Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Ergänzungsleistungen Entscheiddatum: 04.02.1009 Fallnummer: S 08 275 LGVE: 2009 II Nr. 33 Leitsatz: Art. 2a-d, 3a-c aELG; Art. 17, 17a, 23 ELV; § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Wer mit einer Grundpfandverschreibung bei der Bank für eine Darlehensschuld eines Dritten Sicherheit leistet (Drittpfandgeber), wird gleich behandelt, wie wenn die Hypothekarschuld die eigene wäre. Anrechnung der Schuld als Gegenleistung für den Vermögensverzicht. Für die Anrechnung des Wohnrechts ist vom Mietwert der Wohnung im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Wert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren. Dabei ist für die Bewertung des Grundstückes wie auch beim Mietwert der Verkehrswert massgebend, so dass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt. Art. 24, 25 Abs. 2 ATSG. Keine analoge Anwendung der Verjährungs- bzw. Verwirkungstatbestände bezüglich der zeitlichen Begrenzung eines Verzichtstatbestandes im Rahmen des EL-Rechts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die im Jahre 1912 geborene A, welche sich im Regionalen Alters- und Pflegezentrum Z aufhält, liess sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV anmelden. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern errechnete einen Einnahmenüberschuss von Fr. 30832.- und wies das Leistungsbegehren mit Wirkung ab August 2007 ab. Als anrechenbares Vermögen berücksichtigte die Ausgleichskasse u.a. einen Betrag von Fr. 326400.- infolge Vermögensverzichts. Hintergrund dieser Aufrechnung war die Tatsache, dass die Versicherte am 10. Juni 1997 ihr Grundstück Nr. x, Grundbuch Y, an ihre Tochter, B, veräusserte. A liess gegen diese Verfügung Einsprache erheben, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. April 2008 abwies. Mit fristgerecht erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es seien ihr Ergänzungsleistungen auszurichten. Zur Begründung liess die Versicherte im Wesentlichen geltend machen, die Liegenschaftsübertragung sei nicht freiwillig erfolgt, sondern zur Vermeidung einer zwangsweisen Grundpfandverwertung durch die Bank E, da ihr Sohn C die Zinsen der Darlehen von insgesamt Fr. 210000.- nicht mehr bezahlt habe, für die sie mit ihrem Grundstück Sicherheit geleistet habe. Diese Darlehen sowie weitere Verpflichtungen seien von ihrer Tochter als Gegenleistung für die Grundstückübertragung übernommen worden, nebst der Gewährung eines lebenslänglichen Wohnrechts. Schliesslich liess sie noch vorbringen, die Liegenschaftsübertragung liege über 10 Jahre zurück, weshalb infolge Verjährung die gesetzliche Grundlage für irgendwelche Aufrechnungen fehle. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Luzern die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei bei der Berechnung des Vermögensverzichts von der behördlichen Schatzung des Grundstücks in der Höhe von Fr. 471400.- ausgegangen. Von die-sem Betrag seien die Hypothekarschuld von Fr. 55000.- sowie der Gegenwert des Wohnrechts im Betrage von Fr. 90000.- abgezogen worden, womit sich ein Verzichtsbetrag von Fr. 326400.- ergebe. Die Darlehen von Fr. 110000.- und von Fr. 100000.- seien von der Bank an den Sohn C mit der Auflage der Sicherstellung durch Grundpfänder auf dem Grundstück der Versicherten gewährt worden. Diese Darlehen seien bei der Verzichtsberechnung als "ohne Gegenleistung erfolgt" beurteilt worden, da die Bürgschaft ohne Sicherheit gewährt worden und schon im Zeitpunkt der Gewährung mit höchstem Verlustrisiko behaftet gewesen sei. Die Versicherte habe ihrem Sohn Mittel in nicht ganz unbedeutenden Beträgen gewährt und zwar ungesichert, was einer Schenkung gleichgekommen sei. Der bei der EL-Ansprecherin eingetretene Verlust sei letztendlich mit dem Verkauf der Liegenschaft realisiert worden. Aus den Erwägungen: 1. - Am 1. Januar 2008 ist das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall werden Ergänzungsleistungen ab August 2007 beansprucht. Ausserdem hat sich der bei den Parteien umstrittene Verzichtstatbestand im Jahre 1997 verwirklicht. Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides - soweit nichts anderes vermerkt - anhand der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen. 2. - a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a aELG (in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung) haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-d aELG erfüllen, namentlich eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 2a lit. a aELG), und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b aELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c aELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 aELG). b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c aELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 1997 S. 254 E. 2; SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3 E. 2). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG), wird jährlich um 10000 Franken vermindert (Art. 17a ELV). c) Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Bei der Entäusserung einer Liegenschaft ist somit von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert auszugehen (BGE 113 V 192 E. 4c/aa). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Für Grundstücke ist demnach in der Regel der kantonale Steuerwert massgebend. Der Verkehrswert ist dann massgeblich, wenn das Grundstück dem Bezüger oder einer in der EL-Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dient (Art. 17 Abs. 4 ELV). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 erster Satz ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Hievon hat der Kanton Luzern bis 31. Dezember 2007 keinen Gebrauch gemacht (vgl. kantonales Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SRL 881, in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung). Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 hat der Kanton Luzern allerdings diese Kompetenz gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV genutzt: Nach § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind Grundstücke, welche nicht von anspruchsberechtigten Personen oder von Personen bewohnt werden, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sind, nach dem Repartitionswert zu bewerten, der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebend ist. 3. - Zwischen den Parteien bestehen Unstimmigkeiten bezüglich der Anrechnung eines Vermögensverzichts bei der EL-Bemessung, herrührend aus der Veräusserung des Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, durch die Beschwerdeführerin. Aus dem öffentlich beurkundeten Vertrag vom 10. Juni 1997 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dieses Grundstück gegen Leistung eines Kaufpreises von Fr. 500000.- an ihre Tochter B veräusserte. Der Kaufpreis wurde getilgt durch Übernahme der Darlehensschuld der Beschwerdeführerin bei der Bank E in der Höhe von Fr. 55000.-, durch Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, C und D, gegenüber der Bank E in der Höhe von insgesamt Fr. 210000.-, durch Gewährung eines Wohnrechts zu Gunsten der Beschwerdeführerin im Anrechnungswert von Fr. 90000.- sowie durch Schenkung des Restbetrages von Fr. 145000.-. Die Ausgleichskasse Luzern liess - nebst der ausgewiesenen Schenkung - die Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank E als Teil der Gegenleistung nicht zu. Sie errechnete folglich einen Verzichtsbetrag bei der Grundstückentäusserung von Fr. 326400.-, was zu einem erheblichen Einnahmenüberschuss und der Abweisung des EL-Begehrens führte. 4. - a) Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Bei der Entäusserung einer Liegenschaft ist somit von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert auszugehen (BGE 113 V 192 E. 4c/aa). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Im vorliegenden Fall steht eine im Jahre 1997 erfolgte Liegenschaftsveräusserung zur Diskussion. Da Ergänzungsleistungen erst ab dem 1. August 2007 beantragt werden, kommt zur Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sowie zur Bewertung des anrechenbaren (Verzichts-)Vermögens Art. 17 ELV in seiner seit 1999 gültigen Fassung zur Anwendung. Es widerspricht dem Rückwirkungsverbot von Gesetzen nicht, wenn vorliegend Fassungen des Art. 17 ELV angewendet werden, die im Zeitpunkt der Entäusserung des Grundstücks noch nicht in Kraft waren. