter anderem von G.__ bestätigt worden. Zudem hätten für die Durchführung der Generalversammlung die Rücktritte der Verwaltungsräte vorliegen müssen, um diese Rücktritte zu bestätigen und neue Verwaltungsräte einsetzen zu können. Den Inhalt des Kaufvertrags kenne er nicht (HV-Befragungsprotokoll N.__, 13.12.2021, S. 26 f.). Auf entsprechende Frage hin bestätigte N.__, dass G.__ seiner Auffassung nach im Zeitpunkt der Generalversammlungen im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. Dies zu überprüfen, sei mitunter die Aufgabe eines Notars. Hingegen sei es nicht seine Aufgabe gewesen, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Berufungskläger als Käufer zu überprüfen (HV-Befragungsprotokoll N.__, 13.12.2021, S. 28 f.). 2.12 Das Kantonsgericht legte ausführlich dar, weshalb es im vorliegenden Sachverhaltskomplex zu einem Schuldspruch kam (Urteil KG, E. IV. 6.1.2.3 ff.). Hierauf und auf die zusammenfassenden Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 9. Juli 2019 (SA 18 2, E. Il. 14.2.9) ist zu verweisen.

30│66 2.13 2.13.1 Der vom Berufungskläger und von D.__ erhobene Vorwurf, wonach nicht sie G.__ getäuscht hätten, sondern dieser sie selber betrogen habe, ist unbehelflich, da das entsprechende Verfahren gegen H.__ und G.__ am 4. Juli 2012 rechtskräftig eingestellt worden ist (WD 04 4 HD 3/18/1 ff.). Selbst eine Verurteilung von G.__ wegen Betrugs hätte freilich nicht automatisch zu einem Freispruch des Berufungsklägers und von D.__ geführt, da sich eine allfällige Betrugshandlung nicht aufgrund einer anderen Betrugshandlung aufhebt, mithin arglistiges Verhalten seitens G.__ nicht ohne weiteres zur Verneinung der Arglist des Berufungsklägers und von D.__ führen würde. 2.13.2 Vorliegend ist anklagegemäss der Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB zu prüfen. Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob der Berufungskläger und D.__ arglistig gehandelt haben oder die Arglist durch eine Opfermitverantwortung von G.__ in den Hintergrund rückt oder ganz entfällt, wodurch diesfalls die Strafbarkeit der Berufungskläger zu verneinen wäre. Die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB sind hingegen ohne Weiteres gegeben. Der Berufungskläger und D.__ täuschten G.__ ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft vor und konnten ihn dadurch zum Verkauf der E.__ an dieI.__ gewinnen. G.__ war dabei in der irrigen Annahme, der Berufungskläger und D.__ könnten den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 3,5 Mio. bezahlen, wodurch er sich an seinem Vermögen schädigte. Der Berufungskläger und D.__ handelten vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. 2.14 2.14.1 Die Erfüllung des Betrugstatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist bei einem Lügengebäude vor, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der

31│66 Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGer, E. 3.4, mit Hinweisen). 2.14.2 Der Betrug ist ein Interaktionsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Die Sozialgefährlichkeit der Täuschung ist durch eine Abwägung von Täterverschulden und Opferverantwortung zu ermitteln. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, mit Hinweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; ferner BGE 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2, mit Hinweisen; Marc Thommen, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 126/2008, S. 33 ff.; vgl. ferner die anschauliche Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Betrugstatbestand in den letzten Jahrzehnten im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 223 vom 2. März 2022, E. III. 12.1). 