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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 08.05.2003 BD 2003 16 (2003 III Nr. 16)

8. Mai 2003·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·1,345 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Primarlehrausbildung. Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse. § 34 des Reglements über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren. Wer wegen mangelnden Leistungs-, Arbeits- und Sozialverhaltens bereits zweimal bloss provisorisch promoviert wurde, hat sich im folgenden Semester ohne Wenn und Aber zu bewähren. Auch Vorfälle, die isoliert betrachtet nicht allzu schwer wiegen, können bei dieser Ausgangslage zu einer Rückversetzung oder Entlassung aus dem Seminar führen. | Erziehungswesen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungsdepartement Rechtsgebiet: Erziehungswesen Entscheiddatum: 08.05.2003 Fallnummer: BD 2003 16 LGVE: 2003 III Nr. 16 Leitsatz: Primarlehrausbildung. Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse. § 34 des Reglements über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren. Wer wegen mangelnden Leistungs-, Arbeits- und Sozialverhaltens bereits zweimal bloss provisorisch promoviert wurde, hat sich im folgenden Semester ohne Wenn und Aber zu bewähren. Auch Vorfälle, die isoliert betrachtet nicht allzu schwer wiegen, können bei dieser Ausgangslage zu einer Rückversetzung oder Entlassung aus dem Seminar führen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Beschwerdeführer besucht die 5. Klasse des Lehrerinnen- und Lehrerseminars. Bereits in der 1. Klasse gab sein Verhalten in der Schule Anlass zu Kritik. Wegen ungenügender Beurteilung im Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten (LAS-Verhalten) wurde er nur provisorisch ins zweite Semester der 3. Klasse versetzt. Nach dem ersten Semester der 4. Klasse wurde er wegen seines LAS-Verhaltens erneut nur provisorisch promoviert. Am Ende des zweiten Semesters der 4. Klasse wurde das Provisorium um ein Semester verlängert, mit der Auflage, dass im folgenden Semester deutliche Verbesserungen im LAS-Verhalten spürbar sein müssten. Am Ende des ersten Semesters der 5. Klasse beurteilte die Klassenkonferenz das LAS-Verhalten des Beschwerdeführers weiterhin als ungenügend. Die Klassenkonferenz sah zwar von einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Seminar ab, beschloss jedoch mit Entscheid vom 21. Januar 2003 seine Rückversetzung in die 4. Klasse. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Verwaltungsbeschwerde und beantragte, das Provisorium sei aufzuheben, und von einer Rückversetzung sei abzusehen. 3. Studierende an Seminaren werden gemäss § 34 Absatz 1d des Reglements über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren vom 8. April 1993 (SRL Nr. 480; im Folgenden Reglement genannt) nur provisorisch ins nächste Semester promoviert, wenn ihr LAS-Verhalten als ungenügend beurteilt wurde. Gemäss § 20 des Reglements wird das LAS-Verhalten gesamthaft beurteilt. Die Beurteilung wird von der Klassenkonferenz schriftlich festgehalten. Wer provisorisch promoviert wird, muss gemäss § 34 Absatz 3 des Reglements im folgenden Semester die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllen. Andernfalls erfolgt die Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse oder die Entlassung aus dem Seminar. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Probezeit gemäss § 34 Absatz 4 des Reglements um längstens ein Semester verlängert werden. Zu prüfen ist vorerst, ob der Entscheid der Vorinstanz, das Provisorium nicht aufzuheben, aufgrund des LAS-Verhaltens des Beschwerdeführers während des ersten Semesters der 5. Klasse gerechtfertigt ist. 3.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Klassenkonferenz einstimmig beschlossen habe, sein LAS-Provisorium um ein weiteres Semester zu verlängern. Im Schreiben wurde unter anderem auf einen nicht eingehaltenen Nachprüfungstermin hingewiesen, und es wurde ausgeführt: Die Klassenkonferenz habe zwar in einigen Fächern zum Teil Verbesserungen des Verhaltens des Beschwerdeführers festgestellt. Es sei jedoch nicht der Eindruck entstanden, dass sich der Beschwerdeführer angestrengt habe, um aus dem LAS-Provisorium zu kommen. Der Beschwerdeführer erscheine weiterhin zu manchen Lektionen knapp zu spät, er arbeite nicht mit und sei am Unterricht nicht interessiert. Seine Eignung als Lehrperson sei in Frage gestellt. Das Schreiben endete mit der deutlichen Mahnung an den Beschwerdeführer, "diese unwiderruflich letzte Chance" wahrzunehmen, pünktlich zu sein, im Unterricht mitzuarbeiten und Abmachungen, Vorschriften und Termine einzuhalten, damit er "in einem Jahr mit dem Lehrdiplom entlassen" werden könne. 3.2 Während des ersten Semesters der 5. Klasse wurde das LAS-Verhalten des Beschwerdeführers in folgenden Punkten kritisiert: 3.2.1 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2002 beschwerte sich der Lehrer des Faches Sport über das Verhalten des Beschwerdeführers in seinem Unterricht. Er wies auf eine Wegweisung vom Unterricht hin und verlangte eine Entschuldigung. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. März 2003 geltend, der Sportlehrer habe zwei Minuten nach der Wegweisung einen Schüler aus seiner Klasse nach ihm geschickt und sich nach der Stunde bei ihm entschuldigt. 