Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Perimeter Entscheiddatum: 20.02.2012 Fallnummer: A 10 230 A 10 231_1 LGVE: Leitsatz: Perimeterbeiträge sind nach Massgabe der Vorteile und unter Berücksichtigung der Nachteile, die den betroffenen Grundstücken aus einem öffentlichen Werk entstehen, zu bemessen. Massgeblich sind objektive, von der Person des jeweiligen Eigentümers unabhängige Kriterien. Gewisse schematische, an der Durchschnittserfahrung ausgerichtete Massstäbe sind zulässig. Angesichts des grossen Ermessensspielraums beim Erlass des Perimeters sind die Kriterien für die Beitragsbemessung in nachvollziehbarer und transparenter Weise aufzuzeigen. Andernfalls lässt sich nicht überprüfen, ob die gewählte Berechnungsart den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit standzuhalten vermag. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Strassengenossenschaft A in Z entstand aus der Zusammenlegung von 17 bestehenden Strassengenossenschaften und betrifft insgesamt 129 Grundeigentümer. Zu ihnen gehören auch B (Eigentümer der Parzelle Y-Strasse 4) und C (Eigentümer der Parzelle Y-Strasse 2). Der Gemeinderat Z erliess den Unterhaltsperimeter (Unterhaltskostenverteiler) der Strassengenossenschaft A, der die bisherigen Kostenverteiler der 17 Strassengenossenschaften ersetzte, und legte die Beitragspflicht gemäss angefügter Kostenverteilertabelle fest. B und C liessen gegen den Perimeterentscheid Einsprache erheben und sinngemäss eine Minderung ihrer Kostenanteile beantragen: Der Kostenverteiler legte in der Spalte "Gebäudereschliessung" für die Parzellen Y-Strasse 4 und 2 die Benützungsrichtungen zu 45 % Richtung Norden (Benützungslänge 1'015 m) und zu 55 % Richtung Süden (Dorfzentrum von Z; Benützungslänge: 2'465 m) fest. Demgegenüber sollten gemäss B und C die Benützungsrichtungen zu 70 % Richtung Norden und nur zu 30 % Richtung Süden berücksichtigt werden. Der Gemeinderat Z wies die Einsprache ab. Dagegen erhoben B und C Verwaltungsgerichtsbeschwerden, in denen sie ihre sinngemässen Anträge auf Herabsetzung ihrer Kostenanteile wiederholten. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerden gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zum Erlass eines neuen Kostenverteilers an den Gemeinderat Z zurück. Aus den Erwägungen: 2.- a) Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung der Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV; SRL Nr. 732) ergangen. Nach § 23 Abs. 3 PV kann gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderats innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden (vgl. auch § 32 Abs. 1 Satz 1 PV). Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist daher einzutreten. b) Bei der Festlegung von Grundeigentümerbeiträgen handelt es sich um die Veranlagung öffentlich-rechtlicher Abgaben. Deshalb steht dem Verwaltungsgericht auch die Ermessenskontrolle zu (§ 157 VRG). In Perimetersachen gilt es aber zu beachten, dass jene Behörde, die den Kostenverteiler in erster Instanz erlässt, aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse und der Verfügbarkeit der technischen Daten einen grossen Spielraum der Beurteilung und des Ermessens hat, in den das Gericht als Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not eingreift (LGVE 2005 II Nr. 28 E. 7d; 1974 II Nr. 7). Zudem ist es in der Praxis unerlässlich, gewisse Schematisierungen und Pauschalierungen zuzulassen (BGE 110 Ia 209 E. 4c). Die Partei, die einen Kostenverteiler anficht, muss daher ausreichend darlegen, weshalb dieser berichtigt oder gar aufgehoben werden soll. Im Beschwerdeverfahren können ferner neue Anträge und neue Tatsachen vorgetragen werden (§ 145 VRG), wobei die Beschwerdeinstanz an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist (§ 147 VRG). Schliesslich sind nach § 146 VRG, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend. Diese Vorschriften betreffend Kognition des Gerichts und die Zulässigkeit der Vorbringen werden ergänzt durch die Bestimmung des § 23 Abs. 4 PV. Danach hat das Verwaltungsgericht in zwei Fällen die Befugnis, den Kostenverteiler ganz oder teilweise