Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungs- und Kulturdepartement Rechtsgebiet: Stipendien Entscheiddatum: 12.04.2010 Fallnummer: BKD 2010 10 LGVE: 2010 III Nr. 10 Gesetzesartikel: § 21 StipG Leitsatz: Bemessung des Elternbeitrages. § 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Bemessung des Elternbeitrages. § 21 StipG. Bei der Berechnung von Ausbildungsbeiträgen werden gemäss konstanter Praxis rechtskräftige Steuereinschätzungen, welche in Bezug zur stipendienrechtlichen Bemessungsperiode mehr als zwei Jahre zurückliegen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. (Bildungs- und Kulturdepartement, 12. April 2010)