Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 07.08.2000 Fallnummer: A 99 325 LGVE: 2000 II Nr. 29 Leitsatz: § 61 Abs. 2 Ziff. 1 StG. Befreiung von der Minimalsteuer. Begriff des sozialen Wohnungsbaus. Das Erstellen von subventionsberechtigten Wohnungen nach den Bestimmungen des Bundes und des Kantons reicht allein für die Steuerbefreiung nicht. Erforderlich ist, dass die Wohnungen mehrheitlich an Personen vermietet werden, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben und Anspruch auf eine mit Zusatzverbilligung erstellte Wohnung haben. Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Eine Genossenschaft mit Sitz in der Gemeinde Z, Eigentümerin zahlreicher Liegenschaften, wurde von den Steuerbehörden mit der Minimalsteuer nach § 61 StG belegt. Im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren verlangte sie Steuerbefreiung unter Berufung auf ihre jahrelange Tätigkeit im sozialen Wohnungsbau. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. - Das Verwaltungsgericht hatte sich mit der Frage nach dem Sinngehalt und der Bedeutung des § 61 Abs. 2 Ziff. 1 StG, namentlich im Zusammenhang mit der Erstellung von Wohnungen nach den Normen des WEG, in der jüngeren Vergangenheit verschiedentlich zu befassen. Es hat dabei insbesondere mit Blick auf den Begriff des «sozialen Wohnungsbaus» im Urteil L. vom 26. Mai 1998 Folgendes erwogen: a) Es sei bereits in LGVE 1986 II Nr. 9 ausführlich dargelegt worden, dass der Steuergesetzgeber nur die Grundstücke derjenigen Genossenschaften von der Minimalsteuer ausnehmen wollte, welche sich den Wohnungsbau für Bevölkerungskreise in beschränkten finanziellen Verhältnissen zur Aufgabe gemacht hätten und diese auch tatsächlich erfüllten, indem sie mehrheitlich Wohnungen erstellten, welche die für diesen sozialen Wohnungsbau in Aussicht gestellten Subventionen in Anspruch nehmen könnten. Der Wortlaut von § 61 Abs. 2 Ziff. 1 StG gebe für sich allein keinen Aufschluss darüber, ob die Subventionsberechtigung alleine genüge und ob sodann nur der Anspruch auf Grund- und Zusatzverbilligungen gemäss WEG zur Steuerbefreiung führe. Die Formulierung «sozialer Wohnungsbau» sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und als solcher auslegungsbedürftig. Der Begriff «sozial» meine in seiner Hauptbedeutung «die Gesellschaft, die Gemeinschaft betreffend; gemeinnützig; wohltätig». Im Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus (SR 842) würden in Art. 1 unter sozialem Wohnungsbau «Bestrebungen, die zur Verbesserung des Angebots an neuen Wohnungen mit tragbaren Mietzinsen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen beitragen», verstanden. Diese Umschreibung stütze die bisherige Praxis (vgl. hierzu LGVE 1982 II Nr. 13, 1986 II Nr. 9), da für die Begriffsbestimmung auf die finanziellen Verhältnisse der Bewohner abgestellt werde. Während sich aus der Einordnung der Bestimmung im kantonalen Steuergesetz kaum etwas für die Entscheidung der Auslegungsfrage herleiten lasse, ergebe sich Bedeutenderes aus der übrigen Rechtsordnung, insbesondere aus der Bundesverfassung und der Bundesgesetzgebung (vgl. hierzu LGVE 1986 II Nr. 9), namentlich die im WEG enthaltene Unterscheidung zwischen Grund- und Zusatzverbilligung. Art. 26 der Verordnung zum WEG stelle nämlich klar, dass die grundverbilligten Wohnungen vom Eigentümer an jedermann vermietet werden könnten. Wohnungen, die unter Inanspruchnahme von Zusatzverbilligungen gebaut würden, dürften dagegen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht erreiche (Art. 42 Abs. 3 WEG). Diese Erlasse träfen somit eine Unterscheidung zwischen Wohnbauförderung einerseits (Grundverbilligung) und sozialem Wohnungsbau (Zusatzverbilligung) andererseits. Hinsichtlich der Intentionen des Gesetzgebers ergäbe sich aus den Materialien, dass die Steuerbefreiung nur den Grundstücken von denjenigen Selbsthilfegenossenschaften, die sich dem sozialen Wohnungsbau widmeten und subventionsberechtigte Wohnungen erstellten, zugute kommen sollte. Eine generelle steuerliche Privilegierung des Wohnbaus, und sei er auch preisgünstig, sei nicht zur Debatte gestanden (LGVE 1986 II Nr. 9; GR 1968, S. 216f., 240). Gestützt auf diese Überlegungen und insbesondere mit Blick auf die nach wie vor gültige, in LGVE 1986 II Nr. 9 Erw. 4 i.f. dargelegte Differenzierung zwischen dem sozialen und dem gemeinnützigen Wohnungsbau kam das Gericht zum Schluss, dass erst das mehrheitliche Erstellen von Wohnungen mit Zusatzverbilligungen gemäss WEG bzw. das Vermieten an Personen, welche über eine entsprechende Anspruchsberechtigung verfügten, als sozialer Wohnungsbau zu