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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.10.1998 S 98 359 (1998 II Nr. 59)

19. Oktober 1998·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·213 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

Art. 4 BV; Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; § 204 VRG. Mitwirkungs- und Begründungspflicht bei Gesuchen um unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsprozess. | Verfahren

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 19.10.1998 Fallnummer: S 98 359 LGVE: 1998 II Nr. 59 Leitsatz: Art. 4 BV; Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; § 204 VRG. Mitwirkungs- und Begründungspflicht bei Gesuchen um unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsprozess. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Rahmen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung obliegt es dem Gesuchsteller, aufzuzeigen und zu belegen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt. Es liegt an ihm, die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und sein Gesuch entsprechend zu substantiieren (vgl. LGVE 1996 I Nr. 26 S. 44). Diese Mitwirkungs- und Begründungspflichten bei UR-Verfahren sind sowohl im Zivil- als auch im Sozialversicherungsprozess die gleichen. Der UR-Gesuchsteller trägt die Hauptlast bei der Sammlung der tatsächlichen Grundlagen. Die Offizialmaxime gebietet dabei zwar, dass unter Umständen Nachfrist zur Auflage von einzelnen Belegen anzusetzen ist oder singuläre Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen sind. Sie ersetzt aber nicht die Pflicht des Gesuchstellers, sein Gesuch ausreichend zu begründen und die sachbezüglichen Nachweise zu erbringen. Gerade in Verwaltungsjustizverfahren, in deren Rahmen im Unterschied zu Zivilverfahren bei einem UR-Gesuch in der Regel keine spezielle UR-Verhandlung durchgeführt wird (vgl. § 133 Abs. 1 ZPO), sind an die Begründung und den Substantiierungsgrad der UR-Gesuche erhöhte Anforderungen zu stellen. Die geltend gemachten Auslagen sind sodann aktenmässig zu belegen. Zum Verfahren siehe auch Nrn. 2, 7, 16, 45 und 47

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