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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.09.2001 S 00 558 (2001 II Nr. 43)

12. September 2001·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,173 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Art. 25a Abs. 1 FZG. Ein Vergleich betreffend die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung ist vor dem dafür zuständigen Verwaltungsgericht bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen statthaft. | Berufliche Vorsorge

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Berufliche Vorsorge Entscheiddatum: 12.09.2001 Fallnummer: S 00 558 LGVE: 2001 II Nr. 43 Leitsatz: Art. 25a Abs. 1 FZG. Ein Vergleich betreffend die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung ist vor dem dafür zuständigen Verwaltungsgericht bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen statthaft. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Urteil vom 21. Juni 2000 wurde die Ehe von A und B vom Amtsgericht Z geschieden. Im Urteilsdispositiv wurde u.a. festgehalten: «Die während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung des Beklagten wird im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB zur Hälfte der Klägerin zugesprochen. Über die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden.» B arbeitete seit 1. Juni 1999 bei der Firma C und ist seither dieser Personalvorsorgestiftung angeschlossen. Vorher war er seit 1. Mai 1985 bei der D tätig. Das Amtsgericht Z hat nach Rechtskraft des Urteils die Streitsache dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern überwiesen. Das Gericht gab A und B sowie der Personalvorsorgestiftung C Gelegenheit, Anträge zu stellen, wobei B einen Anteil von Fr. x zugunsten von A errechnete. In ihrer Stellungnahme bezweifelte A die Richtigkeit dieser Aufstellung und beantragte eine Überprüfung von Amtes wegen. Das Gericht holte bei der Kontrollstelle der Personalvorsorgestiftung C, der Firma E, und bei der Pensionskasse-Stiftung der D Beweisauskünfte ein. Während der Durchführung der Beweismassnahmen unterbreiteten A und B dem Gericht folgenden Vergleich: «Vereinbarung zwischen A und B betreffend Aufteilung des Zuwachses des Pensionskassenguthabens von B während der theoretischen Dauer der Ehe. Die beiden Parteien haben sich einvernehmlich wie folgt geeinigt: Die C Personalvorsorgestiftung ist durch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern anzuweisen, den Betrag von CHF x per Valuta 30.6.2001 auf ein von A noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto bei einer CH-Bank oder an die Pensionskasse ihrer neuen Arbeitgeberin zu überweisen.» Die Personalvorsorgestiftung C reichte dem Gericht aufforderungsgemäss ihre Zustimmung zur Durchführbarkeit der Vereinbarung zwischen A und B ein. Aus den Erwägungen: 1. - a) Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte bei der Scheidung Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen des anderen Ehegatten, sofern bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen, so hat nach Art. 25a Abs. 1 FZG das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 142 ZGB). Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen (Art. 25a Abs. 2 FZG). b) Gemäss § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichts (SRL Nr. 41) beurteilt das Verwaltungsgericht u.a. die Streitsachen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Klage- oder Rechtsmittelinstanz vorschreibt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 25a FZG ist das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig, wurde doch das Scheidungsurteil vom Amtsgericht Z gefällt. 2. - Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Vergleich der Kläger betreffend die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung durch das Verwaltungsgericht akzeptiert werden kann. a) Die Möglichkeit einer Einigung ist grundsätzlich in Art. 25a Abs. 1 FZG ausdrücklich vorgesehen: Das zuständige Verwaltungsgericht hat die Teilung, gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel, nur dann von Amtes wegen durchzuführen, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Somit liegt eine gesetzliche Grundlage für eine vergleichsweise Festlegung der Austrittsleistung vor. b) Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Ehegatte - im Hinblick auf die Scheidung, aber nicht schon vorher - auf eine Teilung ganz verzichten oder sich mit weniger als der Hälfte zufrieden geben kann, wenn seine Vorsorge auf andere Weise gesichert ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Wenn ein Verzicht erlaubt ist, so muss ein Vergleich erst recht zulässig sein. Der Verzicht ist ja ein einseitiges Zugeständnis, der Vergleich ein gegenseitiges Vor- und Nachgeben. Er bezweckt insbesondere, eine schwebende Ungewissheit aus der Welt zu schaffen, ohne die tatsächliche oder rechtliche Lage vorher genauer abgeklärt zu haben. Die Ehegatten können in diesem Sinne namentlich einen früheren Stichtag für die Austrittsleistung bei der Scheidung bestimmen oder die Austrittsleistung bei der Heirat schätzen, statt diese in mühsamen Nachforschungen und umständlichen Berechnungen zu ermitteln, die es schliesslich doch nur erlauben, ungefähre Grössen mit der Genauigkeit von Hundertstelprozenten auszudrücken (Vetterli/Keel, Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, in AJP 12/99, S. 1618). c) Die berufliche Vorsorge kann nur dann vollständig aufgeteilt werden, wenn die Ehegatten unter sich und mit den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen einig geworden sind. Drei Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein: aa) Vereinbarung: Die Ehegatten schliessen eine Vereinbarung ab, aus der sich ergibt, welcher ziffernmässig bestimmte Betrag von wem auf welche andere Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung zu übertragen ist. bb) Zustimmung: Die Vorsorgeeinrichtung, die zur Zahlung angewiesen werden soll, gibt eine Erklärung ab, dass die Abmachung durchführbar ist, dass also eine Austrittsleistung noch verfügbar und grösser ist als die zu übertragende Summe. cc) Genehmigung: Das Gericht hat zu prüfen, ob die Vereinbarung der Ehegatten sich in diesem Punkt als klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen erweist (Art. 140 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Vetterli/Keel, a.a.O., S. 1625). 3. - a) Es spricht nichts dagegen, die für die Einigung vor dem Scheidungsgericht aufgestellten Regeln auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten zu lassen. Ein Vergleich betreffend die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung ist (wie vor dem Scheidungsgericht) auch vor Verwaltungsgericht grundsätzlich statthaft. b) Sämtliche Voraussetzungen für eine Einigung betreffend Aufteilung der beruflichen Vorsorge sind vorliegend erfüllt: Aufgrund der Prüfung durch das Gericht zeigte sich, dass die Vereinbarung vom 27. Juni 2001 klar und vollständig ist. Eine Nachrechnung hat ergeben, dass die vereinbarte ziffernmässig bestimmte Summe dem der Klägerin ohne Vergleich vom Gericht zuzusprechenden Betrag praktisch entspricht und somit nicht offensichtlich unangemessen ist. Insbesondere bestätigen auch die eingeholten Beweisauskünfte bei der E sowie bei der Pensionskasse-Stiftung der D die Richtigkeit der für die Berechnung verwendeten Zahlen gemäss Vorsorgeausweis der Personalvorsorgestiftung C vom 12. Februar 2001. Die Zustimmung der Beklagten zur Vereinbarung der Kläger liegt vor. Die Beklagte brachte jedoch einen Vorbehalt bezüglich der rückwirkenden Überweisung mit Valuta 30. Juni 2001 an. Dieser Einwand ist unbehelflich, ist doch vorliegend von einem Verzugszins von 41/4% (Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV] in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) in der Zeit vom 30. Juni 2001 bis zum Datum der Auszahlung auszugehen. Im Übrigen haben die Kläger die Gültigkeit ihrer Vereinbarung in ihren Schreiben vom 27. Juni bzw. 26. Juli 2001 erneut bestätigt. (...). Der Vergleich zwischen dem Kläger und der Klägerin vom 27. Juni 2001 ist unter diesen Umständen zu genehmigen. Die Personalvorsorgestiftung C wird verpflichtet, der Klägerin Fr. x nebst Zins von 41/4% seit 30. Juni 2001 auf das in ihrer Eingabe vom 27. Juni 2001 bezeichnete Freizügigkeitskonto x bei der F zu überweisen.

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