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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 12.05.1997 JK 97 83/106 (1997 I Nr. 34)

12. Mai 1997·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·137 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

§§ 130ff., insb. § 134 Abs. 2 und 3 ZPO; §§ 261ff. StPO. Unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren. Keine Zuständigkeit der Justizkommission als Überprüfungs- oder Rekursinstanz; nur strafprozessuale Beschwerde gegen Verweigerung. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 12.05.1997 Fallnummer: JK 97 83/106 LGVE: 1997 I Nr. 34 Leitsatz: §§ 130ff., insb. § 134 Abs. 2 und 3 ZPO; §§ 261ff. StPO. Unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren. Keine Zuständigkeit der Justizkommission als Überprüfungs- oder Rekursinstanz; nur strafprozessuale Beschwerde gegen Verweigerung.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Zuständigkeit und Verfahren zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für Privatkläger in Strafsachen sind in der StPO nicht geregelt. Ebensowenig sind eine Überprüfung oder ein Rekurs vorgesehen. Das Amtsgericht wandte als stellvertretendes Recht die einschlägigen zivilprozessualen Normen nach §§ 130ff. ZPO an. In formeller Hinsicht kann indes aus § 134 Abs. 2 ZPO, welche Bestimmung sich ausschliesslich auf zivilprozessuale Verfahren bezieht, nicht auch die Zuständigkeit der Justizkommission als Überprüfungsinstanz abgeleitet werden. Es gibt keine analog hergeleiteten Zuständigkeiten. Ein verweigernder UR-Entscheid eines Amtsgerichts könnte nach geltendem Recht nur mit der strafprozessualen Beschwerde bei der II. Kammer des Obergerichts angefochten werden.

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