aufzuheben. Zum einen trifft das zu, wenn die Entscheidung der Beschwerde wesentliche Änderungen in der anteilsmässigen Beitragspflicht ergibt, die im Vergleich zu den nicht angefochtenen Beitragspflichten zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen (§ 23 Abs. 4 lit. a PV). Zum anderen ist der Kostenverteiler unabhängig von den Anträgen der Parteien aufzuheben, wenn bei seinem Erlass Verfahrensgrundsätze in erheblicher Weise verletzt worden sind (§ 23 Abs. 4 lit. b PV). c) Die Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 55 VRG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 37 Abs. 2 VRG). Diese Grundsätze gelten aber nicht uneingeschränkt. Sie werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist überdies das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht und nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen infrage kommenden Aspekten als korrekt erweist (vgl. LGVE 1994 II Nr. 10 E. 1c). Diesem Rügegrundsatz folgend wird auch im vorliegenden Verfahren der angefochtene Entscheid nur hinsichtlich der vorgebrachten Beanstandungen überprüft. 3.- Angefochten ist der Einspracheentscheid vom [...] betreffend die Festlegung des Unterhaltsperimeters der Strassengenossenschaft A, mit welchem der Gemeinderat Z den Unterhaltsperimeter vom [...] betreffend die Grundstücke der Beschwerdeführer bestätigte. Der Unterhaltsperimeter vom [...] enthält den Kostenverteiler für die Unterhaltskosten der Güterstrassen im Perimetergebiet der Strassengenossenschaft A. a) Perimeterbeiträge fallen unter den Begriff der Vorzugslast. Darunter sind Abgaben zu verstehen, die für Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung denjenigen Personen auferlegt werden, denen aus der Einrichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen (BGE 118 Ib 57 E. 2b; 98 Ia 171 f. E. 2; Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 2003, S. 511; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 57 N 29). Ob dies zutrifft, entscheidet sich auf Grund objektiver, von der Person des jeweiligen Grundeigentümers unabhängiger Kriterien. Mit anderen Worten muss der Sondervorteil dem Grundstück als solchem erwachsen und nicht nur dessen momentanem Eigentümer. Der Wert darf also nicht nur aufgrund der subjektiven Verhältnisse des jeweiligen Eigentümers entstehen, sondern er muss nach objektiven, sachlichen Gesichtspunkten wie Lage und Beschaffenheit messbar erscheinen (Lengwiler, Allgemeine Perimetergrundsätze, in: Praxis des Strassenperimeters, St. Gallen 1981, S. 40; Hungerbühler, a.a.O., S. 510 f.; BVR 1991, S. 304 f.). Voraussetzung für die Verfügung einer Beitragspflicht zu einer Strassengenossenschaft ist somit das Interesse des betroffenen Grundstücks. Als interessiert bezeichnet die Perimeterverordnung Grundstücke, denen aus dem öffentlichen Werk wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, deren Ausnützung möglich ist und die allfällige Nachteile übersteigen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 27 PV). Gemäss § 5 Abs. 1 PV sind Beiträge denn auch nach Massgabe der Vorteile und unter Berücksichtigung der Nachteile, die den Grundstücken aus dem Werk entstehen, zu bemessen. Diese Bestimmung hält einen wesentlichen Grundsatz des ganzen Perimeterwesens fest und konkretisiert die allgemeinen Rechtsprinzipien der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; zum Ganzen: LGVE 1974 II Nr. 6). Immerhin erachten Lehre und Rechtsprechung gewisse schematische, an der Durchschnittserfahrung ausgerichtete Massstäbe als zulässig (vgl. BGE 110 Ia 209 E. 4c; 109 Ia 328 E. 5; 98 Ia 174 E. 4b). b) Was die Höhe des Beitrags betrifft, muss dieser einerseits nach den zu deckenden Kosten oder Kostenanteilen bemessen und andererseits auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtung nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils verlegt sein, der dem einzelnen Beitragspflichtigen erwächst (BGE 98 Ia 171). Mit der Berechnung der Perimeterbeiträge im Besonderen befassen sich die §§ 7 ff. PV. Nach § 7 PV sind als Berechnungsgrundlage wahlweise entweder die Fläche, der Katasterwert, der