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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.07.2012 A 10 238 (2012 II Nr. 30)

10. Juli 2012·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·3,089 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

§ 60 Abs. 1, § 82 Abs. 3 StrG; §§ 2, 7 PV. Zur Parteistellung der Strassengenossenschaft. Abgrenzung zwischen (Zwangs-)Mitgliedschaft in einer Strassengenossenschaft und Beitragspflicht. | Perimeter

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Perimeter Entscheiddatum: 10.07.2012 Fallnummer: A 10 238 LGVE: 2012 II Nr. 30 Leitsatz: § 60 Abs. 1, § 82 Abs. 3 StrG; §§ 2, 7 PV. Zur Parteistellung der Strassengenossenschaft. Abgrenzung zwischen (Zwangs-)Mitgliedschaft in einer Strassengenossenschaft und Beitragspflicht.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Eheleute A, die Eheleute B und die Eheleute C sind Eigentümer je einer Parzelle im Weiler Z östlich vom Zentrum des Dorfes Y. Der Weiler wird zum einen über die Z-Strasse erschlossen, die in die Kantonsstrasse mündet, welche ins Dorfzentrum führt. Zum andern verbindet die X-Strasse den Weiler Z mit dem Dorfzentrum. Die X-Strasse ist als Fuss- und Radweg ausgestaltet; für Motorwagen und Motorräder besteht ein Fahrverbot, von dem landwirtschaftliche Anstösser ausgenommen sind. Als Eigentümer der genannten Grundstücke sind die Eheleute A, B und C Mitglieder der Strassengenossenschaft D. Die Genossenschaft bezweckt die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder beim Bau und Unterhalt sowie bei der Benützung der X-Strasse. Im Jahr 2009 verabschiedete die Mitgliederversammlung der Strassengenossenschaft D eine Gesamtrevision ihrer Statuten (welche zu einem späteren Zeitpunkt vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern genehmigt wurden), ausserdem stimmte sie auch über den neuen Kostenverteiler ab. Da dem jedoch nicht alle Genossenschafter zustimmten, verfügte in der Folge der Gemeinderat Y auf Antrag des Vorstands der Genossenschaft den Kostenverteiler. Die Eheleute A, B und C erhoben gegen diesen Kostenverteiler erfolglos Einsprache. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid beantragten sie zum einen die Aufhebung des Kostenverteilers, zum andern die Feststellung, dass sie bzw. ihre Grundstücke nicht Mitglieder der Strassengenossenschaft D seien, und dass sie somit auch nicht einer Beitragspflicht an die Strassengenossenschaft D unterlägen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. – a) Der hier angefochtene Entscheid betrifft den Kostenverteiler der Strassengenossenschaft D. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft gemäss den §§ 17ff. EGZGB. Die Strassengenossenschaft bezweckt die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder beim Bau und Unterhalt sowie bei der Benützung der X-Strasse (Art. 2 Abs. 1 der Genossenschaftsstatuten). Mitglied der Strassengenossenschaft kann jeder Grundeigentümer werden, dessen Grundstück von der Genossenschaftsstrasse erschlossen wird, wobei interessierte Grundeigentümer auch zum Beitritt verpflichtet werden können (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Statuten). Eine Strassengenossenschaft kann zwar die Gemeinde anrufen, wenn sich ihre Mitglieder nicht auf den Erlass des Kostenverteilers einigen können (vgl. § 82 Abs. 3 StrG sowie §§ 2 und 28 Abs. 2 PV). Ebenso hat sie die Befugnis, zu gegebener Zeit mit hoheitlicher Wirkung die Beitragsverfügungen (Rechnungen) zu erlassen (§§ 24 und 28 PV). Dennoch kommt der Strassengenossenschaft im Beschwerdeverfahren nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Parteistellung zu (vgl. LGVE 1976 II Nr. 6 und 10, auch zum Folgenden), ausser in Fällen, in denen sie selbst Beschwerde führt (Urteile A 06 263 vom 4.6.2009, E. 5c, und A 02 247 vom 18.1.2003, E. 4). Selbst wenn das Schwergewicht des Verfahrens auf der Frage liegt, ob und in welchem Mass ein Grundeigentümer an die Erstellungskosten einer Erschliessungsstrasse beitragen muss, ist die Strassengenossenschaft nicht Partei, obwohl die Frage nach der Mitgliedschaft in der Strassengenossenschaft mit der Perimeterpflicht eng verknüpft ist. Letzteres hat jedoch in diesen Fällen keine eigenständige Bedeutung (Urteil V 10 3 vom 12.8.2010). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Strassengenossenschaft im Beschwerdeverfahren teilweise wie eine Partei behandelt wird, indem sie z.B. (wie im vorliegenden Verfahren) zum Augenschein eingeladen wird, geschieht dies doch aus rein praktischen Überlegungen, weil die Mitglieder der Strassengenossenschaft die örtlichen Verhältnisse am besten kennen und folglich auch am besten darüber Auskunft geben können. Ebensowenig ändert etwas am Gesagten, dass der Strassengenossenschaft jeweils ein Exemplar des Beschwerdeentscheids zugestellt wird, kann sie doch erst dann die Beitragsverfügungen erlassen, wenn sie weiss, dass der Kostenverteiler rechtskräftig ist. b) Bei der Genossenschaftsstrasse handelt es sich teilweise um eine private Güterstrasse gemäss §§ 54ff. StrG und teilweise um eine Privatstrasse nach §§ 58ff. StrG. Allerdings liegt die Strasse nicht im Eigentum der Strassengenossenschaft, sondern (abschnittsweise) der Eigentümer der an sie angrenzenden Grundstücke. Der Kreis der Genossenschaftsmitglieder ist damit weiter gezogen als derjenige der Strasseneigentümer und erfasst auch die übrigen Liegenschaften im Weiler Z, die von der X-Strasse erschlossen werden. c) Der Kostenverteiler regelt die Aufteilung der Kosten für den Unterhalt der Genossenschaftsstrasse unter den Genossenschaftsmitgliedern. § 79 StrG zählt auf, welche Massnahmen zum Strassenunterhalt gehören. Die Kosten dafür sind von den Unterhaltspflichtigen — hier also der Strassengenossenschaft — zu tragen. Einigen sich die Unterhaltspflichtigen nicht über die Kostenverteilung, werden die Kosten von der Gemeinde im Perimeterverfahren verlegt (§ 82 Abs. 3 StrG). Das Strassengesetz verweist damit auf die Perimeterverordnung, welche in erster Linie die Beiträge an öffentliche Werke regelt. Wenn aber, wie vorliegend, sich die an einer privaten Erschliessungsstrasse interessierten Grundstückseigentümer über den Beitrag an die Unterhaltskosten nicht einigen können, und sie die für den öffentlichen Perimeter zuständige Behörde anrufen, um die Kostenverteilung festzulegen, dann wendet diese Behörde (gestützt auf § 2 PV) die Perimeterverordnung, wenn auch lediglich entsprechend, in gleicher Weise an, wie wenn sie öffentlich-rechtlich handeln und Beiträge an ein öffentliches Werk erheben müsste. Mit andern Worten ist die Anwendung der Perimeterverordnung dieselbe, ob private oder öffentliche Beitragspflichten zu verlegen sind; das bedeutet, dass der Perimeterbehörde von Gesetzes wegen allein die Anwendung der Perimeterverordnung obliegt (vgl. auch Urteil A 08 2 vom 25.3.2009, E. 3). d) (…) 2. – a) Das Verwaltungsgericht befasst sich nur mit Fragen, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten (BGE 130 II 341 E. 1.4). Den äusseren Rahmen des Streitgegenstandes bildet hierbei die angefochtene Verfügung. Somit fallen Aspekte, über die im angefochtenen Entscheid nicht befunden wurde, von vornherein nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (LGVE 2002 II Nr. 41; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 86 zu den Vorbemerkungen zu §§ 19—28). Mit andern Worten geht der Streitgegenstand nicht über das hinaus, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfügt hat (LGVE 2000 II Nr. 50 E. 2a). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom (…) 2010, mit dem die Vorinstanz den Kostenverteiler (…) betreffend die Höhe der Grundeigentümerbeiträge bestätigte. Hingegen trat sie auf die Einsprachen insoweit nicht ein, als die Einsprecher ihre Mitgliedschaft in der Strassengenossenschaft anfochten. Dazu verwies sie auf das Urteil V 05 130 vom 28. Februar 2006, in dem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass das Grundstück der (heutigen) Beschwerde­führer 2 nicht aus der Strassengenossenschaft D entlassen werden könne; dies habe auch für die im gleichen Quartier gelegenen Grundstücke der übrigen Einsprecher zu gelten. Im Übrigen bilde die Mitgliedschaft in der Strassengenossenschaft nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe sich damit in Widerspruch zu der eigenen Rechtsmittelbelehrung gesetzt, habe sie doch im Primärentscheid vom (…) angegeben, dass nicht nur gegen die Höhe der Beiträge, sondern auch gegen die Abgrenzung des beitragspflichtigen Gebiets Einsprache erhoben werden könne. Damit habe die Vorinstanz ihnen auch die Möglichkeit eröffnet, die Mitgliedschaft in der Strassengenossenschaft anzufechten. Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Frage der (Zwangs-)Mitgliedschaft eingetreten ist. b) Bei der X-Strasse handelt es sich, wie gesagt, um eine Privatstrasse. Die Gemeinde kann die an einer Privatstrasse interessierten Grundeigentümer zur Gründung einer Strassengenossenschaft oder zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft verpflichten (§ 60 Abs. 1 StrG). Das Nähere hierzu regelt gemäss § 60 Abs. 3 StrG die vom Regierungsrat erlassene StrV. Laut § 9 StrV schliessen sich die interessierten Grundeigentümer zu einer Genossenschaft nach den §§ 17ff. EGZGB zusammen, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Privat- oder Güterstrasse erforderlich ist. Kommt ein freiwilliger Zusammenschluss nicht zustande, beschliesst die Gemeinde die Gründung einer Genossenschaft (§ 9 Abs. 1 StrV). Nach § 61 Abs. 1 StrG tragen die interessierten Grundeigentümer die Kosten für den Bau von Privatstrassen. Sofern sie sich nicht einigen, verteilt die Gemeinde die Kosten nach dem Perimeterverfahren. Für den Unterhalt von Privatstrassen sind gemäss § 80 Abs. 1 lit. d StrG die Grundeigentümer zuständig, wobei das Gesetz besondere Rechtsverhältnisse vorbehält (§ 80 Abs. 4 StrG). Die Unterhaltspflichtigen tragen auch die Kosten der Unterhaltsmassnahmen (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 StrG). Einigen sich die Unterhaltspflichtigen nicht über den Kostenverteiler, werden die Kosten (wie bereits erwähnt) von der Gemeinde im Perimeterverfahren verlegt (§ 82 Abs. 3 StrG). Gemäss § 3 Abs. 1 PV können die Gemeinden bei öffentlichen Werken von den Eigentümern der interessierten Grundstücke Beiträge an die ihnen erwachsenden Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten erheben, wenn und soweit dies in einem Gesetz oder einer gestützt darauf erlassenen Verordnung vorgesehen ist. Interessiert sind Grundstücke, denen aus dem öffentlichen Werk wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, deren Ausnützung möglich ist und die allfällige Nachteile übersteigen (§ 3 Abs. 2 PV). Die Perimeterverordnung regelt Umfang der Beiträge, Beitragsberechnung und Beitragsverfügung (Rechnung) sowie das Verfahren (Aufstellen des Kostenverteilers, Beitragsplan und Einsprache). Die Sachnormen für die Berechnung und Verfügung der jeweiligen Vorzugslast (Perimeterbeitrag) und die Verfahrensvorschriften gelten ausdrücklich auch für Beiträge an Genossenschaften (§§ 26 und 27 PV). Bezüglich der Rechtsmittelordnung ist zu beachten, dass gegen die Abgrenzung des beitragspflichtigen Gebiets und die Höhe der anteilsmässigen Beitragspflicht zunächst die Einsprache und erst danach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (vgl. § 22 und § 23 Abs. 3 PV sowie § 98 Abs. 1 StrG), während die Verpflichtung zur Gründung einer Strassengenossenschaft oder zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft direkt, d.h. ohne vorgelagertes Einspracheverfahren, mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 98 Abs. 2 StrG; vgl. Urteil V 10 3 vom 12.8.2010, E. 1c). Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich einerseits, dass die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung für die Erhebung eines Grundeigentümerbeitrags ist. Mit andern Worten lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass die interessierten Grundeigentümer ausschliesslich dann zu Beitragszahlungen verpflichtet werden könnten, wenn sie Mitglieder einer freiwillig oder auf Veranlassung der Gemeinde gegründeten Genossenschaft sind (vgl. Urteil V 10 3 vom 12.8.2010, E. 2b). Andererseits setzen sowohl die (Zwangs-)Mitgliedschaft in einer Strassengenossenschaft als auch die Abgrenzung des Kreises der beitragspflichtigen Grundstücke voraus, dass dem jeweiligen Grundstück aus der Strasse wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen (vgl. § 3 Abs. 2 PV). Mithin ist die Interessenlage bei beiden Fragestellungen deckungsgleich und kann für den Fall der Mitgliedschaft nicht anders beantwortet werden als bei der Festlegung des Kreises der beitragspflichtigen Grundstücke. c) Der Primärentscheid vom (…) enthält den Kostenverteiler der Strassengenossenschaft D. Er umfasst Ausführungen zur Berechnung der Kostenanteile, eine Tabelle, in der die Anteile der einzelnen betroffenen Grundeigentümer berechnet werden sowie einen Plan des beitragspflichtigen Gebiets. Die Mitgliedschaft der betroffenen Grundstücke in der Strassengenossenschaft wird darin jedoch nicht behandelt, vielmehr wird sie vorausgesetzt. Sie ergibt sich aus Art. 4 und Anhang 2 der Genossenschaftsstatuten (…) 2009. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung lässt sich aus der Gesamtrevision der Genossenschaftsstatuten (…) 2009 kein Erlöschen der Mitgliedschaft ableiten. Denn erstens blieb der Bestand der Mitgliedschaftsgrundstücke bei der Revision unverändert. Zweitens handelt es sich bei den revidierten Statuten um einen separaten, von der hier betroffenen Verfügung unabhängigen Rechtsakt, der vom dafür zuständigen Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement am (…) genehmigt wurde; dieser Genehmigungsentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, womit auch die Statuten samt angehängtem Mitgliederverzeichnis rechtskräftig wurden. Des Weiteren wurde seit dem Inkrafttreten der neuen Statuten auch kein Gesuch um Entlassung aus der Strassengenossenschaft gestellt. Mithin sind die Beschwerdeführer weiterhin Mitglieder der Strassengenossenschaft. Damit ist aber auch ihrer Kritik am Urteil V 05 130 vom 28. Februar 2006 (welches ohnehin längst in Rechtskraft erwachsen ist) jegliche Grundlage entzogen. Demnach trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die gegen die Mitgliedschaft in der Strassengenossenschaft gerichteten Anträge der Beschwerdeführer ein. 3. – Der Kostenverteiler vom (…) hält als Rechtsmittelbelehrung fest, dass die Grundeigentümer gegen die Abgrenzung des beitragspflichtigen Gebiets sowie gegen die Höhe der anteilsmässigen Beitragspflicht Einsprache erheben können. Im Wesentlichen wird damit die Bestimmung von § 22 PV wiederholt. Diese ist auf den Regelfall des Perimeterverfahrens zugeschnitten, bei dem sowohl der Kreis der interessierten Grundstücke (Perimeter) als auch die Höhe ihrer Beiträge festzulegen sind. Vorliegend steht der Kreis der interessierten Grundstücke und damit die Abgrenzung des Perimeters bereits aufgrund der Genossenschaftsstatuten, aber auch wegen der deckungsgleichen Interessenlage bei der Mitgliedschaft und der Beitragspflicht fest, und es muss lediglich über die Verteilung der Unterhaltskosten unter den betroffenen, in der Genossenschaft zusammengefassten Grundeigentümern entschieden werden. Damit stellt sich zwar die Frage, ob die Gemeinde angesichts dieser Ausgangslage ein Rechtsmittel gegen die Abgrenzung des beitragspflichtigen Gebiets hätte belehren dürfen, dies kann aber offen gelassen werden. Denn insofern sich die Beschwerden überhaupt gegen die Abgrenzung des beitragspflichtigen Gebiets (und nicht nur gegen die Mitgliedschaft in der Strassengenossenschaft) richten, ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass sich die massgebenden Erschliessungsverhältnisse seit dem bereits erwähnten Urteil V 05 130 vom 28. Februar 2006 nicht geändert haben und der damals bejahte Sondervorteil (der auch für die Abgrenzung des Perimetergebiets massgebend ist) somit weiterhin besteht. Dieses Urteil betraf zwar nur die Beschwerdeführer 2, doch liegen die Grundstücke aller Beschwerdeführer so nahe beieinander, dass sich die dortige Argumentation ohne Weiteres auf die übrigen Beschwerdeführer übertragen lässt. 