Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Bundessteuer Entscheiddatum: 30.04.2012 Fallnummer: A 10 94 95_2 LGVE: 2012 II Nr. 18 Leitsatz: Art. 29 Abs. 2 BV; § 29 Abs. 1 StV. Einspracheverfahren. Eine generelle Pflicht zur Protokollierung der Einspracheverhandlung besteht nach kantonalem Recht nicht. Der Umfang der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Protokollierungspflicht ist wesentlich von den konkreten Umständen abhängig. (Teil 2) Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2. – Die Beschwerdeführer rügen vorab formelle Mängel des Einspracheverfahrens. Sie machen im Wesentlichen geltend, ihr verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör sei zufolge fehlender Protokollierung (…) verletzt. Diese formellen Mängel müssten zur Aufhebung des Einspracheentscheids führen. 3. – a) (Ausführungen betreffend Protokollierung von Beweisanträgen im Einspracheverfahren) b/bb) Die Praxis der Steuerbehörden, in streitigen Einspracheverhandlungen keine Niederschrift der Parteivorbringen auszufertigen, lässt angezeigt erscheinen, auf die Tragweite des Gehörsanspruchs anlässlich von Verhandlungen der Veranlagungsbehörde einzugehen: aaa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV gibt dem Betroffenen u.a. das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Akteneinsicht zu nehmen. Beweisführung und Akteneinsicht setzen voraus, dass die Aktenführung der Behörde vollständig ist (BG-Urteil 1C_378/2007 vom 28.4.2008, E. 3; vgl. Häusler/Ferrari-Visca, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren, in: Jusletter vom 8.8.2011 [Rz. 12], auch zum Folgenden). Die Behörden sind daher verpflichtet, Akten zu führen. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 477 E. 4.1, auch zu Folgendem). Dazu gehört auch die Pflicht, entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen sowie die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren. Umfang und Detaillierungsgrad der Protokollierung richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Pflicht zur Protokollierung folgt auch aus der grundsätzlichen Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 126 I 17 E. 2a mit Hinweisen). Eine Aktenführungs- und Protokollierungspflicht ist aber schliesslich auch deshalb erforderlich, weil eine wirksame Überprüfung und Würdigung der Beweise im Rechtsmittelverfahren nur möglich ist, wenn über die Beweisaufnahme entsprechend Protokoll geführt wird. Wie weit die Protokollierungspflicht geht, hängt von den Besonderheiten der Sache und den Umständen des Einzelfalles ab (BGE 124 V 389 E. 3). bbb) Das Bundesgericht hat ursprünglich eine allgemeine Protokollierungspflicht für das Verwaltungsverfahren noch verneint. Später hat es entschieden, dass die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins in einem Protokoll oder Aktenvermerk festzuhalten oder zumindest — soweit sie für die Entscheidung erheblich sind — in den Erwägungen des Entscheids klar zum Ausdruck zu bringen seien. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche Gehalt des Gesprächs im Protokoll festzuhalten (BGE 119 V 214 E. 4c). Im Übrigen hat das Bundesgericht den Umfang der Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht (BGE 124 V 390 E. 3). Je nach Art des Verfahrens ist die Protokollierungspflicht unterschiedlich streng zu handhaben, lässt sich doch von Verfassungs wegen nicht eine allgemeine Protokollierungspflicht in dem Sinn statuieren, dass jederzeit über alle Verfahrensvorgänge ein Protokoll erstellt werden muss, zu dem in jedem Fall noch vor dem Entscheid Stellung genommen werden kann. Namentlich im Verwaltungsverfahren erster Instanz können Gründe der Praktikabilität gegen eine derart umfassend verstandene Protokollierungspflicht sprechen (BGE 130 II 478 E. 4.2; BG-Urteil 2P.102/2006 vom 20.6.2006, E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil V 06 264 vom 16.8.2007, E. 2b, bestätigt durch BG-Urteil 1C.309/2007 vom 29.10.2008, E. 3.3; Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 256ff.). ccc) Eine generelle Pflicht zur Protokollierung der Einspracheverhandlung ist denn auch im kantonalen Steuerverfahrensrecht nicht vorgesehen (vgl. § 156 StG). § 29 Abs. 1 StV schreibt ein Protokoll nur für den Fall vor, dass im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerbehörde eine Einigung zustande kommt. Eine Protokollierung ist dagegen nach kantonalem Steuerverfahrensrecht nicht vorgeschrieben, wenn eine Einigung anlässlich der Einspracheverhandlung scheitert. Wenn es nicht um Beweismassnahmen geht, können deshalb die strengen Protokollierungsgrundsätze des Strafverfahrens nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (BGE 130 II 479 E. 4.4). Gerade mit Blick auf eine einvernehmliche Lösung ist es deshalb durchaus zulässig, die Einspracheverhandlung als Gespräch zu gestalten und — wie auch für Vergleichsverhandlungen gerichtsüblich — auf die Führung eines sinngemässen oder eines wörtlichen Protokolls zu verzichten. Die Berufung auf Aussagen in den Vergleichsgesprächen ist allerdings im Nachhinein ausgeschlossen. Gegenstand des Verfahrens bildet diesfalls allein die Einspracheschrift. ddd) Für die Protokollierung im Veranlagungsverfahren (und Einspracheverfahren damit nach harmonisiertem Recht eingeschlossen) im Besonderen wird in der Lehre der Standpunkt vertreten, auch wenn das Steuergesetz die Protokollierung nicht regle, sei bei mündlichen Verhandlungen ein Protokoll zu erstellen (Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N 1 zu Art. 75 BdBSt; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, S. 144f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG [nachfolgend: Komm. DBG], 2. Aufl., Zürich 2009, N 47 zu Art. 114). Nicht erforderlich ist allerdings die Führung eines eigentlichen Protokollheftes wie bei Gericht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, N 3 zu § 247). Der Umfang der Protokollierungspflicht ist wesentlich von den konkreten Umständen abhängig. Sie ist in einfachen Verfahren geringer als in komplexen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Komm. DBG, N 48 zu Art. 115). cc) Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren blieb unbestritten, dass die Einsprecher an der Einspracheverhandlung vom (…) ihren Standpunkt im Rahmen eines Parteivortrages geltend machten und die Beweisanträge stellen liessen, es sei von der Ausgleichskasse Luzern, Leiter Ergänzungsleistungen, eine Auskunft einzuholen, ob er von EL-Gesuchstellern, die eventuell noch IV-Rentenleistungen aus irgendeiner Pensionskasse zugute haben, generell die unentgeltliche Abtretung dieser Ansprüche verlange, und es sei von den Steuerämtern Luzern und Kriens eine Auskunft einzuholen, ob solche, der Ausgleichskasse abgetretenen Einkommen, je dem steuerpflichtigen EL-Bezüger als steuerbares Einkommen aufgerechnet worden seien. Weder ist ein umfassendes Protokoll des Einsprachevortrages noch eine teilweise oder zusammenfassende Darstellung der Parteivorbringen aktenkundig. Die erwähnten Beweisanträge sind nicht dokumentiert, geschweige denn nahm die Vorinstanz die beantragten Abklärungen vor oder behandelte die Anträge im Rahmen der Begründung des Einspracheentscheides. Auch wenn die Anforderungen an die Dokumentation im Veranlagungsverfahren dem Charakter als Massenverfahren entsprechend nicht überspannt werden dürfen, gehören Anträge in der Hauptsache und Beweisanträge, soweit wesentlich, in schriftlicher Form festgehalten (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 3.2.2010 [SB.2009.68], in: ZStP 3/2010, S. 248). Nicht verlangt ist ein wortgetreues Verlaufsprotokoll; vielmehr genügt eine stichwortartige Darstellung wenigstens der neuen Vorbringen (Noven) und der Beweisanträge.