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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.07.2000 S 99 758 (2000 II Nr. 37)

10. Juli 2000·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,666 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI. Kostengutsprache für einen Aufrichtrollstuhl (Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehvorrichtung). Das Begehren der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf den Elektrorollstuhl (Ziff. 9.02 HVI-Anhang) einerseits und auf die Stehvorrichtung (Ziff. 13.02* HVI-Anhang) andererseits getrennt zu prüfen. Rückweisung an die Vorinstanz. | Invalidenversicherung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 10.07.2000 Fallnummer: S 99 758 LGVE: 2000 II Nr. 37 Leitsatz: Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI. Kostengutsprache für einen Aufrichtrollstuhl (Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehvorrichtung). Das Begehren der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf den Elektrorollstuhl (Ziff. 9.02 HVI-Anhang) einerseits und auf die Stehvorrichtung (Ziff. 13.02* HVI-Anhang) andererseits getrennt zu prüfen. Rückweisung an die Vorinstanz.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, geb. 1945, leidet an langsam progredienter Multipler Sklerose. Sie ist im eigenen Einpersonenhaushalt unter Mithilfe der Spitex tätig, bezieht eine volle IV-Rente und ist in mittlerem Grade hilflos. Von der Invalidenversicherung erhielt sie verschiedene Hilfsmittel, u.a. auch einen elektrisch betriebenen Rollstuhl. Mit Gesuch vom 9. Februar 1999 beantragte A die Kostenübernahme eines Levo-Aufrichtrollstuhls (Stehfixrollstuhl) durch die Invalidenversicherung. Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 1999 ab. Gegen diese Verfügung erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, es sei ihr für den Levo-Aufrichtrollstuhl mit Anpassungen und Zubehör gemäss Kostenvoranschlag der B AG vom 10. Juni 1999 Kostengutsprache zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Beschwerde. A verzichtete auf das Einreichen einer Replik. Aus den Erwägungen: 3. - Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich (Haushalt), in der Selbstsorge sowie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendigerweise auf den Levo-Aufrichtrollstuhl angewiesen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die IV-Stelle gegeben. Auch das Behandlungsteam der Rehabilitationsabteilung des Kantonsspitals Luzern habe aufgrund seiner Abklärungen die Notwendigkeit des Levo-Aufrichtrollstuhls bejaht. Die IV-Stelle habe zudem beim Erlass der Verfügung vom 8. Juli 1999 die seit Herbst 1999 veränderte Wohnsituation nicht beachtet. (...) Aus Sicht der IV-Stelle kommen aufgrund der abschliessenden Aufzählung im HVI-Anhang nur Rollstühle ohne motorischen Antrieb sowie Elektrorollstühle als Hilfsmittel in Betracht. Aufrichtrollstühle würden im HVI-Anhang unter der Kategorie Rollstühle (Ziff. 9) nicht erwähnt. Ebensowenig könnten die für einen Aufrichtrollstuhl notwendigen zusätzlichen technischen Bestandteile als Zubehör eines Hand- oder Elektrorollstuhls gelten. Ausserdem sei der Aufrichtrollstuhl auch nicht unter die invaliditätsbedingten Arbeits- und Haushaltsgeräte oder unter die Zusatzeinrichtungen/Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen gemäss Ziff. 13.01* HVI-Anhang zu subsumieren. Dies würde nämlich voraussetzen, dass das Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sei (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI) und dazu beitrage, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt in beachtlichem Ausmasse verwerten könne. Eine solche beachtliche Steigerung sei vorliegend jedoch nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin könne nämlich ihren Haushalt nicht mehr allein führen und sei auf die tägliche Unterstützung durch die Spitex angewiesen. Sie gelte dementsprechend auch als vollinvalid (d.h. im Haushalt vollständig arbeitsunfähig) und zusätzlich als in mittlerem Grade hilflos. 