Gebäudeversicherungswert oder ein anderes geeignetes Grundmass sowie die Klassenzahl des als beitragspflichtig erklärten Grundstücks oder Grundstücksteils heranzuziehen. Der Zahlenwert des Grundmasses des beitragspflichtigen Grundstücks oder Grundstückteils multipliziert mit der Klassenzahl ergibt gemäss § 10 Abs. 1 PV die Anzahl Teilereinheiten. Die so errechnete anteilmässige Beitragspflicht des Grundstücks kann als Prozentzahl dargestellt werden. § 10 Abs. 2 PV sieht des Weiteren eine Korrekturmöglichkeit vor: Weichen ähnlich interessierte Grundstücke in der anteilsmässigen Beitragspflicht erheblich voneinander ab und können diese Abweichungen auch mit der Wahl eines anderen Grundmasses nicht beseitigt werden, ist die Anzahl Teilereinheiten so zu korrigieren, dass eine gerechte Aufteilung der Beitragspflicht entsteht. Entsprechende Korrekturen im Kostenverteiler sind zu begründen. Das Grundmass ist somit ein mit dem jeweiligen Grundstück verbundener Wert, der losgelöst vom bestimmten Werk oder der öffentlichen Anlage besteht und so abstrakt eine rechnerisch nachvollziehbare Einordnung der in den Perimeter einbezogenen Grundstücke erlaubt. Die Klasse hingegen ist ein Wert, der namentlich das Verhältnis des Grundstücks zum bestimmten Werk wiedergibt und insofern den konkreten Vorteil zum Ausdruck bringen soll. Im Verhältnis ist der zweite Faktor - die Klassenzahl - dem ersten Faktor von der Bedeutung her ebenbürtig, wenn nicht überlegen. Das liegt darin begründet, dass das Grundmass - z.B. die Grundstücksfläche - eine feste Grösse bildet, wogegen die Klassenzahl je nach Bedeutung der sie bestimmenden Elemente im Regelfall zwischen den Werten 1 und 12 liegt (LGVE 1974 II Nr. 8 und Nr. 14; vgl. Meyer, Zur neuen luzernischen Perimeterverordnung, ZBl 1979, S. 396). Zu beachten ist sodann, dass grundsätzlich auch eine andere Beitragsberechnung möglich ist (§ 11 PV). 4.- a) Für die Beitragsberechnung legt die Gemeinde beim einzelnen Werk dasjenige Grundmass fest, das eine sachgerechte Verteilung der Beitragspflicht ermöglicht (§ 8 Abs. 1 PV). Es ist auch möglich, verschiedene Kostengruppen zu bilden, wenn den interessierten Grundstücken aus dem öffentlichen Werk verschiedenartige Sondervorteile entstehen, und für die einzelnen Kostengruppen können unterschiedliche Grundmasse festgelegt werden (§ 8 Abs. 2 PV). Vorliegend bildete die Gemeinde drei Kostengruppen: Gebäudeerschliessung, Landerschliessung und Walderschliessung. Davon interessiert hier nur die erste Gruppe der Gebäudeerschliessung. Sie umfasst die Gebäudezufahrten für die Ver- und Entsorgung des Betriebs und den allgemeinen Privatverkehr. Als Grundmass dient der Gebäudeversicherungswert in Promillen. Dieses Grundmass wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Frage gestellt. b) Steht das Grundmass fest, muss noch die Klasseneinteilung erfolgen. Mit der Aufstellung der Klassen und der Zuweisung der einzelnen Grundstücke in eine bestimmte Klasse wird die Grösse des Vorteils berücksichtigt, der den Grundstücken aus dem öffentlichen Werk erwächst. In der Klasseneinteilung kommt somit (wie gesagt) das Verhältnis des Grundstücks zum bestimmten Werk und damit der konkrete Vorteil zum Ausdruck (LGVE 1974 II Nr. 8 und 14). Die Klassenzahl ergibt sich gemäss § 9 Abs. 1 PV dadurch, dass alle Grundstücke oder Grundstückteile je nach Grösse der Vorteile, die ihnen aus dem öffentlichen Werk erwachsen, grundsätzlich in höchstens zwölf Klassen eingeteilt werden, wobei die am meisten interessierten Grundstücke in der höchsten Klasse einzureihen sind. Die Verordnung enthält in § 9 Abs. 2 einerseits allgemeine Kriterien für die Klasseneinteilung und andererseits besondere Kriterien, die auf ein bestimmtes Werk (Strasse, Abwasseranlage, Wasserbauprojekt) bezogen sind. Die einzelnen Kriterien sind gemäss § 9 Abs. 2 PV nur soweit zu berücksichtigen, als sie erstens im Einzelfall von Bedeutung und zweitens nicht bereits im festgelegten Grundmass nach § 8 PV enthalten sind. Derselbe Umstand soll somit nicht zweimal erfasst werden, doch ist es letztendlich unerheblich, bei welchem Faktor er erfasst