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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 17.06.2003 JK 02 68 (2003 I Nr. 39)

17. Juni 2003·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·272 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

§ 130 Abs. 1 ZPO. Weisung betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Verzicht auf Abschöpfung des monatlichen Überschusses während des Prozesses und Erhöhung des Zuschlages auf den Grundbetrag von 15 % auf 20 % (Praxisänderung). | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 17.06.2003 Fallnummer: JK 02 68 LGVE: 2003 I Nr. 39 Leitsatz: § 130 Abs. 1 ZPO. Weisung betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Verzicht auf Abschöpfung des monatlichen Überschusses während des Prozesses und Erhöhung des Zuschlages auf den Grundbetrag von 15 % auf 20 % (Praxisänderung). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gemäss Weisung der Justizkommission des Obergerichts vom 20. Januar 1998 sind rechnerische Überschüsse einer Gesuchstellerin / eines Gesuchstellers, die nicht ausrei-chen, um für die gesamten Prozesskostenvorschüsse aufzukommen, monatlich abzuschöp-fen. Überschüsse von weniger als Fr. 50.-- im Monat werden aufgrund des Inkasso- und Ab-rechnungsaufwandes sowie der rechnerischen Ungenauigkeit in der Regel nicht berücksich-tigt (LGVE 1997 I Nr. 27). Diese Regelung hat sich in administrativer Hinsicht nicht bewährt. Deshalb ist künftig auf die Abschöpfung monatlicher Überschüsse während des Prozesses zu verzichten.

Um eine gesuchstellende Partei, bei der ein monatlicher Überschuss bis Fr. 50.-- bis-her nicht abgeschöpft wurde, künftig nicht schlechter zu stellen, hat die Justizkommission eine Erhöhung des Zuschlages auf den Grundbetrag (siehe Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs) von 15 % auf 20 % beschlossen. Übersteigt das Ein-kommen der gesuchstellenden Partei künftig den Notbedarf (inkl. Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag), so hat sie in der Regel keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. In Härte- oder Grenzfällen kann von der Erhebung des Gerichtskostenvorschusses ganz oder teilweise abgesehen werden und/oder der Anwältin/dem Anwalt ganz oder teilweise Kosten-gutstand gewährt werden.

Mit dieser Weisung werden die Weisungen vom 20. Januar 1998 (LGVE 1997 I Nr. 27) und 22. September 1999 (LGVE 1999 I Nr. 29) ersetzt. Diese Weisung gilt in allen Instanzen für Verfahren, die ab 1. Juli 2003 erstinstanzlich entschieden werden.

Justizkommission, 17. Juni 2003 (JK 02 68)

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