Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Kanalisationsanschlussgebühr Entscheiddatum: 29.10.2001 Fallnummer: A 99 312_2 LGVE: 2001 II Nr. 33 Leitsatz: Art. 3a und Art. 60 Abs. 1 GSchG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. Zusammenwirken von Verursacher-, Kostendeckungs-, und Äquivalenzprinzip. Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten. Bei der Kontrolle der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist eine Gesamt-betrachtung vorzunehmen. Das Kostendeckungsprinzip stellt eine Begrenzung nach oben dar, begründet jedoch keine Pflicht zur kostendeckenden Gebührenerhebung. Das Verursacherprinzip strebt demgegenüber Vollkostenrechnung und damit eine Begrenzung nach unten an. Eine Anschlussgebühr, welche sich sowohl nach der Grundstücksfläche als auch nach dem Gebäudevolumen bemisst, wurde in casu als mit dem Verursacherprinzip vereinbar erachtet. Die von diesen Faktoren erfassten Liegenschaftsmerkmale beeinflussen den Aufwand der Abwasserbeseitigung. Das Äquivalenzprinzip stellt sicher, dass die in Beachtung der beiden anderen Prinzipien erfolgende Gebührenbemessung auch im Einzelfall verhältnismässig, rechtsgleich und willkürfrei ist.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Rahmen der Anfechtung einer Kanalisationsanschlussgebühr, die eine Gemeinde erhoben hatte, äusserte sich das Verwaltungsgericht zum Verhältnis der das Gebührenrecht bestimmenden verfassungsrechtlichen Grundsätze. Der Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer A 99 312 zu finden.