Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 20.04.2010 Fallnummer: JK 10 12 LGVE: 2010 I Nr. 28 Leitsatz: § 130 Abs. 1 ZPO. Bezahlt ein UR-Gesuchsteller keine Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau, so ist der daraus resultierende Überschuss für die Prozessführung zu verwenden.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 130 Abs. 1 ZPO. Bezahlt ein UR-Gesuchsteller keine Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau, so ist der daraus resultierende Überschuss für die Prozessführung zu verwenden.
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Die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten wies das Begehren des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Ehescheidungsverfahren ab, weil der Gesuchsteller nicht bedürftig sei. Dagegen rekurrierte der Gesuchsteller an die Justizkommission des Obergerichts.
Aus den Erwägungen: Massgebend sind im UR-Verfahren die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der gesuchstellenden Person (Effektivitätsgrundsatz, vgl. Bühler in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f. und 162). Gestützt auf diesen Grundsatz hat die Vorinstanz beim Gesuchsteller einen monatlichen Überschuss von Fr. 453.-- errechnet, was von diesem nicht angefochten wird. Soweit der Gesuchsteller auf die Praxisübersicht des Obergerichts verweist und festhält, bei einer gesamthaften Unterdeckung müsse beiden Ehegatten die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, geht er fehl. Die Ausführungen in der Praxisübersicht des Obergerichts betreffen die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB), die der staatlichen Prozesshilfe vorgeht (LGVE 2002 I Nr. 37 S. 82; LGVE 1987 I Nr. 34). Daraus kann indes nicht geschlossen werden, bei einer gesamten Unterdeckung müsse beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Solange der Gesuchsteller effektiv über einen Überschuss verfügt und seiner Ehegattin keine Unterhaltsbeiträge bezahlt, ist dieser Überschuss für die Prozessführung zu verwenden. Dass der Gesuchsteller seiner Ehegattin bereits heute Unterhaltszahlungen leistet, macht er nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dementsprechend sind solche im UR-Verfahren nicht zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass die Zahlungen im Scheidungsverfahren allenfalls rückwirkend festgesetzt werden. Massgebend ist, dass der Gesuchsteller zurzeit über einen effektiven Überschuss von monatlich fast Fr. 500.-- verfügt, der für die Prozessführung verwendet werden kann.
Justizkommission, 20. April 2010 (JK 10 12)