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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.04.2004 S 03 119 (2004 II Nr. 40)

28. April 2004·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·2,274 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Art. 73 BVG. Gerichtsstandsklauseln im Streitverfahren nach Art. 73 BVG sind unwirksam. Art. 26 Abs. 3, 49 Abs. 1 BVG. Ablösung von Invalidenrente durch Altersrente. Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es der Pensionskasse frei zu bestimmen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionierungsalters in eine Altersrente umgewandelt wird, welche geringer ist als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente. | Berufliche Vorsorge

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Berufliche Vorsorge Entscheiddatum: 28.04.2004 Fallnummer: S 03 119 LGVE: 2004 II Nr. 40 Leitsatz: Art. 73 BVG. Gerichtsstandsklauseln im Streitverfahren nach Art. 73 BVG sind unwirksam. Art. 26 Abs. 3, 49 Abs. 1 BVG. Ablösung von Invalidenrente durch Altersrente. Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es der Pensionskasse frei zu bestimmen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionierungsalters in eine Altersrente umgewandelt wird, welche geringer ist als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, geboren 1938, ist freischaffender Journalist und bei der Pensionskasse B vorsorgeversichert. Seit dem 1. April 1995 bezieht er von dieser Vorsorgeeinrichtung eine Invalidenrente von nunmehr Fr. 60'016.-- (Stand 1. Januar 2003) pro Jahr. Im Hinblick auf das Erreichen des Pensionsalters informierte sich A bei der B über die zu erwartende Altersrente, worauf die B mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 mitteilte, die jährliche Altersrente betrage ab 1. Mai 2003 voraussichtlich Fr. 27'030.-- und löse die bereits laufende Invalidenrente ab. In der nachfolgenden Korrespondenz beharrte A auf einer Altersrente in der Höhe der laufenden Invalidenrente u.a. mit dem Hinweis auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung (publiziert in BGE 127 V 259). Die B ihrerseits beharrte unter Berufung auf ihr Vorsorgereglement auf einer Altersrente ab 1. Mai 2003 in der Höhe von Fr. 27'030.--. Mit Klage vom 22. April 2003 beantragte A, die B habe ihm die Umwandlung der bisherigen IV-Rente in eine Altersrente auf der bisherigen IV-Rentenbasis zu vollziehen. Zur Begründung wies er auf das erwähnte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. Die B ihrerseits erhob vorerst die Einrede der Unzuständigkeit und beantragte Nichteintreten. Nachdem das Gericht von A die Nennung der letzten Auftrags- bzw. Arbeitgeber verlangt hatte, bejahte es seine Zuständigkeit und forderte die B zur einlässlichen Antwort auf. Diese beantragte in ihrer Klageantwort vom 22. September 2003 die Abweisung der Klage. Erwägungen: 1.- Bei dem vom Kläger gestellten Klagebegehren handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten, weshalb für das Verfahren die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG Anwendung finden. Art. 73 Abs. 3 BVG bezeichnet den schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war, als Gerichtsstand. In ihrer ersten Stellungnahme zur Zuständigkeit macht die Beklagte geltend, der Kläger beziehe seit dem 1. April 1995 eine 42%ige Teilrente und seit dem 1. Februar 1996 eine volle Invalidenrente und könne sich somit auf keinen Arbeitgeber mehr stützen. Der Umstand, dass der Kläger bis zum Jahre 1995 bei mehreren Arbeitgebern bzw. Auftraggebern Lohn bzw. Honorarbezüger war, begründe den Gerichtsstand im Kanton Luzern alleine nicht. Demgegenüber beharrte A auf dem Gerichtsstand Luzern und wies darauf hin, dass er als freier Journalist sozialversicherungsrechtlich als unselbständig Erwerbender eingestuft werde und die Medienunternehmen die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen würden. Einerseits habe er sein eigenes Büro in Z, Kanton Luzern, andererseits hätten mehrere Luzerner Medienunternehmer seine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wie beispielsweise die C, die D, die E resp. F sowie die G. Aus dem von der