Skip to content

Nidwalden Gerichte 23.06.2026 42187

23. Juni 2026·Deutsch·Nidwalden·Gerichte·PDF·1,833 Wörter·~9 min·21

Zusammenfassung

Konkurseröffnung (BAZ 26 11)

Volltext

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAZ 26 11

Urteil vom 28. April 2026 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__ GmbH,

Beschwerdeführerin/Schuldnerin, gegen Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Gläubigerin.

Gegenstand Konkurseröffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 16. März 2026 (ZES 26 55).

2 │ 9

Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse Nidwalden («Beschwerdegegnerin»/«Gläubigerin») hat die A__ GmbH («Beschwerdeführerin»/«Schuldnerin») über den Betrag von Fr. 685.80 betrieben. Am 20. Januar 2026 stellte die Gläubigerin in der Betreibung Nr. __ des Betreibungsamtes Nidwalden beim Kantonsgericht Nidwalden das Konkursbegehren (vi-act. 2). Nach Leistung eines Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.– durch die Gläubigerin lud das Gericht auf den 16. März 2026, 11:00 Uhr, zur Konkursverhandlung vor bzw. gab der Schuldnerin Gelegenheit, bis dahin die Bezahlung eines Betrags von Fr. 959.20 (bestehend aus dem in Betreibung gesetztem Forderungsbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen sowie Kosten und der approximative Gerichtsgebühr von diesfalls Fr. 150.–) mittels Urkunden nachzuweisen (vi-act. 4). Weder erschien die Schuldnerin zur Konkursverhandlung noch wurde der Ausstand bis dahin beglichen. Infolgedessen eröffnete das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, mit Entscheid ZES 26 55 vom 16. März 2026, 11.15 Uhr, den Konkurs über die Schuldnerin. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 400.– festgelegt und der Schuldnerin auferlegt. Am Nachmittag des 16. März 2026 ging bei der Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 959.20 ein.

B. Mit Eingabe vom 24. März 2026 erhob die Schuldnerin beim Obergericht Nidwalden Beschwerde. Sinngemäss verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Konkurseröffnung, wobei die aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Indes trug die Beschwerdeschrift einzig die Unterschrift eines nicht zeichnungsberechtigten «Geschäftsführers». Nach entsprechendem Hinweis wurde dem Gericht innert noch laufender Beschwerdefrist einerseits am 26. März 2026 eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde nachgereicht. Andererseits hinterlegte die Beschwerdeführerin bei der Gerichtskasse zwischenzeitlich zusätzlich weitere Gelder in der Höhe von Fr. 809.20 sowie Fr. 1'200.–

3 │ 9

C. Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und von Amtes wegen Einsicht in das Betreibungsregister genommen. Mit Verfügung P 26 10 vom 27. März 2026 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch gutgeheissen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.– für das Beschwerdeverfahren BAZ 26 11 zu leisten. Dieser wurde am 16. April 2026 einbezahlt.

D. Unter den Umständen wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet.

E. Das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, hat die Sache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt.

4 │ 9

Erwägungen: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerdeführerin hat das Konkurserkenntnis vom 16. März 2026 am 20. März 2026 in Empfang genommen. Die Eingabe vom 24./26. März 2026 erfolgte demnach innert Frist.

2. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG, oder Gläubigerverzicht) nachweist. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Zu den Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 m.w.H.). Der Gläubiger muss auch den dem Konkursgericht bezahlten Kostenvorschuss ungeschmälert zurückerhalten (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A, 2025, N 10 zu Art. 174 SchKG). Im Übrigen können im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen vorgebracht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetreten sind. Darüber hinaus dürfen aber auch Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Solche sind aber ebenfalls innert der Rechtsmittelfrist einzureichen; Nachfristen sind keine zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3).

2.2 Bei der Gerichtskasse wurde innert Beschwerdefrist der Betrag von Fr. 2'968.40 (Fr. 959.20 + Fr. 809.20 + Fr. 1'200.– [«Hinterlegungsbetrag»]) hinterlegt. Damit ist die in Betreibung gesetzte Forderung samt den bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen (vgl. hierzu:

5 │ 9

Art. 209 Abs. 1 SchKG; Fr. 701.20), die von der Gläubigerin vorgeschossenen Betreibungskosten (Fr. 108.–) und sowie der von der Gläubigerin dem Konkursgericht bezahlte Kostenvorschuss (Fr. 2'000.–) im aufsummierten Betrag von Fr. 2'809.20 gedeckt. Der geschuldete Betrag ist demnach nach Massgabe Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt worden.

