Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.03.2005 S 05 64 S 05 65 (2005 II Nr. 41)

15. März 2005·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·917 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Art. 11 ATSV. Gesuch um Wiederherstellung der vom Krankenversicherer mit Verfügung ausdrücklich entzogenen aufschiebenden Wirkung der Einsprache. In casu Abweisung des Gesuchs, da die Gründe des Krankenversicherers am Entzug der aufschiebenden Wirkung grösser zu gewichten sind, als die Gründe der Versicherten an der Wiederherstellung. | Krankenversicherung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Krankenversicherung Entscheiddatum: 15.03.2005 Fallnummer: S 05 64 S 05 65 LGVE: 2005 II Nr. 41 Leitsatz: Art. 11 ATSV. Gesuch um Wiederherstellung der vom Krankenversicherer mit Verfügung ausdrücklich entzogenen aufschiebenden Wirkung der Einsprache. In casu Abweisung des Gesuchs, da die Gründe des Krankenversicherers am Entzug der aufschiebenden Wirkung grösser zu gewichten sind, als die Gründe der Versicherten an der Wiederherstellung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A war vor der Ehe mit B für kurze Zeit in der Schweiz erwerbstätig. Während dieser Zeit war sie bei der Krankenkasse C krankenversichert. Nach ihrer Ausreise aus der Schweiz behielt sie diese Versicherung bei. Nach der Heirat mit A trat 1974 auch B der C als Versicherter bei. Auch die Kinder des Ehepaares A und B waren von Geburt bis 1993 bei der C krankenversichert, ohne dass sie jemals Wohnsitz in der Schweiz hatten. Auf Ende 1993 wollte C das Versicherungsverhältnis mit A und B auflösen, sah jedoch aufgrund "der speziellen Situation" davon ab und behielt sich vor, jederzeit auf die Angelegenheit zurückzukommen. Am 14. September 2004 erliess C mit Verweis auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen den EU-/EFTA-Staaten und der Schweiz eine formelle Verfügung und löste den Versicherungsschutz per 31. August 2004 auf. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung. A und B liessen dagegen Einsprache erheben mit den Anträgen: "1. Die aufschiebende Wirkung der Einsprache sei wiederherzustellen. 2. Die Verfügung vom 14. September 2004 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einsprecher weiterhin bei der C grundversichert sind." Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 wies C das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. A und B erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, welche in der Verfügung ausdrücklich entzogen worden war, zu Recht erfolgte. Aus den Erwägungen: 1. - und 2. - (rechtliche Ausführungen zur Vereinigung von Verfahren [§ 42 VRG] sowie zur örtlichen Zuständigkeit [Art. 58 Abs. 1 ATSG]). 3. - a) (...) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass sie sich möglicherweise aufgrund der bilateralen Abkommen einem Versicherer in Deutschland hätten anschliessen müssen. Dies sei jedoch nicht von Bedeutung, denn bezüglich der Frage, ob sie bei C hätten versichert werden können, bringe dies nichts Neues. Bereits nach den im Jahre 1974 geltenden gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen hätten sie nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert sein dürfen. Spätestens aber mit dem Inkrafttreten des KVG im Jahre 1996 sei ihre Versicherung ungesetzlich. Sie würden sich jedoch auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, da die Versicherung nun schon während 30 Jahren geduldet worden sei. Die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens seien gegeben, wenn die versicherte Person wegen fortgeschrittenen Alters oder infolge schlechter Gesundheit anderweitig keinen Versicherungsschutz zu angemessenen Konditionen erhalten würde. Vorliegend sei dies der Fall, hätten sie sich doch vergeblich bemüht, sich in Deutschland einer entsprechenden Versicherung anzuschliessen. Die C habe nun 2 Jahre seit Inkrafttreten der bilateralen Verträge verstreichen lassen, um gestützt darauf die Versicherung aufzuheben. Dann habe sie ihnen aber lediglich rund 2 Monate Zeit gegeben, um sich nach einer neuen Krankenversicherung umzusehen. Dieser Zeitraum sei zu gering. Sinngemäss wollen A und B damit geltend machen, aufgrund dieser kurzen Frist und der Aussicht auf einen Erfolg der Beschwerde müsse die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden. b) Gemäss Art. 11 ATSV hat eine Einsprache grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Der Versicherer kann jedoch von sich aus diese aufschiebende Wirkung entziehen, was er vorliegend getan hat. Zu prüfen ist, ob die Gründe, welche für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen, gewichtiger sind als diejenigen der Beschwerdegegnerin, welche eine aufschiebende Wirkung ablehnt. Dies muss allerdings verneint werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, können aus der Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses beträchtliche Versicherungsleistungen entstehen, welche bei einem Unterliegen der Beschwerdeführer in der Hauptsache aufgrund der vorliegenden Umstände (Wohnsitz im Ausland, Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer usw.) gegebenenfalls überhaupt nicht mehr oder nur mit grosser Mühe wieder eingebracht werden könnten. Umgekehrt hätten die Beschwerdeführer bei einem Obsiegen in der Hauptsache rückwirkend Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen für die in der umstrittenen Zeit erfolgten medizinischen Behandlungen. Das Interesse der Beschwerdeführer an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann also nur dahin begründet sein, als sie für den Fall eines negativen Entscheides den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses möglichst noch weiter über den 31. August 2004 hinausschieben können. Dieses Interesse ist aber als weit geringer zu gewichten, als das oben erwähnte der Beschwerdegegnerin. Der Hinweis der Beschwerdeführer, dass im Bereich der Krankentaggelder Übergangsfristen von drei bis sechs Monaten üblich seien, vermag hier ebenfalls nicht durchzudringen, denn die Frage, ob bei einer allenfalls berechtigten Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine genügend grosse Übergangsfrist gewährt worden ist, muss allenfalls im Prozess über die materielle Frage - auf Antrag hin - geprüft und beurteilt werden. Das Gewähren von genügenden Übergangsfristen ist nicht eine Frage der aufschiebenden Wirkung. Auch der Hinweis auf Treu und Glauben berührt vorliegend die materielle Frage und kann nicht im Rahmen der Prüfung einer aufschiebenden Wirkung als Grund gewichtet werden. Würde er in diesem Rahmen geprüft, verlöre vorliegend der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Gutglaubensschutz insofern an Gewicht, als die Beschwerdeführer ja schon seit längerer Zeit wissen, dass sie aufgrund der neueren gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz nicht mehr versichert sein können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe der Beschwerdegegnerin am Entzug der aufschiebenden Wirkung grösser zu gewichten sind als die Gründe der Beschwerdeführer an der Wiederherstellung. Die Beschwerden sind demzufolge abzuweisen. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2005 ab.)

S 05 64 S 05 65 — Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.03.2005 S 05 64 S 05 65 (2005 II Nr. 41) — Swissrulings