Beklagten aufgeführten Beleg über die Abrechnungsperiode Dezember 1995 bis Mitte 1996 geht hervor, dass A die grössten Bezüge nebst der F und dem Verband H über die G und die E erhalten hatte. Somit war der Kläger zu Beginn der vollen Invalidität für mehrere Betriebe tätig. Einkommensmässig massgebende Betriebe hatten ihren Sitz im Kanton Luzern, weshalb sich A zu Recht auf Abs. 3 von Art. 73 BVG berufen kann. Daran vermag auch die im Vorsorgereglement der Beklagten vorgesehene Gerichtsstandsbestimmung nichts zu ändern. Diese sieht in Art. 35.2 folgende Bestimmung vor: "Zuständig für die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten aus der Anwendung dieses Reglementes zwischen der B und den Anspruchsberechtigten sind die hierfür gemäss BVG bezeichneten Gerichte. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten." Einerseits wird auf die Gerichtsstandsbestimmung des BVG hingewiesen, andererseits wird ein klarer Gerichtsstand am Sitz der Beklagten (vorliegend der B) erwähnt. Insoweit dieser mit den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des BVG im Widerspruch steht, ist er vorliegend unbeachtlich. Gerichtsstandsklauseln im Streitverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG sind unwirksam (Meyer-Blaser, SZS 1995, S. 110 mit Verweis). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern ist somit zu bejahen und auf die Klage ist einzutreten. 2.- a) In der vorliegenden Streitsache ist die Frage zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger nach Erreichen seines Rentenalters ab 1. Mai 2003 weiterhin eine Rente in der Höhe der bisherigen Invalidenrente von Fr. 60'016.-- pro Jahr ausbezahlen muss oder ob sie diese Rente durch eine jährliche Altersrente in der Höhe von Fr. 26'965.-- ablösen kann. Die Parteien stützen sich auf die Bestimmungen des BVG und des Vorsorgereglementes der B vom 6. September 2000, gültig ab 1. Januar 2001. b) Das BVG stellt im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsgesetzen (AHVG, IVG, UVG) lediglich ein Rahmengesetz dar, das vorwiegend Mindestvorschriften enthält (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 1993, S. 188). Art. 6 BVG weist ausdrücklich darauf hin, dass der zentrale zweite Teil dieses Gesetzes über die Versicherung (Art. 7 - 47 BVG) lediglich Minimalvorschriften enthält. Demzufolge steht es den einzelnen Versicherungsträgern frei, weitergehende Vorschriften zu erlassen. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Umstand, dass die meisten Versicherungen nebst dem Obligatorium, d.h. der Versicherung des koordinierten Lohnes, ein Überobligatorium kennen. In der Gestaltung dieses Teils der Leistung sind die Versicherungsträger selbständig und frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). b/aa) In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird die Höhe der Altersrente gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BVG in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Nach Art. 15 BVG besteht das Alterguthaben aus: a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat; b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind. b/bb) Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVG wird die Höhe der Invalidenrente auf dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente. Das dabei zu Grunde zu legende Altersguthaben besteht aus: a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Art. 24 Abs. 3 BVG). c) Der Kläger bezog seit dem Jahre 1996 eine IV-Rente in der Höhe von ursprünglich Fr. 55'062.-- und nunmehr Fr. 60'016.--. Diese Rente entspricht 40% des versicherten Jahreseinkommens gemäss Art. 19.4 des Vorsorgereglementes. Das versicherte Einkommen beträgt gemäss Vorsorgeausweis vom 21. Mai 2002 Fr. 137'656.--. Seit dem 1. Mai 2003 bezieht der Kläger eine jährliche Altersrente von Fr. 26'965.--, basierend auf einem Altersguthaben von Fr. 374'511.-- und dem Umwandlungssatz von 7,2%. Dieses Altersguthaben entspricht Art. 16 des Vorsorgereglementes, dessen Bestimmung dem Art. 15 BVG nachgebildet ist. Vorliegend differiert demnach bei den Leistungsberechnungen die Berechnungsweise für die Invalidenrente mit der gesetzlichen Berechnungsweise gemäss BVG, während diejenigen der Altersleistungen praktisch identisch sind. Die Berechnung der Invalidenleistung stellt eine Mischung aus Obligatorium und Überobligatorium dar. Während im Altersguthaben nach Art. 24 Abs. 2 lit. a BVG, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente erworben hat, auch die überobligatorischen Lohnbestandteile mitversichert sind, sind in den Altersgutschriften nach Art. 24 Abs. 2 lit. b BVG, die dem Versicherten ab Erhalt der Invalidenrente bis zum Erreichen des Rentenalters gutgeschrieben werden, nur die Lohnbestandteile des koordinierten Lohnes Berechnungsgrundlage. Gemäss dieser Bestimmung hätte sich das Altersguthaben des Klägers bzw. das für den Umwandlungssatz massgebende Altersguthaben im Invaliditätsfall auf rund Fr. 285'000.-- belaufen, was einer jährlichen Invalidenrente von rund Fr. 20'500.-- entsprochen hätte (Umwandlungssatz von 7,2%). Dies ergibt sich aus dem dem Kläger am 1. Januar 1994 zustehenden Altersguthaben von Fr. 130'500.--, den 9 bis zum Rentenalter gutgeschriebenen Altersgutschriften und der im Rentenjahr 2003 bis zum 1. Mai berechneten Teil-Gutschrift. Indem also die Beklagte die Berechnung der Invalidenrente nicht aufgrund des projezierten Altersguthabens und des Umwandlungssatzes vornahm, sondern einen Prozentsatz des versicherten Lohnes berücksichtigte, begünstigte sie ihn über die Vorschriften des BVG hinaus zu einem erheblichen Teil. Solche Berechnungsweisen für die Invalidenrenten sind bei den Vorsorgeeinrichtungen üblich. Sie beinhalten ein zweifaches Überobligatorium: Einerseits basiert diese Art der Rentenberechnung nicht auf der Basis Altersguthaben und Umwandlungssatz, sondern aufgrund eines beachtlichen prozentualen Anteils des Erwerbseinkommens. Damit werden andererseits aber auch Lohnbestandteile über dem koordinierten Lohn mitberücksichtigt. 3.- a) Mit der Berufung auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) vom 24. Juli 2001 (BGE 127 V 259) macht der Kläger geltend, vorliegend sei Art. 26 Abs. 3 BVG anwendbar, welcher vorsehe, dass der Anspruch der Invalidenrente mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlösche. Eine Beendigung der Invalidenrente bei Eintritt ins Rentenalter sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Demgegenüber weist die Beklagte auf Art. 49 Abs. 1 BVG hin, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei seien. Sie macht damit geltend, dass Leistungen im überobligatorischen Bereich nicht den Bestimmungen des Art. 26 Abs. 3 BVG unterstehen. b) Das EVG hat im zitierten Entscheid festgehalten, dass, abgesehen von fallspezifischen Besonderheiten, eine Verringerung der Rente bei Erreichen des Pensionsalters mit dem Prinzip der beruflichen Vorsorge nicht vereinbar sei, weil der Versicherte nach dem Erreichen des Pensionierungsalters seine Lebenshaltung in angemessener Weise soll fortsetzen können. Diese Begründung (Fortsetzung der gewohnten Lebensweise) leitete es sinngemäss aus dem verfassungsmässig verankerten Grundsatz in Art. 113 Abs. 2 lit. a BV ab, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV und IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll. Das EVG erachtete es als nicht korrekt, wenn ein Versicherter wegen seiner Invalidität nicht in gleichem Masse zur Äufnung des Altersguthabens beitragen kann wie die übrigen Versicherten, die bis zur Pensionierung eine bezahlte Arbeit ausüben können (BGE 127 V 262 Erw. 3c). In einem Urteil vom 14. März 2001 in Sachen M. (B 69/99) hatte das EVG noch festgestellt, dass die Pensionskassen frei seien, zu Gunsten von Versicherten von Art. 26 Abs. 3 BVG abzuweichen. So schützte es ausdrücklich die Bestimmung im Pensionskassenreglement, wonach die Invaliditätsleistungen im Zeitpunkt des Rücktrittsalters durch die Leistungen im Alter abgelöst werden mit dem Hinweis, dass die Statuten damit klar zwischen dem Versicherungsfall Invalidität und demjenigen des Alters unterscheiden (Erw. 2a in fine). An diesem Unterschied vermag der Hinweis auf die garantierte Fortführung der Lebensweise nichts zu ändern. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Gleiches mit Gleichem zu vergleichen ist und Ungleiches auch ungleich behandelt werden soll. Wenn der Gesetzgeber eine Berechnung der Invalidenrente vorsieht und gleichzeitig festhält, dass diese mit dem Tod oder mit dem Wegfall der Invalidität erlösche, so ist diese gesetzliche Vorgabe im entsprechenden Zusammenhang zu würdigen. Die Garantie auf der Fortsetzung der gewohnten Lebensweise kann sich nur auf eine Invaliditäts-Leistungsberechnung beziehen, welche sich auf Art. 24 Abs. 2 und 3 BVG stützt. Diese Berechnung, welche in Abs. 2 lit. a immerhin auch eine Überobligatorium-Komponente beinhaltet, ist als Garantiegrundlage zu betrachten, auf welche gesetzliche Bestimmung sich jeder Versicherte im Minimum berufen kann. Wird eine solche Berechnung bei Erreichen des Rentenalters abgelöst durch die Berechnung nach Art. 15 BVG, so kann sich allenfalls eine niedrigere Rente ergeben, jedenfalls dann, wenn ab Eintritt der Invalidität das Altersguthaben nicht mehr geäufnet worden ist. Für diesen Fall würde die Begründung des EVG im vom Kläger angerufenen Entscheid (BGE 127 V 259) zutreffen und die Pensionskasse hätte die höhere Invalidenrente weiterhin auszuzahlen. In sehr vielen Fällen wird aber - wie vorliegend auch - die Altersgutschrift ohne Belastung des Versicherten weiterbezahlt bzw. aufgerechnet, so dass dem Begünstigten eine höhere Altersrente zusteht als die (nur) nach Art. 24 Abs. 2 und 3 berechnete Invalidenrente, jedenfalls dann, wenn die weiter mitberechneten Altersgutschriften auch auf den Beträgen über dem koordinierten Lohn anfallen und diese noch verzinst werden. In einem solchen Fall wäre es wohl unbillig, aufgrund von Art. 26 Abs. 3 BVG die niedrigere Invalidenrente weiter fortbestehen zu lassen. Der Versicherte würde sich in einem solchen Fall zu Recht auf seine Ansprüche gemäss Art. 14 und 15 BVG berufen. Diese Überlegungen führen zwingend dazu, dass die für den Versicherten in den Reglementen gegenüber Art. 24 BVG günstigeren Bestimmungen zur Berechnung der Invalidenrente beim Eintritt ins Rentenalter durch eine Altersrente abgelöst werden, sofern dies das Reglement vorsieht. Dies kann dazu führen, dass die Altersrente niedriger ist als die bisher bezogene Invalidenrente. Anders zu entscheiden würde heissen, die Altersrentner rechtsungleich zu behandeln. Während der Invalide, welcher ab Eintritt der Invalidität von der Beitragszahlung befreit ist, eine höhere Rente im Alter bezieht, müsste derjenige, welcher sein Rentenalter ohne Invalidität erreicht und bis zu diesem Zeitpunkt stets Beiträge bezahlt hat, mit einer niedrigeren Rente vorlieb nehmen. Für diese Ungleichheit gibt es keine sachgerechte Begründung. Es kommt hinzu, dass der Bezüger der hohen Invalidenrente versicherungstechnisch ein Kapital beanspruchen würde, welches bisher nie geäufnet wurde und welches demzufolge letztendlich nur zu Lasten aller übrigen Versicherten gehen würde (mit Auswirkungen auf eine niedrigere Verzinsung des Alterskapitals, höheren Prämien etc.). 4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Invalidenrente über die gemäss Art. 24 BVG vorgesehene Höhe hinaus bei Erreichen des Rentenalters nicht fortgeführt werden muss und durch eine Altersrente abgelöst werden kann. Im konkreten Fall hat die Pensionskasse nach Eintritt der Invalidität und unter Entlastung des Klägers die Altersgutschriften in der Höhe von jährlich über Fr. 16'500.-- wie bisher gutgeschrieben. Damit äufnete sie ihm nahezu ein Altersguthaben, wie wenn er nicht invalid geworden wäre. Die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung ist damit insofern gewahrt, als der Kläger auch im Rentenfall ohne Invalidität eine ähnlich hohe Rente erreicht hätte. Die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung darf nicht mit der Fortführung eines gleich hohen "Einkommens" gleichgesetzt werden, erlebt doch praktisch jeder Versicherte mit dem Erreichen des Rentenalters eine Einkommenseinbusse. Insofern ist es ebenfalls rechts-ungleich, wenn der Invalide die über Art. 24 BVG hinausgehende Rente in gleicher Höhe fortsetzen könnte. Die Klage ist demnach abzuweisen.

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