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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 07.01.2011 S 09 605 (2011 II Nr. 33)

7. Januar 2011·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·702 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Art. 38 Abs. 1 IVG. Werden Kinderrenten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 IVG gekürzt bzw. plafoniert, so darf die Summe der Kinderrenten 60 Prozent der maximalen Invalidenrente einer anspruchsberechtigten Person nicht übersteigen. Ist die Beitragszeit eines Elternteils unvollständig, ist der Plafond für die Berechnung der Kinderrente entsprechend herabszusetzen. | Invalidenversicherung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 07.01.2011 Fallnummer: S 09 605 LGVE: 2011 II Nr. 33 Leitsatz: Art. 38 Abs. 1 IVG. Werden Kinderrenten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 IVG gekürzt bzw. plafoniert, so darf die Summe der Kinderrenten 60 Prozent der maximalen Invalidenrente einer anspruchsberechtigten Person nicht übersteigen. Ist die Beitragszeit eines Elternteils unvollständig, ist der Plafond für die Berechnung der Kinderrente entsprechend herabszusetzen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der 1974 geborenen A wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Kinderrenten ab dem 1. Februar 2005 zugesprochen. Mit Verfügung vom 2. November 2009 teilte ihr die IV-Stelle Luzern mit, dass aufgrund der allgemeinen Rentenerhöhungen per 1. Januar 2009 irrtümlich der unplafonierte Rentenbetrag der Kinderrenten ausbezahlt wurde und die Beträge entsprechend korrigiert würden. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. - b) Der Auffassung der IV-Stelle bezüglich der Berechnung der Kinderrenten ist beizupflichten. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Einwand, wonach von einer Maximalrente von Fr. 3420.- (als Plafonierungsgrösse) auszugehen sei, weil sie und ihr Ehegatte 100 Prozent invalid seien und demnach Anspruch auf eine Kinderrente hätten, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dem Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 IVG ist zu entnehmen, dass für den Fall, in dem beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente haben, beide Kinderrenten zu kürzen sind, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Kürzung ist Art. 35 AHVG sinngemäss anwendbar. Vorab zu klären ist demnach die Frage, was unter "maximalen Invalidenrente" zu verstehen ist. Wie Art. 37 Abs. 1 IVG festhält, entsprechen die Invalidenrenten in ihrer Höhe den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aus Art. 34 Abs. 3 AHVG ergibt sich sodann, dass der Höchstbetrag der Altersrente (und damit die maximale Altersrente) dem doppelten Mindestbetrag entsprechen. Dieser Mindestbetrag belief sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (AS 2008 4715; in der hier massgebenden Fassung und in Kraft gestanden bis Ende 2010) im Jahr 2009 auf Fr. 1140.-, weshalb die maximale Altersrente und entsprechend die maximale Invalidenrente in dieser Zeit Fr. 2280.- betrug. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei von einer maximalen Rente von Fr. 3420.- (als Plafonierungsgrösse) auszugehen, so geschieht dies wohl aufgrund der Annahme, dass die Summe der beiden Renten der Eltern maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente betragen darf (Plafonierung der Ehepaarrente). Indes ergibt der klare Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 IVG, der die Plafonierung der Kinderrente regelt, dass die Summe der Kinderrenten 60 Prozent der maximalen Invalidenrente einer anspruchsberechtigten Person nicht übersteigen darf. Die maximale Altersrente und somit die Plafonierungsgrösse der Kinderrente ist damit im Jahr 2009 mit Fr. 2280.- zu beziffern. Folgerichtig stellte die Ausgleichskasse als Zwischenresultat fest, dass für Vollrenten (d.h. nach Rentenskala 44) die Kinderrenten nicht mehr als Fr. 1368.- (60% von Fr. 2280.-) betragen dürfen. Zu beachten gilt es nun aber, dass die Beitragszeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unvollständig ist, weshalb der Plafond zur Berechnung der Kinderrenten (Fr. 1368.-) ebenfalls und in gleicher Weise wie bei der Plafonierung der Renten für Ehepaare angepasst werden muss. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 38 Abs. 2 IVG, der festhält, dass die gleichen Berechnungsregeln gelten wie für die jeweilige Invalidenrente, und anderseits aus Rz. 5533 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1.1.2003, Stand 1.1.2007), wonach sich der für die Kinderrente massgebende Plafond aus den Berechnungsgrundlagen der Eltern ergibt. Zwar sind Verwaltungsweisungen keine Rechtsnormen und daher für den Richter - im Gegensatz zu den Durchführungsstellen - nicht verbindlich. Der Richter berücksichtigt aber die Lösung gemäss Verwaltungsweisung, wenn sie eine überzeugende Interpretation zum Zwecke der rechtsgleichen Anwendung des Gesetzes darstellt (BGE 122 V 249 E. 3d). Vorliegend ist kein Grund zu sehen, weshalb der Richter von der obigen Verwaltungsweisung abweichen sollte, zumal auch die Beschwerdeführerin keinerlei Einwände gegen diese Vorgehensweise erhebt. Die Ausgleichskasse hat sodann gemäss Rz. 5523ff. der RWL korrekt die Rentenskala Nummer 43 errechnet (97,73%) und so die Plafonierungsgrösse auf Fr. 1337.- reduziert. Da die ursprünglich zugesprochenen Kinderrenten im Umfang von Fr. 1688.- diese Plafonierungsgrösse übersteigen, hat sie die Kinderrenten zu Recht plafoniert. (...)

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