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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 25.05.2010 A 09 157_1

25. Mai 2010·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·3,582 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

§ 8 Abs. 1 und 2, §§ 129, 237 Abs. 1 StG; Art. 23 ff. ZGB. Das Luzerner Steuerrecht kennt keine Regelungen betreffend Vorentscheide zur Feststellung der kommunalen Steuerhoheit, weder im Grundsatz noch zum Verfahren (Zuständigkeit, Rechtsmittel). Hier liegt eine echte Lücke vor, welche durch gerichtliches Eingreifen in Anlehnung an bestehende Verfahren des Steuerrechts geschlossen werden kann und darf. Bestimmung des Lebensmittelpunkts anhand der konkreten Umstände. | Steuerdomizil

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Steuerdomizil Entscheiddatum: 25.05.2010 Fallnummer: A 09 157_1 LGVE: Leitsatz: § 8 Abs. 1 und 2, §§ 129, 237 Abs. 1 StG; Art. 23 ff. ZGB. Das Luzerner Steuerrecht kennt keine Regelungen betreffend Vorentscheide zur Feststellung der kommunalen Steuerhoheit, weder im Grundsatz noch zum Verfahren (Zuständigkeit, Rechtsmittel). Hier liegt eine echte Lücke vor, welche durch gerichtliches Eingreifen in Anlehnung an bestehende Verfahren des Steuerrechts geschlossen werden kann und darf. Bestimmung des Lebensmittelpunkts anhand der konkreten Umstände. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, geboren 1979, arbeitet seit 1. Februar 2007 in Z. Per 1. Mai 2007 meldete er sich als Wochenaufenthalter in Y an. Ab diesem Zeitpunkt mietete er eine 2 ½-Zimmerwohnung in Y. Zuvor hatte er bei seinen Eltern in einem 5 ½-Zimmerhaus in X gewohnt. Mit Verfügung vom 25. November 2008 stellte das Steueramt Y fest, A sei ab 1. Januar 2008 aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in Y unbeschränkt steuerpflichtig, und eröffnete ihm sowie der Gemeinde X die Inanspruchnahme der kommunalen Steuerhoheit. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut und stellte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids fest, dass der Beschwerdeführer sein Steuerdomizil in X habe. Aus den Erwägungen: 1.- Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2008 in Y unbeschränkt steuerpflichtig ist. Umstritten ist somit das innerkantonale Steuerdomizil. a) Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und ohne Bindung an die Anträge der Verfahrensbeteiligten die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, d.h. die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Urteil in der Sache ergehen kann (sog. Prozessvoraussetzungen; BG-Urteil 2A.664/2005 vom 13.12.2005, E. 5). Zur richtigen Behandlung der vorinstanzlichen Eintretensvoraussetzungen durch die Einsprachebehörde gehört insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsvorkehr (Einsprache, Beschwerde, Klage) eingetreten ist. Dies gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzung eines anfechtbaren Einspracheentscheids. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen; folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, verbunden mit der Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 125 V 405 f. E. 4a mit Hinweisen). b) Der angefochtene Einspracheentscheid ist ein Feststellungsentscheid, mit dem die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers in Y für die Steuerperiode 2008 festgelegt wurde. Es handelt sich um einen sog. Vorentscheid. Vorentscheide sind antizipierte Entscheide einer Rechtsfrage, die für den Abschluss des betreffenden Verfahrens von besonderer Bedeutung sind (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 19 N 53). aa) In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob für die Beschränkung des Streits auf die Vorfrage des kommunalen Steuerdomizils eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. StE 2003 B 92.51 Nr. 9). Das Luzerner Steuerrecht kennt keine allgemeine Regelung betreffend Vorentscheide; ebensowenig enthält es eine explizite Normierung für Streitigkeiten über die kommunale Steuerhoheit - anders als z.B. das Steuerrecht des Kantons Zürich (vgl. § 192 des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG ZH]). Eine solche Regelung kann auch nicht aus den Bestimmungen über die innerkantonale Steuerausscheidung (§ 237 ff. des Luzerner Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620], insbesondere § 239 StG) abgeleitet werden, kommen diese doch nur dann zur Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger gleichzeitig in zwei oder mehreren Gemeinden