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten dieser Neufassungen verwirklichte, sich aber auch danach noch auswirkt (BGE 120 V 184 E. 4b, 114 V 151 E. 2 je mit Hinweisen). Gleichermassen ist auch die Anpassung von Dauerverfügungen an eine geänderte Rechtslage mit Wirkung ex nunc nicht nur zulässig, sondern - unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte - gefordert (BGE 121 V 161f. E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre). Auf Grund dieser Ausgangslage ist in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 ELV (in der seit 1999 gültigen Fassung) zur Bewertung des anrechenbaren (Verzichts-)Vermögens der Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft heranzuziehen. Unter dem Verkehrswert versteht man den Verkaufswert einer Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr (BGE 120 V 12; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 je mit Hinweisen). Dabei ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze abzustellen (AHI 1998 S. 274f.). Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert - und nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert - auszugehen (BGE 122 V 398 E. 3a; SVR 2003 EL Nr. 1 S. 1f. E. 1 b). Der neu seit 1. Januar 2008 geltende Repartitionswert gemäss § 2 des kantonalen ELG-Gesetzes kommt - selbst wenn die zeitliche Geltung dieser Gesetzesänderung gegeben wäre (vgl. E. 1) - nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkaufs ihres Grundstücks (1997) im Objekt gewohnt hat. b) Der Verkehrswert des nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, entspricht dessen Katasterwert (Umkehrschluss aus § 17 Schatzungsgesetz). Der Katasterwert des Grundstücks Nr. x betrug im Zeitpunkt der Entäusserung Fr. 471400.-, basierend auf einer Neuschatzung aus dem Jahre 1993 (vgl. Schatzungsanzeige des Schatzungsamts des Kantons Luzern vom 7.7.1993). Indem die Ausgleichskasse für dieses Grundstück einen Betrag von Fr. 471400.- einsetzte, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Dieser Betrag entspricht mithin der Leistung der Beschwerdeführerin. 5. - Weiter fragt sich, wie hoch die Gegenleistung der Tochter der Beschwerdeführerin einzustufen ist. Hier steht die Übernahme der Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank E in der Höhe von Fr. 55000.- fest. Die Einräumung des Wohnrechts an die Beschwerdeführerin ist als Gegenleistung grundsätzlich ebenfalls unbestritten. Es fragt sich hingegen, mit welchem Betrag dieses Wohnrecht in der Berechnung einzusetzen ist. Bestritten ist schliesslich auch die Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, C und D, gegenüber der Bank E in der Höhe von insgesamt Fr. 210000.-. a) Praxisgemäss ist für die wertmässige Ermittlung des Wohnrechts vom Mietwert der Wohnung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Handänderung respektive der Errichtung des Wohnrechts auszugehen. Dieser Mietwert ist alsdann nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren (BGE 120 V 186 E. 4e). Ist - wie gesagt - nach dem novellierten Art. 17 Abs. 5 ELV für die Bewertung des Verzichtsgrundstücks der Verkehrswert massgebend, so ist folgerichtig auch beim Mietwert der Verkehrswert heranzuziehen, sodass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt (BGE 122 V 398 E. 3a). Indem die Ausgleichskasse als Marktwert des Wohnrechts auf den Mietwert in der Höhe von Fr. 10220.- abstellte, welcher mit dem Wert gemäss Schatzungsanzeige des Schatzungsamts des Kantons Luzern vom 7. Juli 1993 übereinstimmt, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Dieser Mietwert ist nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung umzurechnen. Hierbei ergibt sich der jeweils gültige Faktor gemäss dem Alter der Versicherten im Zeitpunkt der Begründung des Wohnrechts. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, somit im Jahre 1997, war die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1912) 85 Jahre alt. Gemäss der seit 1991 gültigen und hier anwendbaren Tabelle (AHI 1994 S. 17) ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein Kapitalisierungsfaktor von 7,4895 (1000/133.52). Unter Anwendung dieses Faktors beträgt der kapitalisierte Wert des Wohnrechts aufgerundet Fr. 76543.- (Fr. 10220.- * 7,4895). Auf den von der Ausgleichskasse Luzern verwendeten Wert von Fr. 90000.- (vgl. Berechnungsblatt "Liegenschaften" vom 2.11.2007) kann demgegenüber nicht abgestellt werden, da es sich hierbei um den im Kaufvertrag vom 10. Juni 1997 enthaltenen, offenbar pauschalierten Wert handelt. b) Eine weitere Divergenz besteht bezüglich der Übernahme der Darlehensschulden des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, C und D, gegenüber der Bank E in der Höhe von insgesamt Fr. 210000.-. Aus dem Kaufvertrag vom 10. Juni 1997 geht hervor, dass diese Darlehen sichergestellt wurden durch zwei Grundpfandverschreibungen von je Fr. 100000.