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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.08.2001 S 99 127 (2001 II Nr. 41)

2. August 2001·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,255 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG; Art. 27 Abs. 1 und 2 ELV. Wird bei Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Ausreisefrist ausgesetzt und verbleibt die betroffene Person in der Schweiz, hält sich diese nicht illegal auf. Der einmal legal begründete Wohnsitz bleibt daher auch nach der Ausweisung der primäre Wohnsitz, weshalb der Anspruch auf Ergänzungsleistungen bis zur Ausreise weiterbesteht. | Ergänzungsleistungen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Ergänzungsleistungen Entscheiddatum: 02.08.2001 Fallnummer: S 99 127 LGVE: 2001 II Nr. 41 Leitsatz: Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG; Art. 27 Abs. 1 und 2 ELV. Wird bei Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Ausreisefrist ausgesetzt und verbleibt die betroffene Person in der Schweiz, hält sich diese nicht illegal auf. Der einmal legal begründete Wohnsitz bleibt daher auch nach der Ausweisung der primäre Wohnsitz, weshalb der Anspruch auf Ergänzungsleistungen bis zur Ausreise weiterbesteht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die jugoslawische Staatsangehörige A, geboren 1960, lebt seit 1985 in der Schweiz. Von November 1997 bis Oktober 1998 bezog sie Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 16. November 1998 forderte die Ausgleichskasse Luzern diese im Gesamtbetrag von Fr. 16966.- zurück. Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Zwischen den Parteien streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 1997 und die Rückforderung der in der Zeit vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 1998 ausgerichteten Leistungen. Aus den Erwägungen: 2. - a) In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 123 V 71 Erw. 2). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der Invalidenversicherung haben (Art. 2 Abs. 2 ELG in der bis Ende 1997 gültigen Fassung). Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben ferner einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV und IV hätten. Solange sie die in Art. 2 Abs. 2 ELG festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, steht ihnen höchstens eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente zu (Art. 2 Abs. 2bis ELG). Jugoslawische Staatsangehörige können, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter der gleichen Voraussetzung wie Schweizer Bürger ausserordentliche Renten beanspruchen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens 5 vollen Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 8 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 1.3.1964, gültig für alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens ausser Slowenien und Kroatien). In der ab 1. Januar 1998 gültigen Fassung von Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG haben Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie u.a. sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV haben oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2b lit. b ELG erfüllen. b) Nach Art. 27 Abs. 1 ELV sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von der Bezügerin zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung sind die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar. Rückforderungen können mit fälligen Leistungen aufgrund des Bundesgesetzes sowie des AHVG und des IVG verrechnet werden (Art. 27 Abs. 2 ELV). Eine Rückforderung kann nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgen. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materiell richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a mit Hinweisen). 3. - Die Ausgleichskasse hat die Ergänzungsleistungen für 1997 offenbar - war doch die Beschwerdeführerin noch nicht 15 Jahre in der Schweiz - gestützt auf das Sozialversicherungsabkommen mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 1. März 1964 ausgerichtet. Für 1998 war gestützt auf das neue ELG nur noch ein Aufenthalt von 10 Jahren erforderlich, den die Beschwerdeführerin damals erfüllt hatte. In der hier streitigen Verfügung fordert die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen von November 1997 bis Oktober 1998 im Gesamtbetrag von Fr. 16966.- zurück mit der Begründung, aufgrund der Wegweisungsverfügung vom 28. April 1997 des Bundesamtes für Ausländerfragen und eines Urteils des Bundesgerichtes hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz per 31. Mai 1997 verlassen müssen. Seither habe sie keinen gesetzlichen bzw. tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz mehr, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht erfülle. Die Ausgleichskasse hat demnach den Anspruch der Ergänzungsleistungen nur deshalb verneint, weil die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe. Im vorliegenden Verfahren wird daher der Anspruch und die Rückforderung nur unter diesem Aspekt überprüft. 4. - a) Nach ständiger Rechtsprechung entspricht der Wohnsitz im Sinne des schweizerischen Sozialversicherungsrechts jenem nach Art. 23 ff. ZGB. Danach gilt als Wohnsitz der Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Sobald die tatbeständlichen Voraussetzungen für einen primären Wohnsitz erfüllt sind, entfällt der Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB. Auch ein im Ausland begründeter neuer Wohnsitz im Sinn von Art. 23 Abs. 1 oder Art. 25 ZGB lässt den fiktiven Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB dahinfallen. Obwohl die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 ZGB die Funktion hat, die Wohnsitzfrage zwischen dem Zeitpunkt der Aufgabe eines primären Wohnsitzes und demjenigen der Neubegründung eines solchen zu regeln, besteht keine zeitliche Beschränkung für das Weiterdauern des bisherigen Wohnsitzes (Berner Kommentar, Band I, 2. Abt. 1. Teilband zu Art. 24, S. 573). Der Ausländer mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung hat gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG üblicherweise Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn er jedes Jahr nach Hause reist. Ein vorläufig Aufgenommener gemäss Art. 14 a-c ANAG (alte Fassung) hat ebenfalls üblicherweise Wohnsitz in der Schweiz (Basler Kommentar zum ZGB S. 205). Die Ausweisung oder der Entzug der Niederlassungsbewilligung bewirkt keine Wohnsitzbeendigung. Wird der Wohnsitz aber gestützt auf eine derartige Massnahme aufgegeben, dauert er vorläufig immer noch nach Art. 24 Abs.1 ZGB fort (Vaucher, Le Statut des Etrangers en Suisse, ZSR, 1967, NF 86 2. Halbband S. 513; vgl. auch unveröffentl. EVG-Urteil S. vom 17.9.1997). b) (...) c) Aufgrund der fremdenpolizeilichen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 14. Februar 1997 keine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern mehr hatte. Seit 28. April 1997 war auch ein Aufenthalt im übrigen Gebiet der Schweiz nicht mehr bewilligt. Gemäss dem materiell rechtskräftigen Entscheid des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartements hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz per 31. Mai 1997 verlassen müssen. Allerdings wurde die Ausreisefrist wiederholt wegen Vollzugsproblemen ausgesetzt (zuletzt am 4.8.1997). Die Beschwerdeführerin blieb daher die ganze fragliche Zeit in Z bzw. in der Schweiz und wohnte dort trotz Ausweisung nicht illegal. Sie konnte daher im Ausland gar nie einen andern Wohnsitz begründen. Ihr 1985 legal begründeter Wohnsitz blieb daher auch nach der Ausweisung gemäss oben wiedergegebener Rechtsprechung ihr primärer Wohnsitz. Daher hatte die Beschwerdeführerin die beanstandete Voraussetzung des Wohnsitzes im Zeitpunkt des Bezugs der Ergänzungsleistungen erfüllt. Die Rückforderungsverfügung vom 16. November 1998 ist daher aufzuheben. Die Frage des Erlasses erübrigt sich hiermit. Unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung des Wohnsitzes hätte die Beschwerdeführerin dementsprechend auch nach dem 1. November 1998 Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ob allerdings die übrigen Voraussetzungen vorlagen, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht entscheiden und ist auch nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen.

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