4. - (...) b) Beim Levo-Aufrichtrollstuhl handelt es sich der Beschreibung nach um eine Kombination eines herkömmlichen Elektrofahrstuhles mit einer elektrischen Stehhilfe. Seine Funktionen dienen einerseits der Fortbewegung und anderseits dem Stehen. Beide Funktionen sind als einander gleichwertig zu betrachten. Gemäss einem EVG-Urteil vom 5. Juli 1995 (SVR 1996 IV Nr. 81 S. 237 ff.) ist daher für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs in einem ersten Schritt das streitige Hilfsmittel unter dem Aspekt der beiden Funktionsteile zu betrachten. Alsdann ist das Begehren der Beschwerdeführerin unter den Titeln «Elektrorollstuhl» (Ziff. 9.02 HVI-Anhang) sowie «Der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen» (Ziff. 13.02* HVI-Anhang) zu prüfen. Keine Anwendung findet hingegen die von der Vorinstanz angewendete Bestimmung Ziff. 13.01* HVI-Anhang. Vorliegend spielt dies jedoch keine Rolle, da sowohl Ziff. 13.01* als auch Ziff. 13.02* voraussetzen, dass das Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sein muss (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI). Somit sind in einem nächsten Schritt die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache in Bezug auf den Elektrorollstuhl (Erwägung 4c) einerseits und auf die Stehvorrichtung (Erwägung 4d) anderseits getrennt zu prüfen. c) aa) Aufgrund ihrer Invalidität benötigt die Beschwerdeführerin, was unbestritten ist, einen elektrisch betriebenen Rollstuhl. Sie erhielt daher von der IV-Stelle zu ihrem handbetriebenen Rollstuhl (Modell MeBra 2.310) leihweise einen Elektroantrieb «E-Fix». Den Akten ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin den Levo-Aufrichtrollstuhl anstelle oder zusätzlich zu ihrem bisherigen Rollstuhl beantragt hat. Vieles deutet allerdings darauf hin, dass eher von einer zusätzlichen Abgabe auszugehen ist. (...) cc) Gemäss Rz. 9.02.4 des für die Verwaltung verbindlichen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), gültig ab 1. Februar 2000, welches die bisherige Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI) ersetzte, haben Versicherte, sofern sie weder erwerbstätig noch in Ausbildung sind, die «Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls eingehend zu begründen». Die Beschwerdeführerin bezieht eine volle Invalidenrente. Wird der Levo-Aufrichtrollstuhl zusätzlich zum bisherigen Rollstuhl abgegeben, so wäre somit auch die Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls an sich näher zu prüfen. Weder die Beschwerdeführerin noch die IV-Stelle machen dazu explizit Ausführungen. Aufgrund der Akten (vgl. insbes. den Grundriss der neuen Wohnung der Beschwerdeführerin sowie das Schreiben des Kantonsspitals Luzern vom 21.7.1999) ist eher anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin der bisherige Elektrorollstuhl grundsätzlich genügen würde, um sich in ihrer Wohnung so frei wie möglich zu bewegen, und dass der Levo-Aufrichtrollstuhl wohl nur aufgrund der Stehvorrichtung angeschafft werden soll. Durch das Einholen von entsprechenden Beweisauskünften hätte die Frage der Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls wohl abschliessend und rechtsgenüglich beantwortet werden können. Nachdem das vorliegende Dossier in Bezug auf die Überprüfung der Notwendigkeit der Stehvorrichtung jedoch sowieso an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Erwägung 4d), rechtfertigt es sich, sollte der Levo-Aufrichtrollstuhl der Beschwerdeführerin zusätzlich abgegeben werden, der IV-Stelle auch die grundsätzliche Überprüfung der Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls zu übertragen. Die Vorinstanz hätte dabei auch abzuklären, ob nicht allenfalls der bisherige Elektrorollstuhl der Beschwerdeführerin mit einer Stehvorrichtung, falls eine solche denn als notwendig angesehen würde, versehen werden könnte, und ob diese Variante kostengünstiger wäre. d) Es ist unbestritten, dass die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin die Stehvorrichtung weder zur Schulung und Ausbildung noch zur funktionellen Angewöhnung benötigt. Es stellt sich daher nur die Frage, ob dieses Hilfsmittel für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich (Haushaltsführung) notwendig ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI). In diesem gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich (vgl. BGE 116 V 322 Erw. 2a) setzt der Anspruch auf ein Hilfsmittel nicht voraus, dass der Versicherte den Haushalt überwiegend selbständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit, wobei die Beachtlichkeit schon bei einer Leistungssteigerung von 25% gegeben sein kann (BGE 117 V 271 Erw. 2b; SVR 1996 IV Nr. 81 S. 239 Erw. 4). Die IV-Stelle bringt vor, die Beschwerdeführerin gelte als vollinvalid (d.h. als im Haushalt vollständig arbeitsunfähig) und sei zudem