Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Führerausweisentzug Entscheiddatum: 04.08.2010 Fallnummer: A 10 169 LGVE: Leitsatz: Art. 15a Abs. 4, Art. 16 und 16a SVG. Zwischenentscheid. Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Annullierung des Führerausweises auf Probe, wenn der Lenker während der Probezeit eine schwere und eine leichte Widerhandlung begangen hat. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Zwischenentscheid: 1.- A erhielt nach erfolgreicher Prüfung den Führerausweis der Kat. B auf Probe. Mit Verfügung vom 3. September 2009 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern den Führerausweis gestützt auf Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) für drei Monate und verlängerte die Probezeit um ein Jahr, nachdem A als Lenker eines Personenwagens die zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h überschritten hatte. 2.- Im November 2009 kollidierte der von A gelenkte Personenwagen mit einem anderen Fahrzeug, weshalb er wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Verletzung von Verkehrsregeln gebüsst wurde. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 annullierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern mit sofortiger Wirkung den Führerausweis auf Probe von A. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und die Aufhebung der strassenverkehrsamtlichen Verfügung unter Verzicht auf Administrativmassnahmen beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde unverzüglich Suspensivwirkung zu erteilen. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern beantragte in seiner vorerst auf die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beschränkten Stellungnahme die Abweisung dieses Rechtsbegehrens. Über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen eines Zwischenentscheids vorab zu befinden. 3.- Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt zunächst eine wahrscheinliche Begründetheit des Hauptbegehrens voraus (sog. Hauptsachenprognose). a) Verfahrensgegenstand bildet eine Annullierung des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a SVG. Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Abs. 1). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). b) Das Strassenverkehrsamt qualifizierte den Vorfall vom November 2009 zwar als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a SVG, beurteilte die Widerhandlungen indessen nicht als besonders leicht nach Art. 16a Abs. 4 SVG. aa) Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) oder in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Abs. 1 lit. b). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). bb) Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bezweckt bei der Prüfung des Verfalls eines Führerausweises auf Probe wie beim Entzug wegen fehlender Fahreignung den Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit. Es soll mit sofortiger Wirkung die Sicherheit im Strassenverkehr gewährleistet werden. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Sicherungsentzug verwiesen werden (statt vieler vgl. BG-Urteil 6A.28/2005 vom 25. Juli 2005 E. 3). Die Einführung des Führerausweises auf Probe erfolgte auf den 1. Dezember 2005 im Bestreben, die Verkehrssicherheit im Licht von verkehrsstatistischen Erkenntnissen zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte namentlich dem Umstand Rechnung tragen, dass einerseits die 20- bis 24-jährigen Lenker und Lenkerinnen von Personenwagen und anderseits die Motorradfahrer und -fahrerinnen, die den Führerausweis erst seit kurzer Zeit besitzen und deshalb noch wenig Fahrpraxis haben, die höchste Unfallbeteiligung aufweisen. Die Altersgruppe der 20- bis 29-Jährigen fällt sodann laut ADMAS-Statistik im Strassenverkehr am stärksten durch verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen auf. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 31. März 1999 (BBl 1999 4468 ff., auch zum Folgenden) sei diese Altersgruppe wohl weniger gut in der Lage, Gefahren zu erkennen und zu bewältigen, als die Angehörigen der älteren Altersgruppen. Ihr Verkehrssinn sei noch zu wenig entwickelt. Deshalb sei es wichtig, dass unabhängig von Verkehrsregelverletzungen alle Neufahrer und -fahrerinnen in eine zusätzliche Sicherheitserziehung einbezogen werden, was in den gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungskursen gemäss Art. 15a Abs. 2 lit. b SVG seinen Niederschlag fand. Sodann folgte der Gesetzgeber dem Konzept der Botschaft, dass, wer neu am Steuer sitze, nicht allein durch erzieherische Kurse, sondern auch durch Androhung von einschneidenden Massnahmen davon abgehalten werden solle, sich in den ersten Jahren der Fahrpraxis gefährliche Verhaltensweisen und Einstellungen anzueignen. Gemäss Art. 15a SVG wird denn auch der Ausweis zunächst auf Bewährung erteilt; wer auffällig wird, muss mit Massnahmen bis zur Annullierung der Fahrerlaubnis rechnen. Wenn zufolge einer zweiten Widerhandlung innert Probezeit, die zum Entzug führt, die Fahrberechtigung entfällt (Art. 15a Abs. 4 SVG), kann ein neuer Lernfahrausweis erst frühestens nach einer Sperrfrist von einem Jahr und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung des Gesuchstellers bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG). c) Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Verfallstatbestand die nicht widerlegbare gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung - zumindest - in verkehrspsychologischer Hinsicht verknüpft. Die Hauptsachenprognose beschlägt deshalb allein eine erste, auf den heutigen Aktenstand beschränkte Beurteilung, ob die zweite Widerhandlung den Entzug des Ausweises zur Folge haben muss und damit aufgrund von Art. 15a Abs. 4 SVG zum Verfall des Führausweises auf Probe führt. 4.- Die Vorinstanz annullierte den Führerausweis auf Probe als gesetzliche Folge eines zweiten Entzugs, weil der Beschwerdeführer nach ihrer Auffassung im November 2009 eine zweite, zwar als leichte, nicht aber als besonders leicht zu qualifizierende Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften beging. a) Der Beschwerdeführer war auf einer Nebenstrasse als Lenker des Personenwagens (...) beim Vorbeifahren an einem anderen Personenwagen seitlich-frontal mit dem linken Hinterrad und der Karosserie dieses Fahrzeuges kollidiert. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden. Zudem unterliess der Beschwerdeführer die für die Sicherung strassenverkehrsrechtlich gebotenen Vorkehren. b) Leichte Widerhandlungen sind Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln (Art. 26-53 SVG; Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962, VRV; SR.741.11), die lediglich eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen und die dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin nur in geringem Mass vorgeworfen werden können. Praxisgemäss fallen darunter etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, die nur leicht über den Widerhandlungen nach Anhang l der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) liegen, sofern nicht erschwerende Umstände wie die Nähe von Schulhäusern, ungünstige Witterungsverhältnisse usw. hinzukommen. Nur in besonders leichten Fällen ist auf jegliche Massnahme zu verzichten. c) Im Licht des heutigen Aktenstands ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das fahrerische Unvermögen, welches mit der vom Beschwerdeführer verursachten Kollision zum Ausdruck gelangte, nicht als besonders leichte Widerhandlung einstufte. Immerhin ist zu bedenken, dass die dokumentierten Schadenfolgen von einer ganz erheblichen Aufprallenergie zeugen und es nur zufällig nicht zu Körperverletzungsfolgen kam. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Lenker des vorbeifahrenden bzw. überholenden Fahrzeuges strassenverkehrsrechtlich zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet ist (Art. 35 SVG), weshalb auch ein allfälliges Ausweichen wegen eines Wildtiers ihn nicht wesentlich zu entlasten vermöchte. Angesichts der konkreten Gefährdung und des - auf den ersten Blick und vor dem heutigen Aktenstand betrachtet - nicht geringfügigen Verschuldens, erscheint die vorinstanzliche Beurteilung als leichte Widerhandlung keineswegs als streng. Es besteht deshalb kein Anlass für die Annahme einer besonders leichten Widerhandlung, die allein einem Verfall des Führerausweises auf Probe entgegenstünde und die Einräumung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermöchte. 5.- Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist demnach abzuweisen. (...)