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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.04.2004 S 02 327 (2004 II Nr. 43)

27. April 2004·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·2,235 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Art. 9 Abs. 2 UVV. Das Aufstehen und Abdrehen in einem Car-Sitz mit gleichzeitiger Blockierung von Fuss/Knie entspricht nicht einer alltäglichen koordinierten Lebensverrichtung, wie dies das Aufstehen, Absitzen und Abliegen darstellen. Bei einer Verdrehung des Kniegelenkes, welche zu einem Riss des Kreuzbandes führte, handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UV | Unfallversicherung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Unfallversicherung Entscheiddatum: 27.04.2004 Fallnummer: S 02 327 LGVE: 2004 II Nr. 43 Leitsatz: Art. 9 Abs. 2 UVV. Das Aufstehen und Abdrehen in einem Car-Sitz mit gleichzeitiger Blockierung von Fuss/Knie entspricht nicht einer alltäglichen koordinierten Lebensverrichtung, wie dies das Aufstehen, Absitzen und Abliegen darstellen. Bei einer Verdrehung des Kniegelenkes, welche zu einem Riss des Kreuzbandes führte, handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UV Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die 1957 geborene A arbeitet bei der Firma B in Z als Betriebsmitarbeiterin. Über die Arbeitgeberin ist sie bei der SUVA versichert. Am 12. September 2001 meldete die B der SUVA, dass sich A am 8. September 2001 am Knie verletzt habe. Am 2. Oktober 2001 wurde im Kantonalen Spital Y aufgrund einer diagnostizierten anterolateralen Komplexinstabilität des rechten Knies nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes eine Arthroskopie und eine arthroskopische Kreuzbandstumpfresektion durchgeführt. Am 23. Oktober 2001 führte A gegenüber der SUVA aus, dass sie anlässlich eines Hochzeitsfestes im Car vom Sitz aufgestanden sei. Sie habe sich dann abdrehen wollen, um sich beim dahinter sitzenden Paar vorzustellen. Dann habe es im Knie geknackst. Mit Schreiben vom 15. November 2001 teilte die SUVA der Versicherten mit, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Es werde empfohlen, sich an die Krankenversicherung zu wenden. Dagegen wehrte sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. November 2001. Sie ergänzte ihre früher gemachten Angaben dahingehend, dass beim Abdrehen nach rechts der Fuss blockiert gewesen sein müsse. Danach seien sofort Schmerzen aufgetreten und das Knie sei angeschwollen. Anlässlich der Besprechung mit dem SUVA-Mitarbeiter C vom 31. Januar 2002 sagte die Versicherte, dass sie sich im Schreiben vom 26. November 2001 verschrieben habe, denn es habe ihr nicht den Fuss, sondern das Knie beim Abdrehen blockiert, sie habe dann ein "Chrosen" gehört. Sie habe sonst noch nie irgendwelche Probleme mit dem Knie gehabt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2002 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht erneut mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Versicherte als auch die D Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2002 bestätigte die SUVA die ablehnende Verfügung. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die D, der Einspracheentscheid sowie die Verfügung seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der SUVA. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. A, welche nach § 20 Abs. 1 VRG beigeladen wurde, hat die Gelegenheit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen, nicht benutzt. Aus den Erwägungen: 1.- (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw. 1) 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. a) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende abschliessend aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. b) Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 467 Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 43). Das äussere Ereignis, d.h. ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis, kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen wie etwa dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, einem Fehlschlag beim Fussball, einer Ausführung einer ruckartigen Bewegung mit Verdrehung des Knies und anderen unkoordinierten Kniebewegungen (vgl. BGE 129 V 468 f. Erw. 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erfordernis eines äusseren Faktors unverzichtbar, damit ein versichertes unfallähnliches vom nicht versicherten Krankheitsgeschehen abgegrenzt werden kann (BGE 129 V 469 Erw. 4.2). 3.