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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.06.2010 A 09 175 A 09 176

16. Juni 2010·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·2,846 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Art. 23 lit. f, 33 Abs. 1 lit. c, 212 Abs. 1, 213 Abs. 1 lit. a, 214 Abs. 2 DBG; Art. 11 Abs. 1 StHG; § 30 lit. f, 40 Abs. 1 lit. c, 42 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2, 57 Abs. 2 StG. Derjenige Konkubinatspartner, der Anspruch auf den Sozial- bzw. den erhöhten Versicherungsabzug für das Kind hat, kann sich im Rahmen der direkten Bundessteuer auf den Verheiratetentarif berufen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind die Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten für die Frage, wer den Kinderabzug sowie den Verheiratetenabzug geltend machen kann, entscheidend. Auf Konkubinatspartner kann sich nur derjenige Partner berufen, der den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet. Die Kosten für Instrumental- und Sportunterricht der Kinder sind keine Fremdbetreuungskosten. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 16.06.2010 Fallnummer: A 09 175 A 09 176 LGVE: Leitsatz: Art. 23 lit. f, 33 Abs. 1 lit. c, 212 Abs. 1, 213 Abs. 1 lit. a, 214 Abs. 2 DBG; Art. 11 Abs. 1 StHG; § 30 lit. f, 40 Abs. 1 lit. c, 42 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2, 57 Abs. 2 StG. Derjenige Konkubinatspartner, der Anspruch auf den Sozial- bzw. den erhöhten Versicherungsabzug für das Kind hat, kann sich im Rahmen der direkten Bundessteuer auf den Verheiratetentarif berufen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind die Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten für die Frage, wer den Kinderabzug sowie den Verheiratetenabzug geltend machen kann, entscheidend. Auf Konkubinatspartner kann sich nur derjenige Partner berufen, der den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet. Die Kosten für Instrumental- und Sportunterricht der Kinder sind keine Fremdbetreuungskosten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A ist ledig und wohnt zusammen mit seiner Lebenspartnerin B und den gemeinsamen Kindern (geboren 2000 und 2002) in der Gemeinde Z. Die Gemeinde Z veranlagte A in Anwendung des Tarifs für Alleinstehende für die Steuerperiode 2007 unter verschiedenen Abweichungen von dessen Selbstdeklaration. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob A Einsprache und verlangte die vollumfängliche Anerkennung der als berufsbedingt deklarierten Fremdbetreuungskosten für seine Kinder von Fr. 2'835.--. Ferner machte er die Anwendung des Familientarifs für sich geltend. In ihrem Entscheid verweigerte die Einsprachebehörde A sowohl die Anwendung des Familientarifs als auch die Gewährung der Kinderfremdbetreuungskosten im verlangten Umfang. Dagegen gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte darin erneut die Anerkennung der deklarierten Kinderfremdbetreuungskosten sowie die Anwendung des Familientarifs. Aus den Erwägungen: [...] II. Direkte Bundessteuer 1.- a) Gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG gilt für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige der Tarif für Ehegatten unter den kumulativen Voraussetzungen, dass sie mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und dass sie deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. b) Der Bundesgesetzgeber hat die sozialen Steuerentlastungen (frankenmässige Abzüge oder Tarife), die Konkubinatspaaren zu gewähren sind, nicht ausdrücklich geregelt. Er ist stillschweigend davon ausgegangen, dass ihre Situation derjenigen von ledigen, verwitweten, geschiedenen oder getrennt lebenden Steuerpflichtigen entspricht (BGE 133 II 305 = Pra 2008 Nr. 39 E. 6.7). c/aa) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann Art. 214 Abs. 2 DBG auch bei Konkubinatspaaren zur Anwendung gelangen. Allerdings kann sich nur derjenige Konkubinatspartner auf den Verheiratetentarif berufen, der Anspruch auf den Sozial- bzw. den erhöhten Versicherungsabzug für das Kind hat (Art. 212 Abs. 1 und Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG) und für die Alimente, die er grundsätzlich vom anderen