-, lastend im 13. und 14. Rang auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin (vgl. Beschreibung der Grundpfandrechte auf S. 3 des Vertrages). Mit anderen Worten war die Beschwerdeführerin selbst nicht Gläubigerin - wie die Ausgleichskasse Luzern irrtümlicherweise meint (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4.3) -, sondern sie leistete als Drittpfandgeberin Sicherheit für Darlehensschulden ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter gegenüber der Bank E. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Drittpfandschulden eigenen Schulden der Beschwerdeführerin gleichzustellen. Denn die Beschwerdeführerin konnte ihr Grundstück nur unter Ablösung oder Anrechnung der Hypothekarschulden veräussern, für welche sie als Drittpfandgeberin Sicherheit geleistet hat. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit ist der vorliegende Sachverhalt gleich zu behandeln, wie wenn die Beschwerdeführerin die Hypothekarschulden selber eingegangen wäre (vgl. EVG-Urteil P 50/00 vom 8.2.2001). Die Darlehensschulden von insgesamt Fr. 210000.- sind daher - entgegen der Meinung der Ausgleichskasse Luzern - als Teil der Gegenleistung zu berücksichtigen. c) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beläuft sich die Gegenleistung auf insgesamt Fr. 341543.- (Darlehensschuld der Beschwerdeführerin von Fr. 55000.- + Drittpfandschulden von Fr. 210000.- + kapitalisierter Wert des Wohnrechts von Fr. 76543.-). Dieser Betrag ist somit wesentlich höher als die von der Ausgleichskasse Luzern berechnete Summe von Fr. 145000.-. d) Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin für den Verkauf ihres Grundstücks Nr. x, Grundbuch Y, keine adäquate Gegenleistung erhielt. Der von der Beschwerdeführerin für dieses Vorgehen genannte Hintergrund, die Liegenschaftsübertragung sei nicht freiwillig erfolgt, sondern zur Vermeidung einer zwangsweisen Grundpfandverwertung durch die Bank E, da ihr Sohn C die Zinsen der Darlehen von insgesamt Fr. 210000.- nicht mehr bezahlt habe, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin keine Belege für ihre Behauptung eines Notverkaufs vor, namentlich für eine bevorstehende Grundpfandverwertung. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selber vor, dass ihr Schwiegersohn die Zinszahlungen für ihren Sohn übernommen habe. Damit ist belegt, dass die Gläubigerbank die Zinsen erhielt und somit keinen Grund für eine Grundpfandverwertung hatte, womit eine absolute Dringlichkeit für einen Grundstückverkauf sicherlich nicht bestand. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Veräusserung des Grundstücks Nr. x an ihre Tochter ohne rechtliche Verpflichtung auf einen Teil des Kaufpreises verzichtet hat. e) Schliesslich ist noch auf das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der "Verjährung" einzugehen. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, die Liegenschaftsübertragung liege über 10 Jahre zurück, weshalb infolge Verjährung die gesetzliche Grundlage für irgendwelche Aufrechnungen fehle, kann ihr nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, dass das EL-Recht keine generellen Verjährungs- oder Verwirkungstatbestände analog dem Straf- oder Zivilrecht kennt. Einzelne Teilgebiete des EL-Rechts unterliegen hingegen gewissen Verwirkungsregeln, sofern dies gesetzlich, d.h. im ELG selber oder im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), vorgesehen ist. Hiezu sei beispielsweise Art. 25 Abs. 2 ATSG erwähnt, der das Rückforderungsrecht bei zu Unrecht bezogenen Leistungen zeitlich begrenzt. Weiter regelt Art. 24 ATSG das Erlöschen des Anspruchs auf ausstehende Leistungen oder Beiträge. Es liegt auf der Hand, dass beide Tatbestände hier nicht zutreffen. Im vorliegenden Fall ist es dagegen so, dass der Gesetzgeber beim Verzichtstatbestand im Rahmen des EL-Rechts (Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG) nicht festgelegt hat, wie lange die Verzichtshandlungen maximal zurückliegen dürfen, damit sie bei der EL-Berechnung noch zu berücksichtigen sind. Daher ist der EL-Durchführungsstelle erlaubt, sämtliche Verzichtshandlungen heranzuziehen, auch wenn diese 20 oder mehr Jahre zurückliegen. Entscheidend ist aber auch, dass bei EL-Verfügungen über aktuelle Ansprüche entschieden wird, dabei aber für deren Berechnung auf zurückliegende Ereignisse abgestellt wird; somit handelt es sich bei den Verzichtshandlungen bloss um Faktoren, welche für die EL-Berechnung relevant sind und nicht um allfällige Leistungsansprüche, die möglicherweise verjähren könnten. Im Übrigen sei noch angefügt, dass den länger zurückliegenden Entäusserungen mit Verzichtscharakter dahingehend Rechnung getragen wird, dass gemäss Art. 17a ELV jährlich ein Verminderungsbetrag von Fr. 10000.