wird, ergibt sich das Mass der Kostentragung (Teilerzahl) doch aus der Multiplikation von Klassenzahl und Grundmass (§ 10 Abs. 1 PV). Im Allgemeinen sind bei der Klasseneinteilung unter anderem folgende Merkmale zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 lit. a PV): - die Lage zum öffentlichen Werk (anstossendes oder hinterliegendes Grundstück; mehr oder weniger weit entferntes Grundstück); - die Länge des Anstosses an das öffentliche Werk; die heute bestehende und künftig mögliche Art der Nutzung (Land- oder Forstwirtschaft, Einfamilienhaus, Benzintankstelle, Restaurant usw.); - das heute vorhandene und künftig mögliche Mass der Nutzung (zweigeschossige oder viergeschossige Zone, Ausnützungsziffer, ergiebigere künftige Nutzung usw.) usw. Insbesondere bei der Klasseneinteilung von Strassen sind zudem folgende Aspekte zu beachten (§ 9 Abs. 2 lit. b PV): - die Schaffung besserer und kürzerer Verbindungen mit wichtigen Punkten (Dorf, Stadt, Bahnhof, Strasse von übergeordneter Bedeutung), - das Vorhandensein anderer Zugangsmöglichkeiten zum beitragspflichtigen Grundstück (Eckparzelle, Parzelle zwischen zwei parallelen Strassen usw.) sowie - die Benützungslänge und die Art der Benützung der Strasse. Daraus ergibt sich, dass die Benützungslänge zwar ein wichtiges Kriterium für die Beitragsbemessung ist, sie jedoch nicht einzig und allein dafür massgebend ist (LGVE 1974 II Nr. 15). Sodann zeigt sich, dass das Ermessen bei der Klasseneinteilung zwangsläufig eine bedeutende Rolle spielt. Denn die Grösse des durch eine Strasse einem Grundstück erwachsenden Sondervorteils und damit das Interesse an einer Strasse hängt von vielen, grösstenteils nicht genau messbaren Momenten ab. Auch lässt sich eine gewisse Pauschalierung bzw. schematische Ermittlung der individuellen Beitragsleistungen, wie gesagt, nicht vermeiden (so auch Lengwiler, a.a.O., S. 41). 5.- a) Der angefochtene Unterhaltsperimeter stellt für die Berechnung der anteilsmässigen Beitragspflicht auf mehrere Faktoren ab: Zunächst wird für jede Parzelle die mittlere Benützungslänge pro Kostengruppe entlang den Genossenschaftsstrassen gemessen, wobei in der Gruppe "Gebäudeerschliessung" der Weg von den Gebäuden zur übergeordneten Strasse in Metern berücksichtigt wird. Aus den Benützungslängen ergeben sich dann die Klassen. Die grösste Länge wird der Klasse 12 gleichgesetzt. Weiter fliessen die Kriterien "Anteil" und "Einstufung" in die Berechnung ein. Wird nicht die ganze Fläche erschlossen, oder erfolgt die Erschliessung über verschiedene Zufahrten, so wird nur der entsprechende proportionale Anteil berechnet, wobei 1 der vollständigen Erschliessung entspricht. Das Kriterium der Einstufung berücksichtigt schliesslich, ob eine Strasse für die Gebäudeerschliessung über- oder unterdurchschnittlich genutzt wird. Diese wird in der Spalte Einstufung als Faktor abweichend von 1 berücksichtigt (und 1 entspricht einer durchschnittlichen Nutzung). In E. I zählt der Unterhaltsperimeter die Liegenschaften auf, denen eine von 1 abweichende Einstufung zugewiesen wurde. Zu ihnen gehört auch die Parzelle Y-Strasse 2 des Beschwerdeführers C, auf der sich ein Nebengewerbe [...] befindet. Die Teilerzahl der Kostengruppe Gebäudeerschliessung ergibt sich aus dem Produkt: "Teiler = Klasse * Grundmass * Anteil * Einstufung". Daraus und aus der prozentualen Belastung der Kostengruppe wird dann der Prozentanteil jedes Grundstücks errechnet, und die Summe der Prozentanteile aus den drei Kostengruppen ergibt für jeden Eigentümer die Gesamtbelastung in Prozenten. b) [...] 6.