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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 29.06.2001 S 00 372 (2002 II Nr. 33)

29. Juni 2001·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·2,842 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Eröffnung einer Verfügung an den für die Vermögensverwaltung zuständigen Beistand, welcher die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vorgenommen hatte; Fristbeginn für die Anfechtung der Verfügung (Erw. 3). Wiedererwägung, neuer Sachentscheid, Anfechtung einer in Briefform ergangenen Verfügung (Erw. 4-5). Art. 2 Abs. 1, 3b Abs. 1 lit. b, 3b Abs. 3 lit. b ELG; Art. 16 ELV; § 25 Abs. 2 StG. Anrechenbare Auslagen bei Personen, die eine teilweise ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen. Bei den Gebäudeunterhaltskosten ist der Pauschalabzug vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen (Erw. 7b). Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Bezügern von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anzurechnen sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen (Erw. 7c). | Ergänzungsleistungen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Ergänzungsleistungen Entscheiddatum: 29.06.2001 Fallnummer: S 00 372 LGVE: 2002 II Nr. 33 Leitsatz: Eröffnung einer Verfügung an den für die Vermögensverwaltung zuständigen Beistand, welcher die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vorgenommen hatte; Fristbeginn für die Anfechtung der Verfügung (Erw. 3). Wiedererwägung, neuer Sachentscheid, Anfechtung einer in Briefform ergangenen Verfügung (Erw. 4-5). Art. 2 Abs. 1, 3b Abs. 1 lit. b, 3b Abs. 3 lit. b ELG; Art. 16 ELV; § 25 Abs. 2 StG. Anrechenbare Auslagen bei Personen, die eine teilweise ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen. Bei den Gebäudeunterhaltskosten ist der Pauschalabzug vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen (Erw. 7b). Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Bezügern von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anzurechnen sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen (Erw. 7c). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A liess sich durch seinen Beistand B am 19. November 1999 zum Bezug von Ergänzungsleistung anmelden. Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 setzte die Ausgleichskasse Luzern die Höhe der Ergänzungleistungen ab November 1999 fest und eröffnete diese Verfügung dem Beistand von A. Am 4. Mai 2000 machte A bei der Ausgleichskasse eine mit «Beschwerde» bezeichnete Eingabe und stellte den Antrag, die Verfügung vom 12. Januar 2000 sei aufzuheben. Er habe Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen als die Fr. 168.- für 1999 und Fr. 209.- für das Jahr 2000. Zudem habe er Anspruch auf eine rückwirkende Auszahlung, da die Ergänzungsleistungen aufgrund eines Streites mit seinem Beistand zu spät geltend gemacht worden seien. Daraufhin setzte die Ausgleichskasse Luzern A eine Frist von 20 Tagen. Bis dahin soll er ihr mitteilen, ob er eine gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit wünsche. Sie machte ihn gleichzeitig darauf aufmerksam, dass ihres Erachtens eine Beschwerde wenig erfolgsversprechend sei und versicherte ihm, sie hätte seinen Anspruch nochmals überprüft. Innert der angesetzten Frist reichte A erneut Beschwerde mit den Begehren ein, die Verfügung vom 12. Januar 2000 sei aufzuheben und es seien ihm höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdefrist eingehalten worden, da er vor dem 7. April vom Inhalt der Verfügung gar keine Kenntnis gehabt habe, weil die Verfügung nur seinem Beistand, nicht aber ihm zugestellt worden sei. Die Ausgleichskasse Luzern schloss auf Nichteintreten wegen nicht rechtzeitiger Einreichung bzw. auf Abweisung der Beschwerde. Die Frist zur Anfechtung der am 12. Januar 2000 ergangenen Verfügung sei 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung abgelaufen. Die Replik wurde durch den Beistand B verfasst. Dieser lehnte eine Aufhebung der Verfügung vom 12. Januar 2000 ab, da er in der Verfügung keinen Fehler sehe. Die Ausgleichskasse Luzern hielt in der Duplik fest, dass an der Beschwerde in Folge der Anerkennung der Verfügung durch den Verfasser der Replik kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, und die Beschwerde abgeschrieben werden könne; ansonsten halte sie am Antrag auf Nichteintreten, eventualiter am Abweisungsantrag fest. Aus den Erwägungen: 1. - Der Beschwerdeführer ist nach Art. 392 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) verbeiständet durch den B. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2000 Beschwerde ohne Mithilfe seines Beistandes ein. Somit ist vorab zu prüfen, ob der verbeiständete Beschwerdeführer überhaupt selbstständig einen Prozess führen kann, d.h. ob er voll handlungsfähig und zur Einreichung einer Beschwerde berechtigt ist. 2. - a) Das schweizerische Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen der Vormundschaft, der Beiratschaft und der Beistandschaft im engeren Sinne. Innerhalb der Beistandschaft, welche die leichteste Form der Vormundschaft darstellt, wird zwischen der Vertretungs- und der Verwaltungsbeistandschaft unterschieden. Der Vertretungsbeistand (Art. 392 ZGB) wird zur Besorgung einer oder mehrerer bestimmter Angelegenheiten ernannt. Diese Beistandschaft hört mit deren Erledigung wieder auf. Die Verwaltungsbeistandschaft wird erstellt zur Verwaltung des Vermögens und gilt so lange, bis sie durch die vormundschaftliche Behörde aufgelöst wird. Der Verwaltungsbeistand sorgt nur für die Erhaltung des Vermögens. Nach Art. 417 Abs. 1 ZGB hat die Verbeiständung keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit. Der Verbeiständete behält volle Handlungsfähigkeit. b) B handelt vorliegend als Verwaltungsbeistand nach Art. 393 ZGB. Er besorgt die Einkommens- und Vermögensverwaltung für den Beschwerdeführer. Nach Art. 417 Abs. 1 ZGB bleibt der Beschwerdeführer voll handlungsfähig. Somit konnte der Beschwerdeführer auch selbstständig eine Beschwerde einreichen. Diese Handlung bedarf keiner Vertretung. 3. - Zu prüfen ist weiter, ob die Verfügung vom 12. Januar 2000 korrekt zugestellt wurde und ob die Frist zur Einreichung einer Beschwerde eingehalten wurde. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von dieser Verfügung keine Kenntnis erhalten, bzw. ihm sei kein Exemplar, auch keine Kopie zugestellt worden. Auch habe er sich zu dieser Zeit in der Klinik C aufgehalten. Deshalb habe er sich nicht bei seinem Beistand erkundigen können, wie die Ausgleichskasse Luzern verfügt habe. Der Beistand des Beschwerdeführers jedoch bestätigt gegenüber der Ausgleichskasse Luzern, dass ihm die Verfügung vom 12. Januar 2000 ordentlich zugestellt worden sei. Die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente wurde durch den Beistand B eingereicht und unterzeichnet. Nach Art. 20 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 AHVV war er dazu auch berechtigt. b) Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an den Vertreter einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristablauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Durch die Unterzeichnung der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen durch den Beistand B wurde das Vertretungsverhältnis offensichtlich gemacht. Damit steht fest, dass die Verfügung vom 12. Januar 2000 richtigerweise dem Vertreter des Beschwerdeführers eröffnet wurde. Hat der für die Vermögensverwaltung zuständige Beistand die Leistungsverfügung nicht innert der üblichen Frist an seinen Verbeiständeten weitergeleitet, so betrifft dies nur das Innenverhältnis zwischen diesen beiden Personen. Die Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beginnt mit der richtigen Eröffnung - hier also an den Beistand des Versicherten - zu laufen. 4. - Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2000 stellt ein Wiedererwägungsgesuch dar, welches die Ausgleichskasse Luzern ersucht, die Verfügung vom 12. Januar 2000 zu überprüfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien die Ergänzungsleistungen falsch berechnet und zudem zu spät ausbezahlt worden. Er verlangt höhere Ergänzungsleistungen und eine rückwirkende Auszahlung per 1997. Mit Datum vom 12. Mai 2000 liess die Ausgleichskasse Luzern dem Beschwerdeführer ein Schreiben zukommen, indem sie ihm zur Einreichung einer Beschwerde eine Frist von 20 Tagen ansetzte. Gleichzeitig hielt die Ausgleichskasse fest, dass sie die Verfügung nochmals überprüft habe, und dass diese ihres Erachtens richtig sei. a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Richter zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. b) Unproblematisch sind jene Fälle, in denen aus dem Verfügungsdispositiv klar hervorgeht, ob die Behörde eine Wiedererwägung vorgenommen oder diese verweigert hat. Dies lässt sich indessen nicht immer eindeutig sagen, weil die Verwaltung oftmals ihre materiellrechtliche Auffassung ein weiteres Mal darlegt und im Übrigen an der ursprünglichen Verfügung festhält. In diesem Falle muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Verwaltung eine Wiedererwägung verweigert, d.h. dem Sinne nach auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten ist, oder ob sie diese durchgeführt und gleichzeitig einen neuen, mit der ursprünglichen Verfügung übereinstimmenden Sachentscheid gefällt hat. Nach der Rechtsprechung liegt ein neuer Sachentscheid vor, wenn die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch eintritt und sich mit den im früheren Entscheid beurteilten Fragen nochmals auseinander setzt. Es sind also drei Fälle auseinander zu halten, nämlich a. ob die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, b. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar prüft, diese aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid beantwortet oder c. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und bejaht sowie einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Sachentscheid trifft. c) In den Fällen a und b ergeben sich Abgrenzungsprobleme, bei dem auch ein klares Verfügungsdispositiv nicht ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein kann, in welchem Sinne die Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Wiewohl das Eidgenössische Versicherungsgericht verschiedentlich auf das auf Nichteintreten erkennende Verfügungsdispositiv abgestellt hat, ist es in andern Fällen trotz dispositivmässigen Nichteintretens näher der Sache der Frage nachgegangen, wie die Begründung der neuen Verfügung zu verstehen ist (ZAK 1983 S. 453 nicht veröffentlichte Erw. 2b, ferner unveröffentlichtes Urteil H. vom 6.6.1988). In beiden Urteilen hat das Gericht festgehalten, dass keine materielle Neubeurteilung im Sinne von Fall b vorliegt, wenn die Verwaltung bloss die für die seinerzeitige Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne. Mit anderen Worten führt eine summarische Prüfung nicht ohne weiteres dazu, eine Gesuchserledigung im Sinne von Fall b anzunehmen (BGE 117 V 8). 5. - Vorliegend kann aufgrund des Dispositivs nicht auf eine neue Verfügung geschlossen werden, da das Schreiben vom 12. Mai 2000 nicht als solches bezeichnet ist. Die Rechtsmittelbelehrung und die fehlende Begründung für ein Nichteintreten können höchstens als Indiz für ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch angesehen werden. Um die zweifellose Unrichtigkeit zu überprüfen, hat die Ausgleichskasse Luzern die einzelnen Faktoren der Berechnung nochmals überprüft, und kam zum Schluss, dass die Verfügung vom 12. Januar 2000 nicht zweifellos unrichtig sei. Es ist nicht richtig anzunehmen, eine neue Verfügung liege nur vor, wenn die Verwaltung aufgrund einer materiellen Neubeurteilung die frühere Verfügung aufhebe und einen neuen, gegebenenfalls mit der früheren Verfügung übereinstimmenden Sachentscheid treffe. Massgebend ist indessen allein, dass die Verwaltung das Wiedererwägungsgesuch materiell behandelt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und hernach einen Sachentscheid fällt, der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bzw. in der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bestehen kann (vgl. BGE 116 V 63). Somit stellt der Brief vom 12. Mai 2000 eine Verfügung dar, in welcher die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar geprüft, diese aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit einem neuen, mit der früheren Verfügung übereinstimmenden Sachentscheid beantwortet wurde. Damit ergibt sich eine erneute Anfechtungsfrist von 30 Tagen ab Eröffnung der am 12. Mai 2000 erlassenen Verfügung. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Frist zur Anfechtung mit der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 22. Mai 2000 eingehalten. Es wird darauf eingetreten. 6. - a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG ist Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a-2d erfüllen, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide, die Anspruch auf eine halbe oder ganze IV-Rente haben (Art. 2c lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). b) Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25000.- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. b und c ELG), zudem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG). c) Unter den Ausgaben wird zunächst ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 16460.- anerkannt (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG i.V.m. § 2 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 27. Oktober 1987), ausserdem die Gebäudeunterhaltskosten und bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 3b Abs. 3 lit. b) bzw. - bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben - der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b). Es wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zum Abzug zugelassen. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG). Die kantonale Durchschnittsprämie für Erwachsene im Kanton Luzern betrug im Jahr 2000 Fr. 2010.- (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 8. November 1999 über die kantonalen Durchschnittsprämien 2000 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). 7. - Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien unbedingt höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen, da er sonst aus dem Elternhaus, das er gemeinsam mit seinem Bruder besitze, aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten ausziehen müsse. Er bemängelt, dass die Ergänzungsleistungen bei zu tief angesetzten Gebäudeunterhalts- und Nebenkosten nicht korrekt errechnet worden seien. a) Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich ein Pauschalabzug anerkannt (Art. 16a ELV). Die Pauschale beträgt pro Jahr Fr. 1680.- (Art. 16a Abs. 3 ELV). Diese Fr. 1680.