steuerpflichtig ist und zwischen diesen Gemeinden umstritten ist, in welchem Umfang jeder Gemeinde die Steuerhoheit zukommt, ansonsten aber unbestritten ist, dass alle betroffenen Gemeinden zur Erhebung von Steuern berechtigt sind. Hier geht es dagegen nicht um einen Steuerausscheidungsfall, weil der Beschwerdeführer nur in der einen oder der anderen der beiden in Frage kommenden Gemeinden steuerpflichtig sein kann. M.a.W. ist hier allein der Bestand der primären Steuerpflicht umstritten, und dafür steht das Steuerausscheidungsverfahren nicht zur Verfügung. Ebenso wenig bildet § 131 StG eine gesetzliche Grundlage für die Handhabung innerkantonaler Streitigkeiten über das Steuerdomizil. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Ort der Veranlagung durch die Dienststelle Steuern des Kantons im Einzelfall endgültig bestimmt, wenn dieser ungewiss oder streitig ist. Dies erlaubt es der Dienststelle Steuern zwar, die Einschätzungsgemeinde zu bezeichnen, doch kann dies - auch mit Blick auf die Formulierung von § 131 StG, wonach eine solche Bezeichnung endgültig sein soll - für das anschliessende Steuerhoheitsverfahren nicht präjudizierend sein (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, N 10 zu § 192). Weitere gesetzliche Regelungen, die für die hier interessierende Festlegung der innerkantonalen Steuerhoheit herangezogen werden könnten, sind nicht ersichtlich. bb) Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines Feststellungsentscheides zum innerkantonalen Steuerdomizil, stellt sich die Frage, ob hierfür ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse besteht, d.h. ob der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse daran hat, dass über diese Angelegenheit vor Erlass der rechtsgestaltenden Verfügung entschieden wird. Zwar verneint das Bundesgericht einen allgemeinen Anspruch auf eine Feststellungsentscheidung (StE 2001 B 96.11 Nr. 6; BGE 126 II 517 ff. E. 3; vgl. BGE 124 II 383 ff.). So hat es bislang grundsätzlich nur Feststellungsentscheide zur Abklärung der subjektiven Steuerpflicht und des Veranlagungsorts zugelassen; ausserdem erachtete es eine Feststellungsverfügung betreffend die Frage, ob das von einer Versicherungsgesellschaft entwickelte Modell einer Säule 3a Versicherung steuerrechtskonform sei, als zulässig (vgl. Art. 108 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; BGE 121 II 480 E. 2d, 124 II 389 f. E. 3g und 4). Die Lehre kritisiert diese Praxis als zu restriktiv (vgl. Simonek, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2001, Direkte Bundessteuer, ASA 72, 22). In zwei nicht publizierten Entscheiden führte das Bundesgericht immerhin aus, die Veranlagungsbehörden seien nur dann gehalten, einen Vorbescheid zu treffen, wenn der Steuerpflichtige ein schützenswertes Interesse an der zu beurteilenden Frage habe. Ein solches sei nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen; es müsse insbesondere persönlich, konkret und aktuell sein. Auch dürften keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Vorbescheid diene nicht dazu, die gewöhnliche Veranlagung zu ersetzen. Der Erlass eines Vorbescheids sei nicht notwendig, wenn die Frage im ordentlichen Veranlagungsverfahren entschieden werden könne (BG-Urteile vom 19.8.1996 und vom 14.7.1994, zitiert in StE 2010 B 93.1 Nr. 6 E. 3d; vgl. zum Ganzen, Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht - Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 256 f.). Obwohl der letztere Weg hier durchaus auch offen stünde, ist nicht zu beanstanden, dass das Steueramt Y und die Vorinstanz - offenbar mit Einverständnis des Beschwerdeführers - die Streitsache vorerst auf die Frage des subjektiven Steuerpflicht beschränkten (vgl. auch BVR 1985, S. 304 ff.). Denn gerade das vorliegende Verfahren zeigt, dass es sinnvoll sein kann, das ordentliche Veranlagungsverfahren von Streitpunkten zu befreien, die nicht den Charakter von eigentlichen Veranlagungsfragen haben. Ausserdem hätte der Betroffene bei Verneinung eines Feststellungsinteresses keine Möglichkeit, diese Frage vorweg in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen und so seiner Mitwirkung in zwei Gemeinden zu entgehen. Insofern ist zum Schutz der Luzerner Steuerpflichtigen ein Feststellungsinteresse bei interkommunalen Steuerhoheitsstreiten in der Regel zu bejahen. Allerdings wäre es angezeigt, de lege ferenda eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit für die Luzerner Steuerpflichtigen wie auch die betroffenen Gemeinden ebenso