Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2002 S 00 322 (2002 II Nr. 35)

28. März 2002·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·2,316 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung entweder im Reglement oder in der Stiftungsurkunde voraus. Da im Reglement keine Bestimmung vorliegt, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde und diese sich im Rahmen des BVG hält, stehen vorliegend einer rückwirkenden Reglementsänderung keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Zudem ist eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie in casu ausgeschlossen. Art. 36 BVG. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, wenn die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen. Art. 24 BVV 2. Berechnung der Überentschädigung. Verzugszins in der beruflichen Vorsorge. | Berufliche Vorsorge

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Berufliche Vorsorge Entscheiddatum: 28.03.2002 Fallnummer: S 00 322 LGVE: 2002 II Nr. 35 Leitsatz: Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung entweder im Reglement oder in der Stiftungsurkunde voraus. Da im Reglement keine Bestimmung vorliegt, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde und diese sich im Rahmen des BVG hält, stehen vorliegend einer rückwirkenden Reglementsänderung keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Zudem ist eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie in casu ausgeschlossen. Art. 36 BVG. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, wenn die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen. Art. 24 BVV 2. Berechnung der Überentschädigung. Verzugszins in der beruflichen Vorsorge. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Urteil vom 16. November 1999 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern rechtskräftig befunden, dass die BVG-Stiftung der B A ab 1. Januar 1996 eine halbe und ab 1. April 1996 bis auf weiteres eine ganze BVG-Invalidenrente zu bezahlen habe. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 setzte die BVG-Stiftung daraufhin die jährliche IV-Rente auf Fr. 12096.- mit einer rückwirkenden Rentenzahlung von Fr. 46872.- fest. In der Folge verlangte Rechtsanwalt C mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 von der Beklagten eine BVG-Invalidenrente aufgrund des Versicherungsausweises. Ausserdem mahnte er Verzugszinsen ab. Die BVG-Stiftung teilte ihm daraufhin mit, dass im Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 16. November 1999 nichts von einem Verzugszins erwähnt sei. Sollte sie dennoch zu einer Verzugszinszahlung verpflichtet werden, behalte sie sich vor, auf die Kürzung der Leistungen infolge Überversicherung zurückzukommen. Gemäss ihrem Reglement betrage die versicherte Invalidenrente seit dem 1. Januar 1996 40% des koordinierten Lohnes. A sei mit einem koordinierten Lohn von Fr. 30240.- versichert gewesen, was die berechnete Invalidenrente von Fr. 12096.- pro Jahr ergebe. Am 19. Mai 2000 reichte Rechtsanwalt C Klage gegen die BVG-Stiftung ein und beantragte, die Rente sei auf der Basis eines versicherten Jahresrentenbetrages von Fr. 16632.- gemäss Vorsorgeausweis vom 15. März 1995 zuzüglich zwischenzeitlich eingetretenem Teuerungsausgleich zu entrichten. Die Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, dem Kläger auf den zustehenden Rentenleistungen einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 5% Verzugszins seit mittlerem Verfall - 1. Januar 1998 - auf der Rentennachzahlungsberechnung von Fr. 46872.-, somit Fr. 4687.- nachzuzahlen. Die BVG-Stiftung beantragte Abweisung der Klage. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. - Streitig ist zunächst die Rentenhöhe. Diese hängt davon ab, welche Reglementsbestimmung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Nach Ziff. 17.3 des Reglementes für die obligatorische Personalvorsorge der BVG-Stiftung der B (nachfolgend: Reglement) gültig ab 1. Januar 1995, betrug die ganze versicherte Invalidenrente 55% des versicherten Salärs. Unter Berücksichtigung der Änderung vom 11. Januar 1996, gültig ab 1. Januar 1996, beträgt die Invalidenrente gemäss Ziff. 17.3 des Reglementes 40% des versicherten Salärs. Somit ist zu prüfen, ob das am 11. Januar 1996 geänderte Reglement rückwirkend per 1. Januar 1996 angewendet werden kann. a) Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht die Möglichkeit, Reglementsänderungen mit Auswirkungen auf die Leistungen vorzunehmen. Die Herabsetzung der reglementarischen Rentenhöhe ist jederzeit möglich. Einzig das Minimum des BVG-Obligatoriums muss eingehalten werden (Hans-Ulrich Stauffer, Pensionskasse: Das Beste daraus machen!, Zürich 1995, S. 105). Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes setzt einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung im Reglement voraus (BGE 117 V 226 Erw. 4). Unechte Rückwirkung liegt vor bei der Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Dies ist gegeben, wenn bei der Anwendung des neuen Erlasses auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Erlasses entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Erlasses noch andauern (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 273 mit Hinweisen). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 118 Ia 245). Die Rückwirkung muss zeitlich mässig bleiben. Das Bundesgericht hat eine rückwirkende Inkraftsetzung auf ein Jahr als mässig bezeichnet (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1986, S. 105, mit Hinweis auf BGE 77 I 190). Als wohlerworben werden jene Rechte bezeichnet, die sich durch eine derartige Beständigkeit auszeichnen, dass sie auch nicht durch Gesetz abänderbar sind; sie werden durch die Eigentumsgarantie bzw. durch das Prinzip des Vertrauensschutzes geschützt. Wohlerworbene Rechte werden durch die sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung nur ausnahmsweise anerkannt. Nach einer in der Gerichtspraxis verwendeten Formel wandeln sich finanzielle Ansprüche lediglich dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn das Sozialversicherungsgesetz die Beziehungen ein- für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999, S. 296 und 299 mit Hinweisen). Nach der Besitzstandsgarantie bleiben gemäss bisherigem Recht erworbene Rechtspositionen auch weiterhin bestehen, obwohl sie dem neuen Recht nicht entsprechen. Damit eine entsprechende Garantie anzunehmen ist, muss das neue Recht ausdrücklich festlegen, dass die erworbene Position «nach wie vor» gilt. Ein Besitzstand wird im Bereich des Sozialversicherungsrechts nur angenommen, wenn das neue Gesetz eine entsprechende Garantie ausdrücklich vorsieht (Kieser, a.a.O., S. 294 und 298 mit Hinweisen). Bei Reglementsrevisionen und -anpassungen gilt die Schranke, dass anwartschaftlich gebundene Mittel nicht geschmälert werden dürfen; Recht auf Besitzstandswahrung künftiger Leistungszusagen steht dem Versicherten nicht zu (Beurret-Flück/Meier, Die Wahrung der erworbenen Rechte von Destinatären bei Neuordnung der Personalvorsorge, insbesondere bei Anpassung an das BVG, in BJM 1988, S. 193 ff.). Besteht zwischen einem Reglement und den Angaben auf dem Vorsorgeausweis ein Unterschied, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Ausführungen des Reglementes als vorrangig erklärt. Leistungsänderungen, die vom zuständigen Organ beschlossen, aber noch nicht im gedruckten Reglement enthalten sind, entfalten somit ihre volle Wirkung, auch wenn der Versicherungsausweis weniger weit geht (Stauffer, a.a.O., S. 106 mit Hinweis). b) In Ziff. 2.3 der Stiftungsurkunde der BVG-Stiftung der B wird festgehalten: «Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung der Stiftung. Er legt im Reglement das Verhältnis zum Arbeitgeber, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Das Reglement kann vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Das Reglement und seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.» Vorliegend ist der Abänderungsvorbehalt nicht im Reglement, sondern in der Stiftungsurkunde enthalten. Das Reglement ist inhaltlich an die Stiftungsurkunde gebunden und darf diesem in keinem Punkt widersprechen. Seine Aufgabe ist lediglich, sie in jenen Bereichen, die einer ausführlicheren Regelung bedürfen, zu konkretisieren (Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, Rz 