2.15 Das Bundesgericht hat seine aktuelle Rechtsprechung im Rückweisungsentscheid 6B_511/2020 unterstrichen und gleichzeitig verlangt, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist in jedem Fall zu prüfen ist. Entsprechend ist auch hier die vom Bundesgericht verlangte Abwägung zwischen den Elementen der Arglist seitens des Berufungsklägers und von D.__, einerseits, und andererseits der Opfermitverantwortung seitens G.__ vorzunehmen. Dabei sind die Handlungen des Berufungsklägers und von D.__ im Hinblick auf den Kaufvertragsabschluss zwischen der I.__ und der E.__ unter dem Blickwinkel der Arglist zu untersuchen. Zudem sind die verschiedenen Handlungsweisen in ihrer Gesamtheit zu bewerten. 2.16 2.16.1 M.__ war unstrittig dafür verantwortlich, einen Käufer für die E.__ zu suchen und die nach der Ausschreibung eingegangenen zahlreichen Kaufinteressenten in einem ersten Schritt zu bewerten sowie die in Frage kommenden Interessenten in einem nächsten Schritt G.__ zu unterbreiten. Das Interessentenfeld schrumpfte dabei aus mehreren Gründen rasch. Dies lag zum einen darin begründet, dass G.__ offenbar

32│66 bezüglich der E.__ keine Due-Diligence-Prüfung zulassen wollte. Zum anderen schlossen der Berufungskläger und D.__ mit M.__ bereits am 18. Januar 2006 (WD 06 8 D 100/3319) — mitten in der Evaluierungsphase und nur wenige Tage nach der ersten Kontaktnahme in der ersten Hälfte Januar 2006 — eine Vereinbarung mit Blick auf den Kauf der E.__ und für die Zeit danach. Insbesondere die Abreden, dass M.__ 25 % des Nettogewinns der nach dem Kauf beabsichtigten Verkäufe von E.__-eigenen Liegenschaften für sich behalten könne und die Aussicht auf Weiterbeschäftigung als Berater und Verwaltungsrat der I.__ brachten M.__ in einen Interessenkonflikt, auch wenn dieser einen solchen stets verneinte. Er sagte anlässlich der obergerichtlichen Befragung vom 13. Dezember 2021 jedoch auch, er achte bei seiner Beratertätigkeit jeweils darauf, dass ein Mandat interessant sei und entsprechend honoriert werde. Eine Begeisterung sei hierfür nicht erforderlich. Entsprechend habe er dieses Angebot der Berufungskläger angenommen, weil es «vorhanden» gewesen sei, nicht aus Begeisterung (HV-Befragungsprotokoll M.__, 13.12.2021, S. 14). Der Berufungskläger und D.__ haben damit M.__ bewusst frühzeitig auf ihre Seite gezogen, damit dieser seinerseits auf eine Prüfung ihrer (nicht vorhandenen) finanziellen Leistungsfähigkeit verzichten würde, was dieser in der Folge denn auch tat. Die Staatsanwaltschaft führt in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass hinter dieser Vereinbarung reines Kalkül gesteckt habe, da der Berufungskläger und D.__ trotz des späteren Zuschlags, die E.__ kaufen zu können, auf die Dienste von M.__ verzichteten und auch die finanzielle Beteiligung am Grundstückverkauf unterliessen. 2.16.2 Ob M.__ eine finanzielle Prüfung des Berufungsklägers und von D.__ sowie der I.__ mangels Auftrags seitens G.__ ohnehin nicht durchgeführt hätte, wie er vor dem Obergericht ausführte (HV-Befragungsprotokoll M.__, 13.12.2021, S. 7 ff.), konnten der Berufungskläger und D.__ nicht wissen. Jedenfalls schufen sie mit der Vereinbarung vom 18. Januar 2006 (WD 06 8 D 100/3319) die Voraussetzung, in die engere Auswahl der Kaufinteressenten zu kommen. Ein weiterer Bewerber in der engeren Auswahl, der ebenfalls Interesse an der E.__ bekundete und auf eine Due-Diligence-Prüfung verzichtet hätte (WD 06 8 D 89/1122), konnten der Berufungskläger und D.__ durch ihren persönlichen Auftritt gegenüber G.__ (hierzu sogleich) ausstechen. 2.16.3 Es trifft zu, dass G.__ von D.__ und später vom Berufungskläger schnell begeistert war. Gleichwohl konnten die beiden auch nach den persönlichen Begegnungen mit G.__ nicht davon ausgehen, dass dieser — wie M.__ — auf eine finanzielle Prüfung von ihnen und der I.__ verzichten würde. Entsprechend

