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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 02.02.2000 S 98 833 (2000 II Nr. 41)

2. Februar 2000·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,707 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Art. 7 Abs. 5 KVG; Art. 9 Abs. 3 KVV. Ein Wechsel des Versicherers darf nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher kann sie ihren bisherigen Versicherer erst verlassen, wenn der neue Versicherer dem bisherigen Versicherer mitgeteilt hat, dass sie bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Art. 9 Abs. 3 KVV ist gesetzwidrig. Ein Versicherungswechsel ist auch bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen möglich. Das KVG kennt keine Regelung über die Verrechnung. Die KUVG-Praxis, wonach den Versicherten kein Recht zur Verrechnung ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zustand, hat auch unter dem KVG weiterhin Gültigkeit. | Krankenversicherung

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Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Krankenversicherung Entscheiddatum: 02.02.2000 Fallnummer: S 98 833 LGVE: 2000 II Nr. 41 Leitsatz: Art. 7 Abs. 5 KVG; Art. 9 Abs. 3 KVV. Ein Wechsel des Versicherers darf nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher kann sie ihren bisherigen Versicherer erst verlassen, wenn der neue Versicherer dem bisherigen Versicherer mitgeteilt hat, dass sie bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Art. 9 Abs. 3 KVV ist gesetzwidrig. Ein Versicherungswechsel ist auch bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen möglich. Das KVG kennt keine Regelung über die Verrechnung. Die KUVG-Praxis, wonach den Versicherten kein Recht zur Verrechnung ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zustand, hat auch unter dem KVG weiterhin Gültigkeit. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: B trat auf den 1. Juli 1994 bei der D Kranken- und Unfallversicherung (im folgenden D genannt) ein und war in den Kategorien Basis (Grundversicherung mit Wahlfranchise), Complementa und Previsia (Zusatzversicherungen) versichert. Am 4. Januar 1996 erhielt die D von B die Kündigung per 31. Dezember 1996. Mit Schreiben vom 16. Februar 1996 teilte die D der B mit, dass sie die Kündigung per 31. Dezember 1996 zur Kenntnis nehme. Mit Verfügung vom 13. Juli 1998 stellte sich die D jedoch auf den Standpunkt, dass B über den 31. Dezember 1996 hinaus bei ihr versichert sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass noch Prämien und Mahnspesen ausstehend seien, weshalb D die B gemäss Art. 9 Abs. 3 KVV nicht aus der Grundversicherung habe entlassen dürfen. In der gleichen Verfügung trat die D auf Rechnungen von B aus den Jahren 1994 und 1995, welche wiederholt geltend gemacht wurden, nicht mehr ein, da diese erneute Geltendmachung verspätet sei. In der Folge erhob B Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 3. September 1998 hielt die D am Verfügungsinhalt fest. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B beantragen, der Einspracheentscheid vom 3. September 1998 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie spätestens per Ende 1997 aus der obligatorischen Kranken-Grundversicherung bei der D ausgetreten sei. Ausserdem sei festzustellen, dass auf die rückständigen Prämien die von der D zu Unrecht abgelehnten Leistungsansprüche im Umfang von Fr. 2490.45 anzurechnen seien. In ihrer Beschwerdeantwort schliesst die D auf Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Rechtsschriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. - Die Beschwerdeführerin will zunächst festgestellt haben, dass sie spätestens per Ende 1997 aus der obligatorischen Kranken-Grundversicherung bei der Beschwerdegegnerin ausgetreten sei. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, das Versicherungsverhältnis über den 31. Dezember 1997 hinaus aufrechtzuerhalten. 2. - Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Austritt gestützt auf Art. 7 Abs. 1 KVG bereits per 30. Juni 1996 möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat bei der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen eine Versicherung mit einer wählbaren Franchise abgeschlossen. Gemäss Art. 94 Abs. 2 KVV (Fassung vom 1.1.1996) ist der Wechsel zu einem anderen Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Art. 7 Abs. 1 KVG) auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Austritt war somit frühestens per 31. Dezember 1996 möglich. 