3. 3.1 Weiter hat der Schuldner in jedem Fall vor der Beschwerdeinstanz seine grundsätzliche Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die ratio legis der Norm besteht darin, den Konkurs möglichst zu vermeiden, wenn eine Gesellschaft wirtschaftlich überlebensfähig und die fehlende Liquidität bloss vorübergehend ist (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], BSK- SchKG, 3. A., 2021, N 1b zu Art. 174 SchKG). Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 m.w.H.). Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und die Schuldnerin auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck, der vor allem auch aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Schuldnerin im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu gewinnen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 und 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4).

6 │ 9

3.2 Aus dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 24. März 2026 ergeben sich fünf Konkursandrohungen. Nach Tilgung der streitgegenständlichen Forderung belaufen sich die diesbezüglichen Ausstände noch auf insgesamt Fr. 5'417.40. Zudem sind drei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'672.30 hängig. Insgesamt belaufen sich die offenen, betriebenen Forderungen somit auf Fr. 9'089.70. Gemäss der mit Beschwerde aufgelegten Bankkonti- Übersicht verfügt die Beschwerdeführerin über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 182'397.68 (BF-Bel. 2). Selbst bei sofortiger Begleichung sämtlicher im Betreibungsregisterauszug erfasster Forderungen resultierte damit noch ein erheblicher Aktivenüberschuss. Zudem sind im Betreibungsregister keine nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre verzeichnet. Hinweise auf eine strukturelle Zahlungsunfähigkeit oder eine systematische Nichterfüllung fälliger Verpflichtungen bestehen damit nicht. Unter diesen Umständen erscheint die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich. Die Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist erfüllt. Die Beschwerde vom 24. März 2026 ist folglich gutzuheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK vom 16. März 2026 (ZES 26 55) aufzuheben.

4. 4.1 Da die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche sowie auch das Rechtsmittelverfahren durch nicht rechtzeitiges Bezahlen des geschuldeten Betrages verursacht hat, sind ihr die Prozesskosten für beide Instanzen aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Nach der Praxis hätte die Schuldnerin die Kosten aber ohnehin, auch im Falle des Obsiegens, zu tragen, wenn sich die Gutheissung ihres Rechtsmittels auf echte Noven nach Art. 174 Abs. 2 SchKG stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).

4.2 Die Festsetzung seiner Gerichtskosten auf Fr. 400.– durch das erstinstanzliche Konkursgerichts ist zu bestätigen (vgl. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Diese sind nach Gesagtem der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihrem Hinterlegungsbetrag von Fr. 2'968.40 zu entnehmen.

7 │ 9

Ferner ist die Gerichtskasse anzuweisen, der Beschwerdegegnerin einerseits den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Verfahren ZES 26 55 in der Höhe von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten, ihr andererseits den Forderungsbetrag samt Zins und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 809.20 aus dem Hinterlegungsbetrag der Beschwerdeführerin von Fr. 2'968.40 auszubezahlen. Zudem ist dem Konkursamt Nidwalden der Hinterlegungsbetragsüberschuss von noch Fr. 1'759.20 (Fr. 2'968.40 abzgl. Fr. 400.– sowie abzgl. Fr. 809.20) durch die Gerichtskasse zur Deckung seiner Verfahrenskosten zu überweisen. Das Konkursamt ist zu verpflichten, einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zurückerstatten.

4.3 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG (SR 281.35) auf Fr. 600.– festzusetzen und nach Gesagtem ebenfalls der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind ihrem Vorschuss für das Beschwerdeverfahren BAZ 26 11 in selber Höhe zu entnehmen, womit sie bezahlt sind. Die Beschwerdegegnerin war am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, womit ihr kein entschädigungsbegründender Aufwand entstanden ist.

8 │ 9

Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde vom 24. März 2026 wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK vom 16. März 2026 (ZES 26 55) wird aufgehoben

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens ZES 26 55 betragen Fr. 400.– und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden ihrem Hinterlegungsbetrag von Fr. 2'968.40 entnommen und sind bezahlt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, - der Beschwerdegegnerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Verfahren ZES 26 55 in der Höhe von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten; - der Beschwerdegegnerin den Forderungsbetrag samt Zins und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 809.20 aus dem Hinterlegungsbetrag der Beschwerdeführerin von Fr. 2'968.40 auszubezahlen; - dem Konkursamt Nidwalden den Hinterlegungsbetragsüberschuss von Fr. 1'759.20 zur Deckung seiner Verfahrenskosten zu überwiesen. Das Konkursamt Nidwalden wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung zurückerstatten.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen Fr. 600.– und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden ihrem Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in gleicher Höhe entnommen und sind bezahlt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. [Zustellung].

9 │ 9

Stans, 28. April 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

42187 — Nidwalden Gerichte 23.06.2026 42187 — Swissrulings