33│66 mussten sie im Falle einer beabsichtigten Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Voraussetzungen schaffen, um angesichts leerer Kassen der I.__ und ihrer Tochterunternehmen, die unbestritten allesamt wertlose Aktienmäntel waren, die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten soweit möglich zu verschleiern. Grundlage, um von den wahren finanziellen Verhältnissen abzulenken, bildete die Aktienkapitalerhöhung von Fr. 100'000.-- auf Fr. 3 Mio. mittels Verrechnungsliberierung. Es trifft vor diesem Hintergrund nicht zu, wie der Berufungskläger behauptete, dass G.__ auch ohne Aktienkapitalerhöhung sein Unternehmen ohne weiteres an dieI.__ verkauft hätte. Auch wenn dies im Nachhinein — nach Kenntnis sämtlicher Umstände — nicht ausgeschlossen werden kann, konnten der Berufungskläger und D.__ im Vorfeld der Aktienkapitalerhöhung nicht davon ausgehen. Sie kannten in diesem Zeitpunkt nämlich weder die prekäre finanzielle Lage der E.__ noch die Zwangslage von G.__. 2.16.4 Der Berufungskläger weist in seinen Vorbringen zutreffend darauf hin, dass von einer Aktienkapitalerhöhung nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Gesellschaft geschlossen werden kann. Ebenso kann das Aktienkapital nicht mit dem Eigenkapital gleichgesetzt werden. Die Aktienkapitalerhöhung stellte jedoch einen nicht unwesentlichen Mosaikstein dar, um zusammen mit anderen Massnahmen diese Leistungsfähigkeit darstellen zu können, obwohl sie in Tat und Wahrheit nicht vorhanden war. Der Berufungskläger und D.__ wollten und konnten in keinem Zeitpunkt glaubhaft darlegen, dass es ihnen bei der Aktienkapitalerhöhung um eine wirtschaftlich begründete Transaktion gegangen wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ging es ihnen um die Schaffung einer Grundlage, um mittels eines als real dargestellten Scheingeschäftes eine Aktienkapitalerhöhung durchzuführen, ohne dass entsprechendes Kapital vorhanden war beziehungsweise einbezahlt werden musste. 2.16.5 Einen weiteren Mosaikstein zur Darstellung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bildete das Organigramm der I.__. Es ist richtig, wie der Berufungskläger darlegt, dass sich aus dem Organigramm an sich keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ableiten lässt. Im Zusammenhang mit der Aktienkapitalerhöhung und weiteren Äusserungen des Berufungsklägers und von D.__ war dies jedoch für G.__ sehr wohl der Fall. Es ist nicht erstellt, dass der Berufungskläger und D.__ vom Besitz einer Türenfabrik in Slowenien gegenüber M.__ und G.__ sprachen. Dies ist auch nicht entscheidend, konnte doch bereits die Information über das Verhandeln betreffend Kauf

34│66 einer solchen Fabrik die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erahnen lassen. Denn wer als Holding weitere Unternehmenskäufe beabsichtigt und darüber verhandelt, erweckt den Anschein, über die entsprechenden wirtschaftlichen Mittel zu verfügen. Dass die Türenfabrik für G.__ offenbar verkaufsentscheidend gewesen ist, mögen der Berufungskläger und D.__ zu Beginn möglicherweise nicht einmal gewusst haben; dies ergab sich jedoch im Laufe der Verkaufsverhandlungen. Entsprechend konnten der Berufungskläger und D.__ hierauf aufbauen. Der Berufungskläger räumte in diesem Zusammenhang denn auch ein, dass er gesagt habe, die Türenfabrik wäre nach Aufgabe der Produktion durch die E.__ wie eine Mutter zur Schraube, eine Synergie (HV- Protokoll, 02.05.2019, S. 39). Nicht glaubhaft ist daher, wenn er erstmals vor Obergericht bestreitet, Angaben gegenüber G.