Partner erhält, besteuert wird (Art. 23 lit. f DBG). Der andere Konkubinatspartner kann von seinem Einkommen die Alimente abziehen, die er für das Kind leistet, über das der Erstgenannte die elterliche Gewalt (bzw. elterliche Sorge gemäss Art. 296 ZGB in der ab 1.1.2000 geltenden Fassung) ausübt (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Konkubinatspaare werden somit steuerlich gleich behandelt wie getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten; die Tatsache, dass Konkubinatspaare zusammenleben, ist diesbezüglich unerheblich (BGE 133 II 305 = Pra 2008 Nr. 39 E. 6.7). bb) Von dieser steuerrechtlichen Behandlung ist gemäss dem zitierten Bundesgerichtsurteil auch dann nicht abzuweichen, wenn getrennte oder geschiedene Eltern oder auch Konkubinatspaare die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Kinder innehaben. Denn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge darf nicht dazu führen, dass der Tarif nach Art. 214 Abs. 2 DBG (bzw. Art. 36 Abs. 2 DBG) mehrfach angewandt und für das gleiche Kind der gleiche Abzug mehrfach gewährt wird (Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG, vgl. Kreisschreiben Nr. 7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20.1.2000 über die Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf unverheiratete Eltern und die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge durch getrennte oder geschiedene Eltern). Der Umstand, dass beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, darf mithin nicht zu einer Besserstellung im Verhältnis zu verheirateten Eltern führen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es richtig, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge "die Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten" die ausschlaggebenden Elemente für die Beantwortung der Frage sind, wer den Kinderabzug sowie den Verheiratetenabzug geltend machen kann (BGE 133 II 305 = Pra 2008 Nr. 39 E. 8.3). Es bestätigte damit die Ausführungen im obgenannten Kreisschreiben Nr. 7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. Januar 2000 (BGE 133 II 305 = Pra 2008 Nr. 39 E. 8.2 - 8.6; zum Ganzen auch Simonek, Die steuerliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2007, in: ASA 78 S. 11; Behnisch, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2006 und 2007, in ZBJV 2008 S. 427 ff, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 39 zu Art. 214 DBG). d/aa) Hier steht dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin die elterliche Sorge über ihre beiden Kinder gemeinsam zu. Zudem liegt gemäss dem Beschluss des Gemeinderates Z ein vormundschaftlich genehmigter Vertrag über die Verteilung der Unterhaltskosten vor. Diesem Beschluss kann auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sein Pensum auf 80 % reduziert hat, um sich besser den Kindern widmen zu können. Der Beschwerdeführer leistet sodann jährliche Kinderalimente von Fr. 21'600.-- an seine Partnerin. Aus den Steuerakten ist ferner ersichtlich, dass die Steuerbehörde diese Unterhaltszahlungen beim Beschwerdeführer in der hier streitbetroffenen Steuerperiode sowie in der vorangegangenen steuermindernd berücksichtigt hat. Sodann verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Kinderabzug und den entsprechend erhöhten allgemeinen Versicherungsabzug für die direkte Bundessteuer vollständig und wandte den Alleinstehendentarif nach Art. 214 Abs. 1 DBG an. bb) Rechtsprechungsgemäss steht der Verheirateten-Tarif auch bei gemeinsam ausgeübter elterlicher Sorge durch ein Konkubinatspaar demjenigen Elternteil zu, der in der Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt und Anspruch auf die für Kinder vorgesehenen Sozialabzüge hat. Dies ist nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er leistet zwar gemäss Unterhaltsvertrag Kinderalimente an seine Partnerin. Doch diese stellen steuerbares Einkommen bei seiner Partnerin dar, weshalb auch ihr die daraus erbrachten Unterhaltsleistungen an die Kinder zuzurechnen sind und sie in diesem Sinn als diejenige Person, die zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder aufkommt, zu betrachten ist (vgl. BGE 133 II 305 = Pra 4/2008 Nr. 39 E. 6.5). Dementsprechend stehen ihm die Sozialabzüge für die Kinder nicht zu. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der dem Beschwerdeführer im Umfang der geleisteten Kinderalimente gewährte Abzug (Fr. 21'600.--) im Vergleich zu den seiner Partnerin gewährten Sozialabzügen (Fr. 13'600.--) wesentlich höher ausfällt, weshalb er nicht als benachteiligt gelten kann (vgl. BGE 133 II 305 = Pra 2008 Nr. 39 E. 9.1). Auch wenn der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum in bescheidenem Masse reduziert haben mag, um sich vermehrt der Betreuung seiner Kinder zu widmen, ist dennoch ohne weiteres davon auszugehen, dass seine Lebenspartnerin den grösseren Teil an der tatsächlichen Betreuung der Kinder wahrnimmt. Deshalb ist der Verheiratetentarif für den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. cc) Daran vermögen auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere führt seine Behauptung, dass er zusätzliche Unterhaltskosten seiner Kinder durch Leistungen an die gemeinsame Haushaltskasse übernehme, zu keiner anderen Beurteilung, zumal diese Leistungen auch nicht näher belegt sind. Abgesehen davon vermöchten selbst grössere Beitragszahlungen an den Unterhalt nicht den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer den grösseren Teil der Betreuung der Kinder wahrnimmt. Insofern erlauben selbst zusätzliche Auslagen dem Beschwerdeführer deshalb nicht, in den Genuss des Verheiratetentarifs zu kommen. Der durch die Unterhaltsbeiträge geschaffene Status geht damit vor (vgl. BGE 133 II 305 = Pra 2008 Nr. 39 E. 8.3 und 8.4). 2.- Nach dem Gesagten ist für den Beschwerdeführer nicht der Verheiratetentarif, sondern der Tarif für Alleinstehende massgeblich. Die dagegen eingereichte Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer ist somit unbegründet und abzuweisen. III. Staats- und Gemeindesteuern 1.- a) Art. 11 Abs. 1 StHG sieht vor, dass für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die Steuer im Vergleich zu allein stehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden muss. Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für allein stehende und verheiratete Personen vorgenommen wird. Gemäss § 57 Abs. 2 StG (in der bis zum 1.1.2008 in Kraft stehenden, hier massgeblichen Fassung) ist ein tieferer Steuertarif (nachfolgend: Tarif F) für verheiratete Personen anzuwenden, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, in getrennter Ehe lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die ausschliesslich mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben. Erfüllen allein stehende, geschiedene oder getrennt lebende Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, je die Voraussetzungen für den Tarif nach Absatz 2, steht dieser der Person zu, mit der das Kind überwiegend zusammenlebt (§ 57 Abs. 5 StG in der bis zum 1.1.2008 in Kraft stehenden Fassung). b) Gemäss diesem Wortlaut der Bestimmung von § 57 Abs. 2 StG kann der Tarif F auf alleinstehende Personen nur dann zur Anwendung gelangen, wenn diese - einerseits - die genannten Voraussetzungen betreffend Zusammenleben mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen erfüllen, und wenn sie - andererseits - nicht mit anderen Personen zusammenleben, die nicht unterstützungsbedürftig sind. Insofern schliesst diese Bestimmung Personen, die nicht ausschliesslich mit Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen in einem selbständigen Haushalt zusammenleben, von der Anwendung des Familientarifs aus. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinen Urteilen vom 19. Juli 2004 (Urteil A 04 54, E. 2d und A 04 13, E. 2d, je mit Hinweisen) festgehalten, dass ein solcher Ausschluss gegen Bundesrecht, konkret gegen Art. 11 Abs. 1 StHG verstösst. Denn Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG sieht gerade nicht vor, dass die Anwendung des günstigeren Tarifs gemäss § 57 Abs. 2 StG auf Steuerpflichtige, die ausschliesslich mit Kindern zusammenleben, für die sie den Kinderabzug geltend machen können, beschränkt ist. Die vom Verwaltungsgericht als bundesrechtswidrig beurteilte kantonale Norm wurde in der Folge im Rahmen der Teilrevision 2008 des Steuergesetzes per 1. Januar 2008 denn auch geändert, indem Absatz 