klare Verhältnisse herrschen wie in anderen Kantonen mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. c) Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen den Rechtsstreit zu Recht auf die Vorfrage der kommunalen Steuerhoheit bzw. des innerkantonalen Steuerdomizils beschränkt. Damit bleibt zu untersuchen, in welchem Verfahren und von welcher Behörde die innerkantonalen Steuerhoheit festzulegen und zu überprüfen ist. Auch dazu fehlen einschlägige Regeln im Luzerner Steuergesetz und seinen Ausführungserlassen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine echte Lücke im Gesetz dann gegeben, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist, namentlich, wenn die vom klaren Wortlaut geforderte Subsumtion eines Sachverhalts in der Rechtsanwendung teleologisch als unhaltbar erscheint. Echte Lücken zu füllen, ist dem Richter aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (statt vieler: BGE 128 I 42 E. 3b). In jüngerer Zeit wird indessen die Unterscheidung zwischen echter und unechter Lücke in der Praxis immer weniger beachtet. Stattdessen ist von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes die Rede, die von der rechtsanwendenden Behörde korrigiert werden dürfe; dabei bleibe diese immerhin den Zielsetzungen und Wertungen verpflichtet, die dem Erlass zugrunde liegen. Entscheidend sind somit die funktionellen Grenzen der Gerichtsbarkeit. Auch in der Lückenfüllung hat der Rechtsanwender normgebunden zu entscheiden; "fehlende oder falsche Normen können nur unter der Voraussetzung ergänzt oder überspielt werden, dass sich das Ergebnis widerspruchslos in den Erlass einfügt und dessen Grundentscheidungen respektiert" (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Z 2009, § 25, Rz. 11; vgl. ferner: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 243 ff.). bb) Vor diesem Hintergrund ist hier von einer echten Lücke auszugehen, da das geltende luzernische Steuergesetz keine Antwort auf die Frage gibt, wer in welchem Verfahren einen Feststellungsentscheid zur kommunalen Steuerhoheit zu erlassen hat. In Anbetracht des Feststellungsinteresses des Steuerpflichtigen, aber auch mit Blick darauf, dass die Lücke anhand eines im Gesetz bereits vorgesehenen Verfahrens gefüllt werden kann (vgl. sogleich lit. cc), sind die Voraussetzungen eines richterlichen Eingreifens gegeben, so dass hier nicht von einer unhaltbaren Normkorrektur (vgl. dazu BGE 128 I 42 E. 3b) gesprochen werden kann. cc) Da es zulässig ist, im Veranlagungsverfahren die Streitfrage auf den Aspekt der kommunalen Steuerhoheit zu beschränken, sofern ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse gegeben ist, liegt es nahe, dass diese Frage in einem dem Veranlagungsverfahren angelehnten Verfahren geprüft und beurteilt wird (vgl. dazu auch StE 1987 B 11.1 Nr. 7). Ist demnach die kommunale Steuerhoheit streitig, hat das Steueramt der betreffenden Gemeinde, welche die primäre Steuerpflicht neu beansprucht (in casu Y), hierüber zu befinden (vgl. dazu auch § 192 StG ZH; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 4 ff. zu § 192 StG ZH; zur Praxis des Kantons Zürich vor der Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage: StE 1987 B 11.1 Nr. 7). Dabei hat sie ihren Anspruch allen Betroffenen, mithin nicht nur dem Steuerpflichtigen sondern auch der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige bis anhin seine Steuern entrichtete, vor Erlass der Feststellungsverfügung, mitzuteilen. Anschliessend hat das Steueramt die Feststellungsverfügung zu erlassen, welche - in analoger Anwendung von § 154 StG - mittels Einsprache bei der zuständige Steuerkommission und alsdann - analog zu § 164 StG - mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Ist die primäre Gemeindesteuerpflicht zwischen zwei Gemeinden umstritten, kann auch § 131 StG greifen, und die Dienststelle Steuern ist befugt, ohne präjudizierende Wirkung für das nachfolgende Verfahren die Gemeinde zu bestimmen, welche die Feststellungsverfügung zu erlassen hat; diese Verfügung wird den Beteiligten dann wiederum den Rechtsmittelweg öffnen. dd) Diesen Aspekten hat das vorinstanzliche Verfahren grundsätzlich Rechnung getragen, auch wenn der Gemeinde X einzig Kopien der Verfügung und des Einspracheentscheids zugestellt worden waren. Nach dem Gesagten hätte die Gemeinde Y die Gemeinde X vor Erlass der jeweiligen Feststellungsentscheide in das Verfahren miteinbeziehen müssen. Dieser Verfahrensmangel wurde aber durch die Beiladung der Gemeinde X im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geheilt, weshalb sich Weiterungen erübrigen. d) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der angefochtene Entscheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde, die den Streit in zutreffender Weise auf die Vorfrage der innerkantonalen Steuerhoheit beschränkte. Deshalb waren auch die Prozessvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren gegeben. 