Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 20.10.2000 Fallnummer: S 99 449 LGVE: 2000 II Nr. 39 Leitsatz: Art. 28 Abs. 1, Art. 41 IVG. Rentenrevision. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung im Sinne der Festsetzung des Invaliditätsgrades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch. Im Revisionsverfahren und -prozess ist zu prüfen, ob seit der formell rechtskräftigen Rentenzusprechung Änderungen im für die Rente erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine Tatsachenänderung dar. Vor einer Rentenzusprechung unterlassene Sachverhaltsfeststellungen können später oft nicht mehr nachgeholt werden. Das kann dazu führen, dass eine spätere Revision daran scheitert, dass eine Veränderung nicht beweisbar ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: