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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.06.2006 S 06 307 (2006 II Nr. 32)

22. Juni 2006·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·2,336 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36, Art. 44 und Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Werden Einwendungen formeller Natur (namentlich Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG) gegen eine Gutachterperson vorgebracht, besteht grundsätzlich eine Pflicht, eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess bzw. den Verfahrensschritt einlässt, verwirkt das Recht zur Rüge. Vorliegend war der Ausstandsgrund nicht verspätet vorgebracht worden, weshalb Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bestand. | Unfallversicherung

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Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Unfallversicherung Entscheiddatum: 22.06.2006 Fallnummer: S 06 307 LGVE: 2006 II Nr. 32 Leitsatz: Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36, Art. 44 und Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Werden Einwendungen formeller Natur (namentlich Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG) gegen eine Gutachterperson vorgebracht, besteht grundsätzlich eine Pflicht, eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess bzw. den Verfahrensschritt einlässt, verwirkt das Recht zur Rüge. Vorliegend war der Ausstandsgrund nicht verspätet vorgebracht worden, weshalb Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bestand. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gemäss Unfallmeldung vom 14. Oktober 2003 erlitt A am 12. Oktober 2003 einen Unfall während einer Zugfahrt. Die zuständige Suva teilte ihr bzw. dem sie seit März 2004 vertretenden Rechtsanwalt B im laufenden Abklärungsverfahren am 3. Mai 2005 mit, dass sie beabsichtige, bei ihr eine polydisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen. Sie schlug verschiedene Abklärungsstellen vor und gab Rechtsanwalt B im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und allenfalls Gegenvorschläge zu unterbreiten. Am 6. Juni 2005 führte Rechtsanwalt B zuhanden der Suva aus, die Versicherte habe sich für die MEDAS Zentralschweiz (nachfolgend MEDAS) entschieden. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 beantragte A durch ihren Vertreter unter anderem, es seien die begutachtenden Ärzte seitens der MEDAS bekanntzugeben. Am 2. Juni und 19. Oktober 2005 kam die MEDAS dem Ersuchen nach, wobei unter anderem auch der Name von Frau Dr. med. C, Neurologie FMH, in X, unter den Gutachtern aufgeführt wurde. Das Gutachten der MEDAS wurde am 17. Januar 2006 erbracht und A am 26. Januar 2006 durch die Suva zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 gelangte Rechtsanwalt B an die Suva und hielt fest, dass die Neurologin Frau Dr. med. D, Neurologie FMH, am 22. Juni 2004 die Versicherte bereits untersucht hatte. Als neurologische Teilgutachterin habe bei der MEDAS Frau Dr. C amtiert, welche mit Frau Dr. D in Praxisgemeinschaft an derselben Adresse in X, arbeite. Damit liege ein Ausstands- bzw. ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 44 i.V.m. Art. 36 ATSG vor, welcher von Amtes wegen zu beachten sei. Es sei ein neurologisches Teilgutachten durch einen unabhängigen Neurologen zu wiederholen, andernfalls eine verfahrensleitende Verfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 28. April 2006 wies die Suva beide Anträge zurück und führte aus, dass Rechtsanwalt B aus dem Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005 hätte entnehmen können, dass Dr. C als Gutachterin mitbeteiligt sein würde. Er habe damals keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Sie werde daher keine Zwischenverfügung erlassen und über das Ausstandsbegehren im Rahmen der Endverfügung abschliessend Stellung nehmen. Am 18. Mai 2006 forderte Rechtsanwalt B die Suva unter einer Fristansetzung von 5 Tagen erneut zum Erlass einer Verfügung auf, ansonsten er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen werde. Am 30. Mai 2006 liess A durch Rechtsanwalt B androhungsgemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass die MEDAS-Teilgutachterin, Frau Dr. C, mit einem Ausstandsgrund gemäss Art. 44 ATSG behaftet sei, und die Suva sei anzuweisen, das entsprechende Teilgutachten aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei die Suva anzuweisen, betreffend dem Ausstandsbegehren gegen Frau Dr. C eine Verfügung zu erlassen. Aus den Erwägungen: 1.- Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet und in dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 56 Abs. 2 ATSG kodifiziert. Nach dieser Norm kann auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG - nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 12 zu Art. 56). Soweit in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Rechtsbegehren gestellt werden, die über die Feststellung einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung hinausgehen und auf materiellrechtliche Ansprüche abzielen, kann auf diese nicht eingetreten werden (vgl. EVG-Urteil J. vom 23.10.2003, K 55/03, Erw. 1.3). Der Beschwerdeführer hat schliesslich zu behaupten, dass die säumige Behörde zum Handeln rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, so entscheidet sie nicht selbst in der Sache, sondern weist sie zur Erledigung an die säumige Instanz zurück (vgl. zum Ganzen: Saladin, Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 217). 2.- Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Suva rechtlich verpflichtet gewesen wäre, über das von Rechtsanwalt B am 30. Januar 2006 gestellte Ausstandsbegehren betreffend die Neurologin Dr. C zu verfügen. Nach den obigen Überlegungen hat das Gericht nicht materiell über das Ausstandsbegehren zu entscheiden, sondern bei Bejahung der Verfügungspflicht die Sache an die Suva zurückzuweisen. Auf das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Feststellungsbegehren Ziff. 1 Satz 1 mit dem Antrag, die Suva sei anzuhalten, das Teilgutachten von Dr. C aus dem Recht zu weisen, ist demnach nicht einzutreten. 3.- a) Gemäss Art. 44 ATSG gibt der Versicherungsträger der Partei, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, deren oder dessen Namen bekannt. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Ein triftiger Grund findet sich insbesondere in Art. 36 Abs. ATSG, wonach Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat im kürzlich publizierten BGE 132 V 93 entschieden, dass auch unter der Herrschaft des ATSG - wenn die Ausstandspflicht streitig ist - durch Verfügung die Lage zu klären ist (BGE 132 V 106f. Erw. 6.2; vgl. auch die dortigen Hinweise auf BGE 131 V 46 Erw. 2.4; RKUV 1997 Nr. U 284 S. 333 Erw. 1b; Kieser, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 44). Die Behörde hat mit anderen Worten eine Zwischenverfügung über den Ausstand, wie er in Art. 36 Abs. 1 ATSG geregelt ist, zu erlassen, welcher selbstständig anfechtbar ist (BGE 132 V 107 Erw. 6.3). c) Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109f. Erw. 7.1; 120 V 364 Erw. 3). Auch wenn gegen Sachverständige - wie gegen Richterpersonen - Ausstandsgründe geltend gemacht werden können, ist hierbei zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur zu unterscheiden. Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (wie z.B. in Art. 36 Abs. 1 ATSG) zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters oder dessen fachliche Fähigkeiten richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln und nicht mittels anfechtbarer Zwischenverfügung zu entscheiden (BGE 132 V 108f. Erw. 6.5). Dagegen ist über Ausstandsgründe als formelle Einwendungen aus verfahrensrechtlichen, insbesondere prozessökonomischen Gründen möglichst vorab und nicht erst zusammen mit dem Entscheid in der Sache zu befinden. Ein solches Vorgehen trägt zugleich der Obliegenheit der Verfahrensbeteiligten Rechnung, Ausstandsgründe zu rügen, sobald sie von diesen Kenntnis erlangt haben. Andernfalls läuft die anordnende Behörde Gefahr, dass ihr Sachentscheid in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren wegen der Verletzung von Ausstandsvorschriften als Ganzes aufgehoben wird (BGE 132 V 106f. Erw. 6.2). d) Die Beschwerdeführerin bringt vorliegend Einwendungen formeller Natur (im Sinne von Art. 36 ATSG) gegen die Gutachterin Dr. C vor. Da die Einwendungen nicht materiellen Inhaltes sind, bestand nach dem Gesagten somit grundsätzlich eine Pflicht der Suva, eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. 4.- a) Hingegen machte die Suva Rechtsanwalt B bereits mit Schreiben vom 28. April 2006 darauf aufmerksam, dass er dem Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005 entnehmen konnte, dass Frau Dr. C als Gutachterin mitbeteiligt sein werde. Damals habe er keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Sinngemäss erklärte die Suva damit, das Ausstandsbegehren gegen Frau Dr. C sei verspätet. b) Besteht gegen einen Richter - oder wie vorliegend eine sachverständige Person - der Verdacht der Voreingenommenheit, so ist er so früh wie möglich abzulehnen. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst später vorzubringen. Ein echter oder vermeintlicher Organisationsmangel ist deshalb bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess - bzw. den Verfahrensschritt - einlässt, verwirkt den Anspruch auf die Anrufung des Grundrechts auf Beurteilung durch ein unabhängiges, unvoreingenommenes Gericht (BGE 124 I 121 Erw. 2; 119 Ia 228f.; 118 Ia 282 Erw. 3a; SVR 2001 BVG Nr. 7 S. 27). c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwies Rechtsanwalt B auf sein Schreiben vom 18. Mai 2006, worin er vorgebracht hatte, er habe den Ausstandsgrund zum frühesten Zeitpunkt seit Kenntnis geltend gemacht. Aus dem Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005 habe er nicht entnehmen können, dass Frau Dr. C in Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. D arbeite. Auch im Twixtel seien die beiden Neurologinnen getrennt aufgeführt. Erst eine telefonische Anfrage seinerseits in der Praxis von Frau Dr. C habe ergeben, dass diese zusammen in Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. D arbeite. Auch korrespondierten sie nicht auf einem gemeinsamen Geschäftspapier, sodass die Interessenkollision dadurch verborgen geblieben sei. Die Suva führte vernehmlassend dazu aus, dass es für die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsvertreter keinen Grund gegeben habe, gegen die mit Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005 mitgeteilte Mitwirkung von Frau Dr. C Einspruch zu erheben. Dies deswegen, weil sie die Namen nicht kannten und somit keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorhanden waren. Das ändere sich auch nicht durch die Tatsache der Praxisgemeinschaft. Auf die materiellen Vorbringen betreffend den fraglichen Ausstand von Frau Dr. C kann an dieser Stelle - wie in Erw. 1 dargelegt - nicht eingegangen werden. d) Die Suva verkennt mit ihrer Argumentation, die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter hätten den Namen von Frau Dr. C nicht gekannt, dass diese Tatsache gerade dazu geführt hat, dass Rechtsanwalt B das Ausstandsbegehren nicht bereits nach Erhalt des Schreibens der MEDAS vom 2. September 2005 geltend machen konnte. Ihm ist denn auch darin beizupflichten, dass aus dem erwähnten Schreiben die Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. D nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig lässt sich dies mittels einer oberflächlichen Nachforschung via Twixtel feststellen. Im Übrigen ist es einer Partei wohl zumutbar, die Namen der sie begutachtenden Ärzte zu prüfen, insbesondere, wenn sie deren Bekanntgabe von sich aus ausdrücklich verlangt. Jedoch muss sie keine aufwändigen Nachforschungen anstellen, um sämtliche - allenfalls nicht sofort einsehbaren - für sie potentiellen Ausstandsgründe gegen einen Experten feststellen zu können. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Praxisgemeinschaft der beiden Ärztinnen von Frau Dr. D nur ein Mal im Jahr 2004 behandelt wurde, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass sie sich den Namen der Praxispartnerin von Dr. D hätte merken und sich zudem daran im Jahr 2006 hätte erinnern müssen. Schliesslich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Bericht von Frau Dr. D vom 22. Juni 2004 Rechtsanwalt B jemals zugestellt worden wäre. Auch sonst ist der Bericht vor dem MEDAS-Gutachten in den medizinischen Akten lediglich noch im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. November 2004 unter Anamnese/Aktenlage erwähnt, welcher dem Rechtsvertreter zwar zugestellt wurde. Da die Beschwerdeführerin jedoch offenbar nach der einmaligen Untersuchung nicht mehr bei Frau Dr. D in Behandlung war - jedenfalls wäre eine solche nicht aktenkundig - kann auch daraus nicht abgeleitet werden, dass die Neurologin im medizinischen Abklärungsverfahren eine derartige Rolle gespielt hätte, als dass ihr Name und ihre Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. C dem Rechtsvertreter oder der Beschwerdeführerin ohne Weiteres hätten bekannt sein müssen. Damit musste aber Rechtsanwalt B im Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005, in welchem lediglich der Name und die medizinische Fachrichtung von Frau Dr. C erwähnt wurde, nicht sofort sehen, dass allenfalls ein Ausstandsgrund vorhanden sein könnte. Dies konnte er tatsächlich erst im MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2006, worin unter "Medizinische Unterlagen" auf S. 6 der Bericht von Frau Dr. D erwähnt wird. Nachdem er unmittelbar nach Erhalt des MEDAS-Gutachtens, welches ihm mit Schreiben der Suva vom 26. Januar 2006 zugestellt wurde, am 30. Januar 2006 einen Ausstandsgrund geltend machte, ist die Rüge nicht als verspätet anzusehen. Das Recht zur Rüge eines Ausstandsgrundes war damit zu diesem Zeitpunkt nicht verwirkt (vgl. Erw. 4b). e) Hatte Rechtsanwalt B den Ausstandsgrund rechtzeitig geltend gemacht, steht ebenfalls fest, dass die Suva eine Zwischenverfügung hätte erlassen müssen. Ob das Ausstandsbegehren in materieller Hinsicht zu beachten ist, wäre Gegenstand dieser Verfügung gewesen und kann im Rahmen des vorliegenden Prozesses nicht beantwortet werden (vgl. Erw. 1). Damit hat sich die Suva aber zu Unrecht geweigert, eine anfechtbare Verfügung über das Ausstandsbegehren zu erlassen, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist. Die Suva ist damit anzuweisen, die versäumte Rechtshandlung innert angemessener Frist nachzuholen, womit der beschwerdeweise gestellte Eventualantrag gutzuheissen ist.

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