2.- [...] 3.- a) Die Bestimmungen von §§ 236 ff. StG regeln die Frage der Steuerhoheit für die ordentliche Gemeindesteuer. Nach § 237 Abs. 1 StG ist die Gemeinde für die Erhebung der Gemeindesteuern zuständig, in der eine Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Sinn der §§ 8-10 oder der §§ 64 und 65 StG steuerpflichtig ist. Gemäss § 8 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2). Auch die Staatssteuer wird in der Gemeinde veranlagt, in der die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (§ 129 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff lehnt sich somit an die Bestimmungen über den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) an. b) Zur Klärung der kommunalen Steuerhoheit war die Vorinstanz gehalten, die Verhältnisse per 31. Dezember 2008 festzustellen. Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Y befinde. Dies namentlich aufgrund der Tatsache, dass er während der Woche von seinem Arbeitsort Z täglich nach Y zurückkehre, er dort eine 2 ½-Zimmer-Wohnung gemietet habe sowie bereits fast 30 Jahre alt sei. Dass er regelmässig nach X zurückkehre, ändere daran nichts, da diesen Aufenthalten lediglich Besuchscharakter zukomme. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Lebensmittelpunkt liege nach wie vor in X. Insbesondere habe er an diesem Ort die stärkeren familiären und kollegialen Beziehungen als in Y. Diese engere Bindung zeige sich insbesondere darin, dass er jedes Wochenende in sein Elternhaus nach X zurückkehre und dort seine persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen pflege. Er spiele beim [Sportclub B mit] und engagiere sich im Organisationskomitee C. Sein Hausarzt sei nach wie vor Dr. med. D., der seine Praxis in X habe. Seine wichtigsten postalischen Bestellungen würden nach X geschickt. In Y habe er keine sozialen Kontakte. Die Wohnung habe er nur gemietet, um einen weiten Arbeitsweg zu verkürzen und einen besseren Anschluss an die Zugsverbindung nach Z zu haben. c/aa) Der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person ist derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 8 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 23 Abs. 1 ZGB), d.h. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Orts kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (statt vieler: BGE 132 I 35 f. E. 4.1; vgl. Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung in: ASA 68, 452). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Dies gilt auch für Fälle, in welchen der Arbeitsort (hier Z), der Ort der gemieteten Wohnung (Y), von wo er täglich zum Arbeitsort reist, sowie jener Ort, an den er regelmässig während den Wochenenden zurückkehrt (X), auseinanderfallen (BVR 1999, S. 364 ff.). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist - in Anlehnung an die Praxis zu interkantonalen Steuerverhältnissen - jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 36 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist es gewöhnlich jener Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 36 ff. E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (BGE 125 I 57 E. 2b/bb mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis geht dabei davon aus, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat, oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält; es sind aber jeweils die Umstände des Einzelfalls zu beachten, so dass auch Ausnahmen von dieser Annahme möglich sind (vgl. ASA 63, 842, E. 3c; BG-Urteil 2C_809/2008 vom 6.8.2009, E. 3.1). bb) In Bezug auf die Beweisführung ist der Steuerwohnsitz als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Ist der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist im Zweifel das bisherige Domizil als fortbestehend zu betrachten (StE 2008 A 24.21 Nr. 18 E. 2.3 mit Hinweisen; ASA 39, 288 E. 3c). d/aa) Der Umstand, dass der unverheiratete, per 31. Dezember 2008 noch nicht dreissigjährige Beschwerdeführer während der Woche von Y aus zu seinem Arbeitsort Z reist und dort einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet nach der oben