Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Arbeitslosenversicherung Entscheiddatum: 24.02.2010 Fallnummer: S 09 479 LGVE: 2010 II Nr. 40 Leitsatz: Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG. Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. Art. 95 Abs. 1 AVIG; Art. 25 Abs. 1 Satz 1, Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Taggeldleistungen von Fr. 502.20 ist mangels Erfüllung der Rückkommensvoraussetzungen (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) nicht zulässig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die 1969 geborene A meldete sich am 26. Juni 2008 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. August 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2010 und richtete der Versicherten Taggeldleistungen aus. Am 9. März 2009 überwies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Z die Sache dem Stab Recht der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. Mai 2009 verneinte der Stab Recht die Vermittlungsfähigkeit ab 1. September 2008. Gestützt darauf forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 15. Juli 2009 die bereits ausgerichteten Taggelder für die Monate September und Oktober 2008 im Betrag von Fr. 502.20 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 26. August 2009 abgewiesen, soweit die Rechtmässigkeit der Rückforderung bestritten wurde. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Die Arbeitslosenkasse schloss auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 3. - a) Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Vorschriften über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie über die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. b) Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1). 4. - Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ab 1. September 2008 wurde mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 28. Mai 2009 bereits rechtskräftig entschieden und kann im vorliegenden Verfahren nicht wieder aufgegriffen werden. Mangels Vermittlungsfähigkeit bestand ab dem 1. September 2008 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Somit ist die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 502.20 für die Monate September und Oktober 2008 unrechtmässig erfolgt, weshalb sie grundsätzlich zurückzuerstatten ist (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Zu prüfen bleibt vorliegend einzig, ob auch die Rückkommensvoraussetzungen - Wiedererwägung oder prozessuale Revision - gegeben sind. 5. - a) Die Wiedererwägung setzt kumulativ eine zweifellose Unrichtigkeit und eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung voraus (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles massgebend, zu denen - neben der Höhe des Rückforderungsbetrages - auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist (EVG-Urteil C 205/00 vom 8.10.2002 E. 5 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) bejahte die Erheblichkeit in Bezug auf einen weniger als ein Jahr nach der Leistungszusprechung zurückgeforderten Betrag von Fr. 706.25 (ARV 2000 Nr. 40 S. 208), verneinte sie aber bei einer nur wenige Monate nach der Leistungszusprechung erfolgten Rückforderung in der Höhe von Fr. 494.- (EVG-Urteil C 44/02 vom 6.6.2002) und bei einer über zwei Jahre nach der Leistungszusprechung erfolgten Rückforderung in der Höhe von Fr. 601.20 (EVG-Urteil C 205/00 vom 8.10.2002 E. 5). Der vorliegend von der Arbeitslosenkasse zurückgeforderte Betrag beläuft sich lediglich auf Fr. 502.20. Zwischen der Erstellung der Taggeldabrechnungen für die Monate September und Oktober 2008 (29.9.2008 bzw. 31.10.2008) und der Rückforderungsverfügung (15.7.2009) sind über 8 Monate verstrichen. In Anbetracht dieser Umstände und der angeführten Rechtsprechung ist die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung nicht erfüllt. Eine wiedererwägungsweise Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Taggelder im Betrag von Fr. 502.20 ist deshalb nicht zulässig. b) Eine prozessuale Revision der Taggeldabrechnungen für die Monate September und Oktober 2008 kommt von vornherein nicht in Betracht, da der Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Erstellung dieser faktischen Verfügungen die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate September und Oktober 2008 vorlagen. In diesen hatte die Beschwerdeführerin explizit angegeben, dass sie seit dem 8. September 2008 krankheitshalber arbeitsunfähig sei. Von einer bereits im Zeitpunkt der Erstbeurteilung bestehenden unverschuldeterweise unbekannt gewesenen oder unbewiesen gebliebenen Tatsache im Sinne der prozessualen Revision kann mithin keine Rede sein. 6. - Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Taggeldleistungen von Fr. 502.20 mangels Erfüllung der Rückkommensvoraussetzungen (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) nicht zulässig ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb sie in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 26. August 2009 gutzuheissen ist.