__ gemacht zu haben, wonach sich daraus Synergien für die E.__ ergeben hätten (BK 2, PV 2 2021, S. 10 f.). 2.16.6 Weitere Aussagen gegenüber G.__ seitens des Berufungsklägers und D.__, die von ihnen freilich bestritten werden, erscheinen im Gesamtzusammenhang plausibel. Sie sollten ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterstreichen. So etwa, dass sie zum Kauf der E.__ keine Bankkredite benötigen würden (WD 06 8 D 154/6, Ziff. 22). Solche Kredite hätten sie aufgrund ihrer finanziellen Lage wohl auch nicht bekommen. Die Aussage, keine Bankkredite zu benötigen, machten sie in einem Zeitpunkt, als sie wussten, dass die E.__ selber auf Kredite angewiesen war. G.__ machte dies besonders Eindruck, da «seine» E.__ nur dank ebendiesen Bankkrediten in den Jahren vor dem Verkauf über die Runden kam und die Kündigung dieser Kredite durch die Luzerner Kantonalbank letztlich zu deren Verkauf durch G.__ führte. Die Argumentation des Berufungsklägers, dass bereits in der Vereinbarung vom 18. Januar 2006 der Verkauf eines Teils der Liegenschaften festgehalten und zu Beginn der Verhandlungen klar und offen darüber kommuniziert worden sei, ist unbehelflich, da G.__ über diese Vereinbarung mit M.__ nicht informiert war. 2.16.7 Auch die wiederholten Änderungen der Vertragsentwürfe trugen zur Verschleierung der Absichten des Berufungsklägers und von D.__ bei. Der Grund für das wiederholte Ändern der Verkaufsmodalitäten ist leicht einsichtig, hatten die beiden doch zu keinem Zeitpunkt ein reelles finanzielles Potential, den von G.__ geforderten Kaufpreis aufbringen zu können. Die einzige Möglichkeit bestand für sie darin, mit einer Verlusttoleranzgrenze des Jahresabschlusses 2005 und dem Verkauf von Liegenschaften der erst noch zu erwerbenden E.__ einerseits den Nettokaufpreis zu drücken und damit andererseits die notwendige Basis für neue Kredite zu erhalten. Diese beiden

35│66 Möglichkeiten nutzten der Berufungskläger und D.__ aus, indem sie die Rückstellungen der E.__ massiv erhöhten und deren Liegenschaften an eine neu gegründete B.__ auslagerten. 2.16.8 Schliesslich ist der grossspurige Auftritt des Berufungsklägers und von D.__ mit einem Mercedes 500 der damals neuesten Bauart in diesen Kontext einzubetten. Genau wie die übrigen Täuschungsmittel hätten auch diese Auftritte durchschaut werden können, wie der Berufungskläger zutreffend ausführt (BK 2, PV 2 2021, S. 15 f.). Im Zusammenhang mit den übrigen Täuschungshandlungen war dies jedoch, je länger die Vertragsverhandlungen andauerten, immer weniger zu erwarten, zumal der grossspurige Auftritt zu dem von ihnen aufgebauten Gesamtbild passte, das G.__ in sich als stimmig beurteilte und deshalb hierauf vertraute. Wussten der Berufungskläger und D.__ zu Beginn — wie ausgeführt — noch nicht, welche Prüfungen G.__ vornehmen würde, konnten sie mit dem Fortgang der Vertragsverhandlungen und den ihnen eingesetzten arglistigen Täuschungsmitteln immer sicherer sein, das uneingeschränkte Vertrauen von G.__ zu geniessen. M.__, der dieses Bild hätte trüben können, wurde von ihnen zu einem frühen Zeitpunkt vereinnahmt. Weitere — freilich bestrittene, jedoch plausibel erscheinende —Bemerkungen seitens D.__ zu G.__ — «jetzt hast Du Deine Ruhe und kommst nicht mehr nach mit Geld zählen» (WD 06 8 D 154/9, Ziff. 36) — und dass er (D.__) auch im Besitz einer Uhrenfabrik sei (WD 06 8 D 154/7, Ziff. 28), sind in einem späten Zeitpunkt gefallen und mögen für sich allein G.__ nicht mehr entscheidend beeinflusst zu haben. Sie fügen sich jedoch in das skizzierte (arglistige) Gesamtbild des Berufungsklägers und von D.__ ein, das die beiden G.