5 aufgehoben und der Tarif F gemäss dem neu gefassten Absatz 2 für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gelten sollte (Änderung vom 11.9.2006; G 2007 9). c) Der Harmonisierungsauftrag gemäss Art. 42quinquies der bis 31. Dezember 2006 geltenden Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vgl. dazu neu Art. 129 Abs. 1 der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Bundesverfassung) wurde umgesetzt durch das StHG und das DBG. Mit Blick auf die vertikale Harmonisierung (Anpassung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen; zum Ganzen: Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Vormerkungen zu Art. 1/2 StHG N 30) gilt es angesichts der erstellten Bundesrechtswidrigkeit der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von § 57 Abs. 2 StG die vorstehenden Ausführungen, die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie das Kreisschreiben Nr. 7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. Januar 2000 zu beachten. Dies umso mehr als die Bundesrechtswidrigkeit dieser kantonalen Bestimmung ebenfalls mit der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 11 StHG und der direkten Bundessteuer (Art. 36 Abs. 2 DBG) begründet wurde (Urteil A 04 54, E. 2d und A 04 13, E. 2d, je mit Hinweisen). Deshalb ist der Familientarif auch bei zusammenlebenden, nicht verheirateten Eltern mit Kindern anzuwenden. In Bezug auf die Voraussetzung der Anwendbarkeit des Familientarifs kann die bereits dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung herangezogen werden (BGE 133 II 305 = Pra 2008 Nr. 39 E. 6.7). Dem Beschwerdeführer ist somit der Tarif nach § 57 Abs. 2 StG bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern nicht zu gewähren. Denn auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern kann der Beschwerdeführer die an seine Partnerin geleisteten Kinderalimente vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 40 Abs. 1 lit. c StG), während diese bei der Empfängerin steuerlich als Einkommen erfasst werden (§ 30 lit. f StG). Auch wenn in der streitbetroffenen Steuerperiode die Sozialabzüge für die Kinder sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Alimentenempfängerin je zur Hälfte gewährt worden sind, führt dies nicht zur Anwendung des Familientarifs beim Beschwerdeführer. Abgesehen davon ist die in § 42 Abs. 2 StG (in der bis 31.12.2007 geltenden, hier anwendbaren Fassung) vorgesehene hälftige Teilung des Kinderabzugs bei gemeinsamer elterlicher Sorge bei den Staats- und Gemeindesteuern ab der Steuerperiode 2008 sowohl beim allgemeinen Versicherungs- als auch beim Kinderabzug zwischenzeitlich aufgegeben worden (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a StG in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung). Der volle Kinderabzug steht somit - gleich wie bei der direkten Bundessteuer - dem alimentenberechtigten Elternteil zu, falls eine vormundschaftlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung besteht. Analog kann auch nur noch derjenige Elternteil, der den Kinderabzug gemäss § 42 Abs. 1 lit. a StG (in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung) beansprucht, den entsprechend erhöhten Versicherungsabzug für das Kind geltend machen (vgl. Luzerner Steuerbuch, Band 1: Weisungen Staats- und Gemeindesteuern, § 40 StG Nr. 6 und § 42 StG Nr. 2). Dies stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein, wonach die Sozialabzüge - und ebenso die Tarife - aufgrund ihrer schematischen Natur pauschalen Charakter haben und sich deshalb nicht für quotenmässige Aufteilung zwischen den Eltern eignen (BGE 133 II 305 = Pra 2008 Nr. 39 E. 8.6). Eine Korrektur zum Nachteil des Beschwerdeführers verbietet sich jedoch aufgrund der damaligen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Regelung. d) Im Licht dieser Ausführungen ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für die Steuerperiode 2007 der Familientarif zu gewähren, auch in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen. 2.- a) Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Gewährung der in der Steuererklärung als berufsbedingte Fremdbetreuungskosten für die Kinder deklarierten Auslagen. Insbesondere seien - neben den von der Vorinstanz anerkannten Ausgaben für die Tagesmutter im Umfang von Fr. 1'707.