- a) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass bei ihren Grundstücken [...] die Aufteilung der Benützungsrichtungen ("Anteil", Spalte 7 des Perimeters) allzu pauschal festgelegt worden sei und nicht der tatsächlichen Nutzung entspreche. So seien sie allein schon aufgrund der geographischen Lage ihrer Liegenschaften (auf denen auch ihre Wohnhäuser stehen) stärker nach [Norden] hin orientiert als nach Z [Süden]. Auch seien die Strassenverhältnisse gegen [Norden] hin besser, so dass auch Zulieferungen mehrheitlich von dorther erfolgten. Ferner befänden sich in Richtung [Norden] zahlreiche Einkaufs- und Freizeitmöglichkeiten, der Autobahnanschluss, der Bahnhof, zudem lägen auch die Arbeitsplätze (z.B. für ihre Nachkommen oder für nebenerwerblich tätige Landwirte) mehrheitlich in dieser Richtung. Während bei ihnen die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse aber nicht beachtet worden seien, sei dies bei anderen vom Perimeter erfassten Grundstücken sehr wohl geschehen. So sei z.B. beim Betrieb E der Umstand eingeflossen, dass dort keine Viehhaltung mehr betrieben werde. Bei benachbarten Liegenschaften [...] sei der Anteil der Benutzungsrichtung [Norden] ohne erkennbaren Grund höher bewertet worden als bei ihren Parzellen. Nicht ersichtlich sei schliesslich, weshalb der Gemeinderat bei wieder anderen Eigentümern [...] von einer ausschliesslichen Benützung Richtung Z ausging, obwohl diese Eigentümer auch die Güterstrassen Richtung [Norden] benutzen würden. b) [Beschreibung des Geländes und der Strassen des Genossenschaftsgebiets sowie der Lage der beschwerdeführerischen Liegenschaften.] c) Das Gelände, die Strassenführung und -qualität, aber auch die Zentrumswirkung, die die [im Norden von Z gelegene] Stadt X ausstrahlt, sowie der Anschluss an überregionale Verkehrsverbindungen in und um X legen die Annahme nahe, dass die Beschwerdeführer (wie auch ihre Nachbarn) ungeachtet der Gemeindezugehörigkeit in ihren beruflichen, gewerblichen und privaten Angelegenheiten mehr gegen X ausgerichtet sind als gegen Z. Die Beschwerdeführer wurden in der Spalte 7 nun aber mit einem Verhältnis von 45 % nach Norden, Richtung X, und 55 % nach Süden, Richtung Z eingestuft. aa) Die Erläuterungen zum Kostenverteiler geben keinen Aufschluss darüber, anhand welcher Kriterien die Benützungsrichtungsanteile (Spalte 7 der Kostenverteilertabelle) festgelegt werden. Im Einspracheentscheid und den Rechtsschriften im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren führt die Vorinstanz aus, dass in der Kostengruppe Gebäudeerschliessungen sämtliche Zu- und Wegfahrten im Zusammenhang mit dem Hof (Versorgung und Entsorgung, Futtertransport, Milchabfuhr, Viehtransport etc.) erfasst würden aber auch der Privatverkehr der Bewohner sowie Schulbus, Post usw. Bei der Zuweisung der Benützungsrichtungsanteile seien "Bereiche" gebildet worden, so dass "bei ähnlich gelagerten Betrieben die anteilsmässige Erschliessungsrichtung gleich zugewiesen" worden sei. Bei der Festlegung dieser Bereiche habe man ausserdem die Gemeindezugehörigkeit mit 25 % angerechnet. Dadurch würden Fahrten berücksichtigt, welche im Zusammenhang mit dem Wohnort stünden (Schule/Kindergarten, Post, Vereinsleben, Kirche, Feuerwehr usw.). Damit werde der Häufigkeit der Strassenbenutzung besser Rechnung getragen. Es gehe darum, ähnlich gelagerte Betriebe über einen längeren Zeitraum gesehen gleich zu behandeln. Den Anteil für jeden Perimeterpflichtigen einzeln zu ermitteln, wäre dagegen unverhältnismässig und würde ohnehin bloss eine Momentaufnahme darstellen. bb) Der Vergleich mit den Nachbarliegenschaften, die ebenfalls im nördlichen Teil des Perimeterbeizugsgebiets liegen, ergibt folgendes Bild: [Die umliegenden Liegenschaften werden zu 60 % Richtung Norden und zu 40 % Richtung Süden eingestuft.] cc) [Weiter südlich gelegene Liegenschaften werden zu 100 % Richtung Z/Süden eingestuft.] Dazu hält die Vorinstanz fest, dass die Eigentümer bzw. Bewohner dieser Parzellen praktisch vollständig nach Z ausgerichtet seien. Dafür seien aber keine Erhebungen getroffen worden. Es ergebe sich vielmehr daraus, dass die erwähnten Grundeigentümer ihren Wohnsitz in Z hätten und wegen der geringen Distanz zum Dorfkern zum allergrössten Teil nach Z ausgerichtet seien. Sollten sie - wie die Beschwerdeführer behaupten - über die Genossenschaftsstrassen nach X fahren, handle es sich vermutlich um Einzelfälle. d) Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es sehr aufwändig wäre, bei 129 betroffenen Grundeigentümern die konkrete Nutzung durch jeden einzelnen zu eruieren, wie dies die Beschwerdeführer fordern. Abgesehen von praktischen