- a) Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2002 führte die SUVA aus, dass im Aufstehen von einem Sitz und anschliessendem Abdrehen nach rechts kein sinnfälliges Ereignis erkannt werden könne. Bei der entsprechenden Drehung sei weder eine vermehrte Kraftanstrengung notwendig gewesen noch liege sonst eine sinnfällige äussere Einwirkung vor, welche auf den Körper eingewirkt habe. Die Versicherte habe den Schmerz beim ganz normalen Abdrehen verspürt. Dabei handle es sich um eine alltägliche Bewegung. Ein sinnfälliges Ereignis könne in dieser Drehung nicht erkannt werden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2002 hielt die SUVA fest, aus der Ergänzung der Unfallmeldung vom 23. Oktober 2001 ergebe sich, dass es beim Abdrehen nach hinten im Knie geknackst habe. Die Frage, ob etwas Besonderes passiert sei, habe die Versicherte verneint. Am 31. Januar 2002 habe die SUVA eine weitere Sachverhaltsdarstellung bei der Patientin eingeholt. Anlässlich dieser habe A präzisiert, dass sie im stillstehenden Car von ihrem Sitz aufgestanden sei, sie sich habe umdrehen wollen, beim Abdrehen nach rechts eine Blockade am rechten Knie aufgetreten sei und dabei ein "Chrosen" im Knie zu hören gewesen sei, ohne dass sie irgendwo angeschlagen hätte oder etwas anderes Aussergewöhnliches vorgefallen wäre. Aus den Aussagen der Versicherten ergebe sich unmissverständlich, dass keine sinnfällige, plötzliche, heftige, unkoordinierte Bewegung mit Einwirkung auf den Körper vorliege. Das rechte Knie sei in keiner Art und Weise besonders belastet worden, da sich A bloss im Stehen um ihre eigene Achse nach rechts gedreht habe, als sich das "Chrosen" im Knie bemerkbar gemacht habe. Das Vorhandensein eines äusseren Ereignisses sei somit klar zu verneinen. b) Die D argumentierte, aufgrund der Akten stehe eindeutig fest, dass sich bei A eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie ereignet habe und dass die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen unmittelbar nach dem "Aufstehen und Abdrehen" aufgetreten seien. Somit sei das Vorliegen eines äusseren Ereignisses erstellt. Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale der unfallähnlichen Körperschädigung (plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper) erfüllt seien, sei die SUVA leistungspflichtig. 4.- Die SUVA beruft sich darauf, dass es sich beim Vorfall der Versicherten nicht um eine sinnfällige, plötzliche, heftige, unkoordinierte Bewegung mit Einwirkung auf den Körper gehandelt habe. A habe denn auch im Schreiben vom 23. Oktober 2001 die Frage, ob etwas Besonderes passiert sei verneint. Es fehle an einer gewissen Intensität der äusseren Einwirkung. a) Die an die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gestellten Anforderungen der SUVA gehen zu weit. Die Ungewöhnlichkeit des Einwirkungsfaktors auf den Körper - oder "das Besondere" gemäss der Bezeichnung der Beschwerdegegnerin - ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 9 Abs. 2 UVV. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat über das Kriterium des äusseren Faktors im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung bereits mehrfach entschieden. Insbesondere kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen, so z.B. bejaht in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil B. vom 21. Oktober 2002, U 5/02). b) Gemäss Bagatell-Unfallmeldung an die SUVA vom 12. September 2001 stand die Versicherte im Car vom Sitz auf und drehte sich dabei nach hinten ab, wobei es ihr einen Schnall ins Knie gegeben habe. A ergänzt im Schreiben vom 26. November 2001 an die SUVA, dass durch das Abdrehen nach rechts der Fuss blockiert gewesen sein müsse. Danach seien sofort Schmerzen und Schwellungen aufgetreten. Anlässlich der von der SUVA eingeholten Sachverhaltsdarstellung vom 31. Januar 2002 gab die Versicherte gegenüber dem SUVA-Mitarbeiter mündlich zu Protokoll, dass das rechte Knie (Korrektur der Aussage im Schreiben vom 26. November 2001) blockiert gewesen sei und sie beim Abdrehen nach rechts ein "Chrosen" im Knie gehört habe. Die Sachverhaltsschilderungen von A über den Unfallhergang vom 23. Oktober 2001, 26. November 2001 und 31. Januar 2002 werden von der SUVA nicht bestritten, so dass sie als erstellt gelten dürfen. 5.- Unbestritten ist der Hergang des Ereignisses vom 8. September 2001. Streitig ist jedoch, ob die SUVA Leistungen für die Folgen dieses Vorkommnisses zu erbringen hat. In medizinischer Hinsicht ist Folgendes auszuführen: a) Dr. med. E, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 22. Oktober 2001 zu Handen der SUVA eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes des rechten Knies. Der Hausarzt führte aus, die Patientin habe sich bei einer ungeschickten Drehbewegung das rechte Knie massiv ausgedreht. Dr. med. F, Co-Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Kantonalen Spitals Y, hielt im Operationsbericht vom 2. Oktober 2001 die Diagnose einer anterolateralen Komplexinstabilität rechts nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes fest. Der Eingriff umfasse eine Arthroskopie sowie eine arthroskopische Kreuzbandstumpfresektion. Zudem äusserte sich Dr. F dahingehend, dass das vordere Kreuzband zuerst inspektorisch normal ausschaue, es aber einen abgerissenen Teil zeige, welcher lateral interponiert sei. Es zeige sich, dass das optisch intakt wirkende Kreuzband vollständig abgerissen sei. Der orthopädische Chirurg Dr. med. G führte in seinem Schreiben an die SUVA vom 8. Januar 2001 aus, er habe noch