__ gegenüber geschickt zu vermitteln wussten. 2.17 2.17.1 Die Arglist scheidet gemäss Bundesgericht lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Ob diese G.__ tatsächlich unterlassen hat, stellt das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid jedoch in Frage (BGer, 6B_511/2020, E. 3.5), obwohl es die Elemente, die für eine Opfermitverantwortung sprechen (geschäftliche Erfahrenheit, Nichteinholen eines Strafregister-auszuges) als gegeben ansieht. Daneben erwähnt das Bundesgericht jedoch, dass der Berufungskläger und D.__ dem «wohl» nicht unerfahrenen G.__ als «weltgewandte und kapitalkräftige Unternehmer gegenübergetreten» seien. Es mag gemäss Bundesgericht zutreffen, dass dieses Bild wohl nach Konsultation eines Betreibungsregisterauszugs «in Stücke gerissen» worden wäre, wobei das Bundesgericht die diesbezügliche Aussage des Berufungsklägers vor dem Obergericht zitiert. Allerdings gehe dies an der Sache vorbei, da nicht die Beschwerdegegner, I.__ Holding AG die E.__ habe kaufen wollen. Dass G.__ auch über die I.__ keinerlei Auskünfte eingeholt habe, relativiert das Bundesgericht demgegenüber mit der obergerichtlichen Aussage, wonach sich G.__ durch die Aktienkapitalerhöhung auf Fr. 3 Mio. und dem wortgewandten Auftreten von D.__ habe beeindrucken lassen. Aufgrund des Handelsregisterauszugs wäre es für ihn jedenfalls nicht erkennbar gewesen, dass der I.__ mit der Kapitalerhöhung keine Liquidität zugeflossen sei. Das

36│66

Bundesgericht pflichtet in der Folge dem Obergericht zwar bei, es sei nur schwer verständlich, dass G.__ die letzte Vertragsversion — ohne diese zu lesen — unterzeichnet habe. Allerdings sei nicht evident, ob eine Prüfung des Vertragstextes die mangelnde Leistungsfähigkeit der I.__ entlarvt hätte. Weiter begründe auch die Aussage von G.__, es sei ein klarer Fehler gewesen, den Vertrag zu unterzeichnen, ohne ihn vorgängig durchzulesen, für sich alleine keinen Täuschungserfolg. Schliesslich könne aus der Tatsache, dass sich G.__ von M.__ nicht habe beraten lassen, nichts abgeleitet werden, da dieser vom Berufungskläger und von D.__ instrumentalisiert worden sein soll (BGer, 6B_511/2020, E. 3.5). 2.17.2 Das Bundesgericht bewertet das Verhalten von G.__ «in verschiedener Hinsicht» als «sorglos» und sieht dieses als geeignet an, das Merkmal der Arglist in Frage zu stellen. Es weist aber zugleich darauf hin, dass rechtsprechungsgemäss selbst ein Handeln mit einem erheblichen Mass an Naivität oder augenfälligem Leichtsinn für sich allein nicht notwendig zur Verneinung der Arglist führt und die alleinige Verantwortung des Opfers für seinen Irrtum nur in Extremfällen beziehungsweise Fällen gröbsten Mitverschuldens bestehe, wenn das Opfer jegliche Vorsicht vermissen lässt und das täuschende Verhalten des Täters zu vernachlässigen ist (BGer, 6B_511/2020, E. 3.5). 2.17.3 Die oben erwähnte Umschreibung der Opfermitverantwortung gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt, dass das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums individuell zu bestimmen sind. Entsprechend entfällt gemäss Bundesgericht der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. G.__ war langjähriger Verwaltungsratspräsident der E.__ und, am Ende seiner beruflichen Karriere stehend, nicht nur in geschäftlichen, sondern als ehemaliger langjähriger Direktor des Luzerner Zentralgefängnisses auch in menschlichen Belangen keineswegs unerfahren. Weder war er dumm und schwach noch war er dem Gewinnstreben normaler Leute erlegen. Seine geschäftliche Erfahrenheit zeigte sich denn auch darin, dass er dem Berufungskläger und D.__ die E.__ zu einem für ihn vorteilhaften Preis von Fr. 3,5 Mio.

