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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 15.10.1998 JK 98 303 + 304 (1998 I Nr. 30)

15. Oktober 1998·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·141 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

§ 130 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Auch eine Liegenschaft im Ausland gilt grundsätzlich als ein für die Prozessfinanzierung realisierbarer Vermögenswert. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 15.10.1998 Fallnummer: JK 98 303 + 304 LGVE: 1998 I Nr. 30 Leitsatz: § 130 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Auch eine Liegenschaft im Ausland gilt grundsätzlich als ein für die Prozessfinanzierung realisierbarer Vermögenswert.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus dem früheren UR-Verfahren ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller zusammen mit drei Geschwistern an einer geerbten Liegenschaft in Kalabrien beteiligt ist. Es handelt sich dabei um ein Zweifamilienhaus im Wert von ca. Fr. 100 000.-. Es ist Sache des Gesuchstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Begründungspflichten (LGVE 1996 I Nr. 26) darüber umfassend Aufschluss zu geben (Belege). Grundsätzlich gilt der Liegenschaftsanteil als im UR-Verfahren zu beachtender Vermögenswert (vgl. die Zürcher Praxis, wonach der Verkauf einer Liegenschaft auch ohne Nettoerlös zwecks Senkung der Lebenshaltungskosten zumutbar ist, in: ZR 96 [1997] Nr. 51). Es ist hier davon auszugehen, dass der Gesuchsteller daraus die nötigen Mittel zur Prozessfinanzierung beschaffen kann.

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