4. – (…) 5. – Zu prüfen bleibt die Höhe der Beiträge, die den Beschwerdeführern auferlegt werden. a) Während die Beitragspflicht an Baukosten in der Wertvermehrung (wirtschaftlicher Sondervorteil) des Grundstücks durch das öffentliche Werk gründet (Otzenberger, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern, Luzern 1976, S. 64), wird mit der Vornahme von Unterhaltsarbeiten an einem Erschliessungswerk keine neue Wertvermehrung geschaffen, doch wird damit der bestehende Sondervorteil aufrechterhalten (Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, ZBl 1996, S. 542). Der Unterhaltsperimeter ist mithin auf längere Zeit angelegt als ein Bauperimeter. Die Grundlagen für die Beitragsberechnung im Kostenverteiler bilden gemäss § 7 PV die Fläche, der Katasterwert, der Gebäudeversicherungswert oder ein anderes geeignetes Grundmass (lit. a) einerseits und die Klassenzahl (lit. b) andererseits. Das Grundmass ist ein mit dem jeweiligen Grundstück verbundener Wert, der losgelöst vom bestimmten Werk oder der öffentlichen Anlage besteht und so abstrakt eine rechnerisch nachvollziehbare Einordnung der in den Perimeter einbezogenen Grundstücke erlaubt. Die Klasse hingegen ist ein Wert, der namentlich das Verhältnis des Grundstücks zum bestimmten Werk wiedergibt und insofern den konkreten Vorteil zum Ausdruck bringen soll. Grundsätzlich wird also mit der Klasse die Grösse des Vorteils berücksichtigt, die den Grundstücken aus dem betreffenden Werk erwachsen. Im Verhältnis zwischen Grundmass und Klassenzahl ist der zweite Faktor, die Klassenzahl, dem ersten Faktor von der Bedeutung her zumindest ebenbürtig, wenn nicht überlegen. Das gründet darin, dass das Grundmass — z.B. die Grundstücksfläche — eine feste Grösse bildet, wogegen die Klassenzahl je nach Bedeutung der sie bestimmenden Elemente zwischen den Werten 1 und 12 (oder ausnahmsweise einer höheren Klassenzahl) liegen kann (LGVE 1974 II Nr. 8 und Nr. 14). Die Kriterien, welche gemäss § 9 Abs. 2 PV für die Klasseneinteilung massgeblich sind, sind teilweise mit den in § 7 lit. a PV aufgezählten Grundmassen identisch. Zur Koordination von Grundmass und Klasseneinteilung bzw. zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung desselben Kriteriums hält § 9 Abs. 2 PV ausdrücklich fest, dass die bereits im festgelegten Grundmass enthaltenen Kriterien bei der Klasseneinteilung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Der Zahlenwert des Grundmasses des beitragspflichtigen Grundstücks oder Grundstückteils multipliziert mit der Klassenzahl ergibt die Anzahl Teilereinheiten, die auf das beitragspflichtige Grundstück entfallen. Die anteilmässige Beitragspflicht kann als Prozentzahl dargestellt werden (§ 10 Abs. 1 PV). b) Nach § 8 Abs. 1 PV legt der Gemeinderat für die Beitragsberechnung dasjenige Grundmass fest, das eine sachgerechte Verteilung der Beitragspflicht ermöglicht. Entstehen den interessierten Grundstücken aus dem betroffenen Werk verschiedenartige Sondervorteile, kann die Gemeinde entsprechende Kostengruppen bilden; und für einzelne Kostengruppen können unterschiedliche Grundmasse festgelegt werden (§ 8 Abs. 2 PV). aa) Der angefochtene Kostenverteiler unterteilt die im Beitragsgebiet liegenden Grundstücke in vier Kategorien: landwirtschaftliche Grundstücke, Grundstücke in der Bauzone, Spielplätze und Kapelle. Bei den landwirtschaftlichen Grundstücken und den Grundstücken in der Bauzone wird