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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 08.07.2009 S 08 101 (2009 II Nr. 32)

8. Juli 2009·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·770 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Art. 43 ATSG. Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die IV-Stelle unter Mitwirkung der Parteien den bis zum Erlass ihrer Verfügung (oder ihres Einspracheentscheids) gegebenen rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich zu eröffnen (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Ausser Betracht fällt somit der Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Verfügung (oder Einspracheentscheid) auf der Grundlage eines zeitlich davor liegenden Sachverhalts. | Invalidenversicherung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 08.07.2009 Fallnummer: S 08 101 LGVE: 2009 II Nr. 32 Leitsatz: Art. 43 ATSG. Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die IV-Stelle unter Mitwirkung der Parteien den bis zum Erlass ihrer Verfügung (oder ihres Einspracheentscheids) gegebenen rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich zu eröffnen (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Ausser Betracht fällt somit der Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Verfügung (oder Einspracheentscheid) auf der Grundlage eines zeitlich davor liegenden Sachverhalts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A erhielt von der IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 ab Oktober 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 100%) zugesprochen. Im Jahr 2003 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Im Wesentlichen nach Beizug eines Gutachtens von Prof. Dr. B kam sie zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes nur mehr 43% betrage, sodass sie den Anspruch der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2004 ab September dieses Jahres auf eine Viertelsrente reduzierte. Am 6. September 2004 verfügte die IV-Stelle über die Berechnung dieser Rente. Mit Entscheid vom 4. Februar 2008 wies die IV-Stelle die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen ab. Die Verwaltung erkannte, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig und daher in Wiedererwägung zu ziehen war. Der Beurteilung des fortan bestehenden Rentenanspruchs legte sie nicht die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides zugrunde, sondern diejenigen bis und mit September 2007. Sie begründete dies damit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten im Oktober 2007 glaubhaft verändert habe. Da deswegen noch weitere Abklärungen nötig seien, werde sie ausnahmsweise über die Verschlechterung und ihre Folgen für die Rente separat verfügen. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3. - c) Im Lichte dieser Gegebenheiten hält das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht stand. Denn selbst wenn die Voraussetzungen einer Anpassung des Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG oder einer Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vom 12. Dezember 2001 erfüllt waren, ging es nicht an, dem am 4. Februar 2008 erlassenen Einspracheentscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich bis und mit September 2007 präsentiert hatte. Wohl lässt es die Rechtsprechung ausnahmsweise zu, unter bestimmten Voraussetzungen auch Tatsachen, die sich nach Verfügungserlass ergeben haben, in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 99 V 102). Dass der Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Verfügung oder Einspracheentscheid jedoch auf der Grundlage eines zeitlich davor liegenden Sachverhalts erfolgen könnte, fällt hingegen ausser Betracht. Hiefür findet sich weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Gerichtspraxis, die dies unter besonderen Voraussetzungen wenigstens ausnahmsweise zuliesse. Die Rechtsprechung hat - ausgehend vom Grundsatz der Einheit des Verfahrens - betont, dass auch eine befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung nicht durch gestaffelten Verfügungserlass, sondern aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen hat und zeitgleich zu eröffnen ist (vgl. BGE 135 V 146 E. 1.4.4 mit Hinweisen). Dem liegt eine verfahrensrechtliche Sicht zugrunde, die ein Vorgehen wie dasjenige im vorliegenden Fall nicht zulässt. Nur eine solche Betrachtungsweise ist mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Abklärungs-, Beurteilungs-, Beschlusses- und Verfügungspflicht der IV-Stelle stets den gesamten Zeitraum bis zum Verfügungserlass umfasst (BGE 129 V 223 E. 4.1 in fine; EVG-Urteil I 840/05 vom 27.9.2006). Der Umstand, dass das Einspracheverfahren im Zeitpunkt des verfügten Abschlusses bereits mehr als drei Jahre hängig gewesen war, ändert am Gesagten nichts, selbst wenn damals mit Blick auf die neue Entwicklung noch weitere Abklärungen nötig gewesen wären. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits für eine gezielte Verzögerung des Verfahrens verantwortlich gewesen wäre; selbst ihr Widerstand gegen eine Nachbegutachtung durch Prof. Dr. B hat das Verfahren nicht wesentlich blockiert, abgesehen davon, dass ihrem Anliegen letztlich entsprochen worden ist. Die Verwaltung hätte es in Händen gehabt, das Verfahren betreffend Rentenanpassung (oder Wiedererwägung) in einem Zeitpunkt zum Abschluss zu bringen, als die Verschlechterung des Gesundheitszustands noch nicht erkennbar gewesen war. Nachdem sie aber im Zeitpunkt ihres Einspracheentscheids nicht nur um die Veränderung des Gesundheitszustands, sondern aufgrund der Einschätzung des RAD bereits auch um die bestehende Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen wusste, wäre sie gehalten gewesen, diese nicht einfach zu separierende neue Entwicklung in ihre Beurteilung mit einzubeziehen. Indem sie dies unterlassen hat, ist es für die Zeit von Oktober bis und mit Dezember 2007 - streng formell betrachtet - gar zu einer Leistungslücke bzw. einem ungeregelten Zustand gekommen, was sich so nicht halten lässt. d) Der angefochtene Einspracheentscheid beruht demnach auf einem unvollständig und unzulänglich festgestellten Sachverhalt. (...) e) Die Verfahrensmängel wiegen so schwer, dass der angefochtene Einspracheentscheid schon aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie korrekt verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allenfalls neu befinde. (...)

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