- in Abzug gebracht wird. 6. - Bei der Gegenüberstellung von Leistung (Fr. 471400.-) und Gegenleistung (Fr. 341543.-) ergibt sich ein Verzichtsvermögen von Fr. 129857.-. Im Vergleich hiezu hat die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen von Fr. 326400.- aufgerechnet. Diesbezüglich ist die EL-Berechnung der Ausgleichskasse zu beanstanden und zu berichtigen. Im Ergebnis wirkt sich das massiv tiefere Verzichtsvermögen einerseits beim Vermögensverzehr und andererseits beim Zins auf Vermögensverzicht aus; diese Werte sind bei der EL-Berechnung ebenfalls um einiges nach unten zu korrigieren. Ob sich allerdings infolge dieser Korrektur ein EL-Anspruch ergibt, bleibt nachfolgend noch zu prüfen. 7. - Die Beschwerdeführerin hat die gesamten Ausgabenpositionen, bei den Einnahmen die Positionen "AHV-Rente", "Vermögensertrag (Brutto)" und "Leistung Krankenversicherung (Heim)" sowie beim anrechenbaren Vermögen die Positionen "Abzug andere Schulden" und "Freibetrag" nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen (BGE 116 V 329 E. 1). Dagegen sind - infolge des gemäss den vorstehenden Erwägungen auf Fr. 129857.- herabgesetzten Verzichtsvermögens - der Zinsertrag aus Vermögensverzicht und der Vermögensverzehr neu zu berechnen. Der Betrag des Verzichtsvermögens von Fr. 129857.- wird gemäss Art. 17a ELV jährlich um Fr. 10000.- vermindert. Da im vorliegenden Fall die Grundstückveräusserung im Jahre 1997 stattfand, ist das Verzichtsvermögen gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV ab 1.1.1998 jährlich um jeweils Fr. 10000.- zu vermindern. Der anzurechnende Betrag verringert sich demnach in Übereinstimmung mit der Berechnung der Ausgleichskasse um Fr. 90000.-. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, die Positionen "Sparguthaben" und "Wertschriften" seien per 10. Oktober 2007 gegenüber dem Stand per 1. Januar 2007 und der EL-Berechnung deutlich tiefer. Wenn und insoweit die Beschwerdeführerin verlangt, diese Vermögenswerte seien zu korrigieren, ist ihr nicht zu folgen; sie verkennt hierbei, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen für die EL-Berechnung zeitlich massgebend sind. Da im vorliegenden Fall für das Jahr 2007 Ergänzungsleistungen beansprucht werden, ist in Anwendung dieser Vorschrift somit das am 1. Januar 2007 vorhandene Vermögen anrechenbar. Die Höhe der entsprechenden Vermögenspositionen per 1. Januar 2007 (Sparguthaben: Fr. 8587.-; Wertschriften: Fr. 55222.-) hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht bestritten. Indem die Ausgleichskasse Luzern diese Zahlen in die Berechnung einbezogen hat, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Auf Grund des Gesagten ist die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende EL-Berechnung wie folgt zu korrigieren: EL-Anspruch ab August 2007: Ausgaben (unverändert) TOTAL anrechenbare Ausgaben Fr. 58 197.-
Einnahmen AHV-Rente Fr. 26 520.- Vermögensertrag (Brutto) Fr. 1 169.- Zinsertrag aus Vermögensverzicht (0,5% auf Fr. 129857.- minus Fr. 90000.-) Fr. 199.- Leistung Krankenversicherung (Heim) Fr. 5 840.-
Vermögen Sparguthaben Fr. 8 587.- Wertschriften Fr. 55 222.- Aufrechnung bei Verzichtsvermögen Fr. 129 857.- ./. Verminderungsbetrag Fr. 90 000.- ./. andere Schulden Fr. 3 619.- Total Vermögen Fr. 100 047.- ./. Freibetrag Fr. 25 000.- Anrechenbares Vermögen Fr. 75 047.- Vermögensverzehr 1?5 Fr. 15 009.- Total anrechenbare Einnahmen Fr. 48 737.-
Mehrausgaben = jährliche Ergänzungsleistungen Fr. 9 460.-
Gestützt auf die vorstehenden Berechnungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin infolge Mehrausgaben in der Höhe von Fr. 9460.- Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 789.- hat, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist. Einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, bedarf es deshalb nicht. Der Einspracheentscheid vom 29. April 2008 ist aufzuheben und die Ausgleichskasse Luzern zu verpflichten, monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 789.- an die Beschwerdeführerin auszurichten.