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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.03.2000 A 99 282 (2000 II Nr. 22)

21. März 2000·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,060 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Art. 3 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 4 OHG. Umfang und Dauer der Leistungen durch die Beratungsstelle. Unterscheidung zwischen der Soforthilfe und der sogenannten weiteren Hilfe. Zahlungen zur Deckung des Grundbedarfs und für die Krankenkassenprämien gelten in der Regel als weitere Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG (Erw. 5). Solche wiederkehrenden und von der konkreten Straftat unabhängigen Ausgaben werden von der Opferberatungsstelle höchstens im Rahmen der Soforthilfe übernommen. Bei der auf längere Zeit erforderlichen Unterstützung gehen die Ansprüche auf wirtschaftliche Sozialhilfe und Prämienverbilligung vor (Erw. 6 und 7). | Opferhilfe

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Opferhilfe Entscheiddatum: 21.03.2000 Fallnummer: A 99 282 LGVE: 2000 II Nr. 22 Leitsatz: Art. 3 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 4 OHG. Umfang und Dauer der Leistungen durch die Beratungsstelle. Unterscheidung zwischen der Soforthilfe und der sogenannten weiteren Hilfe. Zahlungen zur Deckung des Grundbedarfs und für die Krankenkassenprämien gelten in der Regel als weitere Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG (Erw. 5). Solche wiederkehrenden und von der konkreten Straftat unabhängigen Ausgaben werden von der Opferberatungsstelle höchstens im Rahmen der Soforthilfe übernommen. Bei der auf längere Zeit erforderlichen Unterstützung gehen die Ansprüche auf wirtschaftliche Sozialhilfe und Prämienverbilligung vor (Erw. 6 und 7).