37 zu § 2). Das Reglement enthält somit die zur Stiftungsurkunde gehörenden Ausführungsbestimmungen. In Ziff. 1.3 des Reglementes wird in diesem Sinne denn auch festgehalten: «Der Stiftungsrat erlässt dieses Reglement aufgrund der Stiftungsurkunde unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.» Wenn die Rechtsprechung die Abänderung des Reglementes durch einen Abänderungsvorbehalt im Reglement als zulässig erachtet, darf diese Voraussetzung deshalb umso mehr als erfüllt gelten, wenn der Vorbehalt in der Stiftungsurkunde enthalten ist. Da der Kläger dem Reglement und damit auch der Stiftungsurkunde nie opponiert hat, kam die von der Beklagten vorgenommene Reglementsänderung vom 11. Januar 1996 gültig ab 1. Januar 1996 formell rechtmässig zustande. Aus dem Gesetz ergibt sich zwar der Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 23 ff. BVG), dieser wird aber nicht wertmässig definiert. Deshalb ist das Recht auf Invalidenleistungen lediglich in seinem Bestand gesetzlich garantiert. Der genaue Umfang wird in der Regel reglementarisch festgelegt und wird nur dann zum wohlerworbenen Recht, wenn die Festlegung gemäss Reglement unabänderlich ist (vgl. BGE 117 V 227 Erw. 5b). Im Reglement liegt keine Bestimmung vor, welche eine Änderung der Rentenhöhe ausschliessen würde. Zudem hält sich die Änderung der Höhe der Invalidenrente gemäss der neuen Ziff. 17.3 des Reglementes zuungunsten des Klägers unbestrittenermassen im Rahmen des BVG. Der Vorsorgeausweis vom 15. März 1995, welcher per 1. Januar 1995 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 16632.- festhält, kann nicht als qualifizierte Zusicherung deklariert werden. Der rückwirkenden Änderung stehen somit keine wohlerworbenen Rechte entgegen. Die auf 11 Tage beschränkte Rückwirkung darf gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung als zeitlich mässig bezeichnet werden. Eine ausdrückliche Festlegung, dass Destinatäre, welche seit dem 1. Januar 1996 eine Invalidenrente beanspruchen, gemäss der früheren Reglementsbestimmung Anspruch auf eine Invalidenrente von 55% des versicherten Salärs haben, kann dem Reglement nicht entnommen werden. Die in Ziff. 28.1 geregelte Übergangsbestimmung, wonach laufende Renten und mit ihnen verbundene anwartschaftliche Leistungen nach den beim Rentenbeginn gültigen Reglement abgewickelt werden, gilt nicht als entsprechende Garantie. Es ist davon auszugehen, dass Ziff. 28.1 den Übergang des Reglementes vom 1. Januar 1991 zum Reglement vom 1. Januar 1995, beschlossen am 25. November 1994, zu regeln hatte und deshalb für den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Zudem würde die ausdrücklich festgelegte rückwirkende Änderung einzelner Reglementsbestimmungen dieser Übergangsbestimmung vorgehen. Der Kläger kann sich unter diesen Umständen nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Somit findet die durch den Stiftungsrat festgelegte Änderung vom 11. Januar 1996, welche rückwirkende Geltung auf den 1. Januar 1996 hat, auf den Rentenanspruch des Klägers Anwendung. Die ganze versicherte Invalidenrente beträgt somit 40% des versicherten Salärs. Die dem Kläger ab 1. Januar 1996 zustehenden Renten sind auf der Basis des Jahresrentenbetrages von Fr. 12096.- zu berechnen und entsprechend geschuldet. 2. - Der Kläger verlangt auf dieser Rente noch den zwischenzeitlich eingetretenen Teuerungsausgleich. Nach Art. 36 Abs. 1 BVG sind Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung anzupassen. Die Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Bestimmungen über die Anpassung der laufenden Renten in den übrigen Fällen zu erlassen (Art. 36 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat bestimmte sodann in Art. 1 der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung Folgendes: Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem Stand im September des Jahres, in dem die Rente zu laufen beginnt und dem Stand im September des Jahres vor der Anpassung. Die 1996 erstmals ausgerichteten Renten müssten demnach per 1. Januar 2000 angepasst werden und zwar gemäss Verordnung des Bundesrates um 2,3%. Allerdings ist diese Anpassung nur soweit erforderlich, als es sich um Minimalrenten handelt (vgl. auch BGE 127 V 264). In der Duplik weist die BVG-Stiftung darauf hin, die von ihr jährlich bezahlten Invalidenrenten von Fr. 12096.