Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungs- und Kulturdepartement Rechtsgebiet: Erziehungswesen Entscheiddatum: 25.06.2004 Fallnummer: BKD 2004 17 LGVE: 2004 III Nr. 17 Gesetzesartikel: Art. 31 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern Leitsatz: Artikel 31 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. An der Hochschule für Wirtschaft Luzern können Jahresendprüfungen nur einmal wiederholt werden. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Der Beschwerdeführer legte im Jahr 2003 an der Hochschule für Wirtschaft (HSW) Luzern die Diplomprüfungen ab. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2003 wurde ihm mitgeteilt, dass er diese definitiv nicht bestanden habe. In seiner Verwaltungsbeschwerde führt er an, dass aufgrund der geltenden Verordnungsbestimmungen eine zweite Wiederholung der Jahresendprüfungen zulässig sei. 2. Der Beschwerdeführer absolvierte in den Jahren 2000 bis 2003 in Luzern den Hochschul-Studiengang Betriebsökonomie. Auf sein Studium gelangte zunächst das Aufnahme- und Prüfungsreglement für Diplomstudiengänge im Bereich Fachhochschule an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Luzern vom 17. Dezember 1997 (G 1998 5) zur Anwendung. Am 1. Oktober 2001 trat die vom Fachhochschulrat der neu gegründeten Fachhochschule Zentralschweiz erlassene Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft (HSW) Luzern vom 24. August 2001 (SRL Nr. 522) in Kraft. Darin wird in Artikel 60 festgehalten, dass Studierende, welche ihre Diplomstudien, ihr Nachdiplomstudium oder ihren Nachdiplomkurs gestützt auf die bisher geltenden Ausbildungsreglemente des Kantons Luzern begonnen hätten, ihre Ausbildung gestützt auf diese Rechtsgrundlagen beendeten. Enthalte das neue Recht mildere Regelungen, würden diese angewendet. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz sind sich darin einig, dass die neu erlassene Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern bezüglich Prüfungswiederholungen milder ist und daher ab 1. Oktober 2001 zur Anwendung kommt. Im Gegensatz zum vorher geltenden Erlass ist es nun möglich, Jahresendprüfungen bis ein Jahr nach Ende des Vertiefungsstudiums zu wiederholen. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Jahresendprüfungen ein- oder zweimal wiederholt werden können. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sie zweimal wiederholbar sind. 5. Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, lautet:
Art. 31 Wiederholungen 1 Fehlende ECTS-Punkte aus nicht bestandenen Fächern können spätestens ein Jahr nach Ende des Vertiefungsstudiums (fünftes/sechstes Studiensemester) erbracht werden. Für die Wiederholung von Prüfungen gelten die ordentlichen Prüfungstermine. 2 Eine ungenügende Projektarbeit und die Abschlussprüfung können einmal wiederholt werden. 3 Ist die Diplomarbeit ungenügend, kann innerhalb eines Jahres eine zweite Diplomarbeit eingereicht werden.
Dass Jahresendprüfungen nur einmal wiederholt werden können, wird in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich festgehalten. Es stellt sich daher die Frage, wie die Bestimmung auszulegen ist. Ziel der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut des auszulegenden Textes. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2.1 S. 53). Grundsätzlich werden die grammatikalische, die systematische, die historische, die zeitgemässe und die teleologische Auslegung unterschieden. Eine Hierarchie unter diesen Auslegungsmethoden besteht nicht. Die verschiedenen Auslegungsmethoden werden vielmehr nebeneinander berücksichtigt. Im Einzelfall muss abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wiederzugeben (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 130). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn der Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sich ein Rechtssatz präsentiert, bestimmt. Das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass kann dabei auch berücksichtigt werden. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war. Dabei darf vor allem bei neueren Gesetzen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Die zeitgemässe Auslegung stellt auf die Verhältnisse ab, wie sie zur Zeit der Rechtsanwendung bestehen. Bei der teleologischen Auslegung steht die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, im Vordergrund (Häfelin/Haller, a.a.O., N 90ff.). 5.1. Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers neben der systematischen vor allem auch die historische Methode zu berücksichtigen. Dabei ist einerseits der Sinn der Norm im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu ermitteln, andererseits muss das Verhältnis der Norm zu Bestimmungen in anderen Erlassen berücksichtigt werden. Die Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern wurde, wie erwähnt, auf den 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt, und sie ersetzte das alte kantonale Prüfungsrecht, namentlich das oben erwähnte Aufnahme- und Prüfungsreglement für Diplomstudiengänge im Bereich Fachhochschule an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Luzern vom 17. Dezember 1997, aber auch die prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der Schulordnung für die HWV Luzern vom 1. Februar 1990 (G 1991 333). Die Heranziehung von § 24 dieser Schulordnung, welche für Vor- und Diplomprüfungen ausdrücklich eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit vorsah, trägt entscheidend dazu bei, die Entstehung der Wiederholungspraxis an der HSW Luzern nachzuvollziehen. Bei der Auslegung von Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern ist die über Jahre angewandte Prüfungspraxis der HWV Luzern zu berücksichtigen, zumal die HSW Luzern, wie sich aus den Ausführungen in E. 2 ergibt, gerade im vorliegenden Fall einen Diplomstudiengang der HWV Luzern weiterführte. Es gibt keinerlei Hinweise, dass der Fachhochschulrat beim Erlass der neuen Aufnahme- und Prüfungsordnung die vorherige Wiederholungspraxis hätte ändern wollen. 5.2. Der hier auszulegende Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern entspricht weitgehend § 18 des Aufnahme- und Prüfungsreglementes für Diplomstudiengänge im Bereich Fachhochschule an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Luzern vom 17. Dezember 1997 (vgl. G 1998 9). Diese Bestimmung wurde vom Fachhochschulrat mit Ausnahme einer Präzisierung bezüglich der Erbringung von fehlenden ECTS-Punkten aus nicht bestandenen Fächern unverändert in Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern übernommen. Gerade diese Präzisierung hat im vorliegenden Fall für Unklarheit gesorgt. Neu heisst es nicht mehr nur: "... fehlende ECTS-Punkte aus nichtbestandenen Fächern können innert eines Jahres erbracht werden", sondern: "fehlende ECTS-Punkte aus nicht bestandenen Fächern können spätestens ein Jahr nach Ende des Vertiefungsstudiums [...] erbracht werden." Mit der neuen Bestimmung sollte für die Studierenden mehr Freiraum für die Wahl des Repetitionszeitpunkts geschaffen werden. So haben sie nun die Möglichkeit, nicht bestandene Jahresendprüfungen des zweiten Studienjahres bereits am Ende des dritten Studienjahres zu wiederholen und damit das Diplom noch im ordentlichen Zeitpunkt zu erhalten. Dazu kommt, dass die Repetition der Jahresendprüfungen des dritten Studienjahres so oder anders nur einmal, nämlich am Ende des Vertiefungsstudiums, möglich ist, da es pro Studienjahr nur einen ordentlichen Prüfungstermin gibt. Eine Unklarheit betreffend der Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten gibt es somit für die Repetition der Jahresendprüfungen des dritten Studienjahres von vornherein nicht. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb für die Prüfungen am Ende des zweiten Studienjahres eine andere Regelung angenommen werden sollte. Der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz ist deshalb zu folgen, zumal im Kanton Luzern insbesondere auf Fachhochschul- und Hochschulstufe einheitlich die Praxis besteht, dass Prüfungen nur einmal wiederholt werden können (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Zusatzqualifikationen von Kindergartenlehrpersonen [SRL Nr. 518e]; Art. 28 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HTA Luzern [SRL Nr. 525]; Art. 25, 32 und 43 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSA Luzern [SRL Nr. 526]; Art. 24, 35 und 44 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HGK Luzern [SRL Nr. 527]; Art. 25 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der MHS Luzern [SRL Nr. 528]). Weshalb gerade im vorliegenden Fall von dieser Regel abgewichen werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er hätte die Jahresendprüfungen nicht bereits im Herbst 2003 wiederholt, wenn er gewusst hätte, dass dies seine letzte Chance ist, überzeugt in keiner Weise. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Artikel 31 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern zwar ungenau ist, die Auslegung jedoch sowohl nach der historischen wie nach der systematischen Methode zu einem klaren Ergebnis führt und die einmalige Wiederholungsmöglichkeit von Jahresendprüfungen ergibt. Bei einer nächsten Anpassung dieser Ordnung sollte Absatz 1 dieser Bestimmung jedoch auch im Wortlaut klar gefasst werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 25. Juni 2004)