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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.03.2001 S 99 962 (2001 II Nr. 42)

1. März 2001·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,251 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Auslegung einer Reglementsbestimmung im Bereich der freiwilligen beruflichen Vorsorge. | Berufliche Vorsorge

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Berufliche Vorsorge Entscheiddatum: 01.03.2001 Fallnummer: S 99 962 LGVE: 2001 II Nr. 42 Leitsatz: Auslegung einer Reglementsbestimmung im Bereich der freiwilligen beruflichen Vorsorge. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A ist bei der B Sammelstiftung u.a. gegen die Folgen von Erwerbsunfähigkeit infolge Unfall/Krankheit versichert. Am 3. Februar 1995 erlitt er bei einem Unfall einen Rückenschaden. In der Folge erhielt er von der C Unfallversicherung und von der Invalidenversicherung Leistungen. Mit Verfügung vom 25. August 1998 reduzierte die C Unfallversicherung den Invaliditätsgrad auf 36% und sprach A ab dem 1. November 1997 eine Invalidenrente von Fr. 2347.- zu. Mit Beschluss vom 10. Juni 1998 hob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente auf, da der Invaliditätsgrad unter 40% lag. Die B Sammelstiftung hob alsdann mit Schreiben vom 1. Juni 1999 die Invalidenrente ebenfalls auf. Mit Klage vom 29. November 1999 beantragte A, es sei festzustellen, dass ihm grundsätzlich auch nach dem 31. Juni 1998 eine Invalidenrente zustehe, und zwar aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 36%. Die B Sammelstiftung beantragte Abweisung der Klage. Aus den Erwägungen: 2. - Der Kläger stellt folgenden Antrag: Es sei festzustellen, dass dem Kläger grundsätzlich auch nach dem 31. Juli 1998 eine Invalidenrente zusteht, und zwar aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 36%. Vom reinen Wortlaut her müsste von einem Feststellungsbegehren ausgegangen werden. Vom Sinn und Zweck der Klage ist das Begehren auf eine Leistung gerichtet, wie sich aus der Begründung ergibt. Soweit vorliegend ein Feststellungsbegehren gestellt wird, ist Folgendes zu bemerken: Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bildet u.a. Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse des Klägers durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 120 V 302 Erw. 2a; SZS 1998 S. 440 und dortige Verweise). Soweit der Kläger ein Feststellungsbegehren stellt, könnte darauf nicht eingetreten werden. Da die Klage aber sowohl vom Sinn, Inhalt wie auch von der Begründung her eindeutig auf eine Leistung abzielt, kann sie als Leistungs- bzw. Gestaltungsklage entgegengenommen werden. In diesem Sinn ist auf die Klage einzutreten. 3. - Der Kläger begründet seinen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte damit, unter dem Titel «Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit» sehe das Reglement unter Art. 16.1.1 den Grundsatz für den Anspruch auf eine Invalidenrente vor. In Art. 16.3.1 werde die Erwerbsunfähigkeit, unabhängig davon, ob eine krankheits- oder unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit vorliege, wie folgt definiert: Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder wenn sie im Sinne des IVG invalid ist. Gemäss Art. 16.4.1 des Reglementes bestehe der Anspruch auf die volle Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 662/3%. Bei einem geringeren Erwerbsunfähigkeitsgrad werde die Rente entsprechend dieses Grades festgelegt. Liege der Erwerbsunfähigkeitsgrad unter 25%, bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Aus dieser Reglementsbestimmung leitet der Kläger weiterhin einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab. Die Beklagte bestreitet dies und verweist auf Art. 26.1.1 des Reglementes, gemäss welchem sie maximal nur noch die gesetzlichen Mindestleistungen zu erbringen habe. Art. 23 BVG sehe einen Rentenanspruch erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor. Allerdings werde dem Kläger die Prämien- und Altersgutschriftbefreiung weiterhin gewährt. 4. - a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge hat. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch den Vorsorgevertrag begründet, welcher den Innominatsverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht. Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können (BGE 122 V 145 Erw. 4b). Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglementes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. b) Art. 26.1.1 des Reglementes der Beklagten, der die Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung regelt, hält unter dem Titel Hinterlassenen- und Erwerbsunfähigkeitsleistungen fest: «Ist der Tod oder die Erwerbsunfähigkeit auf einen Unfall oder auf eine Krankheit zurückzuführen, für welche die Unfall- oder Militärversicherung leistungspflichtig ist, erbringt die Stiftung ihre Leistungen ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Koordinationsbestimmungen, maximal jedoch die gesetzlichen Mindestleistungen.» Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind somit bei gleichzeitiger Leistungspflicht der Unfallversicherung für den gleichen Versicherungsfall vom Versicherer nur die gesetzlichen Mindestleistungen zu erbringen. Bezüglich Koordination mit der Unfallversicherung bedeutet dies, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BVV2). Ferner besteht gemäss Art. 23 BVG ein Anspruch auf Invalidenleistungen nur, wenn der Versicherte im Sinne der IV zu mindestens 50% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Diese Reglementsbestimmung befindet sich in Übereinstimmung mit BGE 116 V 189, der klarstellt, dass die Vorsorgeeinrichtungen das Unfallrisiko im obligatorischen Bereich zwar nicht ausschliessen dürfen, in der weitergehenden Vorsorge die BVG-Einrichtungen aber frei sind, ob sie Leistungen erbringen wollen, wenn die Unfallversicherung bereits für denselben Schadenfall leistungspflichtig ist. Von dieser Freiheit hat die Beklagte in Art. 26.1.1 des Reglementes somit Gebrauch gemacht. Dieser Leistungsausschluss im überobligatorischen Bereich ergibt sich auch aus Art. 26.1.2 des Reglementes, der festhält, dass beim Zusammentreffen von unfall- und nicht unfallbedingten Ursachen der Gesundheitsschädigung anteilsmässig die Mindest- und die weitergehenden Leistungen zu erbringen sind. Diese Regelung ergibt nur einen Sinn, wenn sie im Zusammenhang mit dem fraglichen Art. 26.1.1 des Reglementes gesehen wird. Insofern ist somit die fragliche Reglementsbestimmung weder unklar noch ungewöhnlich. Im Übrigen wird im aufgelegten Vorsorgeausweis, gültig ab 1.1.1995, auch nichts anderes zugesichert. Dort wird bei den Todesfall-Leistungen und den jährlichen Invaliditätsleistungen das Unfallrisiko ausdrücklich ausgeschlossen. Auch wenn sich dieser Ausschluss gemäss BGE 116 V 189 nur auf das Unfallrisiko im überobligatorischen Bereich beziehen kann, wurde der Kläger mit diesem Versicherungsausweis auf den Ausschluss bzw. die Einschränkung der Invaliditätsleistungen bei Unfall ausdrücklich hingewiesen. Nach Treu und Glauben konnte der Kläger somit nicht davon ausgehen, dass er bei Invalidität durch Unfall in den Genuss der allgemeinen Regelung von Art. 16.4.1 des Reglementes kommt, der einen Anspruch auf eine (teilweise) Invaliditätsrente bereits bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad ab 25% vorsieht. Art. 26.1.1 des Reglementes geht als lex specialis dem allgemeinen Art. 16.4.1 des Reglementes vor. Da der Invaliditätsgrad im vorliegenden Fall bei 36% liegt, besteht somit kein Anspruch auf Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Klage ist damit abzuweisen.

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