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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 15.02.2000 JK 00 32 (2000 I Nr. 41)

15. Februar 2000·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·194 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

§ 131 Abs. 2 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege; nur Vorschuss-UR für Prozesse über hohe Haftpflichtforderungen bei Gefahr der Überklagung (Teilaussichtslosigkeit). | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 15.02.2000 Fallnummer: JK 00 32 LGVE: 2000 I Nr. 41 Leitsatz: § 131 Abs. 2 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege; nur Vorschuss-UR für Prozesse über hohe Haftpflichtforderungen bei Gefahr der Überklagung (Teilaussichtslosigkeit). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Kläger haben insgesamt eine Forderung von rund Fr. 1,8 Mio. eingeklagt. Es ist zumindest mit einem Teilerfolg zu rechnen. Indes besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Überklagung, was zur Folge hätte, dass sich die Kläger aufgrund der urteilsmässigen Kostenverlegung an den Prozesskosten würden beteiligen müssen. Aufgrund des zu erwartenden Prozesserlöses wären sie dann jedoch in der Lage, nachträglich für die von ihnen verursachten Prozesskosten aufzukommen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Klägern lediglich die sog. Vorschuss-UR zu erteilen, d.h. sie werden von der Vorschusspflicht gegenüber Gericht und Anwalt entbunden und ihrem Anwalt vom Staat Kostengutstand gewährt (LGVE 1992 I Nr. 30). Der durch das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege garantierte verfassungsmässige Anspruch auf freien Zugang zum Gericht (BGE 122 I 207) beinhaltet nie die definitive Kostenübernahme durch den Staat (BGE 122 I 6). Mit dieser Lösung kann dem bei hohen Haftpflichtforderungen regelmässig schwierig zu beurteilenden Problem einer allfälligen Teilaussichtslosigkeit begegnet werden.

Justizkommission, 15. Februar 2000 (JK 00 32)

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