3.2.2 Die Praktikumslehrperson des Beschwerdeführers bemängelte in ihrem Bericht vom 22. November 2002, dieser habe für sein Unterstufenpraktikum im November nur das Minimum vorbereitet, seine Leistungen seien sehr schwankend gewesen, er habe sich vor grossem Arbeitsaufwand gescheut und für seine Fehler Ausreden gesucht. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Bericht in seiner Beschwerde aus seiner Sicht als sehr unkorrekt. 2.2.3 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Unterstufenpraktikum Tonaufnahmen seiner Klasse und eine schriftliche Analyse zu erstellen. Er reichte die verlangten Unterlagen auch nach einer Fristerstreckung nicht ein. Er gesteht dieses Versäumnis ein und erklärt es damit, dass er nach dem negativen Praktikumsbericht in ein "Motivationsloch" gefallen sei. Er habe mit der Schulleitung und dem Musiklehrer Gespräche geführt und ihnen erklärt, weswegen er so unmotiviert gewesen sei, den Auftrag auszuführen. 3.3 Der Beschwerdeführer bestätigte im Verfahren mehrmals die dokumentierten Vorfälle, räumte ein, er sei nicht immer ein einfacher Schüler gewesen, bedauerte, "dass alles so weit hat kommen müssen", und gestand ein, dass er einiges hätte verhindern können. Zugleich machte er geltend, dass die Vorinstanz sein LAS-Verhalten eher einseitig als gesamthaft beurteilt habe. Die einzelnen Verfehlungen seien nicht so schwer wiegend. Er sei der Meinung, er habe sein Verhalten geändert, indem er in der Schule am Unterricht aktiv teilgenommen und seine Arbeiten erledigt habe. Demgegenüber wies die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer viele Chancen eingeräumt worden seien. Der Entscheid der Klassenkonferenz sei nicht das Ergebnis einer Kurzschlussreaktion gewesen. Er sei zudem verhältnismässig. Die während des ersten Semesters der 5. Klasse dokumentierten Vorfälle wiegen isoliert betrachtet nicht allzu schwer. Sie sind jedoch vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass sie während einer Provisoriumsverlängerung vorgefallen sind, welche ausdrücklich als letzte Chance bezeichnet worden war. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er sich während dieses Semesters ohne Wenn und Aber zu bewähren hatte. Dies ist ihm nicht gelungen. Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführer nicht aus dem Provisorium zu entlassen, ist daher gerechtfertigt. 4. Wer die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt, wird gemäss § 34 Absatz 3 des Reglements in die nächsttiefere Klasse rückversetzt oder aus dem Seminar entlassen. Die Vorinstanz hat die Rückversetzung des Beschwerdeführers beschlossen. Gemäss § 147 VRG ist die Beschwerdeinstanz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern. Zu prüfen ist, ob die verfügte Rückversetzung zu bestätigen oder aber der Beschwerdeführer aus dem Seminar zu entlassen ist. 4.1 Im Schreiben der Klassenlehrerin an den Beschwerdeführer vom 4. Juli 2002 wurde festgehalten, dass die Klassenkonferenz die Eignung des Beschwerdeführers als Lehrperson in Frage stelle. Bei der telefonischen Rückfrage vom 6. März 2003 führte die Klassenlehrerin aus, man müsse den Beschwerdeführer sehr eng führen und massiv korrigieren. Es sei fraglich, ob er die menschlichen Eigenschaften für den Lehrberuf habe. Zu beanstanden sei auch seine Unzuverlässigkeit. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass er sehr motiviert sei, mit Kindern und in einem Lehrerteam zu arbeiten. Er habe in den Praktika bewiesen, dass er zum Lehrer befähigt sei. Im Schreiben vom 8. April 2003 betonte er, dass er den Beruf des Lehrers sehr gern ausüben würde. Pädagogische und soziale Qualitäten sind für einen Primarlehrer von entscheidender Bedeutung. Die Mängel im LAS-Verhalten stellen die Eignung des Beschwerdeführers als Lehrperson in Frage. Eine Diplomierung des Beschwerdeführers im Sommer 2003 wäre nicht zu verantworten. Andererseits geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Lehrperson gänzlich ungeeignet sei. Im Gegensatz zum Unterstufenpraktikum im November 2002 hat sich der Beschwerdeführer im Mittelstufenpraktikum II im März/April 2003 grundsätzlich bewährt, nachdem er von seiner Didaktiklehrperson zu einer sorgfältigen Vorbereitung angehalten worden war. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die Repetition des letzten Schuljahrs zu ermöglichen und ihm damit eine weitere Chance zur Bewährung zu geben, ist daher vertretbar. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Provisorium verbleibt und über die Entlassung aus dem Provisorium im Januar/Februar 2004 erneut zu befinden sein wird. In seinem Schreiben vom 8. April 2003 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er ein weiteres Schuljahr als zusätzliche Belastung ansehe und nicht denke, dass dies seiner Motivation gut tun würde. Dies wirft die Frage auf, ob die Rückversetzung des Beschwerdeführers eine geeignete Massnahme sein kann, um seine Fähigkeiten als Lehrperson zu verbessern. Es ist festzuhalten, dass eine Repetition die einzige Möglichkeit ist, den Beschwerdeführer zu einer konstanten Verbesserung seines LAS-Verhaltens zu bewegen. Sollte er sich während des nächsten Schuljahrs nicht aufraffen können, seine Aufgaben korrekt zu erfüllen, kann er nicht als Lehrperson diplomiert werden.

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