in mittlerem Grade hilflos und auf die tägliche Pflege der Spitex angewiesen. Daraus zieht sie den Schluss, es sei nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin mit einer Stehvorrichtung ihre Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich in beachtlichem Ausmass verwerten könne. Ansonsten müsste der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie auf die Hilflosenentschädigung in Frage gestellt werden. Im Übrigen würden auch die eigenen Abklärungen vor Ort sowie die Stellungnahme des Kantonsspitals Luzern, Abteilung für Rehabilitation, zu keinem anderen Ergebnis führen. Diesen Ausführungen der IV-Stelle ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Bezug einer ganzen Invalidenrente den Anspruch auf ein Hilfsmittel nicht generell ausschliesst (BGE 115 V 200 Erw. 5c, 108 V 212 Erw. 1d). Das Gleiche muss aufgrund von Art. 42 IVG und Art. 36 Abs. 2 IVV auch bei einer mittelschweren Hilflosigkeit gelten. Auch die tägliche Betreuung durch die Spitex schliesst eine beachtliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich nicht von vornherein aus. Es ist somit konkret zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter Einbezug des Hilfsmittels in der Lage ist, eine beachtliche Tätigkeit in der Haushaltsführung zu erreichen. Die IV-Stelle liess am 20. Mai 1999 vor Ort, allerdings noch in der alten Wohnung der Beschwerdeführerin, eine Abklärung vornehmen. Der Bericht vom 20. Mai 1999 hält dabei fest, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 100% arbeitsunfähig sei. Eine nähere Begründung dieser Einschätzung ist dem Rapport nicht zu entnehmen. Wahrscheinlich stützt sie sich allein auf die volle IV-Rente, welche die Beschwerdefüh-rerin bezieht. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Einpersonenhaushalt führt und täglich von der Spitex in den Bereichen «Transfer», «Ankleiden», «Körperpflege» und «medizinische Pflege (Katheter)» unterstützt wird. Gleichzeitig wird aber auch festgehalten, dass die Versicherte schon immer leichte Arbeiten im Haushalt erledigt hat und derzeit ohne Levo-Aufrichtrollstuhl im Haushaltsbereich die Mahlzeiten selber zubereitet, Geschirr abwäscht, Handwäsche besorgt, das Lavabo reinigt, die Zeitungen zusammenbindet und die Blumen giesst. Mit der Stehvorrichtung wäre es ihr zudem möglich, die Fenster zu öffnen und zu schliessen, Fenster zu reinigen, stehend abzustauben, Bücher aus dem Regal zu nehmen, Kleider auf dem Balkon aufzuhängen, Spiegel im Badezimmer zu reinigen und stehend an Gesprächen teilzunehmen. Auch würde die Stehvorrichtung allgemein zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen. Aufgrund des Berichts vom 20. Mai 1999 kann daher eine erhebliche Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Zudem bestätigt auch der Bericht des Kantonsspitals Luzern, Abteilung Rehabilitation, vom 21. Juli 1999, dass die Stehvorrichtung bei der Beschwerdeführerin eine beachtliche Steigerung sowohl der Arbeitsfähigkeit im Haushalt wie auch in der Selbstsorge bewirken würde. Sie sei für die Beschwerdeführerin zudem unumgänglich, da einige Handlungen in der neuen, seit Oktober 1999 bezogenen, behindertengerechten Wohnung nur im Stehen ausgeführt werden könnten. Weiter hält das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 1. Februar 1999 fest, ohne Stehvorrichtung sei es der Beschwerde-führerin nicht mehr möglich, an die Küchenschränke zu gelangen und zu kochen. Ohne dieses Hilfsmittel müsste sie den Haushalt aufgeben. Zusammengefasst kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die durch die Stehvorrichtung bei der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich bewirkte Leistungssteigerung erheblich sein könnte. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist aber nicht möglich. Der dazu entscheidswesentliche Sachverhalt ist von der IV-Stelle nicht genügend abgeklärt worden. Insbesondere wurde nicht geprüft, wieviel die Stehvorrichtung konkret (in % ausgedrückt) zur Leistungssteigerung im Aufgabenbereich beitragen würde. In Bezug auf die Stehvorrichtung ist die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Leistungskriterien konkret abklärt. Falls dabei eine erhebliche Leistungssteigerung bejaht würde, wäre weiter zu prüfen, ob auch das beantragte Zubehör und die Anpassungen allesamt notwendig wären. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.

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