nie Patienten im Alter der Versicherten mit einer degenerativen vorderen Kreuzbandruptur gesehen. Die Versicherte habe eine arthroskopisch und fotografisch gesicherte vordere Kreuzbandruptur. Dr. F beschreibe keine degenerative Veränderungen. Aus orthopädischer Sicht sei die Indikation zur vorderen Kreuzbandplastik (VKBP) gegeben bei therapiefraktären Instabilitätsbeschwerden am rechten Knie. b) Unter den Begriff der Bandläsionen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV fallen sowohl Risse als auch Zerrungen und blosse Dehnungen (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 75). Aus den medizinischen Ausführungen erhellt, dass es sich vorliegend um eine Verrenkung des Kniegelenkes handelte, die einen Riss des vorderen Kreuzbandes hervorbrachte. Anlässlich der Arthroskopie des Kniegelenkes stellte der Operateur einen Reststumpf des vorderen Kreuzbandes fest. Damit ist erstellt, dass das vordere Kreuzband durch Gewalt ausgerissen wurde und nicht durch Degeneration durchgeschabt worden ist. Dr. F schildert den Vorfall vom 8. September 2001 denn auch als Rotationstrauma des rechten Knies, womit die Läsion nicht einzelnen wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben ist, die eine allmähliche Abnützung bewirkten, welche schliesslich das Ausmass der eine Behandlung erfordernden Schädigung erreichte (vgl. BGE 116 V 145 Erw. 2c). Eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung ist unter diesen Umständen auszuschliessen. Wie auch der medizinischen Literatur zu entnehmen ist, muss es aufgrund der medizinischen Diagnose vorliegend zu einer schädigenden Krafteinwirkung auf das rechte Knie gekommen sein. Denn das Knie wird beim täglichen Gebrauch im Beruf und Sport in erster Linie aktiv durch die Muskulatur stabilisiert. Dieser Mechanismus funktioniert reflektorisch und schützt auch die Bänder vor Dehnung und Verletzung. Langsame Überdehnungen werden bereits von der Muskulatur aufgefangen, doch wenn bei brüsken Unfällen die reflektorische Muskelaktion zu spät einsetzt, trifft die ganze Wucht der äusseren Kraft unmittelbar die Bänder. Normaler sportlicher Beanspruchung sind die Bänder mechanisch auch durchaus gewachsen, und es kommt nur selten zu schweren Verletzungen. Ist die einwirkende äussere Kraft jedoch zu gross und wirkt sie zu plötzlich, kommt es zur Distorsion, zu Zerrungen, zum Bandriss und schliesslich zur Luxation (A. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, Bern 2002, S. 1090). Somit hat in Anbetracht der medizinischen Aktenlage eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV stattgefunden. 6.- In Bezug auf das Geschehen vom 8. September 2001 kann das Vorliegen eines äusseren Faktors bejaht werden. Das Aufstehen und Abdrehen nach hinten zwischen zwei in einem Car üblicherweise engen Sitzreihen entspricht nicht einer alltäglichen, koordinierten Lebensverrichtung, wie dies lediglich das Aufstehen, Absitzen, Abliegen, die Bewegung im Raum, Handreichungen usw. darstellen (vgl. BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2). Der Vorgang liegt ausserhalb der physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers. Aufgrund der engen Platzverhältnisse in einem Car ist es für eine erwachsene Person kaum möglich, entlastet zu stehen, so dass eine Änderung der Körperlage bei gleichzeitiger Blockierung von Fuss bzw. Knie unfallmedizinisch geeignet war, ein körpereigenes Trauma beizuführen. Ob beim geschilderten "Aufstehen und Abdrehen" nach hinten der Fuss oder das Knie blockiert gewesen war, ist in Bezug auf die Beweiswürdigung nicht von Belang, da sowohl eine Blockierung des Fusses als auch des Knies mit anschliessender Drehung des Oberkörpers geeignet ist, um damit einen Riss des Kreuzbandes herbeizuführen. 7.- Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte sowohl eine Ruptur des rechten, vorderen Kreuzbandes erlitt sowie die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen mit Anschwellung unmittelbar nach dem Aufstehen und Abdrehen in einem Car-Sitz mit gleichzeitiger Blockierung von Fuss/Knie am 8. September 2001 aufgetreten sind. Somit ist ein äusseres Ereignis zumindest als Teilursache im Sinne eines unfallähnlichen Vorfalles erstellt (vgl. EVG-Urteil B. vom 21. Oktober 2002). Einer ergänzenden Abklärung im Sinne des gestellten Eventualantrages bedarf es nicht, weil die SUVA den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt hat. Um die Unfallähnlichkeit auszuschliessen, müsste eine eindeutige Erkrankung oder eine Degeneration ausgewiesen sein, was aufgrund der ärztlichen Berichte jedoch auszuschliessen ist (vgl. Erwägung 5b). Es handelt sich bei der diagnostizierten Verletzung um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. März 2002 aufzuheben. Folglich ist die SUVA verpflichtet, der Versicherten die mit dem Vorfall vom 8. September 2001 zusammenhängenden Versicherungsleistungen zu erbringen. 8.- (...) (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 ab.)

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