- wurden dem Beschwerdeführer angerechnet, womit er keine höheren Nebenkosten geltend machen kann. b) Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). Gemäss § 25 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Steuergesetzes des Kantons Luzern (SRL Nr. 620) beträgt der pauschale Abzug für Unterhalts- und Verwaltungskosten 15% des Brutto-Mietertrages bzw. -Mietwertes für Gebäude die bis zu 10 Jahre alt sind, 25% für solche die vor nicht mehr als 25 Jahren erstellt worden sind und 331/3% für alle älteren Gebäude. Gemäss Schatzungsanzeige vom 27. Oktober 1999 beträgt der Mietwert des Einfamilienhauses Fr. 7400.-. In der angefochtenen Verfügung wurden Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 925.- im Jahr angerechnet. Wie sich aus ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde entnehmen lässt, hat die Ausgleichskasse diesen Betrag errechnet, indem sie aufgrund des Alters des Gebäudes einen Drittel des zu versteuernden Anteils von 75% des Mietwerts zur Eigennutzung, also von Fr. 5500.-, und davon entsprechend dem Eigentumsanteil des Beschwerdeführers die Hälfte als Gebäudeunterhaltskosten berücksichtigt hat. Dies widerspricht klar dem gesetzlichen Wortlaut im Steuergesetz. Der Pauschalabzug ist vom Brutto-Mietwert und nicht vom Steuerwert zu berechnen und beträgt demnach vorliegend Fr. 2466.65 (1/3 von Fr. 7400.-) für das ganze Gebäude, wovon in der EL-Berechnung aufgrund des bloss hälftigen Anteils Fr. 1234.- anzurechnen sind. c) Die andere Hälfte des vom Beschwerdeführer bewohnten Hauses gehört seinem Bruder D. Gemäss Mietvertrag vom 28. Juli 1999 hat der Beschwerdeführer diese Hälfte für Fr. 425.- im Monat von seinem Bruder gemietet. Die Ausgleichskasse erachtet den vertraglich vereinbarten Mietzins als zu hoch und anerkennt unter diesem Titel lediglich einen Betrag von Fr. 3700.- im Jahr oder Fr. 308.30 im Monat. Dies entspricht der Hälfte des Eigenmietwertes gemäss Schatzungsgesetz. Das geht nicht an. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dagegen, dass ein Mietzins von Fr. 850.- (Verdoppelung des Betrags für die Miete für das halbe Haus) für die Miete eines Einfamilienhauses mit Keller, Garage und Garten bzw. Umschwung als über dem Marktwert angesehen werden muss. Zu beachten ist dabei, dass der Bruder des Beschwerdeführers eben gerade nicht von den Vorteilen eines Eigengebrauchs profitieren kann. Mit dem Mietzins muss er nicht nur seine Hypothekarzinsen bezahlen, sondern auch sein Eigenkapital verzinsen und Rückstellungen für den Gebäudeunterhalt vornehmen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den im Mietvertrag vereinbarten Zins nicht tatsächlich bezahlen müsste. Zu beachten ist dabei auch, dass ein Eigentümer, der eine Wohnung unter dem von den Steuerbehörden festgesetzten Marktwert vermietet, nur den tatsächlichen Mietzinsertrag und nicht den höheren Eigenmietwert versteuern muss (vgl. LGVE 1984 II Nr. 6). Analoges gilt auch hier. Es gibt keine Bestimmung, wonach für Bezüger von Ergänzungsleistungen nur Mietzinse anrechenbar sind, welche dem Eigenmietwert gemäss Steuergesetz entsprechen. Somit sind dem Beschwerdeführer unter dem Stichwort Netto-Mietzins Fr. 2775.-, entsprechend der Hälfte des Steuerwerts der Liegenschaft, für seinen eigenen Anteil, plus Fr. 5100.- für die Miete des Eigentumsanteils von D, insgesamt also Fr. 7875.- anzurechnen. d) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe jährlich Hypothekarzinsen im Betrage von Fr. 4000.- und nicht wie in der angefochtenen Verfügung vermerkt von Fr. 1444.- zu bezahlen. Dem Schreiben der Bank E in X vom 1. Oktober 1999 ist zu entnehmen, dass durch sechs Inhaber-Schuldbriefe auf der Liegenschaft Y in X im Betrage von Fr. 100000.- einerseits ein Hypothekarkredit von Fr. 77000.- und andererseits ein Kontokorrent-Kredit von Fr. 23000.- gesichert sind. Für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleitungen ist nur der Hypothekarkredit zu berücksichtigen. Die Verzinsung und die Tilgung des normalen Kontokorrentkredits sind nicht als besondere Ausgaben anerkannt, sondern haben über den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu erfolgen. Andernfalls könnte der Anspruch auf Ergänzungsleistungen durch Aufnahme von Bankkrediten willkürlich gesteuert werden, was nicht angeht. Gemäss Darlehensvertrag vom 28. Juli 1999 haben die Brüder A und D für den Hypothekarkredit von Fr. 77000.- einen jährlichen Zins von 3,75% oder Fr. 2887.50 zu bezahlen. Für den Beschwerdeführer macht das anteilsmässig Fr. 1443.75, womit der in der Verfügung angenommene Betrag von Fr. 1444.- korrekt ist. Die Sache ist demnach an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab November 1999 im Sinne obiger Erwägungen neu berechne. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht trat auf die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 28. Dezember 2001 nicht ein.)

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