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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 11.04.2007 BKD 2007 9 (2007 III Nr. 9)

11. April 2007·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·1,182 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Volksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf Gleichbehandlung. . Viermal täglich zu Fuss einen Schulweg von 1597 m Länge und 75 m Höhendifferenz zurückzulegen, ist für Lernende des Kindergartens und der 1. bis 3. Primarklasse nicht zumutbar. - Besteht eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt wird. | Art. 8 BV, Art. 19 BV, Art. 62 BV, § 36 VBG | Bildung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungs- und Kulturdepartement Rechtsgebiet: Bildung Entscheiddatum: 11.04.2007 Fallnummer: BKD 2007 9 LGVE: 2007 III Nr. 9 Gesetzesartikel: Art. 8 BV, Art. 19 BV, Art. 62 BV, § 36 VBG Leitsatz: Volksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf Gleichbehandlung. . Viermal täglich zu Fuss einen Schulweg von 1597 m Länge und 75 m Höhendifferenz zurückzulegen, ist für Lernende des Kindergartens und der 1. bis 3. Primarklasse nicht zumutbar. - Besteht eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt wird. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die Eltern des am 18. Oktober 1995 geborenen A und dessen am 30. April 1999 geborenen Schwester B ersuchten den Gemeinderat um Rückerstattung der Kosten für die Busabonnemente ihrer Kinder, die für den Besuch des Unterrichts im Dorfschulhaus auf den Bus angewiesen seien. Der Gemeinderat wies das Gesuch ab mit der Begründung, der fragliche Schulweg könne den Kindern viermal täglich zu Fuss zugemutet werden. In der Folge erhoben die Eltern beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde, wobei sie geltend machten, dass der Schulweg für die beiden Kinder zu lang und teilweise zu gefährlich sei. Zudem verlangten sie, dass ihre Kinder gleich zu behandeln seien wie die Lernenden aus dem Quartier H, welche ein anderes Schulhaus der Gemeinde besuchten und deren Ausgaben für den Schüler-Passepartout zurückerstattet würden. Das Bildungs- und Kulturdepartement hiess die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 4. Nachfolgend ist zunächst zu klären, ob es den beiden Kindern der Beschwerdeführer zugemutet werden kann, zu Fuss zur Schule zu gehen. 4.1 Die Zumutbarkeit eines Schulweges beurteilt sich im Wesentlichen nach der Person des Schülers, der Art des Schulweges und der Gefährlichkeit des Weges (vgl. LGVE 2004 III Nr. 16, 1997 III Nr. 6). Das Alter und die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten eines Kindes sind massgebend für die Beurteilung, ob der Schulweg zumutbar ist oder nicht. Wann ein Schulweg als gefährlich gilt, lässt sich nicht generell sagen. Neben den subjektiven Empfindungen spielen vor allem auch die örtlichen Verhältnisse eine entscheidende Rolle. Es gibt jedoch anerkannte Indizien für die Gefährlichkeit eines Weges; so gelten Strassen ohne Trottoir, vor allem, wenn es sich um enge Durchgangsstrassen mit grösserem Verkehrsaufkommen, mit Lastwagenverkehr oder mit unübersichtlichen Kurven handelt, als gefährlich (LGVE 2004 III Nr. 16 unter Verweis auf Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart/Wien, 2.Aufl. 2003, S. 226). 4.2 Das Bildungs- und Kulturdepartement hat in dem in LGVE 2004 III Nr. 16 publizierten Entscheid vom 29. Januar 2004 festgehalten, dass ein Schulweg von bis zu 1,6 km Länge gemäss kantonaler Praxis für Kinder ab der 4. Primarklasse grundsätzlich als zumutbar gelte. An dieser Praxis hat das Bildungs- und Kulturdepartement seither festgehalten. Nachdem der fragliche Schulweg gemäss Bericht der kantonalen Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation 1597 m lang ist und eine Höhendifferenz von rund 75 m überwindet, steht fest, dass ein viermaliges Absolvieren des Schulweges für Lernende des Kindergartens und der 1. bis 3. Primarklasse nicht zumutbar ist. Hinsichtlich des Kindes B der Beschwerdeführer, welches die 2. Primarklasse besucht, ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen. 4.3 Für das Kind