37│66 verkaufen wollte, obwohl er dies aufgrund der verpfändeten L.__-Aktien mutmasslich gar nicht durfte. G.__ hätte zudem auf den Rat seines Interimsmanagers M.__ und seines jahrzehntelangen persönlichen Freundes Q.__, damaliger Revisor und Inhaber des gleichnamigen Revisionsbüros, zurückgreifen können. Offenbar hatte er sich jedoch bei beiden weder bezüglich Seriosität des Berufungsklägers und von D.__ erkundigt noch ihnen entsprechende Prüfaufträge erteilt. Schliesslich hat er selber keinerlei Erkundigungen eingeholt. Die vom Kantonsgericht erwähnte Zeitnot von G.__, die finale Fassung des Kaufvertrags zu prüfen und Rücksprache mit Q.__ zu nehmen, geht an der Sache vorbei, da diese Zeitnot nicht durch den Berufungskläger und D.__ veranlasst wurde, sondern durch G.__ selber, der auf einen raschen Vertragsschluss drängte. Zudem wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, den Vertragsabschluss aufzuschieben, bis die einzelnen Vertragspunkte geklärt gewesen wären. Da er aber die finale Fassung eigenen Aussagen zufolge gar nicht durchlas und einräumte, es sei klar, dass es sein Fehler gewesen sei, den Vertrag zu unterzeichnen (siehe die entsprechende Aussage in WD 06 8 D 154/8, Ziff. 34), hätte auch ein Aufschieben des Vertragsschlusses zu keinem anderen Ergebnis geführt. 2.17.4 Wie der Berufungskläger und D.__ zu Recht ausführen, kam G.__ seinen Pflichten als Verkäufer seines Lebenswerks, der E.__, nicht in einem erwartbaren Umfang nach. Zu prüfen ist daher, inwiefern G.__ eine Opfermitverantwortung zukommt. Unbestritten ist, dass sich beide Seiten nicht über die finanzielle Lage beziehungsweise das wirtschaftliche Substrat der anderen Vertragspartei erkundigten. Eine Due-Diligence-Prüfung fand denn auch beiderseits nicht statt. So wusste G.__ offenbar nichts von der fehlenden wirtschaftlichen Substanz der I.__ und liess sich vom frisch — per Verrechnungsliberierung — auf Fr. 3 Mio. erhöhten Aktienkapital ohne Liquiditätszufluss, dem Geschäftswagen Mercedes 500, den Umgangsformen des Berufungsklägers und von D.__ sowie dem wortgewandten Auftreten dieser beiden beeindrucken. Inwieweit dabei unwahre verbale Beeinflussungen, wie etwa das angebliche Eigentum einer Türenfabrik in Slowenien, eine zusätzliche Rolle gespielt haben, ist umstritten. G.__ räumte jedenfalls ein, keinerlei Nachforschungen zur Finanzlage und zur Leistungsfähigkeit der I.__ AG angestellt zu haben. Auch für den mehr als getrübten persönlichen Leumund des Berufungsklägers und von D.__ interessierte sich G.__ nicht und verlangte weder einen Strafregister- noch einen Betreibungsregisterauszug, der die miserable finanzielle Lage der beiden offenbart hätte. Auch eine Due-Diligence- Prüfung oder ein einfacher Blick in die Geschäftsbücher der I.__ AG fand weder seitens G.__ noch M.__ statt. Seine mangelnde Leitungsfähigkeit räumte der Berufungskläger selber ein, wonach das Bild der weltgewandten und kapitalkräftigen Unternehmer bereits mit den Betreibungsregisterauszügen «in Stücke

