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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 16.07.2002 BD 2002 9 (2002 III Nr. 9)

16. Juli 2002·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·1,139 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Schülertransport. Artikel 62 BV; § 36 VBG. Ist ein Schulweg objektiv zumutbar, ist es nach geltendem Recht Sache der Eltern, ihre Kinder zu transportieren oder auf dem Schulweg zu begleiten. Subjektive Gefährdungselemente müssen bei der Ausgestaltung eines Schülertransports von den Gemeinden nicht berücksichtigt werden. | Erziehungswesen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungsdepartement Rechtsgebiet: Erziehungswesen Entscheiddatum: 16.07.2002 Fallnummer: BD 2002 9 LGVE: 2002 III Nr. 9 Leitsatz: Schülertransport. Artikel 62 BV; § 36 VBG. Ist ein Schulweg objektiv zumutbar, ist es nach geltendem Recht Sache der Eltern, ihre Kinder zu transportieren oder auf dem Schulweg zu begleiten. Subjektive Gefährdungselemente müssen bei der Ausgestaltung eines Schülertransports von den Gemeinden nicht berücksichtigt werden.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Entscheid vom 18. Oktober 2001 teilte der Gemeinderat den Beschwerdeführern mit, dass der ganzjährige Schülertransport für ihre Kinder ab Beginn des Schuljahres 2002/2003 nicht mehr bis zum elterlichen Hof, sondern nur noch bis zur Seilbahnstation geführt werde, gleichzeitig aber auch die Beitragspflicht an die Kosten des Schülertransports entfalle. Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid. 3. Die Beschwerdeführer haben vier schulpflichtige Kinder, Anna (1991), Berta (1992), Carmen (1993) und Daniel (1995). Seit dem Schuljahr 1998/1999 hat die Vorinstanz mit den Beschwerdeführern jährlich eine Vereinbarung über die Ausgestaltung des Schülertransports und die finanzielle Beteiligung der Beschwerdeführer daran abgeschlossen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Regelung ab dem Schuljahr 2002/2003. Ab Beginn des Schuljahres 2002/2003 soll der ganzjährige Schülertransport für die Kinder der Beschwerdeführer nicht mehr bis zum elterlichen Hof führen. Gleichzeitig sollen die Beschwerdeführer von einer Beitragspflicht an die Kosten des Schülertransports befreit werden. Es ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz mit dieser Regelung des Schülertransports gegen das anwendbare Recht verstossen hat. 4. Gemäss § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG) regeln die Gemeinden den Transport der Lernenden. Dies bedeutet, dass die Gemeinden grundsätzlich für die Organisation und die Finanzierung des Schülertransports zuständig sind (vgl. Botschaft B 105 des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 21. November 1997 zur Totalrevision des Erziehungsgesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1997, S. 1423). Die Gemeindeautonomie wird jedoch durch den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen und genügenden Volksschulunterricht, den die Kantone an öffentlichen Schulen zu garantieren haben, beschränkt (Art. 62 BV). Die Kantone ihrerseits verpflichten durch die Gesetzgebung regelmässig die Gemeinden, öffentliche Schulen zu führen und deren Besuch unentgeltlich zu ermöglichen. Im Kanton Luzern wurde diese Verpflichtung auf die ganze Volksschule sowie den Kindergarten ausgedehnt (vgl. §§ 29, 30 und 60 VBG). Die Kantone haben auch dafür zu sorgen, dass der Besuch der Volksschule ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen kann (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern und Stuttgart 1979, S. 179 ff., und die dort zitierten Entscheide). Ist der Schulweg für die Lernenden allzu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen (VPB 44/1980 Nr. 19); den besonderen Umständen in weitläufigen Gemeinden im Berggebiet und deren beschränkterer finanzieller Leistungsfähigkeit ist angemessen Rechnung zu tragen (vgl. LGVE 1997 III Nr. 6). 