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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.04.2000 S 99 213 (2000 II Nr. 47)

13. April 2000·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·2,045 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 lit. d UVG; Art. 14 UVV mit Anhang I zur UVV; Art. 78, 83, 86 VUV. Die Rechtsprechung zur Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach Unfällen kann nicht analog bei im Zusammenhang mit Berufskrankheiten auftretenden entsprechenden Störungen angewendet werden. | Unfallversicherung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Unfallversicherung Entscheiddatum: 13.04.2000 Fallnummer: S 99 213 LGVE: 2000 II Nr. 47 Leitsatz: Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 lit. d UVG; Art. 14 UVV mit Anhang I zur UVV; Art. 78, 83, 86 VUV. Die Rechtsprechung zur Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach Unfällen kann nicht analog bei im Zusammenhang mit Berufskrankheiten auftretenden entsprechenden Störungen angewendet werden.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A absolvierte eine Lehre als Bäcker-Konditorin und schloss diese mit dem Fähigkeitsausweis ab. Ab dem zweiten Lehrjahr traten Anfälle von Niesen, Nasenlaufen und Tränen beim Mehleinschütten, anfangs Mai 1989 erstmals Asthmaanfälle auf. Es wurde eine Mehlstauballergie diagnostiziert. Die IV bewilligte in der Folge eine Umschulung an einer einjährigen Tageshandelsschule. Da die Versicherte die Diplom-Abschlussprüfung nicht bestand, wurde eine zweite Umschulung in Form einer auf zwei Jahre verkürzten Lehre als Konditor-Confiseurin bewilligt und durchgeführt. A fiel im Sommer 1994 auch durch die Abschlussprüfung zu dieser Ausbildung. Vom 1. Dezember 1994 bis 31. Mai 1995 arbeitete die Versicherte bei der Firma B als Bäcker-Konditor-Confiseuse. Da sie auch als Bäckerin arbeitete, kam sie mit Mehlstaub in Berührung, so dass sie die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben musste. In der Folge bezog A Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Schreiben vom 20. Juni 1996 gelangte der Hausarzt der Versicherten, Dr. C, an die IV-Stelle des Kantons Luzern und beantragte, seine Patientin sei zu berenten. Diese sei durch ihre Obesitas von gegenwärtig 175 kg Körpergewicht derart behindert, dass eine längerfristige Arbeitsstellung in einem körperlich anstrengenden Beruf unmöglich sei. Die IV-Stelle liess A durch Dr. med. D, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, abklären. In seinem Gutachten vom 29. April 1997 stellt Dr. D die Diagnosen einer paranoisch gefärbten depressiven Entwicklung, einer emotional instabilen Persönlichkeit und einer Fettsucht. Die bei der Versicherten festgestellten psychischen Störungen erreichten klar Krankheitswert und beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht für jede in Frage kommende Tätigkeit zu 75%. Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen bestehe dieser Grad von Arbeitsunfähigkeit seit Juni 1996. Ab 1. Juni 1997 wird der Versicherten eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75% gewährt. Gleichzeitig galt sie für die restlichen 25% als vermittlungsfähig im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und bezog entsprechende Versicherungsleistungen. Am 17. November 1997 meldete sich A bei der X, der UVG-Versicherung der B, und beantragte Leistungen gemäss UVG wegen Mehlasthma ab 31. Mai 1995. Im Arztzeugnis vom 10. Dezember 1997 teilte Hausarzt Dr. C der Versicherung mit, dass A eine Arbeit als Bäckerin nicht mehr möglich sei; als Confiseurin höchstens unter idealen Arbeitsbedingungen. Ohne Mehlexposition sei sie bezüglich Asthma beschwerdefrei. Mit Verfügung vom 27. Juli 1998 lehnte die X ihre Leistungspflicht ab. Die heutigen psychischen Beschwerden, die nicht ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien, seien für die bestehende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich. Zurzeit würde daher kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehen. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 22. Dezember 1998 abgelehnt. A lässt gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, dieser sei aufzuheben, die X habe ihr die gesetzlichen Leistungen nach UVG für die anerkannte Berufskrankheit zu entrichten, sie habe insbesondere Taggelder bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 31. Mai 1995 sowie eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu bezahlen. Die X lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Aus den Erwägungen: 1. - a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen. «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100% des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis). b) Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 117 V 355 Erw. 2b mit Hinweisen). c) Im Anhang 1 zu Art. 14 UVV ist unter Ziffer 2b die Erkrankung der Atmungsorgane durch Arbeiten in Stäuben von Getreide und Mehl von Weizen und Roggen aufgeführt. 2. - Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 2 UVG ist bei Berufskrankheiten derjenige Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei welchem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe gefährdet war. Bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden (Art. 77 Abs. 3 lit. d UVG), ist gemäss Art. 102 Abs. 1 UVV der Versicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war (RKUV 1994 S. 274f.). Damit ist die X grundsätzlich für die durch Mehlstaub ausgelöste Erkrankung der Atmungswege der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG leistungspflichtig. 3. - Es bleibt demnach zu untersuchen, welche Leistungen die Beschwerdeführerin von der X verlangen kann. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt sie unter anderem Taggeld aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. a) Aus medizinischer Sicht steht seit spätestens Oktober 1989 (vgl. Bericht von Dr. Y vom 24.10.1998 an die IV-Stelle Luzern) fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer weiteren Tätigkeit, bei welcher sie mit Mehl in Berührung kommt, wegen einer nachgewiesenen Mehlstauballergie gesundheitlich gefährdet ist. Unter Exposition hat sich zuerst eine Bäckerrhinitis und später sogar ein Bäckerasthma entwickelt. Die Allergie schränkt die Beschwerdeführerin allerdings nur für Arbeiten mit Mehlkontakt ein. Sobald ein solcher vermieden wird, heilt die daraus entstehende Krankheit, das Asthma, aus. So hat der Hausarzt der Beschwerdeführerin diese laut Zeugnis vom 28. Juni 1995 lediglich vom 1.-22. Mai 1995 arbeitsunfähig geschrieben. Sobald sie nicht mehr mit dem Allergen in Berührung kommt, ist in Bezug auf die Erkrankung, also die Bäckerrhinitis oder das Bäckerasthma weder eine Behandlung nötig, noch besteht in jeder anderen Tätigkeit, bei der der Kontakt mit Mehl gemieden werden kann, eine Arbeitsunfähigkeit. Im Zeugnis vom 10. Dezember 1997 legt Hausarzt Dr. C denn auch dar, dass die Beschwerdeführerin bezüglich Asthma beschwerdefrei sei, wenn sie nicht mit Mehl in Kontakt komme. So hat sie denn auch ab 12. Juni 1995 - als sie sich bei der Arbeitslosenversicherung meldete - ein volles Taggeld bezogen. Damit besteht kein Raum für die Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung ab 31. Mai 1995, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gefordert, da sie ab jenem Zeitpunkt offenbar weder eine ärztliche Behandlung ihres Asthmas benötigte - womit die Beschwerdegegnerin auch nicht für Heilkosten aufzukommen hat - noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war (Art. 9 Abs. 3 UVG). Da die Beschwerdeführerin wusste, dass sie jeglichen Kontakt mit Mehl vermeiden muss und aus diesem Grunde auch von der IV umgeschult wurde, ist die Arbeitsfähigkeit im Beruf als reine Konditorin-Confiseurin zu beurteilen, in welcher Eigenschaft sie bei der Firma B auch angestellt war (vgl. Unfallmeldung vom 15. November 1997). Das nächste Arztzeugnis datiert denn auch vom 20. Juni 1996. Daraus ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit vor allem durch ihre Obesitas (175 kg) derart behindert sei, dass eine längerfristige Arbeitsstellung in einem körperlich anstrengenden Beruf unmöglich sei. Ihre Vermittelbarkeit sei unter diesen Umständen stark limitiert. In letzter Zeit komme eine depressive Entwicklung hinzu, welche in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt werden müsse. b) Die Mehlstauballergie ist für sich alleine betrachtet keine Berufskrankheit. Zur Erkrankung, dem Asthma, kommt es erst bei Kontakt mit dem Allergen. Das Asthma ist aber gemäss den aufgelegten Arztzeugnissen per 22. Mai 1995 geheilt worden und hat seitdem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an einer angepassten Arbeitsstelle nicht mehr beeinträchtigt. Da ab jenem Zeitpunkt auch keine eigentliche Erkrankung - wenigstens keine der Atemwege - mehr vorlag, besteht ab jenem Zeitpunkt kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Für eine Entschädigung der eventuellen Nachteile eines Berufswechsels wegen einer Allergie besteht das Instrument der Nichteignungsverfügung gemäss Art. 78 ff. der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV). Der SUVA, welche für den Erlass einer entsprechenden Verfügung zuständig ist, wurde die Gefährdung der Beschwerdeführerin aber offenbar nicht gemeldet. In der Folge konnten auch die Voraussetzungen für die für diese Konstellation vorgesehenen Leistungen (Übergangstaggeld Art. 83 ff. VUV und Übergangsentschädigung Art. 86 ff. VUV) nicht geprüft und eventuell ausgerichtet werden. Die X kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass im Jahre 1989, als Dr. Y die Mehlstauballergie feststellte und der IV-Stelle eine Umschulung der Beschwerdeführerin in einen anderen Beruf nahelegte, dieser Umstand nicht auch der SUVA gemeldet worden war, damit diese die Voraussetzungen für eine Nichteignungsverfügung prüfe. Als die X mit Unfallmeldung vom 15. November 1997 erstmals über die Mehlstauballergie informiert wurde, war zumindest die Frist gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV längst verstrichen. 4. - Zu prüfen bleibt, ob die weiteren Krankheiten der Beschwerdeführerin (gemäss Diagnose von Dr. D, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, vom 29. April 1997: paranoisch gefärbte depressive Entwicklung, emotional instabile Persönlichkeit und Fettsucht) einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung auslösen. a) Es ist unbestritten, dass das massive Übergewicht der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang mit der Mehlstauballergie steht. Da es sich dabei auch nicht um eine Erkrankung handelt, welche durch schädigende Stoffe im Sinne von Anhang I zur UVV ausgelöst worden ist, müssten für die Anerkennung des Übergewichts als Berufskrankheit die erschwerten Bedingungen von Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt sein (vgl. vorstehende Erwägung 1). Das bedeutet, dass die Krankheit ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sein muss. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Auch soweit die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf der Obesitas beruht, kann sie also keine Leistungen des UVG-Versicherers beanspruchen. b) Bleibt somit zu prüfen, ob die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin, welche gemäss Gutachten von Dr. D vom 29. April 1997 ihre Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten zu 75% einschränkt und entsprechend eine volle Rente der Invalidenversicherung auslöste, Anspruch auf Leistungen der X gibt. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihre psychische Krankheit sei auf die Berufskrankheit zurückzuführen, da diese aufgetreten sei, nachdem sie realisiert habe, dass sie ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr werde ausüben können, weshalb die X dafür Leistungen zu erbringen habe. Ob die psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit der Mehlstauballergie stehen, darf füglich bezweifelt werden, nachdem die Beschwerdeführerin schon seit Oktober 1989 davon Kenntnis hatte, dass sie ihren angestammten Beruf als Bäckerin nicht mehr wird ausüben können und - mit Ausnahme der Fettsucht - erstmals im Schreiben des Hausarztes vom 20. Juni 1996 an die IV-Stelle von psychischen Problemen die Rede ist. Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang kann indessen offenbleiben, nachdem der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Mehlstauballergie und gravierenden psychischen Beschwerden mit Krankheitswert verneint werden muss. Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer psychischen Erkrankung und einer Berufskrankheit vorliegt, beurteilt sich einzig danach, ob die Berufskrankheit selbst oder die mit ihr einhergehenden Geschehnisse nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art auszulösen. Die Rechtsprechung zur Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach Unfällen kann nicht analog bei im Zusammenhang mit Berufskrankheiten auftretenden entsprechenden Störungen angewendet werden (so nun auch in BGE 125 V 456). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung lässt sich aber sagen, dass eine Mehlstauballergie einer Bäckerin nicht geeignet ist, eine psychische Krankheit auszulösen. Zum einen sind solche Allergien relativ verbreitet. So kam es auch zum Begriff des «Bäckerasthmas». Die Folgen sind wie vorliegend, dass die Betroffenen ihren Beruf wechseln müssen. Diese Tatsache allein ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, psychische Störungen zu verursachen. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in beiden Umschulungen, die ihr von der IV auf ihren eigenen Wunsch hin ermöglicht wurden, schlussendlich die Abschlussprüfungen nicht bestand, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Damit steht aber fest, dass die X ihre Leistungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, womit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.

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