3. - Gemäss Art. 9 Abs. 3 KVV darf der bisherige Versicherer einen säumigen Versicherten erst dann aus dem Versicherungsverhältnis entlassen, wenn die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen einschliesslich Verzugszinsen (Fassung vom 1.1.1996) vollständig bezahlt sind. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wechsel des Versicherers sei in Art. 7 KVG abschliessend geregelt. Darin sei kein Wort zu finden, wie vorzugehen sei, falls jemand mit Prämien im Rückstand sei. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung der Verordnung sei falsch und führe in der ganzen Schweiz zu ungeahnten Problemen, weil es immer wieder vorkomme, dass Prämien und Kostenbeteiligungen nicht bezahlt würden. b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist in einem neuen Entscheid vom 29. Juni 1999 auf die Frage der Gesetzmässigkeit von Art. 9 Abs. 3 KVV eingegangen und kam zum Schluss, dass diese Verordnungsbestimmung gesetzwidrig sei und daher keine Anwendung finden könne (RKUV 1999 S. 444 ff.). Aufgrund dieses Entscheides ist somit ein Versicherungswechsel auch bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen möglich. Vorliegend wäre somit ein Wechsel des Versicherers auf Ende 1996 unter dem erwähnten Gesichtspunkt möglich gewesen. 4. - a) Gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG endet das beim bisherigen Versicherer bestehende Versicherungsverhältnis erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Diese Mitteilungspflicht des neuen Versicherers ist auch der Grund, weshalb er schadenersatzpflichtig wird, falls er die Mitteilung des neuen Versicherungsverhältnisses unterlässt. Sinn und Zweck dieser Mitteilungspflicht ist der ununterbrochene Versicherungsschutz. Ein Wechsel des Versicherers darf nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher kann sie ihren bisherigen Versicherer erst verlassen, wenn der neue Versicherer dem bisherigen Versicherer mitgeteilt hat, dass sie bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, unterrichtet er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG; Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, Rz. 36). b) In casu fehlt eine Mitteilung der neuen Versicherung E an die D, dass die Beschwerdeführerin bei ihr versichert sei. Zwar hat die E einen Versicherungsausweis ursprünglich für das Jahr 1996 ausgestellt, der nachträglich für das Jahr 1998 gültig sein soll, wie der Anwalt der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 28. April 1998 an die D mitteilte. Zudem erwähnte er darin eine Übernahmebestätigung der E vom 10. März 1997 per 1. Januar 1998. Dabei handelte es sich um ein Schreiben der E an die F AG vom 10. März 1997, die Arbeitgeberin des Ehemannes der Beschwerdeführerin, über dessen Kollektivversicherung die Beschwerdeführerin zu einer günstigeren Krankenversicherung kommen sollte. In diesem Schreiben bestätigte die E gegenüber der Arbeitgeberin den Versicherungsbeginn für die Beschwerdeführerin per 1. Januar 1998. In der Folge bestätigte die E gegenüber der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 1998 mit der Überschrift «Austritt», dass die Neuaufnahme per 1. Januar 1998 aufgehoben worden sei, weil sie immer noch bei der D versichert sei. c) Ob die rückwirkende Aufhebung der Versicherung bei der E rechtmässig war, braucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden zu werden und wäre ohnehin nur zu beurteilen, falls die E zum Beschwerdeverfahren beigeladen würde. Der vorliegende Fall zeigt gerade, dass die - verbindliche und vorbehaltlose - nicht bloss deklaratorische Erklärung des neuen Versicherers, eine Person sei nun ab einem bestimmten Zeitpunkt bei ihr versichert, nicht durch andere Erklärungen oder Urkunden ersetzt werden kann. Allein eine durch den neuen Versicherer ausgestellte Bestätigung erlaubt es dem bisherigen Versicherer, den Zeitpunkt festzulegen, ab welchem eine Person nicht mehr bei ihr versichert ist und dies ihr auch verbindlich mitzuteilen. Die Versicherungsausweise, welche entgegen dem Beilagenverzeichnis im Schreiben des Rechtsanwalts vom 28. April 1998 nicht aufgelegt worden sind, wurden im nachhinein hinsichtlich der Gültigkeitsdauer abgeändert, und die auf 1998 vereinbarte Versicherung bei der E wurde nachträglich als aufgehoben bezeichnet. Diese Umstände belegen, dass auf die