Schwierigkeiten spricht aber gegen eine solche Vorgehensweise, dass die Berücksichtigung des Nutzungsaspekts unter objektiven Gesichtpunkten zu erfolgen hat, wobei auf den Nutzen des öffentlichen Werks für das Grundstück an sich abzustellen ist. Die momentane Nutzung der betroffenen Liegenschaften, die tatsächliche Benützung und die Bedürfnisse der konkreten Eigentümer dürfen somit nicht im Vordergrund stehen. Vielmehr ist zu beachten, dass ein Unterhaltsperimeter auf eine längere Zeit hin angelegt ist und bezweckt, die Kosten des Strassenunterhalts unter den Anliegern aufzuteilen, und dass die Nutzung mit der Zeit ändern kann, beispielsweise wenn sich die Bewirtschaftung eines Hofes oder die familiären Verhältnisse ändern (vgl. Urteil A 04 175 vom 7.12.2004, E. 3b). Deshalb muss auch nicht näher auf das vom Beschwerdeführer B geführte Fahrtenprotokoll von [...] eingegangen werden. Schliesslich kann die Gewichtung der Benützungsrichtungen zwar dem Benützungsinteresse und der Benützungsintensität Rechnung tragen. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass grundsätzlich jeder Perimeterpflichtige berechtigt ist, alle Genossenschaftsstrassen zu benützen, was diese Bewertungsweise wiederum relativiert (vgl. Lengwiler, Umgrenzung, Vorteilsbemessung und Interessenbewertung, Praxis des Strassenperimeters, a.a.O., S. 55). e) Geht man von der Zulässigkeit der Gewichtung der Benützungsrichtungen aus, so bleibt im vorliegenden Fall allerdings zu beachten, dass die Vorinstanz weder im Primär- noch im Einspracheentscheid oder in ihren Stellungnahmen zuhanden des Verwaltungsgerichts in transparenter und nachvollziehbarer Weise dargetan hat, aufgrund welcher Kriterien die prozentualen Anteile der Benützungsrichtungen festgelegt wurden (vgl. § 20 Abs. 1 Ziff. 3 PV). Angesichts des grossen Ermessensspielraums, welcher der Behörde beim Erlass jedes Perimeters zusteht, sind an die Begründung aber grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Nr. 1707). Vorliegend wäre eine sorgfältige Begründung umso mehr angebracht, als der Perimeter in einer von § 10 Abs. 1 PV abweichenden Methode berechnet wurde. Mithin fehlt es an einer überprüfbaren Begründung für die entsprechenden Bewertungen der Erschliessungsanteile. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument, dass bei allen Eigentümern die Gemeindezugehörigkeit mit 25 % angerechnet worden sei. Wohl sind gewisse Pauschalierungen im Perimeterrecht erlaubt und erscheint es nicht als grundsätzlich unzulässig, aufgrund der Gemeindezugehörigkeit von einem gewissen Nutzungsminimum (z.B. für Schulbus, Müllabfuhr oder Schneeräumung) auszugehen. Jedoch erklärt dies nicht, weshalb bei den Beschwerdeführern über dieses Minimum von 25 % hinaus weitere 30 % für die Erschliessungsrichtung Z angerechnet wurde [...]. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb dieser Mehranteil bei anderen Liegenschaften auf Gemeindeboden anders festgesetzt wurde [...]. Auch der Hinweis auf die unterschiedlichen Benützungslängen vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz entsteht zwar der Eindruck, dass ein wesentliches Element die Nähe zum Dorfzentrum Z sein könnte, da der Prozentanteil der Richtung zum Zentrum anscheinend regelmässig um so höher ausfällt, je kürzer diese Distanz ist. Auch wenn diese Annahme zuträfe, wäre weiter zu prüfen, ob damit nicht das Kriterium der Benützungslänge - eventuell in unzulässiger Weise - gleich zweimal in die Bewertung einflösse, einmal in der Klassenzahl, welche sich im vorliegenden Perimeter ausschliesslich aus der Benützungslänge ableitet, und zudem (indirekt) auch noch im prozentualen Erschliessungsanteil. Somit kann weiterhin nicht nachvollzogen werden, von welchen (allgemeingültigen) Grundüberlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Nicht zu genügen vermag jedenfalls die allgemeine Bemerkung, dass die Bestimmung des konkreten Vorteils für das jeweilige Grundstück oft schwierig und unpraktikabel sei und es deshalb in der Praxis üblich und zulässig sei, Mehrwerte oder Vorteile anhand schematischer, leicht zu handhabender Massstäbe zu bestimmen. f) Unter