38│66 gerissen» worden wäre (vgl. BK 2, PV 1 2019, S. 89; BK 2, PV 1, 2021, S. 16). Umgekehrt wussten der Berufungskläger und D.__ nach Aussage von ersterem zumindest bis zwei Tage vor Vertragsschluss nicht, dass G.__ die Aktien der L.__, welche ihrerseits die Aktienmehrheit der E.__ hielt, bei der Luzerner Kantonalbank verpfändet hatte. 2.18 Das Verhalten von G.__ hat es dem Berufungskläger und D.__ zwar vereinfacht, mit der wertlosenI.__ die E.__ erwerben zu können. Sie konnten G.__ von Mitte Januar 2006 bis zur Vertragsunterzeichnung am 10. März 2006 während einer längeren Zeitspanne kennenlernen. Sie gewannen dabei zunehmend die Erkenntnis, dass sie seinerseits keine finanzielle Überprüfung ihrer eigenen Person, aber auch nicht ihrer Unternehmungen (wie der I.__) zu gewärtigen haben würden. Der Berufungskläger und D.__ haben gleichwohl an ihrem arglistigen Lügengebäude weitergebaut, in dessen Zentrum die Kapitalerhöhung der I.__ ohne Zufluss von Geldmitteln stand, flankiert vom Vertrag mit M.__, um diesen für die eigenen Zwecke zu instrumentalisieren, dem Organigramm der I.__ und den Plänen, eine Türenfabrik zu erwerben. «Umfriedet» wurde das Lügengebäude durch ein grossspuriges, jedoch G.__ offensichtlich einnehmendes Auftreten. Dieses in sich arglistige Verhalten haben der Berufungskläger und D.__ mit einer geschickten Vertragsgestaltung verbunden, die sie zudem mehrfach zu ihren Gunsten anpassten. Die Gegenüberstellung der arglistigen Handlungen durch den Berufungskläger und D.__ mit den Elementen der Opfermitverantwortung von G.__ liefert weder ein ausgeglichenes noch ein eindeutiges Ergebnis für die eine oder andere Seite. G.__ hat es — getrieben durch die nicht unbegründete Angst, aufgrund der sich rasch verschlechternden finanziellen Lage der E.__ — unterlassen, die von D.__ am Vortag noch zum Nachteil von ihm (G.__) abgeänderten Zahlungsmodalitäten zu beachten. Er hat den nur wenige Seiten umfassenden Vertrag quasi blindlings unterschrieben, ohne ihn nochmals durchzulesen. Bei diesem gemäss Vorinstanz erheblich naiven beziehungsweise erschreckend naiven Verhalten rückt das aus den gesamten Umständen abgeleitete arglistige Verhalten des Berufungsklägers und von D.__ zwar ein Stück weit, jedoch nicht vollständig, in den Hintergrund. Mit Blick auf die auch im. Rückweisungsentscheid (6B_511/2020) vom Bundesgericht nochmals eingehend dargelegte Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung ist eine solche jedoch nur in Extremfällen anzunehmen. Ein solcher Extremfall liegt hier noch nicht vor. 2.19 Zusammenfassend ist der Berufungskläger bezüglich des Kaufs der E.__ am 10. März 2006 wege

42199 — Nidwalden Gerichte 23.06.2026 42199 — Swissrulings