erwähnten Rechtsprechung noch keine natürliche Vermutung dafür, dass er in Y sein Hauptsteuerdomizil hat. Ebenso wenig hält er sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen in Y auf. So hat der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit in Z erst am 1. Februar 2007 aufgenommen. Die Miete der Wohnung in Y erfolgte dann auf den 1. Mai 2007. Deshalb vermag sich die Vorinstanz nicht auf die natürliche Vermutung zu berufen, dass sich sein steuerlicher Wohnsitz in Y befände, was den Beschwerdeführer dazu anhalten würde, seinerseits diese Vermutung zu entkräften. Folglich das Steueramt des Wochenaufenthaltsorts Y nachzuweisen, dass sich dort der Lebensmittelpunkt befindet und insbesondere die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält. bb) Dieser Beweispflicht ist das Steueramt Y nicht in genügender Weise nachgekommen. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer - am Stichtag 31. Dezember 2008 - seit knapp eineinhalb Jahren in Y eine Wohnung mietet, vermag nicht zu beweisen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Y verschoben hat. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beziehungen zum Familienort (X) mit zunehmender Verweildauer am Aufenthaltsort abnehmen werden. Dass der Beschwerdeführer in Y bereits im hier massgebenden Zeitpunkt gesellschaftliche Kontakte pflegen würde, ist indessen nicht erstellt. Die Teilnahme am Vereinsleben konzentriert sich ausschliesslich auf X. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Y einer Vereinstätigkeit nachginge. Im Weiteren hat die Vorinstanz keine Angaben gemacht, die einen engen Bezug des Beschwerdeführers zu Y nahelegen würden. Auch die Grösse der Wohnung oder die Tatsache, dass er diese mit eigenen Möbeln eingerichtet hat, lässt nicht auf einen steuerlichen Wohnsitz in Y schliessen. Das Bundesgericht hat ein Übergewicht des Wochenendorts schon bei Personen bejaht, die am Arbeitsort über eine 4- oder 4 ½-Zimmer-Wohnung verfügten, soweit ihnen der Nachweis einer besonderen Verbundenheit mit dem Familienort gelungen war (BG-Urteil 2P.159/2006 vom 14.11.2006, E. 3.3.2; BG-Urteil 2C.646/2007 vom 7.5.2008, E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer nach den Werktagstrainings nach Y zurückkehrt, wenn er tags darauf nach Z zur Arbeit reisen muss, erscheint in Anbetracht der Zeitersparnis beim Arbeitsweg nach Z als nachvollziehbar. Daraus kann - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht abgeleitet werden, dass der Aufenthalt im Elternhaus lediglich Besuchscharakter habe. Gerade bei jüngeren Steuerpflichtigen, die sich (wie der Beschwerdeführer) während der Woche an ihrem Arbeitsort oder einem Ort aufhalten, der ihren Arbeitsweg verringert, spricht nämlich die regelmässige Rückkehr zur elterlichen Familie dafür, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen noch am Familienort haben (vgl. Pra 87/1998 Nr. 4, E. 2c). Auch wenn der Beschwerdeführer in der massgebenden Steuerperiode doch immerhin 29 Jahre alt war, fällt hier ins Gewicht, dass er ein intaktes Verhältnis zu seinen Eltern pflegt, in X aufgewachsen ist, an diesem Ort seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht hatte und - immer noch - häufig mit Freunden und Kollegen aus jener Zeit verkehrt sowie aktiv am dortigen Vereinsleben teilnimmt. Dies kann den hinreichend präzisen Ausführungen der aufgelegten Bestätigungen entnommen werden, so dass die Darstellung des Beschwerdeführers zumindest als plausibel erscheint. cc) Nach dem Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz angeführte Begründung als nicht stichhaltig. Die Gemeinde Y und die Vorinstanz vermögen den Nachweis nicht zu erbringen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt per 31. Dezember 2008 nach Y verlegt hätte. Zieht man das - bezogen auf die hier umstrittene Steuerperiode - noch relativ junge Alter des Beschwerdeführers, die noch nicht sehr lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Z, die fehlenden gesellschaftlichen Kontakte in Y sowie die nachgewiesene soziale Verwurzelung am Familienort in Betracht, so kommt man zum Schluss, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2008 immer noch in X befand. 4.- Bei diesem Ergebnis erweist sich Beschwerde als begründet, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist per 31. Dezember 2008 nach wie vor in der Gemeinde X unbeschränkt steuerpflichtig, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen ist.

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