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Nachdem A von ihrem Ehemann misshandelt worden war, trat sie im Juli 1999 in das Frauenhaus ein. Die Opferberatungsstelle des Kantons Luzern erteilte A zunächst im Rahmen der Soforthilfe vollumfängliche Kostengutsprache, wies aber ein späteres Gesuch der A um längerfristige Hilfe mit Bezug auf die Deckung des Grundbedarfs und die Bezahlung der Krankenkassenprämien ab. Die Opferberatungsstelle begründete ihren Entscheid damit, dass die geltend gemachten Auslagen in keinem Zusammenhang mit der Straftat stünden und deswegen nicht über die materielle Hilfe nach OHG vergütet werden könnten. Eine dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 5. - a) Als Soforthilfe gelten jene Massnahmen, welche zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat notwendig sind. Je nach Situation benötigt ein Opfer Überbrückungstaggeld, Transportmöglichkeiten, Familienhilfe, medizinische Hilfe, Notunterkunft oder dergleichen. Zur Soforthilfe gehören auch einfache juristische Beratungen, welche dem Opfer Entscheidungen für das weitere Vorgehen bieten (vgl. dazu Botschaft zum OHG, BBl 1990 II 978 ff.; BVR 1995 S. 210, auch zum Folgenden). An eine derartige Soforthilfe muss sich unter Umständen eine längerfristige (weitere) Hilfe anschliessen, welche verhindern soll, dass das Opfer als direkte oder indirekte Folge der Straftat den Halt verliert oder in die Isolation gerät. b) Diese weitere Hilfe zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeitlich an die Soforthilfe anschliesst. Sie umfasst namentlich die längerfristige Behandlung zur Verarbeitung der Straftatfolgen, Lebenshilfe und Laufbahnberatung, Vermittlung einer Familienberatungsstelle oder einer Selbsthilfegruppe, Inkasso des geschuldeten Schadenersatzes beim Täter, Begleitung im Strafverfahren und Durchsetzung der Zivilansprüche, einschliesslich Übernahme der Anwaltskosten (vgl. Botschaft zum OHG, BBl 1990 II 979; Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 31 zu Art. 3 OHG). Sobald die im Rahmen der Soforthilfe bereits erbrachte medizinische, juristische, psychologische und soziale Hilfe über einen längeren Zeitraum notwendig ist, und diese nicht durch die Beratungsstellen selber geleistet wird, liegen weitere Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG vor (OH!, Zeitschrift für Opferhilfe in der Praxis, 1/97, S. 6, Erw. 5a/aa). Dies muss auch für materielle Hilfe gelten. Der Begriff der weiteren Kosten bezieht sich damit auf Auslagen im Zusammenhang mit der Soforthilfe. Es geht grundsätzlich um dieselben Hilfemassnahmen, die Gegenstand der Soforthilfe bilden könnten. Der Unterschied - was die Art der Opferhilfe anbelangt - besteht darin, dass die Hilfeleistung nicht dringlich ist (OH! 2/97, a.a.O., S. 7 ff., Erw. 2c). Es wird damit die Wiedereingliederung des Opfers bezweckt, im Unterschied zu dem in Art. 11 ff. OHG umschriebenen Zweck der Wiedergutmachung der negativen Folgen der Straftat (z.B. Versorgerschaden, Körperschaden) in Form von Entschädigung und Genugtuung (OH! 1/97, a.a.O., S. 6, Erw. 5a/aa). Diese beiden Zielsetzungen sind voneinander abzugrenzen. c) Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung im Sinne des OHG ist damit einerseits die Art der Leistung und der Leistungsträger (Beratungsstelle oder Dritte) und andererseits der Zweck sowie das zeitliche Moment. Bei den hier zu beurteilenden Auslagen (Grundbedarf und Krankenkassenprämien) handelt es sich unwidersprochen und richtigerweise um weitere Hilfe, die nicht von der Beratungsstelle selber geleistet wird. Gemäss obiger Ausführungen sind diese Auslagen als weitere Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG zu qualifizieren. 6. - c) Weitere Leistungen nach Art. 3 Abs. 4 OHG werden erbracht, wenn sie, was dem Gesetzestext zu entnehmen ist, aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt sind. Nicht explizit im Gesetz erwähnt, aber dennoch Voraussetzung für die Leistung weiterer Kosten ist, dass die von der Beratungsstelle zu ersetzenden Kosten eine adäquat kausale Ursache in der zuvor erfolgten Straftat haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 17.9.1997 i.S. G. P., auszugsweise wiedergegeben in: AGVE 1998 S. 594). (...) aa) (...) bb) Die Opferberatungsstelle führt in ihrer Stellungnahme aus, die geforderten Kosten (betreffend Langzeithilfe) könnten nicht übernommen werden, weil die Opferhilfe nur jene Kosten zu erstatten habe, die dem Opfer durch die Straftat entstanden seien. Gerade daran fehle es aber im vorliegenden Fall. Hinsichtlich der Krankenkassenprämien kann diese Argumentation übernommenen werden. Zweck des OHG ist es, nach einer Straftat dem Opfer in verschiedener Hinsicht zu helfen, die Folgen der Straftat zu bewältigen und längerfristig die Erlebnisse auch zu verarbeiten. (...) Aus diesem Grund setzt eine Leistung der Opferberatungsstelle auch das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der Straftat und den zu bekämpfenden Folgen voraus. Es ist demnach verständlich, dass finanzielle Unterstützung für Ausgaben wie beispielsweise Krankenkassenprämien, die nicht durch die Straftat verursacht worden sind, sondern unabhängig von einer Straftat immer zu leisten sind, von der Opferberatungsstelle höchstens im Rahmen der Soforthilfe, im Sinne einer Überbrückungs- resp. einer «Pannenhilfe», übernommen werden können. Dies kann jedoch nur bei Vorliegen eines Härtefalles zum Tragen kommen. Längerfristig muss gelten, dass Kosten, welche wie Krankenkassenprämien periodisch unabhängig von der Straftat geschuldet sind, nicht von der Opferberatungsstelle übernommen werden können. Hierfür kommen vielmehr Instrumentarien, wie die eheliche Unterstützungspflicht, Verwandtenunterstützung, Prämienverbilligungen, Sozialhilfe usw. in Frage. Auch hinsichtlich des Grundbedarfs können diese Ausführungen übernommen werden. Sobald nämlich der Aufenthalt im Frauenhaus nicht mehr durch Drohungen oder Gewalt eines Dritten adäquat verursacht erscheint und die nötige finanzielle Unterstützung der Gesuchstellerin vielmehr im Zusammenhang mit einer Trennung bzw. bevorstehenden Scheidung und der damit einher gehenden wirtschaftlichen und tatsächlichen Situation steht, fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den zu ersetzenden Kosten und der Straftat (Urteil vom 10.3.1999 i.S. F.W. gegen den Kanton Zürich, in: OH! 4/99, a.a.O., S. 4 ff.). Insofern fehlt die Grundlage für eine Kostentragung durch die Opferhilfe. (...) 7. - Es entspricht nicht dem Sinn des OHG, bereits bestehende und die Situation des Opfers verbessernde Institute wie beispielsweise dasjenige der Sozialhilfe oder der Prämienverbilligung zu verdrängen und durch andere Unterstützungsansprüche abzulösen. Die Regelung des Opferhilfegesetzes will bereits vorhandene Regelungen vielmehr ergänzen (ZBl 1997 S. 44), was auch in der Subsidiarität der weiteren Kosten nach Art. 3 Abs. 4 OHG zum Ausdruck kommt. Die in casu relevanten Bestimmungen, welche vorrangig zur Anwendung gelangen, finden sich in der Sozialhilfegesetzgebung und im Prämienverbilligungsgesetz. (...)

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