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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 07.10.1997 A 97 257 (1997 II Nr. 19)

7. Oktober 1997·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·85 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

§ 12 Abs. 2 PVG. Anmeldefrist; Fristwahrung. Analog zu § 34 VRG ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung für 1997 rechtzeitig geltend gemacht wurde, wenn das Gesuch noch am 1. April 1997 der Post übergeben worden ist, nachdem der 31. März 1997 Ostermontag und damit ein öffentlicher Ruhetag war. Entscheidend ist nicht das Eingangsdatum, sondern das Datum, an dem der Antrag zuhanden der zuständigen Amtsstelle der schweizerischen Post übergeben wurde. | Prämienverbilligung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Prämienverbilligung Entscheiddatum: 07.10.1997 Fallnummer: A 97 257 LGVE: 1997 II Nr. 19 Leitsatz: § 12 Abs. 2 PVG. Anmeldefrist; Fristwahrung. Analog zu § 34 VRG ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung für 1997 rechtzeitig geltend gemacht wurde, wenn das Gesuch noch am 1. April 1997 der Post übergeben worden ist, nachdem der 31. März 1997 Ostermontag und damit ein öffentlicher Ruhetag war. Entscheidend ist nicht das Eingangsdatum, sondern das Datum, an dem der Antrag zuhanden der zuständigen Amtsstelle der schweizerischen Post übergeben wurde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

A 97 257 — Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 07.10.1997 A 97 257 (1997 II Nr. 19) — Swissrulings