betrachten sei, auf den § 61 Abs. 2 Ziff. 1 StG verweise. In Anwendung dieses Grundsatzes erachtete es die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bei einer Genossenschaft, die den Nachweis der mehrheitlichen Vermietung zusatzverbilligter Wohnungen - trotz grundsätzlichem Anspruch - nicht erbringen konnte, als nicht gegeben. b) Die Auslegung der Bestimmung von § 61 Abs. 2 Ziff. 1 StG, namentlich des Begriffes des sozialen Wohnungsbaus, welche das Verwaltungsgericht im Urteil M. vom 4. September 1998 bestätigt hatte, schützte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 12. November 1999 (veröffentlicht in StR 2000, S. 105 ff.). Es führte hiezu unter anderem aus, das kantonale Gericht verletze das Willkürverbot nicht, soweit es zum Schluss komme, nicht der Subventionsanspruch des Bauherrn alleine sei entscheidend, vielmehr gelte es - mit dem Kriterium der Bezugsberechtigung für Zusatzverbilligungen - auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieterschaft zu berücksichtigen. Es leuchte zwar ein, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege und in diesem Sinne «gemeinnützig» sei, preisgünstigen Wohnraum zu schaffen. Keine gegen Art. 4 BV (neu Art. 8 BV) verstossende Auslegung des Begriffs «sozialer Wohnungsbau» liege indessen vor, wenn - über das Allgemeininteresse an preiswerten Wohnungen hinausgehend - als «sozial» erst deren Vermietung an weniger Begüterte gelte; insbesondere die Unterstützung von wirtschaftlich schwächeren Personen werde gemeinhin als soziales Handeln verstanden. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei auch, dass die kantonalen Behörden in diesem Zusammenhang auf die Einkommens- und Vermögensgrenzwerte abstellten, welche das Bundesrecht für den Anspruch auf Zusatzverbilligungen festschreibe (a.a.O., S. 107 Erw. 3a). c) (...) Der Einwand der Beschwerdeführerin, die fraglichen Bauten seien noch vor Inkrafttreten des WEG per 1. Januar 1975 erstellt worden mit der Folge, dass auf die in diesem Bundesgesetz genannten Kriterien bzw. die hiezu entwickelte Praxis nicht abzustellen sei, ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass der in Frage stehende Ausnahmetatbestand, welcher mit Gesetzesrevision vom 17. September 1974 (in Kraft seit 1.1.1975) eingefügt wurde, in Bezug auf das Erfordernis des Erstellens subventionsberechtigter Wohnungen auf die einschlägigen Erlasse des Bundes und des Kantons verweist, worunter auch das angeführte Bundesgesetz zu zählen ist. Diesem Umstand kommt hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des sozialen Wohnungsbaus als gegeben erachtet werden können, jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. In LGVE 1986 II Nr. 9 wurde mit Blick auf das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene WEG, abgesehen von hier nicht interessierenden Differenzierungen, ausgeführt, es sei keine Entwicklung erkennbar, aufgrund welcher dem in den früheren Wohnbauförderungsgesetzen definierten Begriff des sozialen Wohnungsbaus heute eine andere, umfassendere Bedeutung zugemessen werden müsste. Für ein Abweichen von der bisher geübten Gerichtspraxis im vorliegenden Fall besteht denn auch kein Anlass. Die Tatsache, dass die der Minimalsteuerveranlagung zugrunde liegenden Wohnbauten teilweise bereits vor 1975 errichtet wurden, befreit die Beschwerdeführerin nicht vom Nachweis, den Anforderungen gemäss § 61 Abs. 2 Ziff. 1 StG zumindest sinngemäss zu entsprechen. Dies steht im Übrigen in Einklang mit der hiervor dargelegten Rechtsprechung (Erw. 2a, b), insbesondere der darin vorgenommenen Auslegung des Begriffes des sozialen Wohnungsbaues, woraus sich ergibt, dass mit der Voraussetzung des mehrheitlichen Erstellens von Wohnungen mit Zusatzverbilligungen gemäss WEG bzw. des Vermietens an Personen, welche über eine solche Anspruchsberechtigung verfügten, vor allem sichergestellt werden sollte, dass die von der Minimalsteuer auszunehmenden Genossenschaften sich den Wohnungsbau für Bevölkerungskreise in bescheidenen Verhältnissen zur Aufgabe machten und diese auch tatsächlich erfüllten (vgl. in dieser Hinsicht auch GR 1968, S. 217). Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, von seiner bisherigen und vom Bundesgericht geschützten Betrachtungsweise abzuweichen, zumal die beiden angeführten Entscheide aus dem Jahre 1998 ebenfalls Wohnbaugenossenschaften betrafen, deren Liegenschaftsbesitz sich ausschliesslich im Kanton Luzern befand. Die Feststellung in der Beschwerde, dass mit der Minimalsteuer insbesondere ausserkantonale Lebensversicherungsgesellschaften getroffen werden sollten, vermag daran nichts zu ändern.