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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 17.06.1991 A 90 116 (1991 II Nr. 28)

17. Juni 1991·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·177 Wörter·~1 min·6

Zusammenfassung

§ 27 a Abs. 1 GGStG. Einspracheverfahren; Kosten. Wird der Steuerpflichtige trotz Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder gemahnt noch mit einer Ordnungsbusse belegt, dürfen ihm die Kosten des Einspracheverfahrens nicht überbunden werden. | Grundstückgewinnsteuer

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Grundstückgewinnsteuer Entscheiddatum: 17.06.1991 Fallnummer: A 90 116 LGVE: 1991 II Nr. 28 Leitsatz: § 27 a Abs. 1 GGStG. Einspracheverfahren; Kosten. Wird der Steuerpflichtige trotz Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder gemahnt noch mit einer Ordnungsbusse belegt, dürfen ihm die Kosten des Einspracheverfahrens nicht überbunden werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm mit dem angefochtenen Einspracheentscheid amtliche Kosten überbunden worden seien. In der Vernehmlassung führt der Beschwerdegegner dazu aus, eigentliche Verfahrenskosten seien erst im Einspracheverfahren angefallen, die gemäss § 27 a Abs. 1 GGStG dem Beschwerdeführer auferlegt worden seien. Nach § 27a GGStG wird nach erfolgloser Mahnung von der Veranlagungsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.- belegt, wer die Selbsteinschätzung oder die erforderlichen Beweismittel nicht oder unvollständig einreicht. Die Verfahrenskosten können in diesem Fall ganz oder teilweise dem Pflichtigen überbunden werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Verfahrenspflichten nicht nachgekommen ist. Indes wurde er deswegen weder gemahnt noch mit einer Ordnungsbusse belegt. Somit fehlt es an dieser in § 27 a GGStG verlangten Voraussetzung, um ihm die Verfahrenskosten aus dem Einspracheverfahren zu überbinden. Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

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