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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 07.02.2001 S 01 24 (2001 II Nr. 36)

7. Februar 2001·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·57 Wörter·~1 min·5

Zusammenfassung

Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG. Leichtsinnige Beschwerdeführung im Beitragswesen. Wer eine Beschwerde offensichtlich verspätet erhebt und trotz Hinweises des Gerichts auf diesen Sachverhalt an der Beschwerde festhält, prozessiert zumindest leichtsinnig und wird daher kostenpflichtig. | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Alters- und Hinterlassenenversicherung Entscheiddatum: 07.02.2001 Fallnummer: S 01 24 LGVE: 2001 II Nr. 36 Leitsatz: Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG. Leichtsinnige Beschwerdeführung im Beitragswesen. Wer eine Beschwerde offensichtlich verspätet erhebt und trotz Hinweises des Gerichts auf diesen Sachverhalt an der Beschwerde festhält, prozessiert zumindest leichtsinnig und wird daher kostenpflichtig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

S 01 24 — Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 07.02.2001 S 01 24 (2001 II Nr. 36) — Swissrulings