A der Beschwerdeführer, welches die 5. Primarklasse besucht, ist der fragliche Schulweg von der Länge her, auch unter Berücksichtigung der Höhendifferenz von 75 m, zumutbar. Da der Schulweg durchgehend entweder mit Trottoirs versehen ist oder über wenig befahrene Nebenstrassen bzw. über Fusswege führt, ist er auch von der Gefährlichkeit her als zumutbar einzustufen. Die Beschwerdeführer berufen sich indes auf eine Gleichbehandlung ihrer Kinder mit den Lernenden aus dem Quartier H, welche den Unterricht in einem anderen Schulhaus der Gemeinde besuchten und deren Ausgaben für den Schüler-Passepartout zurückerstattet würden. 5. Der auf Artikel 8 der Bundesverfassung beruhende Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen (vgl. dazu: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.Aufl., Zürich 2006, Rz 495). 5.1 Gemäss der Schultransportregelung der Gemeinde werden Lernenden, welche das Dorfschulhaus besuchen, die Aufwendungen für ihre Transportkosten grundsätzlich nicht zurückerstattet, selbst wenn sie mehr als 1,5 km vom Schulhaus entfernt wohnen. Gerade umgekehrt - und das ist hier relevant - verhält es sich bei Lernenden, welche das von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit ihrem Gleichbehandlungsanspruch erwähnte Schulhaus der Gemeinde besuchen. Der Schulweg vom Quartier H zu jenem Schulhaus beträgt rund 1,5 km bei einer geringen Höhendifferenz von etwa 20 m und ist durchgehend mit Trottoirs ausgestattet oder als Fuss- und Veloweg ausgeschieden. Jener Schulweg ist folglich weder länger noch gefährlicher als der Schulweg der Kinder der Beschwerdeführer zum Dorfschulhaus. 5.2 Die Vorinstanz hält zur Privilegierung der Lernenden aus dem Quartier H fest, dass diese in den Genuss des Schüler-Passepartouts gekommen seien, weil Lernende aus weiter oben liegenden Teilen dieses Quartiers, welche dasselbe Schulhaus besuchten, Anspruch auf den Passepartout gehabt hätten. Dies habe zur eigenartigen Situation geführt, dass Lernende von der gleichen Bushaltestelle aus zum gleichen Schulhaus gefahren seien, die einen mit und die anderen ohne von der Gemeinde entschädigten Schüler-Passepartout. Sie habe deshalb im Sinn der Gleichbehandlung innerhalb des Quartiers und bei wesentlich gleichem Schulweg entschieden, alle diese Anwohner gleich zu behandeln. 5.3 Gemäss geltender Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Situation befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 126 V 390). Dies gilt aber nur dann, wenn die abweichende Praxis nur in einem einzigen oder einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihnen gewährt werde (vgl. BGE 127 I 1). Im vorliegenden Fall sind einige wenige Lernende aus dem Quartier H von der vorinstanzlichen Praxis betroffen. Und im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die im Quartier H angewandte Praxis überprüft und möglicherweise angepasst werde, um die Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführern im laufenden Schuljahr keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht einräumte. Die Beschwerde ist deshalb hinsichtlich des Kindes A auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung abzuweisen. Sollte die Vorinstanz im Quartier H aber auch im kommenden Schuljahr an ihrer Schulwegpraxis festhalten, sind die Kinder der Beschwerdeführer gleich zu behandeln. Zudem ist die Regelung für die Lernenden, welche das Dorfschulhaus besuchen, zu überprüfen (vgl. E 5.1). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schulweg im konkreten Fall für das Kind B, welches im Dorfschulhaus die 2. Primarklasse besucht, unzumutbar ist, während er für das Kind A, welches in die 5. Primarklasse geht, zumutbar ist und in diesem Schuljahr auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Lernenden aus dem Quartier H besteht. Es ist unbestritten, dass die Benützung des Linienbusses ab der Haltestelle Z mit entsprechender Rückerstattung der Aufwendungen für den Schüler-Passepartout als genügender Schultransport für das Kind A gilt. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 11. April 2007)

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