Hinweis auf die Aufteilung Benützungsrichtungsanteile bei anderen Grundstücken [...] rügen die Beschwerdeführer sodann eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. Es ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, ist die Gestaltungsfreiheit insbesondere bei den öffentlichen Abgaben und bei der Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen gross (zum Ganzen: BGE 131 I 6 f. E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erfordert es das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aufgrund des grossen Perimetergebiets, der Vielzahl der erfassten Parzellen und betroffenen Strassen, dass bei der Erhebung der Strassenunterhaltsbeiträge innerhalb des Kreises der Perimeterpflichtigen Differenzierungen vorgenommen werden und die Höhe der Beiträge grundsätzlich dem Mass des dem einzelnen Grundstück erwachsenden Vorteils angepasst werden. Wegen der fehlenden bzw. mangelhaften Begründung lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob die unterschiedliche Bewertung der beschwerdeführerischen und der benachbarten Parzellen [...] auf sachlichen Gründen beruht oder nicht. Aus den dem Gericht bekannten Argumenten der Gemeinde und der Strassengenossenschaft sind jedenfalls keine Gründe erkennbar, welche diese Unterscheidung rechtfertigen würden. 7.- Zu beachten ist schliesslich, dass die Beschwerdeführer (abzüglich des Grundbeitrags von Fr. 50.--, der von jedem Perimeterpflichtigen erhoben wird) gemäss dem angefochtenen Perimeter 7.9 % der prozentual zu verteilenden Unterhaltskosten ausmachen (wobei 2.3 % auf den Beschwerdeführer B und 5.6 % auf den Beschwerdeführer C entfallen). Da der Perimeter insgesamt 129 Grundeigentümer betrifft, erscheint dieser Prozentsatz sehr hoch; insbesondere werfen diese Belastungen die Frage auf, ob dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz von Art. 36 Abs. 3 BV im Kostenverteiler gebührend Rechnung getragen wurde. a) Auf der Parzelle Y-Strasse 2 des Beschwerdeführers C befinden sich nebst dem Wohnhaus und den Wirtschaftsgebäuden für sein eigenes landwirtschaftliches Gewerbe auch [ein weiteres landwirtschaftliches Gewerbe]. Dies führt zu einem im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben im Perimetergebiet hohen Gebäudeversicherungswert von Fr. 2'914'000.--, der als Grundmass in die Berechnung des Kostenverteilers einfliesst. Sein Anteil wird dadurch erhöht, dass diese Parzelle in der Spalte 8 des Kostenverteilers mit dem Faktor 1.2 eingestuft wird (wogegen die meisten anderen Parzellen mit dem Faktor 1.0 eingestuft sind). Dies wird mit dem Mehrverkehr begründet, den [das landwirtschaftliche Gewerbe] verursacht. Nebst der streitbetroffenen Liegenschaft werden (in den Kostengruppen Landerschliessung und Walderschliessung) sieben weitere Parzellen sowie zwei Betriebsgemeinschaften des Beschwerdeführers C vom Perimeter erfasst. Beim Beschwerdeführer B beträgt der Gebäudeversicherungswert der Parzelle Y-Strasse 4 immerhin Fr. 1'604'000.-- (Wohnhaus und Stallungen), und neben dieser Liegenschaft liegen fünf weitere Parzellen im Perimeterbeizugsgebiet (die ebenfalls in den Kostengruppen Land- bzw. Walderschliessung berücksichtigt werden). Hinzu kommt bei beiden Beschwerdeführern (wie gesagt) die Aufteilung der Benützungsrichtungen, bei denen die längere Strecke Richtung Z [Süden] stärker gewichtet wurde. Namentlich weil beide Beschwerdeführer für mehrere Parzellen beitragspflichtig sind, vermögen die Umstände den vergleichsweise hohen Prozentanteil zwar teilweise zu erklären; weshalb aber insbesondere der Beschwerdeführer C mehr als das Doppelte des Beitrags des Beschwerdeführers B bezahlen soll, ist nicht erkennbar. Ebensowenig ist die Verhältnismässigkeit der Belastungen der Beschwerdeführer erstellt oder anhand der Akten nachvollziehbar. b) Die Rechtsprechung hat schon früh der Klassenzahl die Funktion eines Korrekturfaktors zuerkannt. Sind beispielsweise zwei landwirtschaftliche Liegenschaften, die sehr verschiedene Katasterwerte aufweisen, in Art und Grösse vergleichbar und ihr Interesse an einer Strasse ebenfalls ungefähr gleich zu bewerten, so