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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 07.07.2005 BKD 2005 16 (2005 III Nr. 16)

7. Juli 2005·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·244 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

Volksschule. Schulausschluss. § 14 Absatz 2b VBG. Einen vorzeitigen Schulaustritt zu verfügen, ist nicht zulässig, wenn Lernende, die aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeit den Anforderungen einer Regelklasse nicht gewachsen sind, einer Sonderschulmassnahme bedürfen. | § 14 Abs. 2 lit. b VBG | Bildung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungs- und Kulturdepartement Rechtsgebiet: Bildung Entscheiddatum: 07.07.2005 Fallnummer: BKD 2005 16 LGVE: 2005 III Nr. 16 Gesetzesartikel: § 14 Abs. 2 lit. b VBG Leitsatz: Volksschule. Schulausschluss. § 14 Absatz 2b VBG. Einen vorzeitigen Schulaustritt zu verfügen, ist nicht zulässig, wenn Lernende, die aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeit den Anforderungen einer Regelklasse nicht gewachsen sind, einer Sonderschulmassnahme bedürfen.

Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: 3.3.2 Der Schulausschluss aus disziplinarischen Gründen ist die schwerstmögliche Massnahme. Er hat schwerwiegende Folgen für das weitere Fortkommen der Betroffenen und ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar im Schulbetrieb wiederholt grosse Probleme verursacht und gegenüber einem Mitschüler eine einfache Körperverletzung begangen. Um den geordneten Schulbetrieb nicht zu gefährden, war die Vorinstanz gezwungen, einschneidende Massnahmen zu treffen. Betrachtet man den von ihr am Ende der zweiten Sekundarklasse verfügten Schulaustritt nur in diesem Licht, erscheint er als gerechtfertigt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen schweren Verfehlungen steht jedoch fest, dass er besonderer Betreuung bedarf. Dieser Umstand spricht gegen den als Schulausschluss verfügten vorzeitigen Schulaustritt. Lernende, die aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeit den Anforderungen einer Regelklasse nicht gewachsen sind und einer Sonderschulmassnahme bedürfen (vgl. § 12 der Verordnung über die Sonderschulung vom 21. Dezember 1999, SRL Nr. 409), dürfen nicht einfach vorzeitig von der Schulpflicht entbunden werden. Im vorliegenden Fall wäre nach Einschätzung des Schulpsychologischen Dienstes - gerade wegen des problematischen sozialen Umfelds des Beschwerdeführers - eine Sonderschulung angezeigt gewesen. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist der Schulausschluss deshalb als ungeeignete Massnahme zu qualifizieren. (Bildungs- und Kulturdepartement, 7. Juli 2005)

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