- würden wesentlich über der nach BVG berechneten Minimalrente von Fr. 6856.- liegen. In der vom Gericht eingeholten Aufstellung vom 5. März 2002 präzisierte die BVG-Stiftung diese Minimalrente auf Fr. 8780.-, da per 1. September 2000 die Rückvergütung der Austrittsleistung von Fr. 26691.- erfolgt sei. Diese Minimalrente ist an sich unbestritten und liegt immer noch unter der von der Beklagten ausgerichteten Rente von Fr. 12096.-. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die der Teuerung angepasste BVG-Minimum-Rente die effektiv ausbezahlte Rente überschreite, würde sie die Teuerungsanpassung gewähren. Nach Ziff. 20.1 des Reglementes werden die Rentenleistungen, solange sie höher sind als die der Teuerung angepassten Minimumrenten, unverändert weiter erbracht. Dazu ist die Beklagte berechtigt. Eine Teuerungsanpassung ist nicht vorzunehmen, weil die ausgerichteten Renten über den Minimalrenten liegen. 3. - a) Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslichen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches der Versicherte erzielen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre. Entscheidend ist das Einkommen, welches der Versicherte ohne die Invalidität im Zeitpunkt erzielen könnte, da sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 123 V 93 Erw. 3b mit Hinweisen). b) Gemäss Auskunft von D, Personalbüro, Stiftung für Schwerbehinderte in Z, gegenüber der IV-Stelle am 11. April 1997 betrug der Jahreslohn des Klägers im Jahr 1990 Fr. 57000.-. Als Gesunder hätte der Kläger auch 1996 als Heilpädagoge und Psychologe gearbeitet und einen Verdienst von Fr. 68506.- erzielt (Aufwertung des Einkommens von 1990 mit dem Landesindex der Konsumentenpreise: Fr. 57000.- : 118,4 [Dez. 1989] x 142,3 [Dez. 1995]). 90% davon ergeben Fr. 61655.30. Hinsichtlich seiner Einnahmen im Jahr 1996 ergibt sich folgendes Bild: Lohnzahlungen (inkl. Krankentaggelder) E AG Fr. 11845.05 Arbeitslosenkasse Auszahlungen 1996 ./. Rückforderungen Fr. 3077.70 IV-Leistungen Fr. 12159.volle Leistungen BVG 3 x Fr. 504.- (12096:12 = 1008, 50% davon) Fr. 1512.- 9 x Fr. 1008.- Fr. 9072.- Total Fr. 37665.75 Somit steht fest, dass 1996 keine Überentschädigung entstand. 1997 hätte der Kläger als Psychologe Fr. 75000.- verdient (Auskunft von D am 11. April 1997). Sein Validenlohn wäre somit erhöht worden, während sich seine Einnahmen insbesondere um die Leistungen der E AG reduzierten. Demzufolge ist auch in diesem Jahr klar keine Überentschädigung zu verzeichnen. Die Beklagte hat dem Kläger folglich die vollen Leistungen zu bezahlen, wobei die bereits ausgerichteten Zahlungen anzurechnen sind. 4. - Mithin stellt sich noch die Frage, ob ein Verzugszins geschuldet ist. Die Beklagte macht geltend, das Gericht habe sich im Urteil vom 16. November 1999 dazu nicht geäussert. Diese Bemerkung trifft zu, doch heisst das noch nicht, dass keine Verzugszinsen geschuldet sind. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sind auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge auf Invaliditätsleistungen Verzugszinse geschuldet. Da diesbezüglich im Reglement nichts enthalten ist, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. BGE 119 V 131 ff.). In Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OR sind bei Renten erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Zinssatz beträgt 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Klage wurde erstmals am 9. September 1998 eingereicht. Somit hat die Beklagte auf den seit 9. September 1998 und bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Für die am 9. Dezember 1999 erfolgte Rentenzahlung von Fr. 46872.- ist ab diesem Datum kein Verzugszins mehr geschuldet. Eine Verrechnung mit einer Überversicherung ist nicht statthaft, weil - wie oben festgestellt wurde - keine solche bestand. 5. - (...)

S 00 322 — Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 28.03.2002 S 00 322 (2002 II Nr. 35) — Swissrulings