müssen die Klassenzahlen so gewählt werden, dass sich in etwa gleich grosse Teilerzahlen ergeben (LGVE 1974 II Nr. 12). Gleiches wurde entschieden mit Bezug auf wertmässig übereinstimmende Vorteile, die bei zwei Grundstücken an einer Strasse entstehen, deren Flächen jedoch stark differieren (LGVE 1974 II Nr. 11). Letztlich muss eine sachlich begründbare Aufteilung der Kosten erfolgen, und die einzelne für ein Grundstück festgesetzte Kostenanteilspflicht darf den Vergleich mit anderen in den Perimeter einbezogenen Parzellen nicht scheuen (vgl. § 5 Abs. 1 PV). Praxisgemäss gilt dies auch dann, wenn gleichzeitig Grundstücke mit landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Schatzungen beitragspflichtig sind (vgl. § 10 Abs. 2 PV: Korrekturmöglichkeit): Es gilt weiterhin, dass die Klassenzahlen derjenigen Grundstücke, die letztlich in etwa am öffentlichen Werk gleich interessiert sind und vergleichbare wirtschaftliche Sondervorteile geniessen, gegeneinander aufgerechnet werden, wenn die Ergebnisse (die Teilereinheiten) augenfällig voneinander abweichen. § 10 Abs. 2 PV konkretisiert somit das Gleichbehandlungsprinzip. c) Im angefochtenen Unterhaltsperimeter richtet sich die Klassenzahl allerdings ausschliesslich nach der Benutzungslänge, welche ihrerseits (für die jeweils gewählte Strecke) eine starre Grösse bildet, die den übrigen in § 9 Abs. 2 lit. a und b PV genannten Kriterien keine Rechnung trägt und keine Rücksicht auf den möglicherweise unterschiedlichen Charakter von Grundstücken mit gleicher Benutzungslänge nimmt. Mithin erlaubt diese Klasseneinteilung im vorliegenden Fall grundsätzlich keine Korrektur über eine Veränderung der Klassenzahl. Vielmehr könnten allfällige Anpassungen primär in der Spalte 7 (Anteil) (und allenfalls auch in der Spalte 8 [Einstufung]) der Kostenverteilertabelle vorgenommen werden. Dabei wäre zu beachten, dass die Korrektur aufgrund der geographischen Lage der Grundstücke [der Beschwerdeführer] zumindest in der Spalte 7 bei beiden Beschwerdeführern in gleichem Masse zu erfolgen hätte. Wie gesagt sind aber bei der Gewichtung nach den Benützungsrichtungen gewisse Vorbehalte angebracht (s. vorne E. 5d); zudem ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, anhand welcher Kriterien diese Einteilung vorgenommen wurde. Folglich kann auch nicht beurteilt werden, in welchem Rahmen in der Spalte Benützungsrichtungen Korrekturen vorgenommen werden dürften, ohne dass dies wiederum zu einer übermässigen Benachteiligung der übrigen Grundeigentümer führen würde. 8.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Kostenverteiler - in Bezug auf die hier einzig überprüfte Kostengruppe Gebäudeerschliessung - nicht zu überzeugen vermag, sofern die Begründungen für die gewählte Art der Berechnung und die Gewichtung einzelner Faktoren (insbesondere der Benützungsrichtungen) überhaupt erkennbar sind. Namentlich vermag der Perimeter dem Grundrechtsanspruch auf rechtsgleiche Behandlung nicht zu genügen und verletzt zudem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Art. 36 Abs. 3 BV. Es ist zudem nicht möglich, korrigierend einzugreifen und ausschliesslich die Kostenanteile der Beschwerdeführer zu berichtigen, ohne Gefahr zu laufen, die übrigen vom Perimeter betroffenen Grundeigentümer wiederum übermässig zu belasten. Darüber hinaus darf der Rechtsweg mit Bezug auf jene beitragspflichtigen Grundeigentümer, welche den Kostenverteiler nicht angefochten haben, nicht verkürzt werden. Der angefochtene Unterhaltskostenverteiler ist daher vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung in das Perimeterverfahren zurückzuweisen. Der Gemeinderat wird dabei im neuen Perimeterentscheid insbesondere auch auf eine sorgfältige und nachvollziehbare Begründung der von ihm gewählten Bemessungsfaktoren und der Art der Berechnung zu achten haben. Demgegenüber scheidet die (grundsätzlich mögliche) Rückweisung der Sache in das Einspracheverfahren, insbesondere zur Nachholung der Begründung, vorliegend aus, weil damit die rechtsgleiche Behandlung der vom Perimeter erfassten Grundeigentümer nicht gewährleistet wäre.