Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 11.08.2008 Fallnummer: S 08 389 LGVE: 2008 II Nr. 32 Leitsatz: Art. 36 Abs. 1 ATSG. Soweit Einwände erhoben werden, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einwendungen materieller Natur gegen die Begutachtung sind mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise durch positive Anordnung begangen werden, vorausgesetzt, die Behörde hat die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen und dabei ihr Ermessen offensichtlich überschritten, was ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigt. In casu Voraussetzungen nicht erfüllt. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und 44 ATSG. Art. 44 ATSG enthält eine abschliessende Regelung der Verfahrensrechte bezüglich Sachverständigengutachten, so dass im Verzicht auf vorgängige Bekanntgabe der an die Gutachter zu richtenden Fragen und der ihnen zu unterbreitenden Unterlagen keine Gehörsverletzung zu erblicken ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die IV-Stelle teilte A am 22. April 2008 mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, um den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung prüfen zu können. Diese werde von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) durchgeführt. Mit Eingabe vom 24. April 2008 erklärte sich A mit dieser Mitteilung nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Namentlich trug er vor, er sei bereits von den beiden Gutachterstellen B und C polydisziplinär abgeklärt worden, wobei klare Feststellungen betreffend Arbeitsunfähigkeit gemacht worden seien. Mit Schreiben vom 30. April 2008 gab die IV-Stelle zu verstehen, sie werde über die Anordnung der Begutachtung keine Verfügung erlassen. Am 15. Juli 2008 wurde A durch die MEDAS zur Begutachtung aufgeboten, wogegen er bei der IV-Stelle intervenierte. Diese hielt mit Schreiben vom 21. Juli 2008 an der angeordneten Abklärung fest. Dagegen liess A am 6. August 2008 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und zugleich um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ersuchen. Der IV-Stelle sei zu verbieten, weitere Abklärungen zu treffen, insbesondere eine erneute Abklärung bei der MEDAS durchführen zu lassen. Dies sei superprovisorisch zu verfügen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Aus den Erwägungen: 1. - a) Vorab ist festzuhalten, dass der Anordnung einer medizinischen Begutachtung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG zukommt, da sie nicht die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten usw. zum Gegenstand hat (BGE 132 V 93). Macht die zu begutachtende Person eigentliche Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG gegen den vorgesehenen Gutachter geltend, so ist darüber eine Verfügung zu erlassen, die selbständig anfechtbar ist. Die gesetzlichen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG und Art. 10 VwVG sind als Einwendungen formeller Natur zu betrachten, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unabhängigkeit. Oft sind sie von Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So hat beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Einwand, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt oder das Leiden aufgrund der selbst ins Recht gelegten Gutachten erstellt. Es besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl. Fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet ebenfalls keinen Umstand, der Misstrauen in die Unabhängigkeit eines Gutachters wecken würde. Vielmehr ist bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass ein Gutachter wegen der Fachrichtung, der er angehört, oder aus anderen Gründen für die Begutachtung ungenügend sachkundig war. Es besteht kein Anlass, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen. Es gilt insbesondere zu vermeiden, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird, was vor allem in Fällen mit komplexem Sachverhalt zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde, welche in ein Spannungsverhältnis zum einfachen und raschen Verfahren tritt (BGE 132 V 108 Erw. 6.5). b) Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit Einwände materieller Art gegen die Begutachtung vorgetragen werden. Dies gilt namentlich für die Rügen der hinreichenden Sachverhaltsabklärung sowie der mangelnden fachlichen Kompetenz der begutachtenden Ärzte. Letzteres stellt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen Ausstandsgrund dar. Ebenso wenig ist im Einwand, Dr. D sei für zwei Gutachterstellen tätig, ein Befangenheitsgrund zu erblicken, noch vermag der Umstand, dass die MEDAS von der IV-Stelle wiederholt für die Erstellung polydisziplinärer Gutachten beigezogen wird, Zweifel an der Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte zu erwecken. Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der Experten besteht (BGE 123 V 175), wovon vorliegend auszugehen ist, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die MEDAS der IV-Stelle in irgendeiner Art weisungsgebunden oder sonst wie untergeordnet wäre. 2. - In der Hauptsache rügt der Beschwerdeführer eine durch die IV-Stelle begangene Rechtsverzögerung, indem diese eine Expertise durch die MEDAS anordnete und nicht - wie von ihm verlangt - auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten über seinen Rentenanspruch befunden hat. a) Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise durch eine positive Anordnung begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde, und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (BG-Urteil S. vom 20.3.2007 [I 91/07], mit Hinweisen). b) So verhält es sich vorliegend nicht. Die IV-Stelle hat auf ausdrückliche Empfehlung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2008 eine Begutachtung angeordnet, worin keine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise zu erblicken ist, andernfalls die Kernaufgabe des RAD, der IV-Stelle beratend zur Seite zu stehen und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht abzugeben (Art. 49 Abs. 3 und 4 IVV), ihres Inhalts entleert würde. Eine rechtsmissbräuchliche Anordnung wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn die IV-Stelle das Gutachten einzig aus dem Grund in Auftrag gegeben hätte, die vom RAD-Arzt Dr. E bemängelte Ungereimtheit hinsichtlich der Unfallkausalität klären zu lassen, da dies - wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt - für die finale Invalidenversicherung irrelevant ist. Dr. E hat jedoch nicht lediglich die Ausführungen zur Unfallkausalität bemängelt, sondern die Schlussfolgerungen der Gutachterstelle C vom 29. März 2006 für unnachvollziehbar bezeichnet. Ob dem tatsächlich so ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, sondern ist im Entscheid mit der Sache zu beurteilen. Jedenfalls ist Dr. E kompetent genug, die fachmedizinischen Berichterstattungen seriös zu analysieren. Sodann bestehen keine konkreten Indizien, dass seine Ausführungen blossen Behauptungen entsprechen, weshalb keine Veranlassung besteht, gerichtlich einzugreifen. Wie erwähnt wäre diese Vorgehensweise nur gerechtfertigt, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich überschritten hätte, was angesichts der konkreten Umstände sowie der grossen Tragweite des allfälligen Rentenentscheides - gerade auch im Hinblick auf spätere Revisionsverfahren (der Beschwerdeführer ist erst x-jährig) - nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang gilt es denn auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die IV-Stelle bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 69 IVV) naturgemäss über ein erhebliches Ermessen verfügt, so dass eine (offensichtliche) Ermessensüberschreitung nicht leichthin angenommen werden kann. c) Dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2008 im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C vom 29. März 2006 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71% zusprach, führt nicht zur gegenteiligen Betrachtungsweise. Nach der am 28. August 2007 geänderten Rechtsprechung besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung bezüglich Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung mehr (BGE 133 V 553ff. Erw. 6), weshalb die IV-Stelle nicht dazu verhalten werden kann, den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad zu übernehmen. Eine Bindung ergibt sich auch nicht daraus, dass die IV-Stelle den Experten der Gutachterstelle C Fragen unterbreitet hat, zeigt sich doch erst im Ergebnis, ob ein Gutachten den erforderlichen Kriterien einer beweiskräftigen Expertise genügt. d) Nach dem Gesagten ist - soweit derzeit überprüfbar - nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle eine weitere medizinische Abklärung für angezeigt erachtet hat. Hinzu kommt, dass die angeordnete Begutachtung in wenigen Tagen stattfinden wird, womit im Hinblick auf den absehbaren Erlass der Rentenverfügung keine ins Gewicht fallende zeitliche Verzögerung eintreten wird. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet (...). Eine Rechtsverzögerung ist daher zu verneinen. 3. - Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Zumutbarkeit. Diese sind indes nicht im vorliegenden Verfahren vorzubringen, sondern - sollte der Beschwerdeführer seinen Widerstand gegen die Begutachtung aufrechterhalten - vielmehr im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der diesfalls im Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu erlassenden materiellen Verfügung. Davon abgesehen ist zu bemerken, dass die üblichen Untersuchungen einer MEDAS ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 157 Erw. 4.2). Die erneute Begutachtung, welche ausserhalb des Wohnkantons des Beschwerdeführers stattfinden wird, bildet keinen solchen Umstand (vgl. BG-Urteil F. vom 30.1.2007 [I 166/06] Erw. 5: kein Anspruch auf Begutachtung in der Nähe des Wohnortes). 4. - Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Gehörsverletzung geltend macht, da ihm weder der Fragenkatalog bekannt gegeben noch mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen den Gutachtern zugestellt würden, übersieht er, dass die Verfahrensrechte in Bezug auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Art. 44 ATSG abschliessend geregelt sind (BG-Urteil L. vom 23.7.2007 [I 218/06] Erw. 7.4). Gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine vorgängige Bekanntgabe der an die Gutachter zu richtenden Fragen sowie der ihnen zu unterbreitenden Unterlagen nicht vorgesehen. Folglich besteht darauf kein Rechtsanspruch, weshalb eine Gehörsverletzung zu verneinen ist. 5. - Zusammenfassend ergeben die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit beachtlich - keinen Anlass, die Vorgehensweise der IV-Stelle zu beanstanden. (...) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung gegenstandslos und kann als erledigt abgeschrieben werden.