unterschieden zwischen solchen ohne Gebäude (inkl. Waldgrundstücke), bei denen die Fläche in Aren angerechnet wird, und solchen mit Gebäuden, bei denen grundsätzlich der Gebäudeversicherungswert als Grundmass eingesetzt wird. Die Beschwerdeführer äussern sich zu diesen Grundmassen nicht, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. bb) Hingegen machen die Beschwerdeführer geltend, die Grundstücke, auf denen sich die Quartierspielplätze (Parzellen Nr. xxxx und xxxx) und die Kapelle (Parzelle Nr. xxxx) befinden, seien zu Unrecht nicht in den Kostenverteiler aufgenommen worden. Das Grundstück Nr. xxxx (Kapelle) steht im unselbständigen Miteigentum einer Vielzahl von Grundstücken im Quartier, die ihrerseits — soweit ersichtlich — ohnehin für den Unterhalt der Genossenschaftsstrasse beitragspflichtig sind. Die Parzelle Nr. xxxx (Spielplatz) befindet sich im Alleineigentum der Strassen- und Spielplatzgenossenschaft ZZZ und das Grundstück Nr. xxxx (Spielplatz) im Alleineigentum der E AG. Aufgrund der besonderen Nutzungsarten (keine Wohn- oder Gewerbenutzung), der speziellen Eigentumsverhältnisse und weil sie keinen zusätzlichen, externen Verkehr generieren, sollen diese Parzellen nach der Vorstellung der Perimeterautoren nicht in den Kostenverteiler aufgenommen werden. Den Beschwerdeführern ist zwar darin zuzustimmen, dass die Spielplätze und die Kapelle auch ausserhalb des Quartiers wohnhafte Nutzer anzuziehen vermögen, die dann ebenfalls von der sicheren Fuss- und Radwegverbindung über die X-Strasse profitieren. Allerdings entsteht den Parzellen (bzw. deren Eigentümern) durch zusätzliche Nutzer in der Regel kein (zumindest kein wirtschaftlich messbarer) Vorteil; vielmehr führt — gerade bei den Spielplätzen — die stärkere Beanspruchung der Installationen in der Regel auch zu einem grösseren Unterhaltsaufwand. Somit dürften bei diesen Grundstücken die Nachteile der Erschliessung überwiegen, weshalb es gerechtfertigt ist, ihnen keinen Kostenanteil zu überbinden (vgl. § 3 Abs. 2 PV). c/aa) Die Klasseneinteilung nach Massgabe der Grösse der Vorteile gemäss § 9 PV geht vom Regelfall aus, bei dem ein wirtschaftlicher Vorteil, d.h. eine Wertvermehrung, Anlass für die Erhebung einer möglichst dem Vorteil angepassten Vorzugslast bildet. Eine solche Wirkung kann durch die Ausführung von gewöhnlichen Unterhaltsarbeiten, welche die ordnungsgemässe Benützung einer Strasse sicherstellen sollen, nicht entstehen (vgl. Otzenberger, a.a.O., S. 36f.; immerhin dient der Unterhalt aber, wie gesagt, dazu, den einmal geschaffenen Sondervorteil aufrechtzuerhalten). Um die rechtsgleiche Behandlung der Perimetergrundstücke zu gewährleisten, muss bei einem Unterhaltsperimeter mit der Klasseneinteilung nebst der Länge und dem Vorhandensein anderer Zugangsmöglichkeiten zum Grundstück auch die Art der Benützung der Strasse erfasst werden (vgl. § 9 Abs. 2 lit. b PV; Otzenberger, a.a.O., S. 86f.). Während die Verordnung für Abwasseranlagen vorsieht, dass unter anderem der Wasserverbrauch und die Menge der eingeleiteten Abwässer oder der Abflussbeiwert in die Klassenzahl einfliessen sollen (vgl. § 9 Abs. 2 lit. c PV), und damit der tatsächlichen Benützungsintensität Rechnung trägt, ist bei Strassen wiederum vermehrt auf objektive Kriterien abzustellen. Denn einerseits lässt sich die tatsächliche Benützung bei Strassen nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand ermitteln, zumal wenn, wie hier, eine Vielzahl von Eigentümern betroffen ist. Andererseits ist der Unterhaltsperimeter auf längere Zeit hin angelegt als ein Bauperimeter und kann sich die Nutzung mit der Zeit ändern, wenn sich auch die Nutzung der erschlossenen Liegenschaften ändert. Mithin dürfen die momentane Nutzung, die tatsächliche Benützung und die Bedürfnisse der konkreten Eigentümern nicht im Vordergrund stehen (vgl. Urteil A 10 230, A 10 231 vom 20.2.2012, E. 6d).

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