Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Verwaltungskommission Obergericht Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 05.12.2003 Fallnummer: VK 03 180 LGVE: 2003 I Nr. 32 Leitsatz: § 83 Abs. 1 ZPO. Weisung an die erstinstanzlichen Gerichte betr. Rechtzeitigkeit von Zahlungen mit Giroauftrag (Praxisänderung). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 83 Abs. 1 ZPO. Weisung an die erstinstanzlichen Gerichte betr. Rechtzeitigkeit von Zahlungen mit Giroauftrag (Praxisänderung)
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Gemäss § 83 Abs. 1 ZPO müssen Zahlungen spätestens am letzten Tag der Frist eintreffen oder der schweizerischen Post übergeben sein. In ständiger Praxis werden deshalb von den Gerichten des Kantons Luzern Zahlungen via Giroauftrag nur als rechtzeitig akzeptiert, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist auf dem Postcheckkonto der Gerichtskasse gutgeschrieben wird. Erfolgt die Gutschrift auf dem PC-Konto der Gerichtskasse später, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid. Diese Praxis gilt auch für Verfahren nach StPO und nach VRG.
Diese strenge Regelung stiess insbesondere bei frühzeitig aufgegebenen jedoch verspätet ausgeführten Zahlungen via Bankgiro auf Unverständnis und führte wiederholt zu Anträgen auf Änderung der Praxis. Das Bundesgericht wies bisher alle staatsrechtlichen Beschwerden gegen die Praxis der Gerichte des Kantons Luzern ab (BGE 118 Ia 13 f. E. 2 lit. c, 4P.159/1999). Selbst nahm es jedoch in BGE 117 Ib 220 eine Praxisänderung vor. Danach gilt eine Zahlung bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes der Postfinance dann als rechtzeitig, wenn im Giroauftrag der letzte Tag der bundesgerichtlichen Frist als Fälligkeitsdatum angegeben und zudem der Datenträger vor Ablauf dieser Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist.
Eine Umfrage bei den umliegenden Kantonen hat ergeben, dass diese vorwiegend die Praxis des Bundesgerichts anwenden. An seiner Sitzung vom 21. Oktober 2003 hat das Gesamtobergericht beschlossen, bei den Gerichten des Kantons Luzern ab 1. Januar 2004 ebenfalls die Praxis des Bundesgerichts einzuführen. Das Obergericht des Kantons Luzern hat daher in seinen Verfügungen die Zahlungsbedingungen wie folgt neu formuliert:
Zahlungen gelten dann als rechtzeitig, wenn spätestens am letzten Tag der Frist der Betrag - bei der Kantonalen Gerichtskasse bar bezahlt oder - bei einer Schweizer Poststelle einbezahlt bzw. per PTT-Giro angewiesen wird.
Zahlungen unter Benutzung des elektronischen Zahlungsauftrages (EZAG) gelten dann als rechtzeitig, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wird.
Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese die Zahlung rechtzeitig erbringt. Die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist im Zweifel von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen.
Um eine einheitliche Handhabung im ganzen Kanton zu gewährleisten, werden Sie daher angewiesen, ab 1. Januar 2004 Ihre Kostenverfügungen der neuen Praxis anzupassen.
Verwaltungskommission, 5. Dezember 2003 (VK 03 180)