5. Der Bundesrat hat zu verschiedenen Malen Gelegenheit erhalten, sich im Hinblick auf Artikel 27 Absatz 2 aBV über die zulässige Länge von Schulwegen auszusprechen. So hat der Bundesrat den Unterricht als genügend beurteilt, wo die Kinder bis zur Schule einen drei Kilometer langen Weg mit einem Höhenunterschied von 215 Metern zurückzulegen hätten; er hat ebenfalls entschieden, ein Weg von einer halben Stunde oder mehr dürfe den Kindern zugemutet werden, ohne dass Artikel 27 Absatz 2 aBV verletzt werde (Marco Borghi, Kommentar zu Art. 27 BV, Ziff. 58, und die dort zitierten Entscheide). Zumutbar sind in jedem Fall Fussmärsche von 30 Minuten, in den Alpen auch von 45 Minuten pro Strecke, ebenso täglich 4 mal 1,5 km, jedenfalls wenn kein grösserer Höhenunterschied zu bewältigen ist. Heute wird man freilich weniger auf die Distanz abstellen als auf die Gefährlichkeit und Güte des Weges, das Alter und die Einsicht des Kindes sowie auf die Beanspruchung durch die Schule (Plotke, a.a.O., S. 180). 5.1. Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass ab Beginn des Schuljahres 2002/2003 mindestens drei Kinder der Beschwerdeführer den Schulunterricht besuchen würden. Die Kinder würden zusammen den gleichen Schulbus benützen. Es dürfe ihnen zugemutet werden, den letzten Teil des Schulwegs zu Fuss zurückzulegen oder sich für diesen Bereich des Schulwegs von ihren Eltern transportieren zu lassen. In Abwägung aller wichtigen Faktoren (Anzahl und Alter der Kinder, Weglänge und Höhenunterschied, Zustand der Strasse, Fahrzeugverkehr, Bewaldung, Tageslicht, Gleichbehandlung anderer Schüler in gleich gelagerter Situation) und in Kenntnis der Argumente der Beschwerdeführer erachte es der Gemeinderat als zumutbar, den Schülertransport ab Beginn des Schuljahres 2002/2003 ganzjährig nur noch bis zur Seilbahnstation zu führen. 5.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die Seilbahnstation sei ein ganz verlassener Ort. Neben der Seilbahn stehe ein altes, unbewohntes Bauernhaus, in welches jeder Kriminelle Zutritt haben könne. Ringsherum sei Wald, und sie würden die Kinder weder rufen hören noch sehen, wenn sie nicht zur betreffenden Stelle fahren würden. Die Kinder gingen nicht jeden Morgen zur gleichen Zeit zur Schule und kämen am Abend nicht alle miteinander nach Hause. Ihr jüngstes Kind, Daniel, komme nächstes Jahr in die erste Klasse. Im Tal wohne zudem N.N., der 1983 vom Kriminalgericht zum zweiten Mal wegen Unzucht mit Kindern verurteilt worden sei. Er habe den Kindern schon öfters angeboten, zu ihnen zu kommen. 5.3 Der umstrittene Abschnitt des Schulwegs vom elterlichen Hof zur Seilbahnstation ist rund 700 m lang und weist eine Höhendifferenz von 50 m aus. Auf der übersichtlichen Güterstrasse herrscht sehr wenig Verkehr. Die Strecke kann von den Kindern in rund 15 Minuten bergwärts beziehungsweise in 10 Minuten talwärts begangen werden. Rund zwei Drittel des Wegs sind in Sichtweite des elterlichen Hofs. Der Schulweg ist damit bezüglich der Länge für alle Kinder ohne weiteres zumutbar. Auch was die Verkehrssicherheit angeht, ist der Schulweg zumutbar. 5.4 Bei der Seilbahnstation steigen keine weiteren Kinder in den Schulbus. Die Seilbahnstation wirkt recht verlassen. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass sich ihre Kinder auf dem fraglichen Schulwegabschnitt nicht sicher fühlen könnten, da die Gegend verlassen sei. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Eltern um das Wohl ihrer Kinder auf dem fraglichen Schulwegabschnitt sorgen. Die subjektiven Gefährdungselemente müssen bei der Ausgestaltung eines Schülertransports von den Gemeinden jedoch nicht berücksichtigt werden. Die organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten eines Schulträgers würden rasch überschritten, wenn jedes Kind, dessen Schulweg von den Eltern aus nicht verkehrsspezifischen Gründen als gefährlich beurteilt wird, Anspruch auf einen Schülertransport hätte. Subjektive Gefährdungselemente können auch bei Schulwegen in Dörfern oder in der Stadt vorhanden sein, kann doch auf dem Schulweg immer etwas passieren. Auch die Tatsache, dass es in den Wintermonaten am Morgen noch dunkel ist und am Nachmittag bereits dämmert, kann den Schulweg vieler Kinder erschweren. Eine allfällige Gefährdung durch N.N. ist ebenfalls nicht objektivierbar, zumal dieser bereits 76-jährig ist. Dazu kommt, dass die Kinder den Schulweg nie allein zurücklegen müssen und die älteste Tochter bereits 11-jährig ist. Ist der Schulweg objektiv zumutbar, ist es nach geltendem Recht Sache der Eltern, ihre Kinder auf dem Schulweg zu begleiten. Es steht darum fest, dass der umstrittene Schulwegabschnitt den Kindern der Beschwerdeführer zugemutet werden kann. Es steht den Beschwerdeführern offen, mit der Vorinstanz über eine Weiterführung des Transports während der Wintermonate zu verhandeln.

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