Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungs- und Kulturdepartement Rechtsgebiet: Bildung Entscheiddatum: 07.07.2005 Fallnummer: BKD 2005 15 LGVE: 2005 III Nr. 15 Gesetzesartikel: § 12 Abs. 2 VBG Leitsatz: Volksschule. Vorzeitiger Schuleintritt. Schulfähigkeit. § 12 Absatz 2 VBG. Ob und wann ein Kind schulfähig ist, bestimmt sich nicht nur aufgrund seines individuellen Entwicklungsstandes. Zu berücksichtigen sind auch die Anforderungen des schulischen Erstunterrichts und die Einflüsse der Lehrperson.
Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Der Beschwerdeführer besucht seit seinem zweiten Lebensjahr eine private englischsprachige Vorschule. Obwohl er noch nicht schulpflichtig ist, meldete ihn seine Mutter im Verlaufe seines zweiten Kindergartenjahres für die erste Klasse der Volksschule an. Die Schulleitung lehnte ihr Gesuch um vorzeitigen Schuleintritt allerdings wegen mangelnder Schulfähigkeit ab, worauf sie in seinem Namen Beschwerde erhob. 1. Gegen Entscheide der Schulleitung kann nach § 64 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG) innert 20 Tagen beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen, und seine Mutter ist zu seiner Vertretung gesetzlich ermächtigt. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss § 12 Absatz 1 VBG sind Kinder, die vor dem 1. November das 6. Altersjahr vollenden, im Schuljahr schulpflichtig, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt. Die Schulleitung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten jüngere Kinder in die Schule aufnehmen, sofern sie schulfähig sind (§ 12 Abs. 2 VBG). Der Beschwerdeführer ist am 23. November 1999 geboren und somit im kommenden Schuljahr noch nicht im Sinn von § 12 Absatz 1 VBG schulpflichtig. Schulfähig ist ein Kind dann, wenn es den zu erwartenden Anforderungen der ersten Klasse voraussichtlich genügen kann. Die Schulfähigkeit ist mit anderen Worten ein relativer Begriff, für dessen Vorliegen die miteinander in Wechselwirkung stehenden Bezugsgrössen Kind, Schule und Umfeld massgeblich sind. Ob und wann ein Kind schulfähig ist, bestimmt sich nicht nur aufgrund seines individuellen Entwicklungsstandes. Vielmehr sind auch die Anforderungen des schulischen Erstunterrichts, die in den Lehrplänen und Richtlinien festgelegt sind, zu berücksichtigen. Aber auch die Einflüsse der Lehrperson, wie zum Beispiel Lehrgeschick, Gründlichkeit der Vermittlung des Lehrstoffs, Leistungsmassstab, Unterrichtsstil usw. spielen eine wichtige Rolle. Die Einschulung soll keine Zäsur, sondern Teil eines kontinuierlichen Entwicklungsprozesses in Kindergarten und erster Klasse sein. Ein drittes Kindergartenjahr ist aus pädagogischer Sicht in den wenigsten Fällen sinnvoll. Ebenfalls nicht sinnvoll ist eine Rückstellung von Kindern, die in ihrer kognitiven Entwicklung nicht altersgemäss entwickelt sind. In solchen Situationen ist eine Einschulung mit den allenfalls nötigen besonderen Massnahmen der Entwicklung förderlicher. 6. Die Schulreife des Beschwerdeführers wird von seiner Mutter und der Kindergartenlehrperson einerseits sowie der Vorinstanz andererseits unterschiedlich beurteilt. Die Vorinstanz stützt sich nur auf das Urteil des Schulpsychologen. Zwar hat der Beschwerdeführer im spezifischen Test KEEA 2 ungenügend abgeschnitten, doch erreichte er in der Potenzialanalyse gesamthaft durchschnittliche Resultate. Zur Abklärung der Schulfähigkeit kann jedoch nicht nur auf diese Tests abgestellt werden (vgl. E. 2). Der Beschwerdeführer ist nur wenige Wochen jünger als jene Kinder, die ordentlicherweise in die erste Klasse eintreten werden. Seine Kindergartenlehrperson, welche während zweier Jahre fast täglich mit ihm gearbeitet hat und seinen Entwicklungsstand entsprechend differenziert beurteilen kann, wie auch seine Mutter sprechen sich für einen Eintritt in die erste Klasse aus. Der Beschwerdeführer besucht seit seinem zweiten Altersjahr eine englischsprachige Vorschule, die letzten beiden Jahre auf der Kindergartenstufe. Der Eintritt in die erste Klasse wäre der logische nächste Schritt in seiner Schullaufbahn. Aufgrund der bereits erworbenen Kenntnisse im Schreiben/Lesen und Rechnen ist nicht davon auszugehen, dass er in diesen Bereichen in der ersten Klasse von Anfang an überfordert wäre. Auch die zu erwartenden Klassengrössen in der Primarschule (im Schuljahr 2004/05 vier erste Klassen mit 14 bis 19 Lernenden), der voraussichtliche Schulweg sowie die offensichtlich vorhandene Unterstützung durch seine Mutter sind günstige Faktoren für einen Schuleintritt. Alle diese Gründe rechtfertigen es, dem Beschwerdeführer die für einen vorzeitigen Schuleintritt notwendige Schulreife zu attestieren. Um den von der Vorinstanz angeführten Bedenken Rechnung zu tragen, wird der Beschwerdeführer bis Weihnachten provisorisch in die erste Klasse aufgenommen. Danach entscheiden die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten, nötigenfalls unter Beizug der Schulleitung, über den definitiven Verbleib in der ersten Klasse oder einen Wechsel in den Kindergarten. Sollte sich schon vorher zeigen, dass der Beschwerdeführer in der ersten Klasse deutlich überfordert ist und die Lehrziele klar nicht erreicht, hat die Klassenlehrperson frühzeitig die nötigen Massnahmen in die Wege zu leiten. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben (Bildungs- und Kulturdepartement, 7. Juli 2005)