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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 16.08.2005 JK 05 32 (2005 I Nr. 36)

16. August 2005·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·475 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

§ 135 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich keine Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Anfechtung eines Kindesverhältnisses. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 16.08.2005 Fallnummer: JK 05 32 LGVE: 2005 I Nr. 36 Leitsatz: § 135 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich keine Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Anfechtung eines Kindesverhältnisses. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 135 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich keine Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Anfechtung eines Kindesverhältnisses.

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Die Justizkommission des Obergerichtes hatte als Rekursinstanz zu beurteilen, ob dem Kläger für die Anfechtung des Kindesverhältnisses ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben sei.

Aus den Erwägungen: 3.1. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist zu ernennen, wenn der UR-Gesuchsteller ihn zur Führung des Prozesses benötigt (§ 135 Abs. 1 ZPO). Ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen ist, hängt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weitgehend davon ab, wie leicht die sich im Prozess stellenden Fragen zu beantworten sind, ob die gesuchstellen-de Partei selbst rechtskundig ist - wobei unter Umständen selbst bei Rechtskundigkeit ein Anspruch nicht ausgeschlossen werden kann - und ob sich die Gegenpartei ihrerseits von einem Anwalt vertreten lässt. Weiter ist auch die Tragweite des Entscheides von Bedeutung; dabei ist eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wo es ausschliesslich oder vorwiegend um finanzielle Interessen geht (Pra 2001 Nr. 75; vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 135 ZPO).

3.2. Für die Anfechtung des Kindesverhältnisses steht den Rechtssuchenden im Internet ein Formular zur Verfügung, das einfach auszufüllen ist (Rechtsprechung/Formulare). Zudem gibt in diesen Fällen in der Regel ein medizinisches Gutachten den Ausschlag. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich für den Kläger keine komplizierten Sach- und Rechtsfragen stellen, für deren Beantwortung er auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen wäre. Seine Vorbringen in der Rekursschrift vermögen daran nichts zu ändern. Er legt nicht näher dar, inwiefern sich im Zusammenhang mit der Einhaltung der Klagefrist komplizierte Sach- und Rechtsfragen stellen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn die einjährige Klagefrist gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB abgelaufen wäre, ist eine An-fechtung nach Art. 256 Abs. 3 ZGB möglich, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Dass der Kläger nicht in der Lage sein soll, dem Gericht die Gründe für eine allfällige Verspätung vorzutragen, macht er nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

Im Zusammenhang mit der Vorgehensweise hätte sich der Kläger bei der Kanzlei eines Ge-richtes telefonisch erkundigen können. Er hätte zweifelsohne die notwendigen Informationen erhalten, selbst wenn er nicht im Kanton Luzern wohnt und die Gerichtsschreiber der Amts-gerichte keine Rechtsauskünfte mehr erteilen. Zudem wäre er bei Benutzung des Internets ohne weiteres auf das den Rechtssuchenden im Kanton Luzern für die Anfechtung der Va-terschaft zur Verfügung stehende Formular gestossen. Aus diesem ergibt sich denn auch, bei welchem Amtsgericht die Klage einzureichen ist.

Dass der Kläger für die Verhandlungen nach Luzern reisen muss, ist nach dem in E. 3.1 Er-wähnten kein Kriterium für die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nachdem auch die Gegenparteien nicht anwaltlich vertreten sind, hat er keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Rekurs ist abzuweisen.

Justizkommission, 16. August 2005 (JK 05 32)

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