-- - die Kosten für den Instrumental- und Schwimmunterricht (Fr. 908.--) sowie den Jahresbeitrag für den Tennisclub der Kinder (Fr. 220.--) als Fremdbetreuungskosten zum Abzug zuzulassen. b) Gemäss § 42 Abs. 1 lit. b StG (in der für die Steuerperiode 2007 geltenden Fassung) kann für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, für das infolge Berufstätigkeit Fremdbetreuungskosten angefallen sind, ein Betrag von höchstens Fr. 3'000.-- vom Reineinkommen abgezogen werden. Der gleiche Abzug ist auch zulässig, wenn ungedeckte Fremdbetreuungskosten anfallen wegen schwerer Erkrankung oder Invalidität der das Kind betreuenden Person. Praxisgemäss spielt für die Abzugsberechtigung das Alter des zu betreuenden Kindes grundsätzlich keine Rolle. Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn wegen der Berufstätigkeit des haushaltführenden Ehegatten Fremdbetreuungskosten angefallen sind, wie beispielsweise Kosten für den Aufenthalt von Kindern in Kinderhorten, Tagesheimen, bei Tageseltern usw. Die ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten können auch von Personen geltend gemacht werden, die einer Teilzeitarbeit nachgehen. Als Kinderbetreuungskosten gelten Aufwendungen, welche durch die Betreuung der Kinder durch Drittpersonen anfallen. Darunter fallen insbesondere Taggelder für private und öffentliche Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen (Kinderkrippen, Kindergärten etc.). Als Kinderbetreuungskosten gelten in der Veranlagungspraxis auch Honorare an Personen, welche die Betreuung von Kindern beruflich oder nebenberuflich ausüben (Tagesmütter etc., zum Ganzen: Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 42 Nr. 4; vgl. zu § 34 Abs. 3 des Zürcher Steuergesetzes: Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, N 68 zu § 34 StG). Mit Verweis auf diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die Kosten für Nachhilfeunterricht als nicht abzugsfähige Fremdbetreuungskosten qualifiziert (Urteil A 04 187 vom 16.8.2005, E. 3), stellen diese Auslagen doch Lebenshaltungskosten dar, welche mit dem Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a StG abgegolten sind. c) Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für den Instrumental- bzw. Schwimmunterricht sowie den Jahresbeitrag für den Tennisclub keine abzugsfähigen berufsbedingten Kinderfremdbetreuungskosten. Insbesondere vermag das Argument des Beschwerdeführers, dass die Musik- bzw. Sportlehrer die Betreuung seiner Kinder in gleicher Weise übernähmen wie eine Tagesmutter, nicht zu überzeugen. Denn im Gegensatz zu einer Tagesmutter, die in der Regel die Betreuung eines Kindes mindestens halbtageweise übernimmt, dauert eine Unterrichtslektion bei einem Musik- oder Sportlehrer in der Regel nur 45 Minuten. Auch wenn eine Lektion etwas länger dauern sollte, ist diese zeitlich beschränkte Arbeit mit der Funktion einer Tagesmutter nicht zu vergleichen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass im Rahmen eines Instrumental-, Schwimm oder Tennisunterrichts die Betreuung der Kinder - so wie bei einem Aufenthalt in einer Kinderkrippe oder bei einer Tagesmutter - im Vordergrund stünde. Der Beschwerdeführer legt schliesslich auch nicht substanziiert dar, inwiefern ihm diese Art der Kinderfremdbetreuung die Ausübung seiner Berufstätigkeit ermöglicht haben sollte, so dass es auch an einem genügend engen Konnex zwischen den geltend gemachten Kosten und der effektiven Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers mangelt. Derartige Auslagen stellen Lebenshaltungskosten dar, die - wie oben dargelegt - bereits im Rahmen der übrigen Sozialabzüge berücksichtigt werden. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet. 3.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend weder die Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Verheiratetentarif noch für die Berücksichtigung der Kosten für den Instrumental- und Sportunterricht der Kinder als Fremdbetreuungskosten erfüllt sind. Die Aufrechnungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen. [...]

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