Erklärung des neuen Versicherers gegenüber dem bisherigen Versicherer, wie sie das Gesetz in Art. 7 Abs. 5 KVG verlangt, nicht verzichtet werden kann, weil sonst Unklarheiten über den Versicherungsschutz entstehen können, welche das Gesetz gerade vermeiden will. Dass die Bestätigung des neuen Versicherungsverhältnisses durch den neuen Versicherer gegenüber dem bisherigen erfolgen muss, ergibt sich auch aus der Botschaft zum KVG, wo festgehalten wird: «Unterlässt es der neue Versicherer, die Aufnahme des Versicherten zu bestätigen, muss er diesem eine allfällige Prämiendifferenz zurückvergüten» (BBl 1992 I 144). Der Umstand, dass die D die Mitteilung der Weiterversicherung durch den Anwalt der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 28. April 1998 in der Verfügung vom 13. Juli 1998 «akzeptierte», ist nicht bindend, weil es an der vom Gesetz verlangten Mitteilung durch den neuen Versicherer ihr gegenüber fehlt. Auf die Austrittserklärung vom 21. Juli 1998 der E hin, mit Kopie an die D, erklärte die D der E gegenüber, sie bestätige, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 1994 bei ihr versichert sei. Rechtlich nicht verbindlich für das Gericht ist sodann die Feststellung der D im angefochtenen Einspracheentscheid, sie habe eine Weiterversicherungsbestätigung ab 1. Juli 1997 erst am 28. April 1998 erhalten. Denn diese wurde nicht durch die E ausgestellt. Das Argument in der Replik, es liege nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, dass der Nachversicherer der Beschwerdegegnerin «nicht rechtzeitig» Mitteilung gemacht habe, geht an der Vorschrift des Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG vorbei. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin bei der D versichert ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5. - Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren die Verrechnung von nach ihrer Darstellung zu Unrecht abgelehnten Leistungsansprüchen mit den rückständigen Prämien im Umfang von Fr. 2490.45. a) In der Krankenversicherung war das Verrechnungsrecht unter der Herrschaft des KUVG nicht gesetzlich normiert. Indessen hat die Praxis den Krankenkassen das Verrechnungsrecht zugestanden. Bereits 1970 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht aber das Verrechnungsrecht des Versicherten gegenüber einer öffentlichen Krankenkasse verneint (RSKV 1970 Nr. 78, S. 184). In BGE 110 V 183 ff. wurde der Ausschluss des Verrechnungsrechts des Versicherten auch gegenüber privatrechtlich organisierten Krankenkassen bestätigt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte zur Begründung aus, dass nur die Verwaltung befugt sei, Verfügungen zu erlassen, d.h. einseitig und hoheitlich über Rechte und Pflichten der Versicherten zu befinden. Hieraus ergebe sich die einseitige Zuerkennung des Verrechnungsrechts an die Verwaltung. Das habe insbesondere für die Krankenversicherung zu gelten. Würde man in diesem Bereich das Verrechnungsrecht dem Versicherten zugestehen, so hätte es dieser in der Hand, zunächst von sich aus zu bestimmen, welche Kassenleistungen er für richtig halte, und damit die Krankenkasse zu veranlassen, eine Beitragsverfügung zu erlassen, bei der die Beiträge an sich gar nicht bestritten seien, sondern eben die Leistungen. Zudem liege es im Interesse der Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts, auch in der Krankenversicherung das Recht zur Verrechnung einseitig nur den - öffentlichen und privaten - Krankenkassen einzuräumen (BGE 110 V 186f.). b) Das KVG kennt keine Regelung über die Verrechnung. Die dargelegte KUVG-Praxis, wonach den Versicherten kein Recht zur Verrechnung ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zustand, hat auch unter dem KVG weiterhin Gültigkeit (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 225). Der Beschwerdeführerin steht somit kein Verrechnungsrecht zu. Es erübrigt sich deshalb, zu überprüfen, ob die aus den Jahren 1994 und 1995 stammenden Rechnungen von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht zurückgewiesen wurden und ob die wiederholte Geltendmachung dieser Rechnungen rechtzeitig erfolgt ist. Ein entsprechendes Leistungsbegehren wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Sie verlangte nur die Feststellung des Verrechnungsrechts im Umfang von Fr. 2490.45. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.

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